Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft und von Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
(Meister- und Fortbildungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – MFPrVLH)

Vom 25. Mai 2004

Auf Grund von § 81 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 46 Abs. 1, §§ 41, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (SMUL-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – SMULZuLaFoVO ) vom 26. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 259), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist, erlässt das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle für die Berufe der Landwirtschaft und Hauswirtschaft entsprechend des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. Mai 2004 folgende Verordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich, Geltung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für folgende Prüfungen in den Bereichen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft:

1.
Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG in den nach § 25 Abs. 1 BBiG anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
2.
Fortbildungsprüfungen nach § 46 BBiG
3.
Prüfungen nach Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten, soweit nicht Rechtsverordnungen über die Meister- und Fortbildungsprüfung nach § 81 Abs. 4, § 95 Abs. 4 BBiG , § 46 oder die Ausbilder-Eignungsverordnung etwas anderes bestimmen.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 81 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BBiG, § 4 Abs. 1 Ausbilder-Eignungsverordnung).

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 36 Satz 2 BBiG).

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 37 BBiG.

§ 3
Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die entsprechend § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen oder entsprechend § 21 dieses Gesetzes befangen sind.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht ehemalige Ausbildende und Ausbilder, derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Prüfungsteilnehmers, soweit nicht besondere Umstände die Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(5) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(6) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Tätigkeit im Prüfungsausschuss, Geschäftsführung

(1) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 38 BBiG.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 5
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfungen maßgeblichen Termine.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

(3) Wird die Prüfung landesweit mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer die in § 81 Abs. 3 BBiG oder die in § 95 Abs. 3 BBiG genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung gelten die in den nach § 46 Abs. 2 BBiG oder nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG erlassenen Verordnungen über die Fortbildungsprüfung genannten Zulassungsvoraussetzungen.

(3) Zur Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung wird zugelassen, wer eine Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Beruf bestanden hat und danach eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist sowie an dem vorgeschriebenen Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat.

(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss von den Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise befreien.

§ 7
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen zu erfolgen. Mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle beginnt das Prüfungsverfahren.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.
Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung in einem landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Beruf,
2.
Nachweise über die anschließende praktische Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll,
3.
Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang auf die betreffende Prüfung,
4.
gegebenenfalls Nachweise über den Besuch einer einschlägigen Fachschule oder von fachlichen Lehrgängen,
5.
Angaben zum beruflichen Werdegang mit Lichtbild,
6.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Prüfungsbewerber bereits an einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 teilgenommen hat.

§ 8
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der von der zuständigen Stelle dafür bestimmte Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

(5) Die Prüfungszulassung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in Verbindung mit der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6.  SächsKVZ ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 9
Prüfungsgegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in der nach § 81 Abs. 4, § 95 Abs. 4, § 46 BBiG erlassenen jeweiligen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Die vom Prüfungsteilnehmer nachzuweisenden Anforderungen für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ergeben sich auf der Grundlage der §§ 2, 3 Ausbilder-Eignungsverordnung.

(3) Bei behinderten Prüfungsteilnehmern sollen in der Prüfung Art und Schwere der Behinderung berücksichtigt werden.

(4) Soweit für die Prüfung mehrere Teile vorgeschrieben sind, können diese in beliebiger zeitlicher Reihenfolge geprüft werden (Teilprüfungen), wenn dies erforderlich ist. Die letzte Teilprüfung ist jedoch grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach dem Prüfungsbeginn abzulegen.

§ 10
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 4, § 95 Abs. 4, § 46 BBiG oder nach den §§ 2, 3 Ausbilder-Eignungsverordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Wird die schriftliche Prüfung landesweit mit denselben Prüfungsfragen durchgeführt, sind die Prüfungsfragen auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung von der zuständigen Stelle festzulegen und von den Prüfungsausschüssen zu übernehmen.

§ 11
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der mit dem Vollzug des BBiG befassten Dienststellen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen. Personen, denen die Geschäfts- oder Protokollführung obliegt, dürfen anwesend sein.

§ 12
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermittelt und vorbewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 13
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 14
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 15
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fünfter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 16
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Bereich Note Erklärung
sehr gut (1)
(1,00 bis 1,49 oder 100 bis 92 Punkte)
= eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
gut (2)
(1,50 bis 2,49 oder unter 92 bis 81 Punkte)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3)
(2,50 bis 3,49 oder unter 81 bis 67 Punkte)
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4)
(3,50 bis 4,49 oder unter 67 bis 50 Punkte)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5)
(4,50 bis 5,49 oder unter 50 bis 30 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind.
ungenügend (6)
(5,50 bis 6,00 oder unter 30 bis 0 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

(2) Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzunehmen.

§ 17
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungsergebnis gemeinsam fest. Das Ergebnis wird nach den Vorschriften der jeweiligen Rechtsverordnung nach den § 81 Abs. 4, § 95 Abs. 4, § 46 BBiG errechnet.

(2) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsleistungen in einem selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten entsprechenden Prüfungsteile gebildet. In der Prüfung nach Ausbilder-Eignungsverordnung hat die Note des praktischen Teils das doppelte Gewicht.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn als Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Sie ist nicht bestanden, wenn ein selbständig zu bewertender Prüfungsbestandteil mit „ungenügend“ oder zwei solche Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(5) Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren; hierfür sind die von der zuständigen Stelle vorgegebenen Regularien einschließlich der Bewertungsprotokolle zu verwenden. Die Aufstellung der Prüfungsergebnisse auf dem Bewertungsprotokoll ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

(6) Dem Prüfungsteilnehmer ist nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der zuständigen Stelle unterzeichnete vorläufige Bescheinigung auszuhändigen.

§ 18
Prüfungszeugnis und Meisterbrief

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis und bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einen Meisterbrief.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  • den Beruf und gegebenenfalls den Teilbereich beziehungsweise die Fachrichtung,
  • das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung,
  • Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  • die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vertreters der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel,
  • die Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 19
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, aus dem die Gründe des Nichtbestehens, insbesondere die Prüfungsteile mit einer Bewertung unterhalb der Note „ausreichend“ zu ersehen sind, ferner die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung und die selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile, deren Wiederholung auf Antrag erlassen werden kann.

(2) Dasselbe gilt für Prüfungen, die nicht aus wichtigem Grund abgebrochen worden sind.

Sechster Abschnitt
Wiederholung der Prüfung

§ 20
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile zu erlassen, in denen er mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten amtlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 7 und 8) gelten sinngemäß. Bei der Antragstellung sind Ergebnis, Ort und Zeit der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21
Rechtsmittel

(1) Verwaltungsakte, mit Ausnahme der vorläufigen Bescheinigung nach § 17 Abs. 6, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Bewertungshilfen sind durch die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse zwei Jahre, die Bewertungsprotokolle und Zeugniskopien dreißig Jahre durch die zuständige Stelle aufzubewahren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gestatten.

§ 22
Übergangsvorschrift, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 316) außer Kraft.

Chemnitz, den 25. Mai 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident