1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen an Landkreise und Kreisfreie Städte zu den Kosten für die Bekämpfung von Katastrophen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen an Landkreise und Kreisfreie Städte zu den Kosten für die Bekämpfung von Katastrophen vom 23. Juni 1994 (SächsABl. S. 962)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen an Landkreise und Kreisfreie Städte zu den Kosten für die Bekämpfung von Katastrophen
(KatSKostenVwV)

(Az.: 41-1400.4/12)

Vom 23. Juni 1994

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85). Ihr Ziel ist eine schnelle und den besonderen finanziellen Lasten einer Katastrophe angemessene Hilfe des Freistaates Sachsen für solche Landkreise und Kreisfreien Städte, die auf ihrem Gebiet durch eine Katastrophe betroffen worden sind.

2
Grundsätze
2.1
Bezuschussungsfähig sind die Kosten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 SächsKatSG, wenn und soweit sie tatsächlich entstanden sind.
2.2
Kosten im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SächsKatSG sind insbesondere:
2.2.1
Entschädigungen, insbesondere für Verdienstausfälle freiwilliger Helfer;
2.2.2
Betriebskosten für Kraftfahrzeuge und Geräte, dazu gehören
 
Betriebsstoffe,
 
Öl,
 
Instandsetzungskosten;
2.2.3
Verbrauchsmittel, zum Beispiel Lösch- und Netzmittel;
2.2.4
Auslagen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz;
2.2.5
Ersatz von Sachschäden.
2.3
Nicht bezuschussungsfähig sind kalkulatorische Kosten gemäß § 22 Abs. 4 SächsBrandschG, allgemeine Verwaltungskosten, Kosten, die dem Antragsteller aufgrund von Gebührensatzungen in Rechnung gestellt werden, Kosten für die Reinigung von Fahrzeugen und Gebäuden.
2.4
Zuschüsse werden gemäß § 25 Abs. 4 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes gewährt. Ihre Höhe richtet sich im Einzelfall nach Art und Umfang der Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbekämpfung und der hierbei entstandenen notwendigen Kosten sowie der Bedürftigkeit des Antragstellers. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses.
2.5
Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist durch das Regierungspräsidium zu beurteilen.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
2.5.1
die Pro-Kopf-Verschuldung unter Berücksichtigung sogenannter rentierlicher Schulden;
2.5.2
die Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichstock;
2.5.3
die zumutbare Ausschöpfung aller Sparmöglichkeiten des Antragstellers;
2.5.4
die Einnahmensituation, insbesondere die zumutbare Ausschöpfung aller Einnahmequellen des Antragstellers;
2.5.5
bei Landkreisen die Höhe der Kreisumlage, wobei ein Antragsteller mit einer von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Kreisumlage als besonders belastet zu beurteilen ist;
2.5.6
besondere, zum Beispiel strukturelle Belastungen des Antragstellers.
3
Verfahren
3.1
Die Landkreise und die Kreisfreien Städte tragen zunächst alle Kosten gemäß § 24 Abs. 2 SächsKatSG, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung einer Katastrophe, der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden und bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 SächsKatSG entstanden sind.
3.2
Die Anträge der Landkreise und Kreisfreien Städte auf Zuschüsse gemäß § 25 Abs. 1 SächsKatSG sind dem Regierungspräsidium mit Begründung und dem Nachweis der Bedürftigkeit gemäß Nummer 2.5 vorzulegen.
3.3
Dem Antrag sind insbesondere folgende vom Rechnungsprüfungsamt des Antragstellers vorgeprüfte Unterlagen beizufügen:
3.3.1
eine listenmäßige Erfassung aller sachlich und rechnerisch festgestellten Belege der nach dieser Verwaltungsvorschrift bezuschussungsfähigen Kosten, die aus dem Anlaß der Katastrophenbekämpfung und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstanden sind und hierzu erforderlich waren;
3.3.2
die einzelnen Belege.
3.4
Das Regierungspräsidium prüft den Antrag, beurteilt die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers und legt den Antrag dem Sächsischen Staatsministerium des Innern mit einem Vorschlag zur Höhe der Bezuschussung vor. Der Vorschlag ist zu begründen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Zuschuß gewährt wird.
3.5
Das Regierungspräsidium erläßt einen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 1994

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 43, S. 962

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005