Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2017

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Vom 18. August 2008

Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Kulturräume im Freistaat Sachsen vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der ab 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175),
2.
das am 1. August 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
3.
den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281, 284),
4.
den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286),
5.
den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537),
6.
den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516),
7.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429),
8.
das am 31. Dezember 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 353),
9.
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484),
10.
das am 25. November 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 494),
11.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 18. August 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Gesetz
über die Kulturräume in Sachsen
(Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Präambel

In der Überzeugung, dass die Freiheit des geistigen Lebens und die Freiheit der Künste Ausdruck der 1989 friedlich errungenen Freiheit der Bürger Sachsens sind und für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft unverzichtbar bleiben, im Bewusstsein, wie viel Sachsen der gewachsenen Vielfalt und Offenheit seiner Regionen verdankt, die in Zeiten des Übergangs einer Sicherung des kommunalen Gestaltungsspielraums bedürfen, in der Erkenntnis, dass nach Abschluss der Übergangsfinanzierung Kultur gemäß Artikel 35 Einigungsvertrag eine ergänzende Förderung kommunaler kultureller Einrichtungen und Maßnahmen auf landesgesetzlicher Grundlage zur Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen unverzichtbar ist, in der Erwartung, dass die Kulturräume bürgernahe, effiziente und wandlungsfähige Strukturen schaffen, beschließt der Landtag, ausgehend von den Artikeln 1 und 11 der Sächsischen Verfassung, das nachstehende Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG).

§ 1
Bildung der Kulturräume

(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.

(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume

1.
Vogtland-Zwickau,
2.
Erzgebirge-Mittelsachsen,
3.
Leipziger Raum,
4.
Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5.
Oberlausitz-Niederschlesien.

(3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden. 1

§ 2
Zielsetzung

(1) Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.

(2) Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.

(3) Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Satzung. In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz werden kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluss des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel unterstützt.

(2) Die Förderung ist grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

(3) Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen

a)
für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b)
ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c)
Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d)
eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft

zukommt. Der Kulturkonvent entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle einholen.

(4) Förderfähig sind Personal- und Sachkosten, Bauunterhaltungs- sowie bei städtebaulich bedeutsamen, der Kunst dienenden Bauten, deren Personal- und Sachkosten nach diesem Gesetz förderfähig sind, Sanierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung ist zu achten.

(5) Bei der Vergabe der Fördermittel sind die verschiedenen Kultursparten angemessen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 4
Organe der ländlichen Kulturräume

(1) Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.

(2) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss.

(3) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. Sie erhält Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.

(5) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer sein Stellvertreter ist. Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen.

(6) Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet. Die Aufgaben des Kultursekretariates sollen durch die Verwaltung desjenigen Mitgliedes des Kulturraumes wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende des Kulturkonventes angehört. Der Kulturkonvent gewährt dafür einen angemessenen Ausgleich.

(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat. Bei der Auswahl der Kultursachverständigen ist auf eine angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, zu achten. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.

(8) Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(9) Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden, er hat jedoch gegebenenfalls abweichende Entscheidungen schriftlich zu begründen und dem Kulturbeirat mitzuteilen.

(10) Der Kulturbeirat wird in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt.

(11) Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig.

(12) In künstlerischen Fragen können Mitglieder des Kulturbeirates und des Kulturkonventes nach Unterrichtung des Kulturkonventes den Sächsischen Kultursenat oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen um Rat anrufen.

§ 5
Urbane Kulturräume

(1) Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.

(2) Der Stadtrat soll Kultursachverständige in einen Kulturbeirat mit beratender Aufgabe berufen. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8, 9, 11, 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.

§ 6
Sächsischer Kulturlastenausgleich

(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 86 700 000 EUR vorgenommen.

(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag stellt der Freistaat Sachsen

a)
den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, mindestens jedoch 82 000 000 EUR zur Verfügung. Bundeszuschüsse und sonstige Beteiligungen Dritter bleiben unberührt;
b)
kulturellen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 für Investitionen und Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1 000 000 EUR zur Verfügung. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift;
c)
den Landesbühnen Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltes, höchstens jedoch 3 700 000 EUR zur Verfügung.

(3) Durch die Erhebung einer Kulturumlage werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Lasten der kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung angemessen beteiligt.

(4) Die Zuweisung der Mittel nach Absatz 2 Buchst. a darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen und sie darf bei den ländlichen Kulturräumen nicht höher sein als das Zweifache der Kulturumlage. Das Nähere über die Zuweisungen regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. 2

§ 7
Kulturkasse

(1) Zur Bewirtschaftung seiner Finanzmittel führt der Kulturraum eine Kulturkasse beim Vorsitzenden des Kulturkonventes.

(2) Für die Wirtschaftsführung der Kulturkasse gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft und § 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von einem Mitglied des Kulturraumes wahrgenommen. Näheres bestimmt die Satzung des Kulturraumes.

§ 7a
Beitritt zu ländlichen Kulturräumen

(1) Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies der Stadtrat und der Kulturkonvent beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.

(2) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Abs. 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Abs. 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 FAG zu zahlen.

§ 8
Rechtsaufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen.

§ 9
Evaluation

Im Abstand von jeweils sieben Jahren prüft die Staatsregierung, ob sich dieses Gesetz im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bewährt hat. Dabei sind die Sachgerechtigkeit der in diesem Gesetz geregelten Organisations- und Finanzstrukturen, die Anzahl und der Zuschnitt der Kulturräume sowie das Verfahren und die Kriterien zur Verteilung der Landesmittel an die Kulturräume zu untersuchen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag erstmals bis zum 31. Dezember 2015 zu berichten.

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen als Zweckverbände errichteten Kulturräume Vogtland, Zwickauer Raum, Erzgebirge, Mittelsachsen, Elbtal und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge werden aufgelöst. Der Kulturraum Vogtland-Zwickau wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Vogtland und Zwickauer Raum, der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Erzgebirge und Mittelsachsen, der Kulturraum Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Elbtal und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 aufzulösenden Zweckverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind, wenn diese Maßnahmen für die die Rechtsnachfolge antretenden Kulturräume unwirtschaftlich oder offensichtlich unzweckmäßig sind. Die allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaft der Kulturräume bleiben unberührt.

(3) Die Kulturräume Leipziger Raum und Oberlausitz-Niederschlesien passen ihre Satzungen der neuen Gesetzeslage an. Die neu gebildeten Kulturräume Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen und Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlassen Satzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3. Werden die Satzungen nicht bis zum 30. Juni 2009 verabschiedet, erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Die neuen Kulturräume Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen und Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übernehmen die Haushaltssatzungen ihrer Rechtsvorgänger. Für sie gelten die Übergangsvorschriften des § 12 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) entsprechend.

(5) Die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Kulturräumen für 2008 festgelegten Umlagesätze (§ 27 Abs. 2 FAG) haben Bestand. Eine Änderung der Umlagesätze zur Festsetzung eines für alle Mitglieder eines neuen Kulturraumes gleichen Umlagesatzes kann auch nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Eine nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossene Änderung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die eingekreisten Städte Görlitz und Hoyerswerda sind bis zum 31. Dezember 2008 Mitglied des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien. Die eingekreisten Städte Plauen und Zwickau sind bis zum 31. Dezember 2008 Mitglied des Kulturraumes Vogtland-Zwickau. Den Kulturkonventen der Kulturräume Oberlausitz-Niederschlesien und Vogtland-Zwickau gehören bis zum 31. Dezember 2008 die Oberbürgermeister der eingekreisten Städte des jeweiligen Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei von den Stadträten der eingekreisten Städte gewählte Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme an. Im Fall der Verhinderung werden die Oberbürgermeister durch ihre Stellvertreter, die von den Stadträten der eingekreisten Städte gewählten Mitglieder durch von diesen Stadträten gewählte Stellvertreter vertreten. Von den Kulturkonventen nach Satz 3 werden der Vorsitzende des Kulturkonventes und sein Stellvertreter aus der Mitte der im Kulturkonvent vertretenen Landräte und Oberbürgermeister gewählt. § 4 Abs. 3 SächsKrGebNG gilt entsprechend; soweit Verträge nach § 4 Abs. 3 SächsKrGebNG abgeschlossen werden, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 11
(In-Kraft-Treten)

Anlage
(zu § 1 Abs. 3) 3

Die ländlichen Kulturräume im Freistaat Sachsen und die dazugehörigen Landkreise

1.
Kulturraum Vogtland-Zwickau
 
a)
Landkreis Zwickau
 
b)
Vogtlandkreis
2.
Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
 
a)
Erzgebirgskreis
 
b)
Landkreis Mittelsachsen
3.
Kulturraum Leipziger Raum
 
a)
Landkreis Nordsachsen
 
b)
Landkreis Leipzig
4.
Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 
a)
Landkreis Meißen
 
b)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
5.
Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
 
a)
Landkreis Görlitz
 
b)
Landkreis Bautzen