Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anpassung von Zuständigkeiten

Vom 10. April 2003

Aufgrund von § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales, für Kultus, der Finanzen, für Wissenschaft und Kunst und der Justiz verordnet:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
2.
§ 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
 
 
b)
Die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ werden gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
In § 59 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Abs. 3 wird aufgehoben.
2.
§ 19 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes  über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen

Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524, 530), wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes

Das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 werden jeweils die Angaben „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1, § 1a, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 2 Satz 2, § 25 Nr. 1 und § 31 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 316), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ und „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.
2.
In § 22 Abs. 3 werden die Worte „in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann“ gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993, S. 1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ und die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
3.
In § 6 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 6 Abs. 6 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs. 6, § 13 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBTG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ wird durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
b)
Die Worte „Sächsischen Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

In § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

In § 7 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:
In §§ 11, 12, § 13 Satz 1, § 15 Satz 1, § 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1097) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3, § 38 Abs. 6 Satz 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

In § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

In § 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird die Angabe „Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Sächsischen Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes

In § 14 des Sächsischen Sammlungsgesetzes (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

In Artikel 15 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“

In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

§ 3 Abs. 4 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird wie folgt gefasst:
„(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.“

Artikel 30
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

In § 111 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Familie und Gesundheit“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Sächsischen Kurortegesetz

In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

In § 46 Abs. 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

In § 11 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

In § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368) wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.

Artikel 36
Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst – BBiGZustVOöD) vom 3. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 14) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchst. d wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 Buchst. d wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 2 Abs. 6 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 38
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 5 wird aufgehoben.
2.
In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ gestrichen.

Artikel 39
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

In § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), die durch Verordnung vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 41
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe – SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 43
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der obersten Landesjugendbehörde

In § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der obersten Landesjugendbehörde (OLJBVO) vom 28. März 2000 (SächsGVBl. S. 147) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (SächsSozVgDAPVO) vom 25. August 2000 (SächsGVBl. S. 419) wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 22, § 27 Abs. 1 werden jeweils die Angaben „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts

In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts (AGLMBG-ZuVO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 458) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 4 Satz 3, § 4 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten
„intern im“ die Angabe ‚Sächsischen
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie‘ durch die Worte
‚Staatsministerium für Soziales‘ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte
„Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
3.
In den Anlagen 7, 8 und 9 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 47
Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwKFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz (VwKGFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 135) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 49
Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

In § 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (VwKLMBGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 136) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11, § 13 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
2.
In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung der Verordnung über die sachlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Medizinproduktegesetzes

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die sachlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Medizinproduktegesetzes (Medizinproduktezuständigkeitsverordnung – MPGZuVO) vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 562) wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 52
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 727), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Satz 2, § 18 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung der Verordnung über die Beteiligung sozial erfahrener Personen

§ 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Beteiligung sozial erfahrener Personen vom 11. November 1995 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

In § 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1247) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung der Sächsischen Fleischkontrolleur-Verordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
2.
In der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 7) wird nach der Datumszeile die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung der Verordnung über die Schiedsstellen in der Jugendhilfe

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstellen in der Jugendhilfe ( SchiedJugVO) vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 17, 18 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1a Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst (SächsmLkdAPVO) vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 3) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 35 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 60
Änderung der Sächsischen Pflegeausschussordnung

In § 1 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB IX (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 61
Änderung der Sächsischen Zuständigkeitsverordnung Tierseuchen

In § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (ZuständigkeitsVO Tierseuchen) vom 31. August 1996 (SächsGVBl. S. 392), die durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 137) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 62
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 63
Änderung der Verordnung zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung

In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO) vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 1998 (SächsABl. S. 217) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 64
Änderung der Sächsischen Pflegeheimverordnung

In § 5 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 733) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 65
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe

In § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe vom 26. August 1992 (SächsGVBl. S. 419), die durch § 12 der Verordnung vom 14. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 242, 243) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung der Sächsischen Vertretungsverordnung

In § 6 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 355) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 67
Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Nr. 5, 6 und 7 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 68
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung

In der Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung (RöVZuVO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 750) wird die Angabe „Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Sächsisches Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 69
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes

In II. Nr. 1 der Anlage zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 70
Änderung der Sächsischen Tierzuchtdurchführungsverordnung

In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325), die durch Verordnung vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Sächsischen Universitätsklinikagesetzes

Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz –  UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Satz 2 wird die Angabe „dem Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „dem Staatsminister für Soziales“ ersetzt.
2.
In § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „der Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101), geändert durch Artikel 32 Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsminister für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel 73
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach
dem Versammlungsgesetz

In § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZuVO) vom 7. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231), werden die Worte „Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel 74
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Änderungsvorschriften