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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Landtourismus RL-Nr.: 54/00

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Landtourismus RL-Nr.: 54/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 78), die durch die Richtlinie vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1171) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung des Landtourismus
RL-Nr.: 54/00

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch RL vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1171)]

1    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die ländlichen Erholungsgebiete verfügen über eine vielgestaltete Landschaft und über günstige Bedingungen für Erholung und Freizeit. Dieses Potential gilt es in Verbindung mit den neuen Trends im Tourismus durch Angebote mit Naturerlebnis, landschaftsfreundlichen und kreativen Freizeitaktivitäten weiter auszubauen.

Neben der weiteren qualitativen Verbesserung der Beherbergungsangebote sollen zukünftig die Verbesserung der Infrastruktur sowie die Vernetzung der Einzelangebote zu regionalen und vermarktungsgerechten Gesamtangeboten unterstützt werden.

Ziel ist es, der Bevölkerung in diesen Gegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Unternehmen, eine zusätzliche Einkommensquelle zu erschließen und damit einen Beitrag zur Arbeitsplatzsicherung beziehungsweise -schaffung zu leisten. Damit soll gleichzeitig auch die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes weiter gestärkt und der Abwanderungstendenz der Landbevölkerung in die Verdichtungsräume entgegengewirkt werden.

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153)  sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2    Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
Bau, Umbau, Einrichtungen und Ausstattungen von Freizeiteinrichtungen, Schaffung von Freizeitangeboten und weitere Verbesserung der touristischen Infrastruktur, die das Anliegen des Landtourismus unterstützen,
2.1.2
Qualitative Verbesserung (Modernisierung) der bestehenden Beherbergungsangebote „Landtourismus“ mit einer Bettenkapazität bis zu 15 Betten und Schaffung von Campingmöglichkeiten (maximal 15 Stellplätze), einschließlich sanitärer Einrichtungen und Aufenthaltsräumen,
2.1.3
Schaffung neuer Bettenkapazitäten durch Umbau und Ausbau, Einrichtung und Ausstattung von Ferienwohnungen und Ferienzimmern, einschließlich dazu gehörender sanitärer Einrichtungen und Aufenthaltsräume wird nur in begründeten Ausnahmefällen bei Vorlage eines umfassenden Konzeptes gefördert,
2.1.4
Schaffung/Errichtung von Freizeiteinrichtungen/-möglichkeiten bei Antragstellern, die über Fremdenbetten verfügen oder in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummern 2.1.2 und 2.1.3 gefördert wurden und
2.1.5
Studien, Analysen, Modellprojekte, Marketingkonzepte und -maßnahmen. Die Maßnahmen müssen eine besondere Bedeutung für die gesamte Weiterentwicklung des Angebotes „Landtourismus“ haben.

2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
2.2.1
Investitionen für privat genutzte Räume,
2.2.2
Maßnahmen für Gästezimmer und Ferienwohnungen, die unmöbliert oder dauerhaft vermietet werden,
2.2.3
Neubau von Gebäuden und Bungalows und
2.2.4
Aufwendungen für Grundausstattungsgegenstände mit geringem Wert (zum Beispiel Bett- und Tischwäsche, Geschirr, Heimtextilien und Decken, Klein- und Küchengeräte).

3    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1
(1) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, die einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb bewirtschaften, für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.4, sofern diese der Umnutzung oder Erhaltung ehemaliger landwirtschaftlicher und/oder forstwirtschaftlicher oder ortsbildprägender Bausubstanz dienen.
(2) Diese Unternehmen werden nur gefördert, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen der Europäischen Union vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. C 213 S. 4) handelt.

3.2
Natürliche Personen für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1, bis 2.1.4, sofern diese der Umnutzung oder Erhaltung ehemaliger landwirtschaftlicher und/oder forstwirtschaftlicher oder ortsbildprägender Bausubstanz dienen.

3.3
Landkreise sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse im Folgenden Gemeinden genannt, Vereine und Verbände nach Nummer 2.1.1.

3.4
Überregionale Vereine, Verbände und juristische Personen, die entsprechend den Grundzügen der „Sächsischen Tourismuspolitik“ für das Angebot „Landtourismus“ zuständig sind, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.

3.5
Unternehmen als Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen der Europäischen Union (ABl. EG 1996 Nr. C 213 ) handelt.

4    Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das zu fördernde Objekt/Projekt muss sich im Freistaat Sachsen befinden.

4.2
Die Maßnahmen werden vorrangig gefördert in ländlichen Gemeinden und Gemeindeteilen mit bis zu 2 000 Einwohnern, die über ein Örtliches Entwicklungskonzept oder ein anderes Entwicklungskonzept mit touristischer Ausrichtung verfügen oder in ein solches integriert sind, was durch die Stellungnahme der Kommune mit den Antragsunterlagen nachzuweisen ist. Gleichzeitig sollen sich diese Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile in die jeweils gültige Förderkulisse Fremdenverkehr des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) einordnen, die sich an den im Landesentwicklungsplan dargestellten Fremdenverkehrsgebieten orientiert. Im Wesentlichen betrifft das die folgenden Gebiete:

  • Vogtland,
  • Erzgebirge,
  • Sächsische Schweiz,
  • Oberlausitz-Niederschlesien
  • Sächsisches Elbland,
  • Sächsisches Burgen- und Heideland sowie
  • Westsachsen.

4.3
Maßnahmen für die qualitative Verbesserung (Modernisierung) nach Nummer 2.1.2 dieser Richtlinie werden nur gefördert, sofern der Antragsteller noch keine Förderung für die beantragte Maßnahme nach der „Richtlinie für die Förderung von Urlaub auf dem Land“ erhalten hat.

4.4
Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 dieser Richtlinie werden nur gefördert, sofern der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme insgesamt nicht über mehr als 15 Gästebetten verfügt. Bei einer guten Auslastung von über 35 vom Hundert (Nachweis), verbunden mit einer guten Wirtschaftlichkeit dieses Betriebszweiges und Beibehaltung des Zuwendungszweckes für die gesamte Maßnahme sowie eine ausführliche Begründung der Gemeinde und des Regionalen Tourismusverbandes, führt eine weitere spätere Aufstockung der Bettenzahl ohne Förderung nicht zur Rückforderung der gewährten Fördermittel.

4.5
Soweit förderfähige Vorhaben und Maßnahmen nach anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, ist die Genehmigung der dafür zuständigen Behörde vorzulegen.

4.6
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Finanzierung gesichert ist sowie ein wirtschaftliches Konzept für die langfristige Betreibung vorliegt und dies im Antrag nachgewiesen wird.

4.7
Bei der Beantragung der Förderung nach Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 dieser Richtlinie muss für das gesamte Projekt erkennbar sein, dass nach Abschluss der Maßnahme ein hoher Qualitätsstandard erreicht wird, angelehnt an die DLG-Prüfbestimmungen beziehungsweise die Klassifizierungsmerkmale des Deutschen Tourismusverbandes e. V. entsprechend der zielgruppenorientierten Ausrichtung. Bei gravierenden Mängeln in nicht förderfähigen Teilbereichen des Angebots ist die Bewilligung der Förderung nur zulässig, wenn das Abstellen dieser Mängel durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verwirklicht werden kann.

5    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1    Art und Umfang der Zuwendung
(1) Die Zuwendungen sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
(2) Für Landkreise, Gemeinden, Vereine und Verbände gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben sowie unbare Eigenleistungen. Ein Mindestanteil von 10 vom Hundert an baren Eigenmitteln ist erforderlich.
Der Zuschuss darf die nachgewiesenen baren Ausgaben nicht übersteigen.
(3) Für natürliche und juristische Personen sowie landwirtschaftliche Unternehmen gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
(4) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter an Vereine und Verbände, zum Beispiel Spenden, können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
(5) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1991), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.

5.2    Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss beträgt für Maßnahmen nach Nummer:

2.1.1
  -
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Investitionen, die unmittelbar auf eine Gewinnerzielung orientiert sind, höchstens jedoch 60 000 € je Zuwendungsempfänger,
  
  -
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die überwiegend von öffentlichem Interesse sind, höchstens jedoch 100 000 € je Zuwendungsempfänger/Jahr,
2.1.2 bis 2.1.4
  -
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 65 000 € in der Summe dieser Maßnahmen und je Zuwendungsempfänger,
2.1.5
  -
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 75 000 € je Zuwendungsempfänger/Jahr.

5.3
In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Höchstbeträge überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungsempfänger entsprechend der Definition nach Nummer 3.5.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Eine Kombination von Fördermaßnahmen innerhalb dieser Richtlinie sowie eine gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme (zum Beispiel Dorfentwicklung) ist möglich, soweit diese im Gesamtprojekt dargestellt sind und die Aufwendungen eine eindeutige Trennung in verschiedene Maßnahmen ermöglichen.

6.2
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag mindestens 5 000 EUR betragen.

6.3
Der Beginn der Vermietung hat spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung zu erfolgen.

6.4
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • geförderte Baumaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • gefördertes Inventar, sonstige Ausstattungsgegenstände und Freizeitgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Zuwendungsempfänger hat für die Dauer der Zweckbindungsfrist bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 Fremdenverkehrsaufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.5
Zuwendungsempfänger von Maßnahmen nach Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 müssen an den von der Landwirtschaftsverwaltung durchzuführenden Fachseminaren zum „Landtourismus“ sowie an den angebotenen Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen.

6.6
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 ist dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft der Prüfvermerk/beziehungsweise Stellungnahme der Bewilligungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.

6.7
Andere öffentliche Programme (zum Beispiel Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landesrentenbank) können zur Finanzierung der Maßnahme mit eingesetzt werden, wenn durch den Subventionsgeber keine anderen Forderungen erhoben werden.
Ist der Zuschuss beihilferechtlich relevant, darf der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) die Höchstsätze der genehmigten Regionalbeihilfen gemäß der Fördergebietskulisse zum Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nicht überschreiten.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 25 vom Hundert Eigenmittel erbringen.

7    Verfahrensregelungen

7.1    Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 und 3.2 stellen beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.3 und 3.4 stellen beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung ihren Antrag.
Bei Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von Gemeinden sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen.

7.2    Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmebeginn führt zur Ablehnung des Förderantrages beziehungsweise zum Widerruf des Bewilligungsbescheides, soweit die Bewilligungsbehörde nachträglich Kenntnis erhält.

7.3    Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

7.4    Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger mit dem letzten Auszahlungsantrag zum Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Nachweisführung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt durch Vorlage der Originalrechnungen, bei unbaren Zahlungen sind die Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsbelege und Kontoauszüge, und bei Barzahlungen ist die Empfangsbestätigung des Zuwendungsempfängers auf der Rechnung/Quittung/Kassenbeleg nachzuweisen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses durch Bescheid mit.

7.5    zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.

8    In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006