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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 10. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 74)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 10. Dezember 2002

  1. Der Erlass zu oben genannten Richtlinien vom 4. September 2001 (SächsABl. S. 955) wird aufgehoben.
  2. Der in der Präambel der oben genannten Richtlinien vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464) enthaltene Durchführungsvorbehalt bis zu einer Genehmigung der Richtlinien durch die EU-Kommission erhält folgende Fassung:
    „Abweichend vom Richtlinientext dürfen Maßnahmen nach den Teilprogrammen Intensivberatung/Coaching (Ziffer 1), Kooperation (Ziffer 5) und Produktdesignförderung (Ziffer 7) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres nur mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. 1
    Ebenfalls abweichend vom Richtlinientext dürfen Beihilfen für Messen (Ziffer 4) nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 bis auf Weiteres mit einer maximalen Bruttobeihilfe von 50 % der förderfähigen Kosten und nur einmalig für die Teilnahme an einer bestimmten Messe gewährt werden. 2
    Soweit Fördermaßnahmen nach Ziffer 5 zufolge der Entscheidung der EU-Kommission vom 24. September 2002 Betriebs- oder Exportbeihilfen darstellen, dürfen sie nach der genannten Entscheidung bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden.“
  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 25. September 2002 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

1
Eine darüber hinaus gehende Förderung im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt davon unberührt.
2
Die EU-Kommission hält die „Einrichtung von nationalen Kooperationsbüros“ für Betriebsbeihilfen. Eine Förderung von Betriebsbeihilfen im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt unberührt. Verbotene Exportbeihilfen liegen nach Auffassung der EU-Kommission dann vor, wenn geförderte Dienstleistungen die Errichtung oder den Betrieb eines Vertriebsnetzes zum Gegenstand haben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 5, S. 74

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. September 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006