Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen 1

Vom 6. Mai 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz mit Sitz in Chemnitz umfasst das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis, Zwickau sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz.

(2) Die Industrie- und Handelskammer Dresden mit Sitz in Dresden umfasst das Gebiet der Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Kreisfreien Stadt Dresden.

(3) Die Industrie- und Handelskammer Leipzig mit Sitz in Leipzig umfasst das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. 2

§ 2

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 460) außer Kraft.

Dresden, den 6. Mai 1998

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

vom 24. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435)

Änderung der Verordnung zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Art. 19 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 168)