Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Vereinsgesetzes
(AVO VereinsG)
Vom 29. März 1995
Es wird verordnet
- durch die Sächsische Staatsregierung aufgrund von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
- durch das Sächsische Staatsministerium des Innern aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) und § 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1
Verbotsbehörde
Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz ist das Staatsministerium des Innern.
§ 2
Vollzugsbehörden
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz sind die Regierungspräsidien.
(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind.
(3) Sind nach Absatz 2 mehrere Regierungspräsidien zuständig, so bestimmt die oberste Landesbehörde das Regierungspräsidium, das für den Vollzug des Vereinsverbotes zuständig ist.
§ 3
Zuständige Behörden für die Anmeldung
von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) sind die Kreispolizeibehörden.
§ 4
Bekanntmachung
Amtliches Mitteilungsblatt des Freistaates Sachsen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 3 Vereinsgesetz ist das Sächsische Amtsblatt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. März 1995
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert