Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(SächsAG-AFBG)

Vom 5. November 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017

Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.1

§ 2
Verfahren

Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.3

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. November 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Art. 39 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Art. 37 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Art. 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)