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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII
(SchiedVergSozVO)1

Vom 11. Oktober 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Auf Grund von § 94 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bildung, Aufgabe und Rechtsaufsicht der Schiedsstelle

(1) Beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII über die Gegenstände der Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII, über die von den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden konnte.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.2

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) 1Die Schiedsstelle besteht neben dem unparteiischen Vorsitzenden aus fünf Vertretern der Träger der Einrichtungen und fünf Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Mitglieder). 2Es soll auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und Männern geachtet werden. 3Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter. 4Die anderen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.

(3) Die Vertreter der Träger der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:

1.
Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen.
2.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Sächsische Landkreistag gemeinsam.
3.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Einrichtungsträger.

(4) Die Vertreter der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:

1.
Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt der Sächsische Städte- und Gemeindetag.
3.
Einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt der Sächsische Landkreistag.

(5) 1Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Vertreter bestellt oder keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters benannt, bestellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. 2Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.3

§ 3
Wirksamkeit der Bestellung

(1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz angezeigt wurde.

(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekannt gegeben worden sind.4

§ 4
Amtsperiode

(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Für den Beginn der ersten Amtsperiode ist der 1. Juli 1994 zugrunde zu legen.

(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter führen sie jedoch die Geschäfte weiter. 2Satz 1 gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter.

§ 5
Abberufung

(1) 1Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abberufen. 2Sprechen sich nicht alle der beteiligten Organisationen für die Abberufung nach Satz 1 aus, kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach deren Anhörung abberufen. 3Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter nach vorheriger Anhörung der Betroffenen mit Zustimmung des Vorsitzenden abberufen. 2Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder eines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. 3Die Abberufung wird mit der Zustimmung des Vorsitzenden wirksam.5

§ 6
Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit ihr Amt niederlegen.

(2) 1Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. 2Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu benachrichtigen.6

§ 7
Amtsführung

1Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 2Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen. 3Im Verhinderungsfall eines Mitgliedes trifft die Teilnahme- und Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 dessen Stellvertreter.

§ 8
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterhalten.7

§ 9
Antrag

1Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der beteiligten Vertragsparteien die Festsetzung der streitigen Gegenstände der Vergütungsvereinbarung bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. 2Vertragsparteien sind der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Einrichtung oder dessen Verband. 3Im Antrag sollen der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und die Gegenstände angegeben werden, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist.

§ 10
Verfahren

(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Vertragspartei auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung.

(3) 1Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen. 2Zur Klärung des Sachverhaltes können auch Zeugen und Sachverständige vom Vorsitzenden sowie auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.

(4) Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

§ 11
Ablehnung von Mitgliedern

(1) 1Ein Mitglied der Schiedsstelle ist von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen es selbst Partei ist;
2.
in Sachen, in denen es als Verfahrensbevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
3.
in Sachen, in denen sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei oder gesetzlicher Vertreter der Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
4.
in Sachen, in denen es mit der Partei oder deren gesetzlichem Vertreter in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist oder war;
5.
in Sachen, in denen es als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.

2Die vorangegangene Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Beistand im Vergütungsverfahren berechtigt nicht zur Ablehnung.

(2) Im Übrigen gelten für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle §§ 42, 43 und 44 Abs. 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen, die hierüber entscheidet. 2Anstelle des abgelehnten Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teil. 3Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am weiteren Verfahren teil.8

§ 12
Beratung und Entscheidung

(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden mindestens drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und mindestens drei Vertreter der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. 2Wird die Schiedsstelle mit dem gleichen streitigen Gegenstand erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der Ladung zur zweiten oder weiteren Befassung muss auf die Bestimmung des Satzes 2 hingewiesen werden.

(2) 1Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 3Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) 1Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich zuzustellen.9

§ 13
Gebühr

(1) 1Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr in Höhe von 750 bis 3 000 EUR erhoben. 2Die Schiedsstelle setzt die Gebühr im Schiedsspruch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest. 3Soweit sich der Antrag vor Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung erledigt, kann der Vorsitzende die Gebühr bis auf 250 EUR reduzieren. 4Erledigt sich das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Schiedsspruch, kann die Festsetzung der Gebühr im Umlaufverfahren erfolgen.

(2) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen hat oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(3) 1Die nach Absatz 1 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. 2Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Gebühren verhältnismäßig geteilt. 3Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor Beratung der Schiedsstelle zurückgezogen wird, weil mittlerweile eine Einigung erzielt werden konnte. 4Sofern dem Antragsteller nach Ablauf der Frist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII noch kein Angebot des Antragsgegners vorgelegen hat, wird bei der Aufteilung der Gebühr das bisherige Entgelt als Angebot gewertet.10

§ 14
Entschädigung der Mitglieder

(1) 1Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Verfahrens eine Vergütung in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 13 festgesetzten Gebühr. 2Damit sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. 3Die Erstattung von Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsstelle anfallen, erfolgt gemäß dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wirken der Vorsitzende und sein Stellvertreter am gleichen Schiedsverfahren mit, erfolgt die Vergütung entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, der in deren gegenseitigen Einvernehmen festzustellen und der Geschäftsstelle bekannt zu geben ist.

(3) 1Die übrigen Mitglieder oder im Vertretungsfall deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben. 2Es gelten die bestehenden Regelungen der jeweiligen Organisationen, hilfsweise diejenigen der Abschnitte 2 und 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.11

§ 15
Entschädigung von Zeugen und Vergütung
von Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die vom Vorsitzenden oder auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.12

§ 16
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.13

§ 17
Übergangsvorschriften

(1) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 beginnt die erste Amtsperiode der neu hinzu tretenden zweiten Stellvertreter mit deren Bestellung. 2Abweichend von § 4 Abs. 2 endet ihre erste Amtsperiode mit Ablauf der Amtsperiode des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder und Stellvertreter.

(2) Für Anträge, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingegangen sind, ist § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.14

§ 18
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz – Schiedsstelle für Pflegesätze in der Sozialhilfe – (SchiedPflSozV) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1350) außer Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 14, S. 443
    Fsn-Nr.: 860-4/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    18. September 2020