Historische Fassung war gültig vom 01.08.2001 bis 12.03.2003

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartGZuVO)

Vom 19. Juli 2001

Aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft und für die Entgegennahme und öffentliche Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen nach § 3 LPartG.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungspräsidien zuständig, haben die Betroffenen die Wahl.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2001

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär