Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Vermögensgesetzes
(SächsAGVermG)
Vom 24. August 2000
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Der Vollzug
- des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- weiterer Rechtsvorschriften
obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Ab 1. Januar 2001 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
- der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet des Regierungsbezirks Chemnitz,
- der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet des Regierungsbezirks Dresden und
- der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet des Regierungsbezirks Leipzig
als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) Die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landkreise oder einer oder mehrerer nicht in Absatz 2 genannter Kreisfreier Städte für die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird vor dem 1. Januar 2001 durch bis zum 31. Dezember 2000 befristete Rechtsverordnung nach § 5 auf die Kreisfreie Stadt übertragen, die nach Absatz 2 ab 1. Januar 2001 zuständig ist, wenn die beteiligten Landkreise und Kreisfreien Städte eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben getroffen haben. Die Verordnung nennt auch den Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit.
(4) Mit dem Übergang der Zuständigkeit werden die bei den bisher zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren von den Ämtern in den in Absatz 2 bezeichneten Kreisfreien Städten übernommen.
§ 2
Interkommunaler Kostenausgleich
(1) Zwischen den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, und den Gebietskörperschaften, für die sie tätig werden, erfolgt ein interkommunaler Kostenausgleich; dieser wird dadurch geleistet, dass die Landkreise und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau an die nach § 1 Abs. 2 jeweils zuständige Kreisfreie Stadt einen Kostenausgleich für jeden nach dem
Vermögensgesetz, dem
Entschädigungsgesetz, dem
Ausgleichsleistungsgesetz sowie weiteren Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Wechsel der Zuständigkeit Aufgaben zuweisen, noch zu bearbeitenden Fall zahlen.
Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda hat für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Landkreis Kamenz für die Stadt Hoyerswerda gemäß der ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 359) noch zu bearbeitende Fälle den Kostenausgleich gemäß Satz 1 an die Kreisfreie Stadt Dresden zu zahlen.
Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(2) Für Aufgabenübertragungen auf die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig, die aufgrund freiwilliger Vereinbarung durch Rechtsverordnung nach § 5 bis zum 31. Dezember 2000 wirksam werden, können die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte die Höhe des Kostenausgleichs einvernehmlich festlegen oder einen Kostenausgleich ausschließen. Wird keine Bestimmung über die Kosten getroffen, beträgt der Kostenausgleich 1 500,00 DM.
Für Zuständigkeitsübertragungen, die nach diesem Gesetz zum 1. Januar 2001 wirksam werden, beträgt die Kostenpauschale 1 900,00 DM. Der Kostenausgleichsbetrag darf die tatsächliche Ersparnis einer Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatte, nicht übersteigen. Sie hat hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Anforderungen an diese Nachweise können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit festgelegt werden.
(3) Die mit einem Antrag angemeldeten Ansprüche nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsvorschrift entsprechen je einem Fall im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1. Ein Fall für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Rechtsvorschriften entspricht einem Mantelbogen im Sinne der Anlage 4 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).
§ 3
Widerspruchs- und Klageverfahren
Sind im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, tragen die Landkreise und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben, im Fall der Auferlegung die Kosten dieser Verfahren. Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung eines benannten Vertreters der Gebietskörperschaften, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten, geschlossen werden. Freiwillige Vereinbarungen können eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung vorsehen. § 123 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.
§ 4
Aufsicht
(1) Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Es hat darüber hinaus ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht der Ersatzvornahme; §§ 114 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(2) Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten lassen.
§ 5
Rechtsvorschriften
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.
§ 6
In- Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) außer Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:
- die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 359),
- die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (2. VermGZuVO) vom 30. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) und
- die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (3. VermGZuVO) vom 31. März 2000 (SächsGVBl. S. 132).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer