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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus vom 20. Dezember 2000

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus vom 20. Dezember 2000 vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1171)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung des Landtourismus vom 20. Dezember 2000
RL-Nr.: 54/2000

Vom 14. Oktober 2002

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus RL-Nr.: 54/2000 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 78) wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
    Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153)  sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  2. Der Nummer 3.1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    (2) Diese Unternehmen werden nur gefördert, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen der Europäischen Union vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. C 213 S. 4) handelt.
  3. In Nummer 3.1 wird nach „(ALG)“ folgender Satzteil eingefügt:
    „vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist“
  4. Nummer 4.5 wird wie folgt neu gefasst:
    Soweit förderfähige Vorhaben und Maßnahmen nach anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, ist die Genehmigung der dafür zuständigen Behörde vorzulegen.
  5. Nummer 4.7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    Bei gravierenden Mängeln in nicht förderfähigen Teilbereichen des Angebots ist die Bewilligung der Förderung nur zulässig, wenn das Abstellen dieser Mängel durch Auflagen im Bewilligungsbescheid verwirklicht werden kann.
  6. In Nummer 5.1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 5 durch die Angabe 10 ersetzt.
  7. Nach Nummer 5.1 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    (4) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter an Vereine und Verbände, zum Beispiel Spenden, können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
    (5) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1991), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
  8. In den Nummern 5.2, 6.2 wird die Angabe „€“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
  9. Nummer 6.7 wird gestrichen.
  10. Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer 6.7 eingefügt:
    6.7
    Andere öffentliche Programme (zum Beispiel Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landesrentenbank) können zur Finanzierung der Maßnahme mit eingesetzt werden, wenn durch den Subventionsgeber keine anderen Forderungen erhoben werden.
    Ist der Zuschuss beihilferechtlich relevant, darf der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) die Höchstsätze der genehmigten Regionalbeihilfen gemäß der Fördergebietskulisse zum Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nicht überschreiten.
    Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 25 vom Hundert Eigenmittel erbringen.
  11. In Nummer 7.2 Abs. 4 werden die Worte „zur Aufhebung“ durch „zum Widerruf“ ersetzt.
  12. In Nummer 7.3 Abs. 3 wird nach „(Vorl. VwV – SäHO)“ folgender Satzteil eingefügt:
    „vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist“
  13. Nummer 7.5 wird wie folgt neu gefasst:
    Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.

In-Kraft-Treten

Die Änderungen treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 47, S. 1171

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006