Gesetz
zur Änderung des Landesbeauftragtengesetzes und des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 5. April 2000

Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeauftragtengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragtengesetz ) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Leiter der Dienststelle wird auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Dienstbezeichnung die Bezeichnung ,Der Sächsische Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik‘.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben; Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtszeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.
 
e)
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
 
f)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „seines Amtes“ durch die Worte „seiner Dienstgeschäfte“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „seines Amtes“ durch die Worte „seiner Dienstgeschäfte“ ersetzt.
 
h)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „der leitende Beamte der Dienststelle“ durch die Worte „der Vertreter“ ersetzt.
 
i)
Absatz 7 wird aufgehoben.
2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „und Befugnisse“ gestrichen.
 
b)
Vor Nummer 1 werden die Worte „und Befugnisse“ gestrichen.
 
c)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands;“
 
d)
Die Nummern 3, 5 und 7 werden gestrichen.
 
e)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 3.
 
f)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Im Einzelfall die Unterstützung und Ergänzung der von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Freistaat Sachsen durchgeführten Dokumentations-, Bildungs- und Forschungstätigkeit im Bereich der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes als eines Instrumentes der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage zum Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 255), wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3, werden die Worte „Sächsischer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ gestrichen.

Artikel 3
Neubekanntmachung des Landesbeauftragtengesetzes

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Landesbeauftragtengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. April 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften