Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen

Az.: 35-0500.40

Vom 9. Juni 1998

Artikel 1

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten not wendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg und der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen , Az.: 53- 0500.40 vom 23. Mai 1997 (ABl.SMK 1997 S. 282) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
„Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg, der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen und der Mittelschule Palucca Schule Dresden - Akademie für Künstlerischen Tanz“

Nummer 2. Satz 1 erhält folgende Fassung: br> Zuwendungen werden gewährt zu den Kosten notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien in Landesträgerschaft, Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, des Bergstadtgymnasiums „Glück-auf“ Altenberg, der den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung zugeordneten Mittelschulen und Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Zuwendungsempfänger sind Schülerinnen und Schüler mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die Schulen gemäß Nummer 2 Satz 2 und 3 sowie die Mittelschule Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz besuchen und tschechische Schülerinnen und Schüler, die das Friedrich-SchillerGymnasium Pirna besuchen. Für letztere ist ausnahmsweise im Schuljahr 1998/99 eine anderweitige Unterbringung als in Internaten möglich.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler