Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) im Freistaat Sachsen
(KatS-WR-EinheitenVwV)

Az.: 41-1412.00/14

Vom 19. August 1996

Aufgrund von § 29 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird nach Anhörung der kommunalen Landesverbände und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung von Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) der privaten Hilfsorganisationen sowie deren Mitwirkung bei Katastrophen und bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer Vielzahl von in Wassernot geratenen Personen.

2
Aufgaben der Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe
2.1
Die KatS-WRGr leistet Hilfe bei Katastrophen in Verbindung mit dem Wasser sowie bei Schadensereignissen im und auf dem Wasser mit einer Vielzahl von gefährdeten Personen.
2.2
Im einzelnen hat die KatS-WRGr folgende Aufgaben:
2.2.1
Retten und Bergen von Menschen und Tieren aus Gefahren im und auf dem Wasser sowie aus Eisgefahr;
2.2.2
Leisten von Hilfe einschließlich des Versorgens mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen für durch Hochwasser eingeschlossene Personen und Tiere;
2.2.3
Mitwirken beim Bekämpfen von Hochwasser und Eisgefahren;
2.2.4
Mitwirken beim Bekämpfen von Umweltgefahren im und am Wasser;
2.2.5
Mitwirken beim Sichern und Bergen von Menschen und Tieren am, im und unter Wasser;
2.2.6
Mitwirken beim Evakuieren von Menschen und Tieren auf und aus dem Wasser.

3
Verteilung und Träger
3.1
Die Verteilung der KatS-WRGr auf die Landkreise und Kreisfreien Städte ergibt sich aus Anlage 1.
3.2
Die Träger der KatS-WRGr nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die gemäß § 10 SächsKatSG im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen.
3.3
Die Anerkennung der allgemeinen und der besonderen Eignung einer privaten Hilfsorganisation sowie des Bedarfs gemäß § 10 SächsKatSG für die Mitwirkung im Katastrophenschutz durch Übernahme der Trägerschaft einer Einheit ist durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) vom 26. Juli 1995 (SächsABl. S. 932) geregelt.

4
Gliederung und Stärke
 
Gliederung und Stärke der KatS-WRGr ergeben sich aus Anlage 2.

5
Ausstattung
5.1
Die Ausstattung der KatS-WRGr ist der Anlage 3 zu entnehmen.
5.2
Der Freistaat Sachsen beschafft gemäß § 2 Abs. 3 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Ausstattungsgegenstände selbst und stellt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen (§ 10 SächsKatSG) zur Nutzung in den Katastrophenschutz-Einheiten für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Für deren Unterbringung und Unterhaltung gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen. Das Zuwendungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatSZuwendungsVwV; Az.: 41-1402.0/11) vom 1. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 86) geregelt.

6
Alarmierung und Einsatz
6.1
Alarmierung
6.1.1
Die Alarmierung der KatS-WRGr erfolgt gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen des Freistaates Sachsen – Alarmierungsrichtlinie vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050) durch die gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.
6.1.2
Die KatS-WRGr können geschlossen oder mit einzelnen Trupps alarmiert werden.
6.2
Einsatz
Die KatS-WRGr kommt zum Einsatz, wenn die besondere Art der Gefährdung im, am, auf oder unter dem Wasser den Einsatz von besonderen Kräften zur Wasserrettung erfordert und weder die Kräfte des Rettungsdienstes noch der Feuerwehr dazu ausreichen.

7
Führung und Unterstellung
7.1
Die Träger der Einheiten sind für die ständige Einsatzbereitschaft der KatS-WRGr verantwortlich.
7.2
Die KatS-WRGr untersteht im Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen dem Technischen Leiter des Einsatzes. Beim Einsatz unterhalb der Katastrophenschwelle untersteht sie dem Einsatzleiter vor Ort. Wird eine Rettungsdiensteinsatzleitung (RD-EL) gebildet, dann soll die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe der RD-EL unterstellt werden, wenn ihr Aufgabenschwerpunkt beim Retten von Personen oder beim Leisten von sanitätsdienstlicher Hilfe liegt.
7.3
Die Führer der KatS-WRGr sind gegenüber allen Angehörigen ihrer Einheit weisungsbefugt.

8
Ausbildung
8.1
Die Ausbildung der Angehörigen der KatS-WRGr orientiert sich an den jeweiligen Funktionsanforderungen. Alle Angehörigen der KatS-WRGr müssen mindestens die Ausbildung in Erster Hilfe, Sanitätsausbildung entsprechend der Anforderung der Trägerorganisation sowie die Rettungsschwimmer-Ausbildung (Silber) abgeschlossen haben. Leinenführer, Taucher, Bootsführer und Kraftfahrer müssen die für ihre Funktion jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
8.2
Die Ausbildung ist am Standort oder an den Schulen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen in eigener Zuständigkeit sicherzustellen und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKatSG durch die unteren Katastrophenschutzbehörden zu überwachen.

9
Kostentragung
9.1
Die nach § 6 SächsKatSG zur Mitwirkung Verpflichteten und die nach § 10 SächsKatSG mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen tragen die sonstigen Kosten im Sinne des § 24 Abs. 3 SächsKatSG für die Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterhaltung und Unterbringung der Einheiten. Der Freistaat Sachsen gewährt den privaten Hilfsorganisationen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG Zuwendungen. Das Zuwendungsverfahren ist in der KatSZuwendungsVwV geregelt.
9.2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten für den Einsatz der Einheiten bei Katastrophen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4  SächsKatSG. Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 25 Abs. 1 SächsKatSG Zuwendungen. Das Zuwendungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staats-ministeriums des Innern über das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen an Landkreise und Kreisfreie Städte zu den Kosten für die Bekämpfung von Katastrophen (KatSKostenVwV; Az.: 41-1400.4/12) vom 23. Juni 1994 (SächsABl. S. 962) geregelt.
9.3
Die Kosten bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle fallen dem jeweiligen Träger zur Last.
10
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 19. August 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3