Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
Vom 5. August 1999
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 50 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278),
- 2.
- § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
§ 1
(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Regierungspräsidien übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Regierungspräsidien sind zugleich Anhörungsbehörde nach § 17 Abs. 3a bis 3c FStrG. Erstreckt sich ein nach § 17 FStrG festzustellender oder zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung auf mehrere Regierungsbezirke, ist das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde für die Bundesautobahnen auf das Autobahnamt Sachsen übertragen und verbleiben die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 FStrG und § 5 Abs. 2a FStrG beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG werden auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden übertragen.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten nach dem Sächsischen Straßengesetz
§ 2
Autobahnamt Sachsen
Das Autobahnamt Sachsen hat seinen Sitz in Dresden. Der Bezirk des Autobahnamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.
§ 3
Straßenbauämter
Die Aufgaben der Straßenbauämter nehmen wahr:
- 1.
- im Regierungsbezirk Chemnitz
- a)
- das Straßenbauamt Chemnitz
für das Gebiet der Landkreise Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Mittweida, - b)
- das Straßenbauamt Plauen
für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen und des Landkreises Vogtlandkreis, - c)
- das Straßenbauamt Zwickau
für das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Stollberg und Zwickauer Land; - 2.
- im Regierungsbezirk Dresden
- a)
- das Straßenbauamt Bautzen
für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz, der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis, - b)
- das Straßenbauamt Dresden
für das Gebiet der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis, - c)
- das Straßenbauamt Meißen
für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda und der Landkreise Kamenz, Meißen und Riesa-Großenhain; - 3.
- im Regierungsbezirk Leipzig
- a)
- das Straßenbauamt Döbeln-Torgau
für das Gebiet der Landkreise Döbeln, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz, - b)
- das Straßenbauamt Leipzig
für das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Leipziger Land.
§ 4
Sächsisches Landesinstitut für Straßenbau
Das Sächsische Landesinstitut für Straßenbau hat seinen Sitz in Rochlitz. Es nimmt zentrale technische Aufgaben der in den §§ 2 und 3 genannten Ämter wahr.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 5
Übergangsbestimmung
Soweit Behörden vor Verkündung dieser Verordnung aufgrund
- 1.
- der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Sitze und Bezirke des Autobahnamtes Sachsen, der Straßenbauämter und des Sächsischen Landesinstitutes für Straßenbau vom 18. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 52), geändert durch Verordnung vom 17. März 1997 (SächsGVBl. S. 128), oder
- 2.
- der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561),
tätig geworden sind, gelten sie als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung.
§ 6
In-Kraft-Treten
§ 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 1993 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 5. August 1999
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer