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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 25. April 2005

I.

Die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 74), werden wie folgt geändert:

  1. In Ziffer VI Nr. 2.6 werden in Satz 1 die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

  2. In Ziffer VI Nr. 5.6.1 werden in Satz 1 die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
    „Die Antragstellung auf Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A richtet sich nach der Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 4).“
    Satz 4 wird gestrichen.

  3. Ziffer VI Nr. 5.6.2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Anträge für Maßnahmen kleiner Unternehmen sind an die SAB als Bewilligungsstelle zu richten.“

  4. In Ziffer VI Nr. 6.6 werden in Satz 1 die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

  5. In Ziffer VI Nr. 7.6 werden in Satz 1 die Wörter „das Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

  6. In Ziffer VI Nr. 9.6 werden in Satz 1 die Wörter „über das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der Antragsteller die Errichtung der ÜBS beabsichtigt“ gestrichen.
    In Satz 4 werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

  7. In Ziffer VI Nr. 10.4 werden in Satz 2 die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

  8. In Ziffer VI Nr. 10.5, Satz 6, 3. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

  9. In Ziffer VI Nr. 10.6.1 werden in Satz 2 die Wörter „dem zuständigen Regierungspräsidium“ durch die Wörter „der Sächsischen Aufbaubank“ ersetzt.

  10. In Ziffer VI Nr. 10.6.2 werden in Satz 1 die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

  11. In Ziffer VI Nr. 11 werden in Satz 6 die Wörter „das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 22. März 2005 in Kraft.

Dresden, den 25. April 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Christoph Habermann
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 19, S. 382

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. März 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006