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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis

Vollzitat: Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Siebente Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ)

Vom 24. Mai  2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien sowie
2.
§ 7 SächsVwKG im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 6 regeln

1.
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz  1 SächsVwKG ,
2.
Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 SächsVwKG,
3.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 SächsVwKG,
4.
die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 SächsVwKG.

§ 2
Übergangsregelung

Diese Verordnung ist für alle Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beendet werden.

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6. SächsKVZ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149), außer Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1
(zu § 1)

Inhaltsübersicht
Lfd. Nr.
 
    1
Allgemeine Amtshandlungen
    2
aufgehoben
    3
Abfall, Altlasten, Boden
    4
Amtsärztliche Tätigkeiten
    5
Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen
    6
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
    7
Anlagensicherheit
    8
Apothekenwesen
    9
Apotheker
  10
Apothekerassistenten
  11
Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
  12
Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  13
Arzneimittelwesen
  14
Ärzte
  15
aufgehoben
  16
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
  17
Baurecht
  18
Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
  19
Berufsbildungsrecht
  20
Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
  21
Bestattungswesen
  22
Betäubungsmittelrecht
  23
aufgehoben
  24
aufgehoben
  25
Chemikalienrecht
  26
aufgehoben
  27
Denkmalschutz
  28
Dolmetscherprüfung
  29
aufgehoben
  30
Druckluftverordnung
  31
Eisenbahnrecht
  32
Energiewirtschaft
  33
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  34
Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
  35
Erziehungsgeld
  36
Fahrpersonalgesetz
  37
Feuerwehrwesen
  38
Fischereiwesen
  39
Forstverwaltung
  40
Futtermittel
  41
Gashochdruckleitungen
  42
Gaststättenwesen
  43
Gefährliche Hunde
  44
Gentechnik
  45
Geräte- und Produktsicherheit
  46
Gewerberecht
  47
Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
  48
Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
  49
Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
  50
Handwerksordnung
  51
Heilhilfs- und Assistenzberufe
  52
Heimarbeit
  53
Heime
  54
Hufbeschlag
  55
Immissionsschutz
  56
Investitionsvorranggesetz
  57
Jagdrecht
  58
Jugendarbeitsschutz
  59
Juristenausbildung
  60
Kirchenaustritt
  61
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
  62
Ladenschlussgesetz
  63
Landesseilbahngesetz
  64
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung
  65
Lebensmittel tierischer Herkunft
  66
Lebensmittelüberwachung
  67
aufgehoben
  68
Melderecht
  69
Mutterschutz
  70
Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
  71
Naturschutz
  72
aufgehoben
  73
Personenbeförderung
  74
Pflanzenschutz
  75
Polizeigesetz
  76
Psychotherapeuten
  77
Raumordnung
  78
Rettungsdienst
  79
Röntgenverordnung
  80
Saatgut
  81
aufgehoben
  82
Schornsteinfegerwesen
  83
aufgehoben
  84
Schulen im Sinne des Schulgesetzes
  85
Sozialgesetzbuch
  86
Steuerrecht
  87
Strahlenschutz
  88
Straßenrecht
  89
Technische Überwachung
  90
Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
  91
Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
  92
Tierzuchtrecht
  93
Titel, Orden, Ehrenzeichen
  94
Umweltinformationsrecht
  95
Umweltverträglichkeitsprüfung
  96
Verbraucherinsolvenzberatung
  97
Vereine und Stiftungen
  98
Vertriebene
  99
Wasserrecht
100
Weinanbau
101
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
102
Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
103
Zahnärzte
104
Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92
Allgemeine Amtshandlungen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
    Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 ff. gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.  
  1   Allgemeine Amtshandlungen  
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG )  
    Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Beglaubigungen  
  1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5 bis 50
  1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen  
  1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 1
je angefangene Seite,
mindestens 5
  1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 2,60
ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
je Beglaubigung,
insgesamt mindestens 5
      A n m e r k u n g :
      Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
  1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,50
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 5,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr
      A n m e r k u n g :
      Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite,
mindestens jedoch 5.
noch
1

1.3

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811), in der jeweils geltenden Fassung, dienen
kostenfrei
2. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 50
  3. Einsichtgewährung, Auskünfte  
  3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird
0,50
je Akte oder Buch,
mindestens 5
  3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  SächsVwKG hinausgehen 25 bis 250
  4. Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen 10 bis 50
  5. Fristverlängerungen  
  5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde
10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5
  5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 5 bis 25
  6. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die
Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5
      A n m e r k u n g :
      Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite,
mindestens 5.
  7. Aufnahme einer Niederschrift 2 bis 40
je angefangene Stunde
mindestens 5
  8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
  8.1 Mahnung nach § 13 SächsVwVG 5 bis 25
  8.2 Pfändung nach den §§ 14 und 15 SächsVwVG  
  8.2.1 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 25
  8.2.2 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt 35
noch
1

8.3

Verwertung nach § 16 SächsVwVG
45
  8.4 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG , soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 10 bis 100
  8.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 SächsVwVG 10 bis 1 000
  8.6 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach den §§ 24 oder 25 SächsVwVG 25 bis 1 000
  8.7 Wegnahme nach § 27 SächsVwVG 20
  8.8 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a SächsVwVG kostenfrei
  9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind  
  9.1 Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 5 bis 50
  9.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 10 bis 100
  9.3 Prüfung der Übereinstimmung der in der Apostille gemachten Angaben mit denen des Registers oder des Verzeichnisses nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 10 bis 100
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
  2   aufgehoben  
Abfall, Altlasten, Boden
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  3   Abfall, Altlasten, Boden  
    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  – KrW-/AbfG)
 
    Umweltrahmengesetz  
noch
3
 
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüber-
schreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Sächsisches Abfall-
wirtschafts- und Bodenschutz-
gesetz ( SächsABG )
 
    Verordnung über Betriebs-
beauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungs-
abfällen (Verpackungs-
verordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
    Altölverordnung ( AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfach-
betriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Abfall-
wirtschaftskonzepte und Abfall-
bilanzen (Abfallwirtschafts-
konzept- und -bilanz-
verordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zur Transportgenehmigung (Transport-
genehmigungs-
verordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199, 2208), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
3
 
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfall-
verordnung – GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252, 2260), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungs-
verordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807, 2820), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV )  
  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  
  1.1 Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.3 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG 50 bis 1 000
  1.4 Genehmigung der Gebührensatzung nach § 17 Abs. 5
KrW-/AbfG
40 bis 2 500
  1.5 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.6 Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG 60 bis 25 000
  1.7 Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2
KrW-/AbfG
50 bis 1 000
  1.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung  
  1.8.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 10 bis 1 250
  1.8.2 sonstiger Abfälle 25 bis 5 000
  1.9 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungs-
anlage nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
1 250 bis 5 000
noch
3

1.10

Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG
250 bis
4 500
  1.11 Entscheidung nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis
4 000
  1.12 Planfeststellung von Deponien nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.12.1 bis zu
128 000 EUR
0,5 Prozent
der Errichtungs-
oder
Änderungs-
kosten,
mindestens
500
  1.12.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich
0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden
Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden
Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden
Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich
0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden
Errichtungs- oder Änderungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.12:
      Ist im Zusammen-
hang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung
zugleich eine
Entscheidung
nach anderen
Vorschriften
zu treffen, sind
die dafür
vorgesehenen
Gebühren
zusätzlich zu
erheben.
  1.13 Aufhebung eines
Planfeststellungs-
beschlusses
50 bis 1 000
  1.14 Genehmigung von Deponien nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von  
  1.14.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder
Änderungskosten,
mindestens 250
  1.14.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.14.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.14.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
noch
3

1.14.5

über 2 556 000 EUR

3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.14:
      Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
  1.15 Zulassung von Abfallbeseitigungs-
anlagen
 
  1.15.1 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG 150 bis 5 000
  1.15.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungs-
anlagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
50 bis 2 500
  1.15.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 200 bis 600
  1.15.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungs-
anlagen nach § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG
50 bis 5 000
  1.15.5 Anordnung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungs-
anlagen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG
50 bis 5 000
  1.15.6 Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 31 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG 25 bis 5 000
  1.15.7 Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 31 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungs-
anlagen nach § 35 KrW-/AbfG
50 bis 5 000
  1.15.8 Festlegung der endgültigen Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.15.9 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.16 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG 25 bis 500
      A n m e r k u n g :
      Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt.
noch
3

1.17

Überwachung
 
  1.17.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG  
  1.17.1.1 wenn die Überwachungs-
maßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat
gebührenfrei
      A n m e r k u n g :
      Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  1.17.1.2 im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 50 bis 1 750
  1.17.1.3 im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 25 bis 1 250
  1.17.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 25 bis 2 500
  1.17.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG 25 bis 1 250
  1.17.4 Anordnung des Nachweis-
verfahrens über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 26 NachwV
50 bis 250
  1.17.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 25 bis 250
  1.18 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50
KrW-/AbfG
50 bis 2 500
  1.19 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften oder von Abfalltransporten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 1 200
  1.20 Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 500
  1.21 Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.22 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 40 bis 150
  1.23 Gestattung nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Satz 2 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorger-
gemeinschaften-
richtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
40 bis 150
  2. Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz  
  2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1
SächsABG
50 bis 500
noch
3

2.2

Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG
50 bis 250
  2.3 Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 SächsABG 50 bis 25 000
  2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 SächsABG 50 bis 25 000
  2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG 50 bis 500
  3. Betriebsbeauftragte für Abfall  
  3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 bis 120
  3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
40 bis 250
je Betriebsbeauftragter
  3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 60 bis 300
  3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 60 bis 300
  3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
60 bis 300
je Betriebsbeauftragter
  4. Klärschlammverordnung  
  4.1 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2
AbfKlärV
100 bis 400
  4.2 abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlamm-
untersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV
25 bis 350
  4.3 Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AbfKlärV 25 bis 350
  4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 oder § 4 Abs. 5 AbfKlärV 25 bis 200
  4.5 Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 oder § 4 Abs. 7 AbfKlärV 25 bis 500
  4.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht in den Tarifstellen 4.4 und 4.5 erfasst 25 bis 200
  5. Verpackungsverordnung  
5.1 Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV 500 bis 25 000
noch
3

5.2

jährliche Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach § 6 Abs. 3 VerpackV sowie des Anhangs I (zu § 6 Abs. 3) Nr. 3 Abs. 3 und 4, Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 VerpackV
1 000 bis 15 000
  5.3 Aufforderung zur Rücknahme nach § 21 KrW-/ AbfG in Verbindung mit den §§ 4 und 5 VerpackV 50 bs 750
  5.4 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 aufgrund § 6 Abs. 4 VerpackV 2 500 bis 12 500
  5.5 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 21
KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV
50 bis 750
  6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AltölV 20 bis 180
  7. Entsorgungsfach-
betriebeverordnung
 
  7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV 50 bis 750
  7.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 120 bis 800
  7.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV 50 bis 2 500
  7.4 Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV 25 bis 1 250
  7.5 Gestattung nach § 16 EfbV 40 bis 150
  8. Entsorgergemeinschaften  
  8.1 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Entsorger-
gemeinschaften-
richtlinie
500 bis 15 000
  8.2 Widerruf der Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Entsorger-
gemeinschaften-
richtlinie
250 bis 5 000
  9. Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschafts-
konzeptes nach § 9 AbfKoBiV
50 bis 500
  10. Nachweisverordnung  
  10.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NachwV 20 bis 80
  10.2 unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NachwV 20 bis 80
  10.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV 25 bis 2 500
  10.4 Bestätigung des Sammelentsorgungs-
nachweises nach § 8 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungs-
nachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV
50 bis 5 000
noch
3

10.5

Entscheidung über Fristverkürzung nach § 11 Abs. 1 NachwV
50 bis 150
  10.6 Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV 125 bis 5 000
  10.7 nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV 25 bis 125
  10.8 Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV 50 bis 250
  10.9 Zulassung der Nachweisführung nach § 22 NachwV 25 bis 500
  10.10 Anordnung zur Verwendung von Formblättern nach § 25 Abs. 3 NachwV 25 bis 2 500
  10.11 Befreiung von Pflichten nach § 25 Abs. 5 NachwV 50 bis 500
  10.12 Erteilung von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 27 Abs. 3 NachwV 25 bis 80
je erteilter Nummer 
  10.13 Erteilung von Nachweis- und Freistellungsnummern sowie Konzept- und Bilanznummern nach § 27 Abs. 4 Satz 1 NachwV 25 bis 500
  10.14 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 NachwV 50 bis 1 500
  10.15 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch freigestellten Abfallentsorger nach § 27 Abs. 4 Satz 3 NachwV 50 bis 1 500
  10.16 Anordnung nach § 30 Abs. 2 NachwV 50 bis 300
  10.17 Gestattung der elektronischen Nachweisführung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 NachwV 25 bis 250
  10.18 Freistellung nach § 32 Abs. 4 Satz 3 NachwV 25 bis 250
  11. Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), in der jeweils geltenden Fassung 50 bis 500
  12. Bioabfallverordnung  
  12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
  12.2 Anordnung zur Behebung von Mängeln nach § 3 Abs. 7 BioAbfV 50 bis 750
  12.3 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
  12.4 abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 BioAbfV 50 bis 300
  12.5 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüber-
schreitungen nach § 4 Abs. 7 und 8 BioAbfV
50 bis 750
noch
3

12.6

Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 BioAbfV
50 bis 500
  12.7 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 750
  12.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
  12.9 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 500
  12.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 300
  12.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 BioAbfV 50 bis 500
  12.12 Befreiung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 BioAbfV 50 bis 500
  12.13 Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3
BioAbfV
50 bis 300
  13. Bundes-
Bodenschutzgesetz
 
  13.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG 100 bis 5 000
  13.2 Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG 500 bis 6 000
  13.3 Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG 500 bis 6 000
  13.4 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungs-
untersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 BBodSchG
500 bis 6 000
  13.5 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG 500 bis 15 000
      A n m e r k u n g :
      Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
  13.6 Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 BBodSchG 100 bis 2 500
  13.7 Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-
Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG
50 bis 5 000
  13.8 Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BBodSchG 100 bis 3 000
  14. Abfallverbringungsgesetz  
14.1 Entscheidung über die Erstellung einer Genehmigung zur grenzüber-
schreitenden Verbringung von Abfällen für eine Einzel- und Sammelnotifizierung zum Beispiel nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
50 bis 5 000
noch
3

14.2

Überwachung der grenzüber-
schreitenden Verbringung von Abfällen nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG
50 bis 500
  14.3 Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 100 bis 2 500
  14.4 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 oder dem Abfallverbringungs-
gesetz, insbesondere Änderung der bestehenden Genehmigung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung
25 bis 2 000
  15. Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV  
  15.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahren befristeten Transportgenehmigung 250 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Dieser beträgt 500 EUR je Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüsselnummern um die Summe der in den nachfolgenden Tabellen festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
Gebuehr
Geltungsbereich Abfallschlüsselnummer
Geltungsbereich Abfallschlüsselnummer
(AS)
Anzahl der
Bundesländer
Pro-
zent-
satz
Anzahl der
Abfallschlüs-
nummern
Pro-
zent-
satz
1 Land 25   1 bis   10 AS 25
2 bis  5 Länder 15 11 bis   50 AS 15
6 bis 10 Länder   7,5 51 bis 100 AS   7,5
über 10 Länder keine
Ermä-
ßigung
über 100 AS keine
Ermä-
ßigung
 
  15.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Transportgenehmigung 3 000 bis 6 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Bei einer über mehr als zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Transportgenehmigung ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüssel-
nummern um die Summe der in den Tabellen der Tarifstelle 15.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
 
  15.3 Änderung einer Transportgenehmigung aufgrund wesentlicher Änderung der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000
  15.4 Widerruf oder Rücknahme der Transportgenehmigung 100 bis 500
noch
3

15.5

Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV
 
15.5.1 Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters 50 bis 500
  15.5.2 nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer 10 bis 100
  16. Gewerbeabfallverordnung  
  16.1 Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV 50 bis 5 000
  16.2 Entscheidung nach § 9 Abs. 6 GewAbfV 50 bis 2 500
  16.3 sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung 25 bis 2 500
  17. Altholzverordnung  
  17.1 Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 AltholzV 50 bis 2 500
  17.2 Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV 50 bis 750
  17.3 sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung 20 bis 2 500
  18. Abfallablagerungs-
verordnung
 
  18.1 Entscheidung über die Entsorgung nicht zur Ablagerung zugelassener Abfälle nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AbfAblV 25 bis 500
  18.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbfAblV – befristet bis 15. Juli 2009 50 bis 3 000
  18.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 AbfAblV  
  18.3.1 befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 000
  18.3.2 unbefristet mit Nachweis des Deponiebetreibers 100 bis 7 000
  19. Deponieverordnung  
  19.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 DepV 50 bis 6 000
  19.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 Satz 1 und 3 DepV 25 bis 400
  19.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 DepV 50 bis 4 000
  19.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 DepV 50 bis 4 500
  19.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Monodeponie nach § 8 Abs. 7 Satz 2 DepV sowie bei einer Deponie Deponieklasse 0 nach § 8 Abs. 8 Satz 2 DepV 50 bis 4 500
noch
3

19.6

Bestimmung von abweichenden Regelungen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV
50 bis 2 000
  19.7 Zulassung von Ausnahmen zur Emissionsüberwachung für Deponieklasse 0 nach § 9 Abs. 4 DepV 50 bis 2 000
  19.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV 50 bis 700
  19.9 Anordnungen nach § 11 Abs. 3 DepV 50 bis 500
  19.10 Anordnungen zur Stilllegung nach § 12 Abs. 1 DepV 500 bis 7 000
  19.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV 50 bis 700
  19.12 Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 2 DepV  
  19.12.1 für Deponien nach der TA Abfall – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  19.12.2 für Monodeponien – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  19.13 unbefristete Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV 100 bis 7 000
  19.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 DepV 100 bis 7 000
  19.15 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 DepV 100 bis 2 000
  19.16 Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 14 Abs. 8 DepV 50 bis 700
  19.17 Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 DepV 100 bis 4 000
  19.18 erneute Festsetzung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 DepV 50 bis 2 000
  20. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 19, wenn  
    (1)    die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS. (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4), registrierten Unternehmens ist und  
    (2)    diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den
Tarifstellen 1 bis 19
      A n m e r k u n g :
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
Amtsärztliche Tätigkeiten
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  4   Amtsärztliche Tätigkeiten  
  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-
krankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG)
 
    Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung  – TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG )  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/ 160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewV ) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736), in der jeweils geltenden Fassung  
    A n m e r k u n g :  
  Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7.2 abgegolten.  
  1. Ärztliche Untersuchung  
  1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung 7 bis 15
  1.2 mit kurzem Gutachten 15 bis 45
  1.3 mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten 30 bis 120
  2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG  
  2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 IfSG 26
  2.2 körperliche Untersuchung und Zeugnis 5
  2.3 Stuhl- oder Urinuntersuchung 15
je Probe
  2.4 nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 für
a) Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 IfS. benötigt wird,
b) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 IfS. benötigt wird sowie
b) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt
kostenfrei
noch
4

3.

Ausstellen von Zeugnisduplikaten
 
  3.1 Ausstellen einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 IfSG 5
  3.2 Ausstellen einer Zweitschrift des Impfbuches 10
  4. aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie
4 bis 35
je Untersuchung,
mindestens 5
  5. Blutentnahme  
  5.1 Entnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung 7
  5.2 allgemeine Untersuchung, Niederschrift und kurzes Gutachten, zum Beispiel im Rahmen der Blutalkoholbestimmung Gebühr nach Tarifstelle 1.2
      A n m e r k u n g :
      Gebühren der Tarifstellen 5.1 und 5.2 werden nebeneinander erhoben.
  6. Laboratoriumsuntersuchung  
  Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen 5 bis 500
  7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) 10
  8. Röntgenaufnahme  
  8.1 Thorax-Übersichtsaufnahmen (Format 35 x 35 cm oder andere Formate) oder Mittelformataufnahme (Format 100 x 100 mm)
17
je Aufnahme
  8.2 Schichtaufnahme ohne Befundung  
  8.2.1 bis zu vier Aufnahmen 20
  8.2.2 bis zu sechs Aufnahmen 23
  8.2.3 mehr als sechs Aufnahmen 26
  8.3 Befundung  
  8.3.1 Übersichtsaufnahme einschließlich Schirmbildaufnahme 6
je Aufnahme
  8.3.2 Schichtaufnahme 3
je Aufnahme
mindestens 5
  9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 100 bis 250
noch
4

10.

Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfS. und § 8 Abs. 1 SächsGDG
39 bis 274
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 10:
      (1)    Für Überwachungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  SächsVwKG .
      (2)    Für Überwachungen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  11. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG , den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001 sowie § 4 SächsBadegewV  
  11.1 Überwachung von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen und Entnahme von Wasserproben nach § 37 Abs. 3 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SächsGDG und den §§ 18 sowie 19 TrinkwV 2001  
  11.1.1 bei der Entnahme einer Probe oder einer Nachbeprobung 32 bis 120
  11.1.2 für weitere Proben im gleichen Objekt 8 bis 16
je Probe
  11.2 Überwachung der Qualität der Badegewässer und Entnahme von Wasserproben nach § 4 SächsBadegewV und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsGDG 32 bis 144
Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  5   Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen  
    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 120 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in Verbindung mit dem Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657)  
    Tierschutzgesetz  
    Tierseuchengesetz (TierSG)  
noch
5


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Verbindung mit dem Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934, 940)  
    Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712, 3713), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt- Tierseuchenschutz-
verordnung – BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499, 3505), in der jeweils geltenden Fassung  
    Geflügelfleischhygiene-
Verordnung (GFlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353, 3362), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amt-
lichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleisch-
hygiene-Verordnung – FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2658), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791, 2794), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-
Verordnung – FischHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791, 2793), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
5


Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel (Eier- und
Eiprodukte-Verordnung) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791, 2794), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem
Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1258), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung –
ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785, 2789), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransport-
verordnung – TierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3102), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung – HFlV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401, 1402), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BS. (BSE-Untersuchungs-
verordnung – BSEUntersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697, 1703), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungs-
verordnung) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715, 2726), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Speiseabfallverordnung vom 5. November 2005 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Untersuchung von Tieren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG , § 35 TierSchTrV, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung  
  1.1 Pferde 4 bis 53
je Tier,
mindestens
13
  1.2 sonstige Großtiere 4,60
je Tier,
mindestens
15,
höchstens
150
noch
5

1.3

Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel

2,60
je Tier,
mindestens
13,
höchstens
125
  1.4 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 0,50
je Tier,
mindestens
13,
höchstens
125
  1.5 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüber-
wachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden

10 bis 25
je Fahrzeug
  1.6 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 2,50 bis 10
je Tier,
mindestens
7,50,
höchstens
150
  1.7 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 0,15
je Tier,
mindestens
10,
höchstens
150
  1.8 sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 7,50 bis
100
je Sendung
  1.9 Fische 5
je
Hälterungs-
einheit,
mindestens
15
  1.10 Bienen 2,60
je attestiertem Volk,
mindestens 13,
höchstens
75
  1.11 Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 14 Abs. 1 und 2 ViehVerkV 25
  1.12 Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 16 Abs. 3 TierS. und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr  
  1.12.1 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest  
  1.12.1.1 ein Tier 10
  1.12.1.2 jedes weitere Tier 2,60
  1.12.2 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest 14,40
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.12.1
  2. amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 5
je Tier
noch
5

3.

Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 16 TierSG, § 8 ViehVerkV

25 bis 575
je Tag
  4. Überwachung von Sportveranstaltungen mit Tieren nach § 16 TierSG , § 8 ViehVerkV 25 bis 575
je Tag
  5. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 3 ViehVerkV , § 19 Abs. 1 TierS. oder § 34 BmTierSSchV 25 bis 140
  6. Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 12 TierSG 14,40
je angefangene Viertelstunde
  7. Kennzeichnung von Tieren nach § 19a und § 24d ViehVerkV 1 bis 3
je Tier,
mindestens 5
  8. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 23 TierSG  
  8.1 Einzelentnahme 5 bis 23
  8.2 Mehrere Entnahmen  
  8.2.1 für die erste Entnahme 1 bis 23
je Entnahme
  8.2.2 für jede weitere Entnahme 1 bis 14
je Entnahme,
insgesamt mindestens 5
  9. Entnahme von Blutproben nach § 23 TierSG  
  9.1 Einzelentnahme 5 bis 8
  9.2 Im Bestand  
  9.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 3 bis 9
je Entnahme,
mindestens 5
  9.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 2 bis 18
je Entnahme,
mindestens 5
  9.2.3 bei Geflügel 0,75 bis 8
je Entnahme,
mindestens 5
  10. Tuberkulinprobe nach § 23 TierSG  
10.1 Monotest 3 bis 15
je Tier,
mindestens 5
noch
5

10.2

Doppeltest

4,50 bis 23
je Tier,
mindestens 5
  10.3 bei Geflügel und Schafen 0,75 bis 23
je Tier,
mindestens 5
  11. amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten  
  11.1 nach § 16 TierSG 14,40
je angefangene Viertelstunde
  11.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 16a des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
a) begründeten Verdachtsfällen,
b) begründeten Beschwerdefällen und
c) grundsätzlich bei Nachkontrollen

14,40
je angefangene Viertelstunde
  12. Amtshandlungen nach dem Tierseuchengesetz und danach erlassener Verordnungen sowie nach dem Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetz und der Speiseabfallverordnung
 
  12.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17 BmTierSSchV 100 bis 920
  12.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 17 BmTierSSchV, § 12 TierNebG sowie § 6 der Speiseabfallverordnung 25 bis 140
  13. Erlaubnis für das Züchten und Handeln mit Psittaciden nach § 17g Abs. 1 TierS. und § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 12 bis 140
  14. Fleischhygiene  
  14.1 Ausstellung einer Genusstauglichkeits-
bescheinigung nach § 10 Abs. 1 FlHV oder § 8 Abs. 1 GFlHV
15 bis 75
  14.2 Gesundheitsbescheinigung nach § 5 GFlHG, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittelmittelrecht 5 bis 15
  14.3 Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach § 1 BSEUntersV sowie nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 3.1 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 der TSE-Überwachungsverordnung
0,80 bis 8
je Untersuchung,
mindestens 5
  15. Überwachung nach § 21 FlHG, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
mittelrecht

14,40
je angefangene
Viertelstunde
noch
5

16.

Begutachtung einschließlich Zertifizierung tierischer Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach § 15 GFlHV, § 5 Abs. 3 Nr. 4 und § 12 FlHV, § 21 der Milchverordnung, § 21 FischHV oder § 18 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
15 bis 87
  17. Beaufsichtigung  
  17.1 Zerlegung von Finnenfleisch zur Durchführung der Kälte-
behandlung nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 FlHV
14,40
je
angefangene Viertelstunde
  17.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach § 1 FlHG, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
mittelrecht

14,40
je
angefangene Viertelstunde
  17.3 Brauchbarmachung von Fleisch durch Hitzebehandlung nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 FlHV 14,40
je
angefangene Viertelstunde
  18. Amtstierärztliche Überprüfung  
  18.1 von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach § 11b FlHV, außer zugelassene und registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser, und § 13 GFlHV, außer zugelassene und registrierte Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser  
  18.1.1 nach Zeitaufwand 14,40
je
angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  18.1.2 Entnahme von Tupferproben 2
je Probe,
mindestens 5
  18.1.3 Verfolgsproben 7,70
je Probe
  18.2 über laufender Nummer 66 Tarifstelle 3 hinausgehend von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach den §§ 39 und 43 LFGB  
  18.2.1 nach Zeitaufwand 14,40
je
angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  18.2.2 Entnahme von Tupferproben 2
je Probe,
mindestens 5

noch
5


18.2.3

Verfolgsproben

7,70
je Probe
    A n m e r -
k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 18:
    (1) Für Verrichtungen,
die von 18 bis
8 Uhr sowie an Sonn-,
Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
      (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 14,40 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontroll-
stellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
  19. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 75
  20. Zulassung und Widerruf als EG-Betrieb nach § 14 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung, § 20 der Milchverordnung, § 19 FischHV, § 11 FlHV oder § 11 GFlHV 200 bis 925
  21. Erweiterung einer nach Tarifstelle 20 bereits erteilten Zulassung 20 und 200
  22. Genehmigung zum Betrieb von Milcherhitzern und Anerkennung von Einrichtungen zur Ultrahocherhitzung von Milch nach § 4 Abs. 5 der Milchverordnung 50 bis 500
  23. Zulassung von Anlagen zum Vorbehandeln von Eiprodukten nach § 11 Abs. 3 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung 60 bis 289
  24. Sachkundeprüfung einschließlich Bescheinigung beim Verkehr mit Hackfleisch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HFlV 15 bis 50
  25. Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 4 Satz 3 LFGB 50 bis 463
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  6   Anerkennung von Bildungsabschlüssen  
  Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom
31. August 1990 (BGBl. II S. 885)
 
  Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe ( EU-EWR-Lehrer ) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
6


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO ) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 23 bis 70
  2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (ABl. SMK S. 361), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883) 36
  3. Bescheinigung über die bundesweite Anerkennung als Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ ( VwV Erzieheranerkennung ) vom 1. Oktober 1996 (ABl. SMK 1997 S. 1), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883) 17 bis 35
  4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 2.1 und 2.3 VwV Erzieheranerkennung 15 bis 30
  5. Bescheinigung über die Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 6 des Einigungsvertrages 12 bis 43
  6. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 34 BFS. oder § 35 FSO , soweit nicht laufende Nummer 97 anzuwenden ist 20 bis 115
  7. Bescheinigung der Gleichstellung ausländischer Lehramtszeugnisse  
7.1 nach § 1 EU-EWR-Lehrer 50 bis 150
7.2 in allen anderen Fällen 45 bis 90
  8. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 8
noch
6

9.

Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 bis 5
kostenfrei
Anlagensicherheit
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  7   Anlagensicherheit  
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheits-
verordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Erteilung einer Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb und zur wesentlichen Veränderung  
  1.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV  
  1.1.1 bis 1 MW 300 bis 500
  1.1.2 über 1 MW bis 2 MW 400 bis 750
  1.1.3 über 2 MW bis 10 MW 500 bis 1 550
  1.1.4 über 10 MW bis 100 MW 1 550, zuzüglich 52 je angefangenes
Megawatt,
höchstens 3 600
  1.1.5 über 100 MW 3 600, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5:
      Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
  1.1.6 bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5,
mindestens 250
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.1.6:
      Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.
  1.2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbeweglichen Druckgeräten mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde 100 bis 1 750
noch
7

1.3

nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
 
1.3.1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern  
  1.3.1.1 bis zu 50 m 3 Fassungsvermögen 350
  1.3.1.2 ab 50 m 3 bis zu 600 m 3 Fassungsvermögen 350 bis 850
  1.3.1.3 ab 600 m 3 bis zu 6 000 m 3 Fassungsvermögen 850 bis 4 000
  1.3.1.4 ab 6 000 m 3 Fassungsvermögen 4 000, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m 3 Fassungsvermögen
  1.3.2 Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 75 bis 500
  1.3.3 Tankstellen  
  1.3.3.1 bis zu 20 m 3 Fassungsvermögen 10,50
je angefangener Kubikmeter,
mindestens 150
  1.3.3.2 ab 20 m 3 bis zu 50 m 3 Fassungsvermögen 210, zuzüglich 5,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 20 m 3 Fassungsvermögen
  1.3.3.3 ab 50 m 3 bis zu 100 m 3 Fassungsvermögen 375, zuzüglich 2,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m 3 Fassungsvermögen
  1.3.3.4 ab 100 m 3 Fassungsvermögen  500, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m 3 Fassungsvermögen
  1.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten  
  1.4.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,4 Prozent der Errichtungskosten
  1.4.2 ab 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 4 000, zuzüglich 0,2 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden
Errichtungskosten
  1.4.3 ab 5 000 000 EUR Errichtungskosten 12 000, zuzüglich 0,1 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden
Errichtungskosten
  2. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen  
    A n m e r k u n g :  
    Bei einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV sind Gebühren nach Tarifstelle 1 zu erheben.  
  2.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis zur Höhe der Gebühren nach Tarifstelle 1.1,
mindestens 150
noch
7

2.2

nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte
50 bis 600
  2.3 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Lageranlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Füllstellen und Tankstellen  
  2.3.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 300 bis 4 450
  2.3.2 sonstige 100 bis 500
  2.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugbetankungsanlagen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  3. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV 50 bis 400
  4. Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 250
  5. Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2
BetrSichV
50 bis 150
  6. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 150
  7. Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 17 Nr. 2 BetrSichV 100 bis 500
  8. Fristverlängerung nach § 15 Abs. 17 Nr. 1 BetrSichV 130 bis 500
  9. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 50 bis 300
Apothekenwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  8   Apothekenwesen  
  Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen 150 bis 2 000
  2. Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen 50 bis 500
noch
8

3.

Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen
150 bis 1 190
  4. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b des Gesetzes über das Apothekenwesen 75 bis 275
  5. Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen 75 bis 275
  6. Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken  
  6.1 Genehmigung von Versorgungsverträgen für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen 50 bis 150
  6.2 Genehmigung von Versorgungsverträgen für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen 75 bis 150
  7. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen 50 bis 100
  8. Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 7 50 bis 1 000
  9. Apothekenbesichtigung  
  9.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen 100 bis 450
  9.2 amtliche turnusmäßige Besichtigung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 795
  9.3 Kurz- und Nachbesichtigung 125 bis 255
  9.4 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 255
  10. Ausnahmegenehmigung nach der Apothekenbetriebsordnung , sonstige Genehmigungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und der Apothekenbetriebsordnung 50 bis 138
Apotheker
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  9   Apotheker  
    Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), in der jeweils geltenden Fassung  
    Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1650), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Approbation nach § 4 Abs. 1 oder 1a der Bundes-Apothekerordnung 75 bis 263
  2. Approbation nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung 125 bis 468
  3. Approbation nach § 4 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung 175 bis 468
noch
9

4.

Rücknahme nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung und Widerruf nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung der Approbation oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung
100 bis 436
  5. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung 50 bis 150
  6. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 oder § 11 der Bundes-Apothekerordnung
77
je angefangenes Jahr
  7. Anrechnung nach § 22 AAppO von  
  7.1 Studienzeiten und Prüfungen bei verwandten Studien 25 bis 100
  7.2 im Ausland nachgewiesenen Studien 25 bis 100
  8. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker 25 bis 100
Apothekerassistenten
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 10   Apothekerassistenten  
    Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), in der jeweils geltenden Fassung  
    Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Apothekerassistent“ oder Aufhebung der Untersagung nach § 2 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter 50 bis 100
Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 11   Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz  
    Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 178 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2325), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2008), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Arbeitsstätten (ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
11


Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BiostoffverordnungBioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ArbStättV 50 bis 1 750
  2. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit  
  2.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 90 bis 290
  2.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 40 bis 290
  2.3 Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 25 bis 180
  3. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 15 bis 1 000
  4. Biostoffverordnung  
  4.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1 BioStoffV 100 bis 2 500
  4.2 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BioStoffV 100 bis 2 500
  4.3 Entscheidung über eine ausgestellte ärztliche Bescheinigung nach § 15a Abs. 7 Satz 4 BioStoffV 50 bis 500
Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 12   Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen  
    Arbeitszeitgesetz ( ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676, 3678), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen ( SächsSFG )  
    Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 75 bis 350
  2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 25 bis 300
noch
12

3.

Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a bis c ArbZG
50 bis 1 000
  4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 250 bis 2 500
  5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 500 bis 2 500
  6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG 50 bis 900
  7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 100 bis 2 500
  8. Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG 100 bis 1 000
  9. Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 25 bis 100
  10. Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 25 bis 100
  11. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 35 bis 400
Arzneimittelwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 13   Arzneimittelwesen  
    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Herstellungs- und Großhandelserlaubnis  
  1.1 Herstellungserlaubnis sowie Rücknahme und Widerruf nach den §§ 13 bis 18 des Arzneimittelgesetzes 250 bis 4 000
  1.2 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes 245 bis 2 200
  2. Änderung einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis  
  2.1 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 14 Abs. 4, § 16 des Arzneimittelgesetzes 100 bis 1 475
  2.2 Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes 75 bis 360
  3. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 des Arzneimittelgesetzes  
  3.1 Besichtigung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, außer Apotheken  
  3.1.1 Besichtigung Einzelhandel 20 bis 90
  3.1.2 Besichtigung Großhandel 275 bis 715
  3.1.3 Besichtigung pharmazeutischer Unternehmen 300 bis 4 000
  3.1.4 Besichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 200 bis 830
noch
13

3.1.5

Besichtigung externer beauftragter Prüflaboratorien nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes
200 bis 800
  3.2 Nachbesichtigung aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen  
  3.2.1 Nachbesichtigung Einzelhandel 50 bis 90
  3.2.2 Nachbesichtigung Großhandel 100 bis 945
  3.2.3 Nachbesichtigung pharmazeutischer Unternehmen 250 bis 4 350
  3.2.4 Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 150 bis 275
  3.3 vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 275
  3.4 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 275
  4. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes sowie Rücknahme und Widerruf 50 bis 500
  5. Erteilung eines Zertifikats nach § 72a des Arzneimittelgesetzes (GMP-Zertifikat)  
  5.1 ohne Besichtigung 100 bis 4 000
  5.2 mit Besichtigung 500 bis 4 000
  6. Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes 105 bis 200
  7. Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes, soweit nicht von Tarifstelle 5 erfasst 25 bis 125
  8. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes 25 bis 125
  9. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 250
  10. Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 des Arzneimittelgesetzes sowie Rücknahme und Widerruf 100 bis 370
  11. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz 100 bis 400
Ärzte
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 14   Ärzte  
  Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
14


Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  2. Approbation nach § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  3. Approbation nach § 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung 150 bis 320
  4. Rücknahme oder Widerruf nach § 5 der Bundesärzteordnung 150 bis 760
  5. Anordnung nach § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung 150 bis 810
  6. Aufhebung nach § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  7. Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 200 bis 320
  8. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 der Bundesärzteordnung 75 bis 220
  9. Widerruf einer nach den §§ 8 oder 10 der Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis 150 bis 760
  10. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Antragstellern mit ausländischer Ausbildung und der Anrechnung von ausländischen Studienzeiten und Prüfung nach § 12 der Approbationsordnung für Ärzte 25 bis 130
  11. Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis an Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung in einem Drittland zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung 100 bis 280
  12. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Bundesärzteordnung oder der Approbationsordnung für Ärzte 5 bis 50
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 15   aufgehoben  
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 16   Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen  
    Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
16


Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657, 2660), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1651), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG )  
    Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen ( SächsGfbWBG ) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach den §§ 4 und 5 SächsFrTrSchulG 550 bis 4 000
noch
16

2.

Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 SächsFrTrSchulG
500 bis 1 200
  3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft t 5 bis 1 500
  4. Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten  
  4.1 nach § 7 Abs. 1 MPhG 20 bis 170
  4.2 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG 20 bis 300
  5. Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach den Tarifstellen 4.1 und 4.2 25 bis 100
  6. Staatliche Anerkennung  
  6.1 einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG 270 bis 1 165
  6.2 einer Schule nach § 4 Satz 2 DiätAssG 270 bis 1 165
  6.3 einer Schule nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG 270 bis 1 165
  6.4 einer Schule nach § 4 Abs. 3 KrPflG 270 bis 1 165
  6.5 einer Schule nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden 270 bis 1 165
  6.6 einer Schule nach § 4 Satz 2 MTAG 270 bis 1 165
  6.7 einer Schule nach § 4 Satz 2 OrthoptG 270 bis 1 165
  6.8 einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Satz 2 MPhG 270 bis 1 165
  6.9 einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 270 bis 1 165
  6.10 einer Schule nach § 4 Satz 2 PodG 270 bis 1 165
  6.11 einer Schule nach § 4 Satz 2 RettAssG 270 bis 1 165
  7. Rücknahme der staatlichen Anerkennung nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.11, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt 135 bis 195
  8. Weiterbildungseinrichtungen  
  8.1 Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 400 bis 1 235
  8.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 100 bis 430
Baurecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 17   Baurecht  
  Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentums-
gesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
17


Baugesetzbuch ( BauGB)
 
    Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz  und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinspar-
verordnung – EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115), in der jeweils geltenden Fassung  
    Sächsische Bauordnung ( SächsBO )  
    Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
( SächsEntEG )
 
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO  – DVOSächsBO )  
  1. Begriffe und Gebührenberechnungs-
grundlagen
 
  1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO . Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
  1.2 Rohbausumme  
    Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m 3 Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist.  
    Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2000. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl für Wohngebäude vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.  
noch
17


Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und
-größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
 
  1.3 Herstellungssumme  
    Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zu Grunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.  
    Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zu Grunde zu legen.  
    Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.  
  1.4 Zeitaufwand  
  Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.  
  Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 69 EUR je Arbeitsstunde erhoben:  
  (1)    Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,  
  (2)    mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und  
  (3)    Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.7.3.  
  Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.  

noch
17


1.5

Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
 
1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
  Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 500 EUR aufzurunden.  
    Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.  
    Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.  
    Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.  
  1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
    Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.  
  1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
  Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:  
  (1)    Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungs-
bedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,
 
  (2)    Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,  
  (3)    für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle.  
  Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.  
  2. Auslagen  
    Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:  
noch
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2.1

Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 DVOSächsBO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
 
  2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
  2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.  
    Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.  
  3. Ermäßigungen  
  3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5, 4.2.1, 4.2.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
  3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage  
    (1)    auf ein Fünftel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,  
    (2)    auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.  
    Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
  3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustands-
besichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.7 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
 
  3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
noch
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3.5

Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.
 
    Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.  
  4. Grundgebühren  
  4.1 Baugenehmigung nach den §§ 63 oder  64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungs-
freistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
 
  4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 64 SächsBO
8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme
oder Herstellungssumme,
mindestens 50
  4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungs-
verfahren nach § 63 SächsBO

6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme
oder Herstellungssumme,
mindestens 50
    A n m e r k u n g :  
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).  
  4.1.3 Genehmigungs-
freistellung nach § 62 SächsBO
 
  4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.3 Mitteilung darüber, dass die Genehmigungs-
freistellung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht erfolgt, wenn bereits eine Nachforderung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO erfolgte

30 bis 100
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.4 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
      A n m e r k u n g :
  Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.4 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
noch
17

4.1.3.5

Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs nach § 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO mit der Bauausführung begonnen werden kann

35
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind und nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von in den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.2 genannten Gebäuden stehen
6,50
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 50
  4.1.5 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 50
  4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach den §§ 63 oder 64 SächsBO  
  4.2.1 ohne genehmigungs-
bedürftige oder genehmigungs-
freigestellte bauliche Maßnahmen
50 bis 2 500
  4.2.2 mit genehmigungs-
bedürftigen oder genehmigungs-
freigestellten baulichen Maßnahmen
50 bis 2 500
      A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.2.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
  4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 SächsBO 50 bis 500
      A n m e r k u n g :
    Die Gebühr wird neben der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1 erhoben.
  4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 SächsBO 50 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
      A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
  4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung  
  4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO
20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 30,
höchstens 500
noch
17

4.6.2

erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 SächsBO oder eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen

33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 30,
höchstens 500
  4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      A n m e r k u n g e n :
    (1)    Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
    (2)    Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
  4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise  
  4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
  4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50
  4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
      A n m e r k u n g :
    Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
  4.8.4 Prüfung von Ausführungszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
  4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des seitenmäßigen Umfanges der zusätzlichen Nachweise zum seitenmäßigen Umfang der Hauptberechnung
  4.8.6 Lastvorprüfung 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
noch
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4.8.7

Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
 
4.8.7.1 Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Höchstgebühr der Tarifstelle 4.8.3 findet keine Anwendung.  
  4.8.7.2 Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 können bis auf das Fünffache erhöht werden  
    (1)    für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall-, Ingenieurholz-, Stahlbeton- und Spannbetonbaus anstatt der üblichen Konstruktions-
zeichnungen,
 
    (2)    wenn Sicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können.  
  4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
  4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
  4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen  
  4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
    A n m e r k u n g :  
  Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.  
  4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen  
  4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50
noch
17

4.9.2.2

von Werbeanlagen

33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.5,
mindestens 30
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
    (1)    Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zu Grunde lag.
    (2)    Für genehmigungs-
freigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
  4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
    (1)    entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,  
    (2)    die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
  4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
    (1)    entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,  
    (2)    die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
noch
17


A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:
 
  (1)    Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.  
  (2)    Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die A n m e r k u n g e n zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.  
    (3)    Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 jeweils vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.  
  4.10 bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 SächsBO 50 bis 2 500
  5. Zustimmung nach § 77 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
      A n m e r k u n g :
    Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO ) Anwendung.
  6. Sondergebühren  
  6.1 Bauvorlagen  
  6.1.1 Einstellung des Baugenehmigungs-
verfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsBO
50 bis 500
  6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheits-
nachweises oder eines geänderten Brandschutznachweises erforderlich werden

20 Prozent bis zur Höhe der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1 oder 4.2
  6.1.3 Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen  
6.1.3.1 je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30
  6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 50 bis 500
noch
17

6.2

Ungenehmigte bauliche Anlagen
 
6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungs-
bedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden

das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
  6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungs-
bedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder nicht belassen werden

Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:
 
    (1)    Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.  
    (2)    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.  
  6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn  
  6.3.1 Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 SächsBO innerhalb eines Genehmigungsverfahrens
50 bis 2 500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
  6.3.2 Zulassung von Abweichungen nach § 67 SächsBO außerhalb eines Genehmigungsverfahrens 50 bis 2 500
je Abweichungstatbestand
  6.3.3 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 50 bis 500
je Nachbar
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr wird neben der Gebühr nach
Tarifstelle 6.3.1 oder 6.3.2 erhoben.
  6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen
60 bis 250
je Raum oder Platz
  6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100
noch
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6.6

Anerkennung von Prüfsachverständigen aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO
100 bis 1 500
  6.7 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO  
  6.7.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO
7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 50
      A n m e r k u n g :
      Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.7.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
  6.7.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 4 Satz 2 und § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO 50 bis 1 250
  6.7.3 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  6.7.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO 50 bis 200
je Aufstellungsort
  6.8 Baulasten nach § 83 SächsBO  
  6.8.1 Eintragung einer Baulast 50 bis 350
  6.8.2 Löschung einer Baulast 50 bis 150
  6.8.3 Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis 10 bis 50
  7. Sonstige Gebühren  
  7.1 Prüfingenieure  
  7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 1 000 bis 3 500
      A n m e r k u n g :
      Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.
  7.1.2 1 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO 300
noch
17

7.2

Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO
 
7.2.1 Prüfung von Standsicherheits-
nachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen)
 
  7.2.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
  7.2.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7.3 Bauprodukte und Bauarten  
  7.3.1 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  SächsBO 50 bis 5 000
  7.3.2 Gestattung bereits verwendeter neuer Bauprodukte und Bauarten, für deren Verwendung nachträglich keine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  SächsBO erteilt werden kann 50 bis 5 000
  7.3.3 Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 30
  8. Energieeinsparungs-
vorschriften
 
  8.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 EnEV 50 bis 500
  8.2 Erteilung einer Befreiung nach § 17 Satz 1 EnEV 50 bis 300
  8.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV 50 bis 500
  8.4 Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeizkostenV 50 bis 300
  9. Wohnungseigentums-
gesetz
 
  9.1 Ausstellen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentums-
gesetzes
30
  9.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentums
gesetzes (Abgeschlossenheits-
bescheinigung)
 
  9.2.1 innerhalb eines Baugenehmigungs-
verfahrens
30
je Sondereigentum
  9.2.2 außerhalb eines Baugenehmigungs-
verfahrens
50 bis 150
je Sondereigentum
  9.3 für jede Mehrfertigung 10 bis 30
noch
17

9.4

Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 BauGB

10 bis 30
je Sondereigentum
  10. Beurkundung einer Einigung nach § 110 Abs. 2 BauGB 60 bis 5 000
  11. Enteignung und Entschädigung  
  11.1 Enteignung durch Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 BauGB 150 bis 7 000
  11.2 Anpassung des Enteignungsbeschlusses durch Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 BauGB 50 bis 500
  11.3 gesondertes Entschädigungs-
festsetzungs-
verfahren entsprechend § 111 Satz 3, §§ 112 oder 113 BauGB
150 bis 7 000
  12. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB  
  12.1 Besitzeinweisungs-
beschluss nach § 116 Abs. 1 BauGB
50 bis 750
  12.2 Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungs-
beschlusses außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
20 bis 175
  12.3 gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungs-
entschädigung nach § 116 Abs. 4 oder Abs. 6 BauGB
30 bis 250
  13. Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 BauGB 20 bis 150
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 10 bis 13:
 
  Die Tarifstellen 10 bis 13 sind auch anzuwenden, wenn die darin mit einer Gebühr bewerteten Amtshandlungen nach § 5 SächsEntEG in Verbindung mit den jeweiligen Regelungen im Baugesetzbuch vorgenommen werden.  
Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 18   Bergbauan-
gelegenheiten und unterirdische Hohlräume
 
    Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-
Bergverordnung – MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Bergverordnung über Entwicklungsbereiche (Einwirkungsbereich-
Bergverordnung – EinwirkungsBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG ) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
18


Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO ) vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Bergbauberechtigungen  
1.1 Erlaubnisse nach den §§ 6, 7 und 11 BBergG  
  1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500 bis 5 000
  1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 250 bis 1 000
  1.2 Bewilligungen nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG 1 000 bis 12 500
  1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG 1 000 bis 15 000
  1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei
  1.5 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 250 bis 2 500
  1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 125 bis 1 250
  1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 500 bis 6 250
  1.8 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  1.9 Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 BBergG 25 bis 250
  1.10 teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BBergG 100 bis 1 000
  1.11 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 BBergG 100 bis 1 500
  1.12 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 BBergG 100 bis 1 000
  1.13 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG 150 bis 2 500
  1.14 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 150 bis 1 500
  1.15 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 100 bis 1 000
  1.16 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 oder § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 50 bis 500
noch
18

2.

Einsichtnahme, Auskunft
 
2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG  
2.1.1 persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.1.2 schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen  
  2.2.1 bis Format DIN A 3 nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3
  2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 2,50 bis 10
je Seite
  2.2.3 größer als Format DIN A 1 10 bis 20
je Seite
  2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger  
  2.2.4.1 bis Format DIN A 3 nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt
  2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt
  2.2.4.3 größer als Format DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.2.4:
 
    Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format  
    DIN A 3 bis zu 0,2 m 2
DIN A 2 größer als 0,2 m 2 bis 0,4 m 2
DIN A 1 größer als 0,4 m 2 .
 
  2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei
      A n m e r k u n g :
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
  2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge nach Tarifstelle 2.2 2,50
je Beglaubigung,
mindestens 5
  2.4 Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten  
  2.4.1 Abgabe digitaler Daten auf Datenträger 5
  2.4.2 im Übrigen 17 bis 75
je Stunde
noch
18

2.5

Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG
Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.6 schriftliche Auskünfte und Bauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmer oder Bergbauberechtigter (Baugrundbeurteilungen) nach den §§ 115 und 116 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.7 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten  
  3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG  
  3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 250 bis 15 000
  3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500 bis 25 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.1.2:
 
    Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.  
  3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 7 500
  3.1.4 Sonderbetriebsplan 100 bis 5 000
  3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 7 500
  3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 50 bis 400
  3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 50 bis 500
  3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes  
  3.4.1 nach § 54 Abs. 1 BBergG 50 bis 5 000
  3.4.2 eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 500 bis 12 500
  3.4.3 eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BBergG 25 bis 5 000
  3.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 77 VwVfG 500 bis 5 000
  3.6 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 100 bis 2 500
  3.7 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 50 bis 250
noch
18

3.8

Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG
500 bis 25 000
  3.9 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000
  3.10 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den § 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 50 bis 2 500
  3.11 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeinen Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 50 bis 2 500
  3.12 Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer Bergverordnung nach § 65 BBergG 50 bis 500
  3.13 Bergaufsicht  
  3.13.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 25 bis 5 000
  3.13.2 sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG 100 bis 2 500
  3.14 Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes nach § 127 BBergG 50 bis 500
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
      Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
  4. Grundabtretung  
  4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG 75 bis 750
  4.2 Grundabtretung nach den §§ 77 und 78 BBergG 500 bis 12 500
  4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 BBergG 150 bis 5 000
  4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG 150 bis 2 500
  4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 50 bis 500
  4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 50 bis 500
  4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 100 bis 2 500
  4.8 Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 100 bis 2 500
  4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 50 bis 500
  4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 50 bis 500
noch
18

4.11

Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG
50 bis 500
  4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 50 bis 500
  4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 50 bis 5 000
  4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 50 bis 500
  4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 50 bis 500
  4.16 Festsetzung der Entschädigung oder Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG 150 bis 1 500
  4.17 Festsetzung einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 150 bis 1 500
  5. Markscheiderische Angelegenheiten  
  5.1 Markscheidergesetz  
  5.1.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 MarkG 250
      A n m e r k u n g :
      Soweit aufgrund der Tatsache, dass Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, ein zusätzlicher Prüfaufwand erforderlich ist, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarifstelle 6 für die Zeit dieser zusätzlichen Prüfung.
  5.1.2 Verlängerung der Anerkennung um ein Jahr nach § 5 Abs. 2 MarkG 25
  5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 125
  5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV 100
  5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV  
  5.4.1 erstmalige Anerkennung einer Person für einen Betrieb 100
  5.4.2 Anerkennung einer bereits früher in Sachsen nach § 13 MarkschBergV anerkannten Person für einen Betrieb 25
  5.4.3 Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 oder 5.4.2 15
je Betrieb
  5.4.4 Verlängerung der Anerkennung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von der Anzahl der Betriebe
25
je Jahr
  5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 50 bis 350
  5.6 Festlegung eines Einwirkungswinkels nach § 4
EinwirkungsBergV
50 bis 500
noch
18

6.

Gebühr nach Zeitaufwand

17 bis 75
je Stunde
    A n m e r k u n g e n :  
  Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2005) vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), in der jeweils geltenden Fassung, zu Grunde zu legen.  
    Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde.  
  7. Sächsische Hohlraumverordnung  
  7.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 SächsHohlrVO 25 bis 500
  7.2 Mitteilung nach § 7 Abs. 1 SächsHohlrVO 25 bis 500
Berufsbildungsrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 19   Berufsbildungsrecht  
    Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG 10 bis 95
  2. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG 10 bis 95
  3. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG 15 bis 161
  4. widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 20 bis 92
  5. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 BBiG 10 bis 50
  6. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG 25 bis 551
  7. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach den §§ 34 und 35 BBiG 12 bis 139
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 7:
 
  Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 7 werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
  8. Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 BBiG  
  8.1 Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 46 bis 167
noch
19

8.2

Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
34 bis 90
  9. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG 30 bis 167
  10. Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen 50 bis 178
  11. Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 BBiG 50 bis 178
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 10 und 11:
 
  Die Gebühren nach den Tarifstellen 10 und 11 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund).  
  12. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses 10 bis 20
  13. Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen zur Berufsausbildungsvorbereitung nach § 69 BBiG in Verbindung mit § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs- Bescheinigungsverordnung – BAVBVO) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472), in der jeweils geltenden Fassung 40 bis 120
Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 20   Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung  
    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), in der jeweils geltenden Fassung  
    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG )  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HPG 100 bis 250
  2. Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 280
  3. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 SächsGDG 50 bis 280
  4. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters 245 bis 315
noch
20

5.

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters eingeschränkt Psychotherapie
230 bis 250
Bestattungswesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 21   Bestattungswesen  
    Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG )  
  1. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 2 SächsBestG 10 bis 15
  2. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 15 bis 50
  3. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBestG 10 bis 25
  4. Ausstellung einer Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist aus persönlichen Gründen nach § 19 Abs. 2 SächsBestG 10 bis 15
  5. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 SächsBestG 10 bis 15
  6. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 SächsBestG 118
Betäubungsmittelrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 22   Betäubungsmittelrecht  
    Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG)  
    Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 BtMG 25 bis 275
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 23   aufgehoben  
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 24   aufgehoben  
Chemikalienrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 25   Chemikalienrecht  
  Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2006 der Kommission vom 10. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 6 S. 27), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
25


Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlen-
wasserstoffen (FCKW-Halon-
Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2865), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbots-
verordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefahrstoffverordnungGefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), in der jeweils geltenden Fassung  
    Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG 500 bis 10 200
  2. Überwachungs-
maßnahmen nach § 21 ChemG
 
  2.1 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes 300 bis 5 000
  2.2 Überwachung der Anmelde- und Mitteilungspflichten bei Stoffen  
  2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Anmelde- oder Mitteilungspflicht vorliegt kostenfrei
  2.2.2 im Übrigen 80 bis 2 500
  2.3 sonstige Überwachungs-
maßnahmen, die nicht in den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 enthalten sind
 
  2.3.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
  2.3.2 im Übrigen 20 bis 1 500
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2.2 und 2.3:
    Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
noch
25
   
A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG  
  3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG 150 bis 2 000
  3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 50 bis 2 500
  3.3 Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 150 bis 2 000
  3.4 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 50 bis 350
  4. FCKW-Halon-
Verbots-Verordnung
 
  4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-
Verbots-Verordnung
100 bis 1 500
  4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-
Verbots-Verordnung
50 bis 650
  5. Chemikalien-
Verbotsverordnung
 
  5.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV 50 bis 550
  5.2 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 50 bis 1 000
  5.3 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ChemVerbotsV 25 bis 250
  5.4 Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV 85
  5.5 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV 25 bis 175
  5.6 Verlängerung der Frist nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 des Anhangs ChemVerbotsV 150 bis 1 500
  5.7 Zulassung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 150 bis 1 500
  5.8 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 250
  5.9 Genehmigung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 1 500
  5.10 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 250
  6. Gefahrstoffverordnung  
  6.1 Sachkundelehrgänge nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV  
  6.1.1 Anerkennung des Lehrganges 125 bis 600
noch
25

6.1.2

Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung
30
  6.2 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 75 bis 1 250
  6.3 Entscheidung über ausgestellte ärztliche Bescheinigungen nach § 16 Abs. 5 Satz 4 GefStoffV 50 bis 500
  6.4 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV 150 bis 2 500
  6.5 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 4 GefStoffV 40 bis 600
  6.6 Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 500
  6.7 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften nach § 20 Abs. 3 GefStoffV 100 bis 2 500
  6.8 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften nach § 20 Abs. 1 GefStoffV 100 bis 2 500
  6.9 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang IV Nr. 12 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 100 bis 1 500
  6.10 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang IV Nr. 13 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 80 bis 850
  6.11 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang IV Nr. 14 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 150 bis 1 500
  6.12 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach Anhang IV Nr. 14 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 50 bis 250
  6.13 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach Anhang IV Nr. 23 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 250 bis 2 500
  6.14 Zulassung der Verwendung von Begasungsmitteln, die von Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 GefStoffV abweichen, nach § 20 Abs. 1 GefStoffV 100 bis 2 500
  6.15 Zulassung vereinfachter Anzeigen nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 GefStoffV 25 bis 250
  6.16 Anerkennung eines Betriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 100 bis 1 000
  6.17 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 50 bis 250
  6.18 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 100 bis 600
  6.19 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV 30
  6.20 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 25 bis 125
  6.21 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GefStoffV 50 bis 500
noch
25

6.22

Zulassung der Begasung auf Schiffen während der Beförderung nach Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV
50 bis 500
  6.23 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV 100 bis 500
  6.24 Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 6.1, 6.2, 6.4, 6.7 bis 6.11, 6.13 bis 6.18, 6.21 bis 6.23 50 bis 500
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 60 bis 600
  8. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000  
  8.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 5, 6, 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 150 bis 1 500
  8.2 Gestattung der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlen-
wasserstoffen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
80 bis 900
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 26   aufgehoben  
Denkmalschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 27   Denkmalschutz  
    Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG )  
  1. Entscheidung über die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 30 bis 250
  2. Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG 30 bis 250
  3. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 30 bis 250
  4. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG 30 bis 500
  5. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 20 bis 250
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 5:
 
  Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.  
  6. Genehmigung nach § 14 SächsDSchG 30 bis 250
  7. Genehmigung nach § 22 Abs. 2 SächsDSchG 30 bis 150
  8. Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 30 bis 125
Dolmetscherprüfung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 28   Dolmetscherprüfung  
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO ) vom 14. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 16), in der jeweils geltenden Fassung  
1. Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 5 SächsDolmPrüfVO 50
  2. Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme  
  2.1 Prüfung für Übersetzer 250
  2.2 Prüfung für Übersetzer in einem zweiten Fachgebiet nach § 1 Abs. 2 SächsDolmPrüfVO 65
  2.3 Prüfung für Dolmetscher einschließlich Übersetzer 300
  2.4 Prüfung für Dolmetscher einschließlich Übersetzer in einem zweiten Fachgebiet nach § 1 Abs. 2 SächsDolmPrüfVO 85
  2.5 Teilprüfung für Dolmetscher nach bestandener Übersetzerprüfung nach § 11 SächsDolmPrüfVO 100
  3. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 18 SächsDolmPrüfVO 50 bis 400
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 29   aufgehoben  
Druckluftverordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 30   Druckluftverordnung  
    Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1670), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  2. Zulassung einer Ausnahme nach den §§ 6 oder 17 Abs. 2 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  4. Anordnung einer anderen Prüfung nach § 7 Abs. 3 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  5. Anordnung nach § 7 Abs. 4 der Druckluftverordnung 25 bis 100
  6. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 25 bis 100
  7. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung 50 bis 250
noch
30

8.

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

50 bis 150
je Einzelermächtigung
  9. Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung 50 bis 250
  10. Zulassung nach § 17 Abs. 1 der Druckluftverordnung 60
  11. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung 25 bis 100
Eisenbahnrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 31   Eisenbahnrecht  
  Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungs-
gesetz)
 
  Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG)  
    Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisen-
bahngesetz – LEisenbG )
 
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1836), in der jeweils geltenden Fassung  
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ( ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1836), in der jeweils geltenden Fassung  
    Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungs-
gesetz – SächsRBG )
 
    Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungs-
gesetz
 
    Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebs-
leiterverordnung – EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter- Prüfungsverordnung – EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller- Verkehr- Eisenbahn- Interoperabilitäts-
verordnung – KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
31

1.

Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen
 
  1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrs-
leistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG
125 bis 10 000
  1.2 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG 125 bis 10 000
  1.3 Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrs-
leistungen für nichtöffentliche Eisenbahnen nach den §§ 31 und 32 AEG sowie § 10 Abs. 1 LEisenbG
125 bis 10 000
  1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.5 Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 125 bis 10 000
  1.6 Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG oder § 11 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.7 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7a AEG 125 bis 10 000
  1.8 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.9 Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 50 bis 1 150
  1.10 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 50 bis 1 150
  1.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 LEisenbG 50 bis 1 000
  1.12 Prüfung und Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, Anschlussbahnleiters, Betriebsleiters und eines jeweiligen Stellvertreters nach den §§ 6 und 14 LEisenbG 50 bis 1 000
  1.13 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 EBV 50 bis 1 000
  1.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 50 bis 1 000
  1.15 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 25 bis 500
  1.16 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 5 000
  1.17 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 LEisenbG 100 bis 5 000
  1.18 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 LEisenbG 50 bis 250
noch
31

1.19

Festsetzung einer Ordnungsstrafmaßnahme nach § 19 LEisenbG
50 bis 1 000
  2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 AEG bei  
  2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
  2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
  2.3 Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind  
  2.3.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
      A n m e r k u n g :
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
  3. Tarife  
  3.1 Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 12 AEG 25 bis 500
  3.2 Genehmigung der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonen-
nahverkehr nach § 12 AEG
25 bis 500
  4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungs
gesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungs-
gesetzes
25 bis 2 500
  5. Entscheidungen nach der Konventioneller- Verkehr- Eisenbahn- Interoperabilitäts-
verordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen
 
  5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11, § 27 Abs. 1 BOA und § 21 BOP 50 bis 1 000
noch
31

5.2

Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach der Konventioneller- Verkehr- Eisenbahn- Interoperabilitäts-
verordnung, § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis
100 bis 10 000
  5.3 Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 EBO, § 32 ESBO, § 50 BOA und § 7 BOP 100 bis 1 000
  5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 100 bis 1 000
  5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen oder Änderungen einschließlich der Prüfung der Unterlagen; Erteilung der Genehmigung nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
  5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den §§ 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO 50 bis 1 000
  5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 BOA, § 6 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
  5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 BOA, § 45 BOP, § 54 EBO und § 47 ESBO 50 bis 500
  5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA und § 3 Abs. 5 BOP 50 bis 500
  5.10 Ausübung der Aufsicht nach § 5 AEG, § 16 LEisenbG und Durchführung weiterer bahnaufsichtlicher Verfahren 25 bis 5 000
  5.11 Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern nach § 54 Abs. 2 EBO, § 47 ESBO, § 53 BOA und § 45 BOP 50 bis 500
  5.12 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO, Anerkennung von geeigneten Personen (Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern) nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 50 bis 250
  5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO, § 66 BOA oder § 52 BOP 100 bis 2 500
  5.14 sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen , der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 50 bis 2 500
  5.15 Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag 50 bis 500
Energiewirtschaft
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 32   Energiewirtschaft  
  Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)  
    Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2018), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 EnWG 250 bis 10 000
  2. Genehmigung der allgemeinen Tarife nach § 12 Abs. 1 BTOElt  
  2.1 Grundgebühr 1 000
  2.2 Zusatzgebühr nach Stromabsatz je Jahr an Haushaltskunden der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 EnWG
4
je Gigawattstunde
  3. Genehmigung nach § 13 BTOElt 100 bis 1 000
  4. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung
 
  4.1 Grundgebühr 250 bis 12 500
  4.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten
    A n m e r k u n g e n :  
  Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.  
  Tarifstelle 4.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.  
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 33   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
    Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846, 3850), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verleihung des Prüfrechts nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 50 bis 600
Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 34   Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz  
  Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968), in der jeweils geltenden Fassung  
    Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Widerruf einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 4 des Marktstrukturgesetzes 100 bis 500
Erziehungsgeld
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 35   Erziehungsgeld  
    Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)  
    Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG 50 bis 750
Fahrpersonalgesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 36   Fahrpersonalgesetz  
    Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 3 und 5 FPersG 15 bis 200
  2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 FPersV 15 bis 200
  3. Erst-, Folge- und Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4a FPersG  
  3.1 Fahrerkarte 18,79
je Karte
  3.2 Unternehmenskarte  
  3.2.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 17,67
je Karte
  3.2.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 15,78
je Karte
  3.3 Werkstattkarte  
  3.3.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 20,96
je Karte
  3.3.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 17,84
je Karte
noch
36
   
A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3:
    (1) Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
    (2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 3 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben.
Feuerwehrwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 37   Feuerwehrwesen  
  Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG )  
  1. Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 300 bis 1 500
  2. Widerruf der Anerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG 40 bis 100
  3. Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 300
  4. Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 50 bis 200
Fischereiwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 38   Fischereiwesen  
    Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG )  
    Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen ( 1. DVO SächsFischG )
 
  1. Fischereischeine  
  1.1 Jahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG 5
  1.2 Dreijahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG 7,50
  1.3 Fünfjahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 SächsFischG 9
  1.4 Jugendfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 31 SächsFischG 5
  1.5 Unternehmensfischereischein für ein Jahr nach § 29 SächsFischG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 1. DVO SächsFischG 25
noch
38


A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1:
 
  Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines wird nach § 36 SächsFischG in Verbindung mit § 14 1. DVO SächsFischG eine Fischereiabgabe erhoben.  
  2. Ausstellen eines Zertifikates über die fischereiliche Sachkunde nach § 30 Abs. 2 SächsFischG 5
  3. Verzeichnis der Fischereirechte  
  3.1 Eintragung im Fischereirechtsregister nach § 9 SächsFischG 10 bis 290
  3.2 Zulassung der räumlich abgegrenzten Übertragung von Eigentumsfischereirechten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsFischG 30 bis 180
  3.3 Übertragung von selbständigen Fischereirechten nach § 11 SächsFischG 30 bis 180
  3.4 Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 12 SächsFischG 30 bis 180
  4. Sonstige Bescheide  
  4.1 Erlaubnis des Besatzes mit nicht einheimischen Fischen nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 5 bis 88
  4.2 Erlaubnis des erstmaligen Besatzes bisher fischfreier Gewässer nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 5 bis 88
  4.3 Aussetzen der Hegepflicht nach § 15 Abs. 4 SächsFischG 5 bis 88
  4.4 Genehmigung eines Bewirtschaftungsplanes nach § 27 Abs. 3 SächsFischG 30 bis 300
  4.5 Fristverlängerung nach § 28 Abs. 3 SächsFischG zur Abwicklung einer Fischereigenossenschaft 30 bis 300
  4.6 Einzug eines Fischereischeines nach § 35 SächsFischG  
  4.6.1 Einziehung eines persönlichen Fischereischeines 10 bis 58
  4.6.2 Einziehung eines Unternehmensfischereischeines 25 bis 115
  4.7 Befreiung von Restriktionen bei Fischfangmethoden nach § 37 Abs. 2 SächsFischG 30 bis 60
  4.8 Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 40 Abs. 4 SächsFischG 30 bis 300
  4.9 Genehmigung von Fischfang in Fischwegen nach § 41 Abs. 4 SächsFischG 5 bis 60
  4.10 Verbot des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen nach § 41 Abs. 5 SächsFischG 5 bis 29
  5. Pachtverträge  
  5.1 Prüfung eines Pachtvertrages nach § 20 SächsFischG 10 bis 55
  5.2 Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 20 Abs. 2 SächsFischG 10 bis 55
Forstverwaltung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 39   Forstverwaltung  
  Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)  
    Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG )  
    Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), in der jeweils geltenden Fassung  
    Forstvermehrungsgutgesetz ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG  
  1.1 Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 2,50
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 25,
höchstens 250
  1.2 bei allen anderen Flächen sowie Genehmigung zur vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und zur vorübergehenden Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG
5
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 50,
höchstens 500
  2. Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Abs. 5 SächsWaldG und der Abgabe nach § 12 Abs. 3 SächsWaldG kostenfrei
  3. Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 SächsWaldG  
  3.1 Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen 25
  3.2 Beseitigung des Baumbestandes bei Leitungsschneisen 2,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 25,
höchstens 50
  4. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1
SächsWaldG
kostenfrei
  5. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100
  6. Genehmigung der Sperrung von Wald nach § 13 Abs. 2 SächsWaldG 25 bis 100

noch
39


7.

Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG
25 bis 150
    A n m e r k u n g :
    In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
  8. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar oder von mehr als 25 m Schlagbreite nach § 19 Abs. 3 SächsWaldG
0,50
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 25,
höchstens 250
    A n m e r k u n g :
    Der Gesamtfläche sind angrenzende
Kahlflächen und noch nicht gesicherte
Verjüngungen zuzurechnen.
  9. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 SächsWaldG 25
  10. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 25 bis 100
  11. forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 oder 5 SächsWaldG 25 bis 250
  12. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 SächsWaldG 25
  13. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
  14. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 25
  15. Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach den §§ 19 und 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 25
  16. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 25 bis 250
  17. Forstvermehrungsgutgesetz  
  17.1 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100
  17.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100
  17.3 vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 500
noch
39

17.4

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG
250
  17.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlichen Hybriden nach § 18 Abs. 7 FoVG 200
Futtermittel
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 40   Futtermittel  
  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 120 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung  
  Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), in der jeweils geltenden Fassung  
    Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Anerkennung von Betrieben nach § 29 der Futtermittelverordnung 100 bis 1 150
je Betriebsstätte
  2. Registrierung von Betrieben nach § 31 der Futtermittelverordnung 100 bis 1 000
je Betriebsstätte
  3. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben nach § 29a der Futtermittelverordnung
50 bis 420
je Betriebsstätte
  4. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben nach § 31a der Futtermittelverordnung
50 bis 420
je Betriebsstätte
  5. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach den §§ 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Nr. 5 und § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB, soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen
23 bis 47
je Probe
  6. Zulassung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. c Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
  7. Zulassung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. c Unterabs. 2 Nummer ii der Verordnung(EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
  8. Gestattung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. f Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
Gashochdruckleitungen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 41   Gashochdruckleitungen  
  Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 45 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2016), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
  1.1 Zulassung einer Ausnahme 250 bis 2 500
  1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 125 bis 1 250
  2. Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  3. Überprüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 500
  4. Beanstandung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 2 500
  5. Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 250
  6. Untersagung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  7. Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  8. Anordnung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  9. Anordnung nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  10. Anordnung nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  11. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme 50 bis 400
  12. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 205
  13. Anordnung nach § 15 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
Gaststättenwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 42   Gaststättenwesen  
    Gaststättengesetz  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO )  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes 25 bis 2 000
  2. Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes bei Änderung der Betriebsart oder der Räume 10 bis 1 000
noch
42

3.

Erteilung von Auflagen oder Erlass von Anordnungen nach den §§ 5 und 12 Abs. 3 des Gaststättengesetzes
15 bis 300
  4. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 4 des Gaststättengesetzes 10 bis 100
  5. Fristverlängerung nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes 5 bis 150
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes 15 bis 300
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  9. Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes 15 bis 750
  10. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GastVO 15 bis 100
  11. Rücknahme oder Widerruf nach § 15 des Gaststättengesetzes 25 bis 1 500
  12. Verbot nach § 19 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  13. Vorverlegung des Beginns oder Hinausschiebung des Endes der Sperrzeit nach § 10 GastVO 35 bis 250
  14. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 10 GastVO  
  14.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 120
  14.2 in sonstigen Fällen  
  14.2.1 bis zu einer Stunde 10 bis 60
je angefangenen Monat
  14.2.2 bis zu zwei Stunden 15 bis 100
je angefangenen Monat
  14.2.3 über zwei Stunden 20 bis 350
je angefangenen Monat
  15. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 10 GastVO  
  15.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 25 bis 120
  15.2 in sonstigen Fällen 20 bis 200
je angefangenen Monat
  16. Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 GastVO  
  16.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 175
noch
42

16.2

in sonstigen Fällen

50 bis 375
je angefangenen Monat
  17. Untersagung nach § 21 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  18. Anordnung nach § 11 Abs. 1 GastVO 15 bis 100
  19. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastVO 15 bis 100
Gefährliche Hunde
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 43   Gefährliche Hunde  
    Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG )  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG )  
  1. Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GefHundG 100 bis 170
  2. befristete Erlaubnis der Hundehaltung oder Erlaubnis unter Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen und Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GefHundG 80 bis 200
  3. nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 25 bis 140
  4. Untersagung der Hundehaltung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG 95 bis 200
  5. Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG 100 bis 280
  6. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 25 bis 150
  7. Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 GefHundG 30 bis 170
  8. Nachschau nach § 5 Abs. 6 GefHundG 40 bis 130
  9. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 DVOGefHundG 50 bis 130
Gentechnik
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 44   Gentechnik  
    Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)  
    Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-
Sicherheits-
verordnung – GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I  S. 3758, 3815), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a GenTG 60 bis 1 000
noch
44

2.

Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
 
  2.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 500
  2.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR
übersteigenden Errichtungskosten
  2.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  3. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2
  4. Teilgenehmigungen  
  4.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG
Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
  4.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 100 bis 6 000
  4.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG
Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil
  5. Änderungs-
genehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
 
  5.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage
Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf die Kosten der Änderung
  5.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5 500
  6. Entscheidungen über Anmeldungen  
  6.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 3
noch
44

6.2

zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG

2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 3, bezogen auf die Kosten der Änderung
6.3 Anmeldung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage
90 bis 4 000
  6.4 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG 90 bis 4 000
  7. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 100 bis 5 500
  8. Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 100 bis 20 000
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1 bis 8:
    (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
      (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
      (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 18 Abs. 3 GenTG durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.
      (4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 2, 3 oder 6.1 bis auf 2/3 ermäßigt werden.
      (5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.
  9. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung vorgesehener gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 GenTG 60 bis 1 000
  10. Untersagung von angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 GenTG 200 bis 600
noch
44

11.

Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG
200 bis 600
  12. nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 sowie § 12 Abs. 6 GenTG 200 bis 3 000
  13. Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 150 bis 1 500
  14. Überwachungs-
maßnahmen nach § 25 GenTG
 
  14.1 wenn kein Verstoß gegen die Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 14.1:
    Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  14.2 im Übrigen 60 bis 1 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 14.2:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  15. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG 150 bis 6 000
  16. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 150 bis 3 000
  17. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 150 bis 3 000
  18. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 500 bis 6 000
  19. Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 180
  20. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 GenTSV 300 bis 1 000
  21. Beschränkung des Nachweises der Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTS. im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 60 bis 200
  22. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV
30
je Person
noch
44
   
A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 22:
  In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
Geräte- und Produktsicherheit
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 45   Geräte- und Produktsicherheit  
    Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG)  
    Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 17, 219), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, 5 und 7 GPSG 50 bis 500
  2. Anordnung nach § 15 Abs. 1 GPSG 75 bis 425
  3. Anordnung nach § 15 Abs. 2 GPSG 50 bis 500
  4. Untersagung nach § 15 Abs. 3 GPSG 50 bis 500
  5. Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Abs. 5 11. GPSGV 50 bis 500
Gewerberecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 46   Gewerberecht  
  Gewerbeordnung  
  Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073), in der jeweils geltenden Fassung  
  Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung  
  1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
  1.1.1 einfache Gewerbeauskunft 5
  1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft 10
  1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
  1.2.1 einfache Gewerbeauskunft 5
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden
weiteren Gewerbebetrieb
  1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft 10
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden
weiteren Gewerbebetrieb
noch
46

2.

Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung
10 bis 50
  3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 400
  4. Erteilung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung 450 bis 5 000
  5. Änderung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung 50 bis 1 500
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 500
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung 25 bis 150
  9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  10. Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 4 oder 5 der Gewerbeordnung 25 bis 150
  11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  13. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV 10 bis 40
  14. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  15. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung 100 bis 500
  16. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung 100 bis 800
  17. Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 VerstV 10 bis 80
  18. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 15 bis 80
  19. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder 2 VerstV 15 bis 150
  20. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 15 bis 100
  21. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  22. Untersagung nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung 75 bis 2 000
  23. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 400
  24. Gestattung nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung 20 bis 500
  25. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung  
  25.1 Bestellung als Sachverständiger  
25.1.1 für ein Sachgebiet 400
noch
46

25.1.2

für mehrere Sachgebiete
300, zuzüglich 100 je Sachgebiet
  25.2 Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger  
  25.2.1 für ein Sachgebiet 300
  25.2.2 für mehrere Sachgebiete 200, zuzüglich 100 je Sachgebiet
  26. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 250
  27. Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung 15 bis 100
  28. Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i der Gewerbeordnung
25 Prozent der für die Konzession oder
Erlaubnis erhobenen Gebühr,
mindestens 13,
höchstens 500
  29. Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, 33c Abs. 1, §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 der Gewerbeordnung 50 bis 1 500
30. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 300
      A n m e r k u n g :
    Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
  31. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 80
  32. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 10 bis 150
  33. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 150
  34. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 der Gewerbeordnung 10 bis 50
  35. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 10 bis 80
  36. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 10 bis 80
  37. Untersagung nach § 56a Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 50
  38. Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte 15 bis 200
  39. Untersagung nach § 59 der Gewerbeordnung 25 bis 300
  40. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 100
  41. Erteilung einer Unbedenklichkeits-
bescheinigung nach § 60a Abs. 2 der Gewerbeordnung
25 bis 150
noch
46

42.

Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung
15 bis 100
  43. Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung 10 bis 200
  44. nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte  
  44.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
  44.2 sonstige Änderungen 5 bis 40
  45. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 10 bis 100
  46. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 1 000
  47. nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  48. abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  49. Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 350
  50. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  51. Untersagung nach § 70a der Gewerbeordnung 25 bis 300
  52. Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 10 bis 100
Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 47   Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien  
    Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), in der jeweils geltenden Fassung  
    Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 100 bis 1 000
  2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 30 bis 400
  3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes  
  3.1 für einen Buchmacher 100 bis 1 200
  3.2 für einen Buchmachergehilfen 40 bis 300
noch
47

4.

Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
30 bis 500
  5. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnisse nach den §§ 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 30 bis 1 000
  6. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 6 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland
1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 10 000
  7. Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland gebührenfrei
  8. Änderung der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne von Tarifstelle 6 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 50
    A n m e r k u n g :  
  Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen.  
  9. Stellen von Anforderungen an die Durchführung oder Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland 20 bis 150
Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 48   Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung  
  Grundbuchbereinigungs-
gesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2181, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz zur Sachenrechts-
bereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechts-
bereinigungsgesetz – SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 16a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG  
  1.1 Grundgebühr 256
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
  1.2 flurstücksbezogene Gebühr 2,60
je betroffenes Flurstück
noch
48



A n m e r k u n g e n :
    (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
    (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5 000 EUR je Antrag
  2. Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung, zum Beispiel bei Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken
2,60
je Flurstück,
mindestens 5
  3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 GBBerG 256
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
  4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG in Verbindung mit § 10 Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-
Durchführungs-
verordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900), in der jeweils geltenden Fassung

23,30
je Grundbuchblatt
  5. Stellungnahme nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 oder § 109 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG 30 bis 100
Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 49   Gutachter-
ausschuss und seine Geschäftsstelle
 
    Baugesetzbuch ( BauGB)  
    Bundeskleingarten-
gesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgelt-
verordnung – NutzEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschuß-
verordnung)
 
  1. schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB
13
je Bodenrichtwert
  2. Abgabe einer Bodenrichtwertkarte für den gesamten Zuständigkeitsbereich nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 20 bis 100
noch
49

3.

Grundstücksmarktbericht
20 bis 50
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2 und 3:
    Besteht die Bodenrichtwertkarte oder der Grundstücksmarktbericht aus mehreren Teilen (Blättern), sind, soweit ausschließlich Teile davon gewünscht werden, die Gebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens anteilig festzusetzen.
  4. schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 10 Abs. 1 der Gutachterausschuß-
verordnung

5 bis 20
je Auswertungsfall
  5. schriftliche Auskünfte über sonstige, zur Wertermittlung erforderliche Daten nach § 193 Abs. 3 BauGB, insbesondere in Verbindung mit den §§ 8 bis 12 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungs-
verordnung – WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2210), in der jeweils geltenden Fassung
20 bis 100
  6. Erstattung von Gutachten A n m e r k u n g :
      Die nach Tarifstelle 6 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei den Tarifstellen 6.1 bis 6.3 gilt dies nur für Amtshandlungen nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BauGB.
  6.1 über den Verkehrswert von bebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB  
  6.1.1 bis 100 000 EUR 4,70 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 139,
mindestens 300
  6.1.2 über 100 000 EUR bis 255 000 EUR 3,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 294
  6.1.3 über 255 000 EUR bis 510 000 EUR 1,45 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 729
  6.1.4 über 510 000 EUR bis 2 556 000 EUR 0,82 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 051
  6.1.5 über 2 556 000 EUR bis 5 110 000 EUR 0,67 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 435
  6.1.6 über 5 110 000 EUR bis 25 560 000 EUR 0,50 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 2 304
  6.1.7 über 25 560 000 EUR bis 51 130 000 EUR 0,40 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 4 860
  6.1.8 über 51 130 000 EUR 0,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 17 643
noch
49

6.2

über den Verkehrswert von unbebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB

85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 225
  6.3 über ein Recht an einem Grundstück, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB  
  6.3.1 sofern ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre erstellt wurde, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben  
  6.3.1.1 bei bebauten Grundstücken Gebühr nach Tarifstelle 6.1, nach dem Verkehrswert des Rechts an dem Grundstück oder der Höhe der Entschädigung,
mindestens 150
  6.3.1.2 bei unbebauten Grundstücken 85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1.1,
mindestens 150
  6.3.2 sofern zur Wertermittlung ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück erstellt werden muss  
  6.3.2.1 bei bebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 150
  6.3.2.2 bei unbebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.2,
mindestens 150
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.1 bis 6.3:
    (1) Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent. Die Tarifstelle 6.3.1 bleibt unberührt.
      (2) Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines gleichen Antragstellers (wirtschaftliche Einheit) wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet.
      (3) Bei einer Wertermittlung zu einem Grundstück für unterschiedliche Stichtage sind der höchste ermittelte Verkehrswert in voller Höhe und die übrigen Verkehrswerte zur Hälfte zu addieren; die Gebühr ist aus der Summe zu errechnen.
      (4) Die Anmerkungen (2) und (3) gelten für Gutachten nach Tarifstelle 6.3 sinngemäß.
  6.4 über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 BKleingG 125 bis 750
  6.5 über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NutzEV 150 bis 750
noch
49

6.6

über Miet- und Pachtwerte, soweit nicht von den Tarifstellen 6.4 oder 6.5 erfasst
150 bis 930
  7. Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NutzEV 17 bis 75
  8. sonstige Amtshandlungen  
  8.1 mit hohem Schwierigkeitsgrad 29
je angefangene halbe Stunde,
mindestens 58
  8.2 in allen übrigen Fällen 22,50
je angefangene halbe Stunde,
mindestens 45
Handwerksordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 50   Handwerksordnung  
  Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)  
  1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  2. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  4. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  5. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung 50 bis 500
  6. Untersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung 25 bis 500
  7. Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung 20 bis 250
  8. Erteilung einer Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 50 bis 300
  9. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung entsprechend einer gemäß § 80 Satz 2 der Handwerksordnung genehmigten Satzung 50
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 9:
    Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.
Heilhilfs- und Assistenzberufe
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 51   Heilhilfs- und Assistenzberufe  
  Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657, 2660), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
51


Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1651), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
51


Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen ( SächsSozAnerkG ) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen ( SächsGfbWBG ) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ( PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1652), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung  
  1.1 Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 HebG 25 bis 50
  1.2 Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 KrPflG 25 bis 50
  1.3 Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 MPhG 25 bis 50
  1.4 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 MTAG 25 bis 50
  1.5 Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 DiätAssG 25 bis 50
  1.6 Logopädin oder Logopäde nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden 25 bis 50
  1.7 Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach § 1
RettAssG
25 bis 50
  1.8 Orthoptistin oder Orthoptist nach § 1 OrthoptG 25 bis 50
  1.9 Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 ErgThG 25 bis 50
  1.10 Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 25 bis 50
noch
51

1.11

Podologin oder Podologe nach § 1 PodG
25 bis 50
  1.12 Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 1 AltPflG 25 bis 50
  2. Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen  
2.1 nach § 2 Abs. 2, 4 und 5 HebG 35 bis 90
  2.2 nach § 2 Abs. 3 bis 6 KrPflG 35 bis 90
  2.3 nach § 2 Abs. 2 bis 5 MPhG 35 bis 90
  2.4 nach § 2 Abs. 2 bis 4 MTAG 35 bis 90
  2.5 nach § 2 Abs. 2 bis 4 DiätAssG 35 bis 90
  2.6 nach § 2 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden 35 bis 90
  2.7 nach § 2 Abs. 2 bis 4 RettAssG 35 bis 90
  2.8 nach § 2 Abs. 2 bis 4 OrthoptG 35 bis 90
  2.9 nach § 2 Abs. 2 bis 4 ErgThG 35 bis 90
  2.10 nach § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 35 bis 90
  2.11 nach § 2 Abs. 2 bis 4 PodG 35 bis 90
  2.12 nach § 2 Abs. 3 bis 5 AltPflG 35 bis 90
    A n m e r k u n g :  
  Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 12 SächsVwKG erhoben.  
  3. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach den Tarifstellen 1 und 2  
  3.1 nach § 3 HebG 25 bis 300
  3.2 nach § 2 Abs. 2 KrPflG 25 bis 300
  3.3 nach § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden 25 bis 300
  3.4 nach § 3 ErgThG 25 bis 300
  3.5 nach § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 25 bis 300
  3.6 nach § 2 Abs. 2 AltPflG 25 bis 300
  4. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 PTA-APrV 20 bis 50
  5. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die
unter Tarifstelle 1 genannten Berufe
10 bis 50
  6. staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 SächsSozAnerkG 25 bis 50
noch
51

7.

Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG
25 bis 300
  8. Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung  
8.1 nach § 7 Abs. 2 SächsGfbWBG 35 bis 120
  8.2 nach § 7 Abs. 3 SächsGfbWBG 35 bis 120
Heimarbeit
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 52   Heimarbeit  
  Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2907), in der jeweils geltenden Fassung  
1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 7 und 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 100
  3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach den §§ 7a und 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 150
  4. Aufforderung zur Erstellung und zum Aushang von Entgeltverzeichnissen nach den §§ 8 und 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
  7. Anordnung nach § 10 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
  8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 15 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 50
  9. Anordnung nach § 16a des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 500
  10. Bewilligung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes kostenfrei
  11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 10 bis 150
je Berechnungsstück
  12. förmliche Aufforderung nach § 24 des Heimarbeitsgesetzes 5 bis 50
je Beschäftigter
  13. Anordnung nach § 26 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 150
  14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis 25 bis 250
  15. Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 500
Heime
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 53   Heime  
  Heimgesetz ( HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2351), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Anordnung nach § 17 HeimG 75 bis 500
  2. Untersagung, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 HeimG 100 bis 900
  3. Untersagung nach § 19 HeimG 100 bis 2 500
  4. Erteilung einer Befreiung nach § 25a HeimG 90 bis 300
  5. Bestellung des Heimfürsprechers nach § 25 HeimmwV 25
  6. Heimmindestbauverordnung  
  6.1 Zulassung einer Abweichung nach § 29 HeimMindBauV 50 bis 250
  6.2 Verlängerung der Fristen nach § 30 HeimMindBauV 112,48
  6.3 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV 150 bis 350
  7. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime  
  7.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV 112
  7.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 153
Hufbeschlag
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 54   Hufbeschlag  
  Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1834), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Hufbeschlagverordnung nach § 7 Abs. 1 und 3 der Hufbeschlagverordnung 25 bis 75
noch
54

2.

Entscheidung nach § 11 Abs. 1 der Hufbeschlagverordnung
112
  3. Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 20 Abs. 1 der Hufbeschlagverordnung 26
  4. Rücknahme, Widerruf und Wiedererteilung der Anerkennung nach § 20 Abs. 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung 25 bis 75
Immissionsschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 55   Immissionsschutz  
  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-
Immissionsschutz-
gesetz – BImSchG)
 
    Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen  – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe – 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
 
    Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungs-
verfahren – 9. BImSchV)
 
noch
55


Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Emissions-
erklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Störfall-Verordnung  – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  – 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
55


31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), in der jeweils geltenden Fassung
 
    32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-
schutzverordnung – 32. BImSchV)
 
  1. Bundes-Immissions-
schutzgesetz
 
1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.1.1 bis zu 128 000 EUR 1,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 1 000
  1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 1 920, zuzüglich 1 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 3 200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 4 475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.5 über 2 556 000 EUR 8 565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
  1.3 Teilgenehmigungen  
  1.3.1 Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
  1.3.2 Genehmigung des Betriebs einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach Erteilung einer Teilgenehmigung entsprechend Tarifstelle 1.3.1 100 bis 10 000
  1.3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den Anlagenteil
  1.4 Änderungs-
genehmigungen
 
  1.4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
  1.4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5 000
noch
55

1.5

Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG

25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 200
  1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.5 oder 1.7,
mindestens 50
  1.7 Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 100 bis 10 000
  1.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 200
  1.9 Widerruf der Zulassung nach § 8a Abs. 2 BImSchG 10 bis 10 000
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 1.9 darf die Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 1.8 nicht überschreiten.
  1.10 Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 8a Abs. 2 oder § 12 Abs. 2a oder 3 BImSchG 50 bis 5 000,
höchstens 50 Prozent der für die Genehmigung oder Zulassung erhobenen Gebühr
  1.11 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG  
  1.11.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 75 bis 3 500
  1.11.2 im Übrigen 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
  1.12 nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 150 bis 2 500
  1.13 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a oder 5 BImSchG 150 bis 2 500
  1.14 Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 50
  1.15 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 250 bis 2 500
  1.16 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 150 bis 2 500
  1.17 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 250 bis 2 500
  1.18 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 500 bis 5 000
noch
55

1.19

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG
150 bis 1 500
  1.20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 50 bis 100
  1.21 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG  
  1.21.1 bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 BImSchG kostenfrei
  1.21.2 im Übrigen 150 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.21:
    (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
      (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
      (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
      (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
      (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
      (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
    a)  um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG stattfanden,
      b)  um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
      c)  in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
noch
55


d)  in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 5 000 EUR, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 500 bis 10 000 EUR im Übrigen.
      (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
      (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
  1.22 Anordnung nach § 24 BImSchG 25 bis 2 500
  1.23 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 150 bis 2 500
  1.24 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 150 bis 2 500
  1.25 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 BImSchG 150 bis 250
  1.26 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1 BImSchG für die Ermittlung von  
  1.26.1 Luftverunreinigungen 150 bis 5 000
  1.26.2 Geräuschen und Erschütterungen 150 bis 3 500
  1.27 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 BImSchG 150 bis 250
  1.28 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG 150 bis 500
  1.29 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 150 bis 250
  1.30 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 150 bis 1 000
  1.31 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG 150 bis 1 500
noch
55

1.32

Überwachungs-
maßnahmen nach § 52 Abs. 1 bis 3 BImSchG
1.32.1 im Rahmen des Überwachungssystems nach § 16
12. BImSchV
100 bis 10 000
  1.32.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungs-
bedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind
kostenfrei
  1.32.3 an genehmigungs-
bedürftigen Anlagen im Übrigen
50 bis 5 000
  1.32.4 an nicht genehmigungs-
bedürftigen Anlagen im Übrigen
15 bis 2 500
  1.32.5 im Übrigen 25 bis 250
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.32:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  1.33 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutz-
beauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG
150 bis 250
  1.34 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutz-
beauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
150
  2. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  
  2.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 1. BImSchV 100 bis 500
  2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 30 bis 500
  3. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen  
  3.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 2. BImSchV 100 bis 1 000
  3.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 30 bis 2 500
  4. Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV 50 bis 150
  5. Fristverlängerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 50
  6. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte  
  6.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 5. BImSchV 50 bis 450
  6.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 150 bis 250
noch
55

6.3

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV
30
  6.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV
30
je Person
  6.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 100
  6.6 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 5. BImSchV 100 bis 500
  6.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 30
  6.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 30
  7. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 30 bis 1 500
  8. Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte  
8.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 50 bis 250
  8.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 30 bis 100
  8.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 50 bis 500
  9. Störfall-Verordnung  
  9.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 200 bis 2 000
  9.2 Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV 60 bis 3 000
  9.3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1 500
  9.4 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1 500
  9.5 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 600 bis 12 000
  9.6 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV 200 bis 2 000
  10. Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen  
  10.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV 100 bis 1 500
noch
55

10.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs. 1 13. BImSchV bei
 
10.2.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 15 000
  10.2.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 7 500
  10.2.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  11. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
  11.1 Zulassung anderer Verbrennungs-
bedingungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 17. BImSchV
100 bis 3 750
  11.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV 100 bis 1 500
  11.3 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 11 Abs. 5 17. BImSchV 150 bis 750
  11.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 17. BImSchV bei  
  11.4.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 15 000
  11.4.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  12. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
  12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV  
  12.1.1 für genehmigungs-
bedürftige Anlagen
100 bis 7 500
  12.1.2 für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen
50 bis 3 750
  12.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 3 750
  13. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 50 bis 2 500
  14. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 50 bis 2 500
  15. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung  
  15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 27. BImSchV 100 bis 1 500
  15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2 500
  16. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  
  16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV 100 bis 1 000
  16.2 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 250
noch
55

16.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV
300 bis 1 500
  17. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen  
  17.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 10 bis 600
  17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV  
  17.2.1 für genehmigungs-
bedürftige Anlagen
250 bis 3 500
  17.2.2 für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen
150 bis 2 500
  17.3 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 31. BImSchV 100 bis 1 000
  18. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 50 bis 1 500
  19. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 18, wenn  
  (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und  
    (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 18
      A n m e r k u n g :
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
Investitionsvorranggesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 56   Investitions-
vorranggesetz
 
    Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rücküber-
tragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitions-
vorranggesetz – InVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081, 2082), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Erteilung eines Bescheides nach § 8 InVorG und allen weiteren Verfahrensarten außer § 18 InVorG 0,05 Prozent des Investitionsvolumens laut Bescheid je angefangene 51 000 EUR
Investitionssumme,
mindestens 150,
höchstens 3 500
  2. Erteilung eines Bescheides nach § 21 InVorG (Investitionsantrag des Anmelders) Gebühr nach Tarifstelle 1
noch
56

3.

Erteilung eines Bescheides zur Aussetzung der Verfügungssperre zur Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InVorG

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1,
mindestens 75,
höchstens 1 500
  4. Änderungs- oder Ergänzungsbescheide 25 Prozent der Erteilungsgebühr,
mindestens 50
  5. Widerruf eines Investitionsvorrang-
bescheides nach § 15 InVorG
100 Prozent der Erteilungsgebühr,
mindestens 50
  6. Verlängerung der Durchführungsfrist nach § 14 Abs. 1 InVorG 25 Prozent der Erteilungsgebühr,
mindestens 50
  7. Feststellung, dass der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen durchgeführt hat, nach § 13 Abs. 2 InVorG 100 Prozent der Erteilungsgebühr
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Investitionsvolumen laut Bescheid ist die reine Investitionssumme ohne Kaufpreis des Vermögenswertes.
      (2) Bei der Berechnung der Gebühren kommt nur derjenige Anteil am Gesamtinvestitionsvolumen in Betracht, der auf Vermögenswerte entfällt, für die die Verfügungssperre aufgehoben wird.
      (3) Bei der Erhebung von Kosten der Tarifstelle 1 ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner abhängig vom Ausgang der Entscheidung (Vergleich der Konzepte) vom ursprünglichen Veranlasser zum Begünstigten wechseln kann.
      (4) Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Kostenschuldner stets der Antragsteller ist, kann ferner in Fällen vorliegen, in denen die Behörde den Bescheid aus Gründen aufhebt, die im Verhalten des Begünstigten begründet sind. Kostenschuldner ist dann dieser.
      (5) Für die Einholung von Stellungnahmen sind keine gesonderten Gebühren zu erheben.
      (6) In besonders arbeitsaufwendigen Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
Jagdrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 57   Jagdrecht  
  Bundesjagdgesetz (BJagdG)  
    Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG )  
noch
57

1.

Feststellung nach § 3 SächsLJagdG
10 bis 25
  2. Zustimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
  3. Abrundung von Amts wegen nach § 4 Abs. 2 SächsLJagdG kostenfrei
  4. Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsLJagdG 5 Prozent der für ein Jahr festgesetzten
Entschädigung,
mindestens 10
  5. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG kostenfrei
  6. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLJagdG 2,60
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 10
  7. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 6 Abs. 4 SächsLJagdG 5
  8. Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsLJagdG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG 5 bis 25
  9. Aufforderung, eine nach § 7 Abs. 2, 3 oder § 20 Satz 1 SächsLJagdG verantwortliche Person zu benennen 5
  10. Aufforderung nach § 7 Abs. 4 SächsLJagdG 5
  11. Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG 2,60
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 5
  12. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 12 bis 50
13. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 2,60
je angefangene 20 ha der zusammengelegten
Fläche,
mindestens 40
  14. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG 2,60
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 5
  15. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG 12 bis 50
  16. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 BJagdG oder § 14 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 5 bis 13
  17. Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 3 Prozent der für ein Jahr zu entrichtenden Jagdpacht,
mindestens 10
  18. Zulassung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
  19. Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 4 BJagdG 5 bis 13
  20. Fristsetzung nach § 19 SächsLJagdG 5
  21. Anordnung nach § 21 Abs. 4 SächsLJagdG kostenfrei
  22. Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10
noch
57

23.

Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 SächsLJagdG
50 bis 1 000
  24. Anordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 3 SächsLJagdG 10 bis 50
  25. Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 25 bis 250
  26. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 12 bis 250
  27. Amtshandlung im Vollzug des § 26 SächsLJagdG kostenfrei
  28. Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 BJagdG 100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
  29. Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 5 bis 13
je Fangeinrichtung
  30. Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 5
  31. Anerkennung nach § 19 Abs. 3 BJagdG 25 bis 100
  32. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 SächsLJagdG 5 bis 15
33. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsLJagdG 15 bis 30
34. Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes  
  34.1 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 BJagdG für bis zu drei Jahren 10 bis 100
      A n m e r k u n g :
      Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.
  34.2 Festsetzung des Abschussplanes durch die Jagdbehörde, weil der Abschussplan trotz Aufforderung nicht fristgemäß vorgelegt wurde 25 bis 50
  35. Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG  
35.1 wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung 25 bis 50
  35.2 sonstiges kostenfrei
  36. Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
  37. Anordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
  38. Anordnung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei

noch
57


39.

Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und § 43 Abs. 2 SächsLJagdG
5 bis 10
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 39:
    Der Aufwand für das Dienstabzeichen wird gesondert als Auslage erhoben.
  40. Gestattung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SächsLJagdG  
  40.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SächsLJagdG 50 bis 250
  40.2 Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SächsLJagdG  
  40.2.1 zum Aushorsten von Nestlingen 26
je Nestling
  40.2.2 zum Aushorsten von Ästlingen 31
je Ästling
  40.2.3 Aufhebung der Schonzeit 50 bis 250
  41. Genehmigung des Aussetzens von Tieren nach § 35 Abs. 2 SächsLJagdG in Verbindung mit § 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung –
SächsJagdVO)
10 bis 100
  42. Anordnung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 oder 2 SächsLJagdG 10 bis 25
  43. Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG oder § 46 SächsLJagdG  
  43.1 erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei
  43.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 SächsLJagdG , eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 5 bis 13
  44. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 BJagdG 10 bis 25
  45. Bestimmung eines Jägernotweges nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 5 bis 13
  46. Festsetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetzten
Entschädigung,
mindestens 10
  47. Ersatzbewilligung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SächsLJagdG
5 bis 13
  48. Festsetzung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetzten
Entschädigung,
mindestens 10
  49. Anordnung nach § 40 Abs. 2 SächsLJagdG 5 bis 13

noch
57


50.

Aufforderung nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 SächsLJagdG
10 bis 25
    A n m e r k u n g :
    Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.
  51. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
  52. Vorläufige Anordnung nach § 57 SächsLJagdG 10 bis 50
  53. Zulassung zur Jägerprüfung oder zur Falknerprüfung 5
  54. Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jägerprüfung oder die Falknerprüfung 5
  55. Erteilung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach den §§ 15 und 16 BJagdG  
  55.1 eines Dreijahresjagdscheines 51
  55.2 eines Einjahresjagdscheines 20
  55.3 eines Tagesjagdscheines 10
  55.4 eines Jugendjagdscheines 10
  55.5 eines Falknerdreijahresjagdscheines 26
  55.6 eines Falknereinjahresjagdscheines 10
  55.7 für Angehörige der Sächsischen Landesforstverwaltung, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind, nach Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde  
  55.7.1 für den Dreijahresjagdschein 6
  55.7.2 für den Einjahresjagdschein 5
  55.8 für Revierjäger einschließlich in Ausbildung befindlicher Personen  
  55.8.1 für den Dreijahresjagdschein 6
  55.8.2 für den Einjahresjagdschein 5
  55.9 für Studierende der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft nach bestandener Jägerprüfung oder einer Prüfung  
  55.9.1 für den Dreijahresjagdschein 6
  55.9.2 für den Einjahresjagdschein 5
  55.10 für aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtete Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst stehen, sofern sie eine anerkannte forstliche Ausbildung, die Revierjägerprüfung, die Prüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können  
  55.10.1 für den Dreijahresjagdschein 6
noch
57

55.10.2

für den Einjahresjagdschein
5
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 55.1 bis 55.10:
      Bei der Erteilung des Jagdscheines einschließlich des Falknerjagdscheines ist nur die Gebühr für den Jagdschein zu erheben.
      Zusätzlich zu den jeweiligen Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe nach § 27 Abs. 1 SächsLJagdG erhoben.
Jugendarbeitsschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 58   Jugendarbeitsschutz  
    Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG)  
    Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6, 7 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 50 bis 300
  2. Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 20 bis 100
  3. Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2 JArbSchG 25 bis 350
  4. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 25 bis 500
  5. Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 150
  6. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 300
Juristenausbildung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 59   Juristenausbildung  
    Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG )  
    Entscheidung im Widerspruchsverfahren nach § 3a SächsJAG , soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat 50 bis 500
Kirchenaustritt
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 60   Kirchenaustritt  
    Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG )  
  1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG 15
je Person
noch
60

2.

Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG
 
2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 5
je Person
  2.2 bei einer schriftlichen Erklärung über einen Austritt 10
je Person
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 61   Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit  
    Bundeskleingartengesetz ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Anerkennung oder Widerruf einer Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG 20 bis 80
  2. regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) nach § 2 BKleingG 10 bis 40
Ladenschlussgesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 62   Ladenschlussgesetz  
    Gesetz über den Ladenschluss  
  1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes über den Ladenschluss 25 bis 750
  2. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss 25 bis 250
  3. Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss 50 bis 1 000
Landesseilbahngesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 63   Landesseilbahngesetz  
    Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG )  
  1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 LSeilbG 100 bis 1 000
  4. Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3 100 bis 1 000
  5. Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  6. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 LSeilbG 50 bis 1 000
noch
63

7.

Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 LSeilbG
50 bis 500
  8. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 25 bis 5 000
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 64   Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung  
    Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1, 1997 L 271 S. 19, 2002 L 33 S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 7 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EWG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission vom 5. März 2003 (ABl. EU Nr. L 62 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1, L 220 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1916/2005 der Kommission vom 24. November 2005 (ABl. EU Nr. L 307 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung  
    Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 164 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)  
    Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
64


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 23 bis 34
  2. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse für die Ausfuhr nach Drittländern nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 23 bis 34
  3. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
22 bis 43
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  4. Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe einschließlich der Ausstellung eines Kontrollberichtes einschließlich Anlage und Bescheid nach Artikel 9 Abs. 3 sowie Anhang IV Nr. 2 Buchst. d und f der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 40 bis 50
  5. Ökologischer Landbau  
5.1 Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz und deren Widerruf oder Rücknahme 100 bis 2 300
  5.2 Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 7 Abs. 2 ÖLG 115 bis 1 120
  5.3 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ermächtigungen und Anerkennungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Teil A Nr. 1.2 bis 1.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 30 bis 510
  5.4 Entzug der Ausnahmegenehmigungen, Ermächtigungen und Anerkennungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Teil A Nr. 1.2 bis 1.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 30 bis 510
  6. Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen nach der Düngeverordnung, in der am 13. Januar 2006 geltenden Fassung  
  6.1 erstmalige amtliche Anerkennung als Untersuchungseinrichtung nach § 3 Abs. 6 der Düngeverordnung, in der am 13. Januar 2006 geltenden Fassung, mit Geltung für ein Jahr 110
  6.2 Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 6.1 um ein Jahr 55
  6.3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung, in der am 13. Januar 2006 geltenden Fassung 25 bis 300
noch
64

7.

Anerkennung von Einrichtungen für Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung
 
7.1 für Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 und 4 AbfKlärV 102
  7.2 für Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 und 6 AbfKlärV 255
  7.3 für Boden- und Klärschlammuntersuchungen im Sinne der Tarifstellen 7.1 und 7.2 306
  8. Anerkennung von Einrichtungen für die Probenahme, Probevorbereitung und Durchführung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV 225
Lebensmittel tierischer Herkunft
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 65   Lebensmittel tierischer Herkunft  
    Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5, L 195 S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 172 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 305 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 81/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 14 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung  
    Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 164 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungs-
gesetz – RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214, 3218), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungs-
gesetz – FischEtikettG) vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung
 
noch
65


Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (BGBl. I S. 425), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper außerhalb von notierungspflichtigen Märkten (Vierte Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungs-
verordnung – 4. ViehFlGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung – MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2006 (BGBl. I S. 510), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung zur Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorherigem Entzug nach § 11 Abs. 2 der Käseverordnung 85 bis 430
  2. Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung 435 bis 1 450
  3. Eier und Geflügel  
  3.1 Zulassung von Eierpackstellen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 10 bis 390
  3.2 Erweiterung der Zulassung von Eierpackstellen nach Tarifstelle 3.1 28 bis 60
  3.3 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 28 bis 60
  3.4 Zulassung für die Erzeugung und den Verkehr mit Bruteiern nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 28 bis 60
  3.5 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes
22 bis 43
je angefangene halbe Stunde
noch
65

3.6

Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tief gefrorenen Hähnchen nach Artikel 14a der Verordnung (EWG) 1538/91 sowie frischen, gefrorenen und tief gefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 14b der Verordnung (EWG) 1538/91

28
je angefangene halbe Stunde
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.6:
    Darüber hinaus werden die Untersuchungskosten des Labors als Auslagen erhoben.
  4. Fleisch, Rindfleisch- und Fischetikettierung  
4.1 Bestellung eines Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung nach § 9 Abs. 2 4. ViehFlGDV 50 bis 165
  4.2 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes
22 bis 43
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  4.3 Nachkontrolle Rindfleischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 4a Abs. 2 RiFlEtikettG
18
je angefangene halbe Arbeitstunde
  4.4 Nachkontrolle Fischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG
18
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  5. Milchabgabenverordnung  
  5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den § 8 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 64
  5.2 Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen nach den § 8 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6 MilchAbgV
1,30
je 1 000 kg,
mindestens 5
Lebensmittelüberwachung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 66   Lebensmittel-
überwachung
 
    Verordnung (EG) Nr. 1661/99 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 197 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1608/2002 der Kommission vom 10. September 2002 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, L 226 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
66


Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, L 226 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften über die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), in der jeweils geltenden Fassung  
    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), in der jeweils geltenden Fassung  
    Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2659), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in Verbindung mit dem Vorläufigem Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806)  
noch
66


Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG)
 
    Wein-Überwachungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379, 3382), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67, 68), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2656), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-
Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444, 445), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3479), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Stellungnahme und Gutachten auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene nach § 2 SächsAGLMBG 25 bis 580
  2. Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) 15 bis 290
  3. allgemeine Überwachungs-
maßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften
kostenfrei
  4. Amtshandlungen, die über die allgemeinen Überwachungs-
maßnahmen nach Tarifstelle 3 hinausgehen, insbesondere bei
a) begründeten Verdachtsfällen,
b) begründeten Beschwerdefällen,
c) Nachkontrollen von Beanstandungen
 
noch
66

4.1

nach Zeitaufwand

14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  4.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2
je Probe,
mindestens 5
  4.3 Entnahme von Verfolgsproben 7,70
je Probe
  5. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der Wein-Überwachungs-
verordnung
100 bis 350
  6. Abweichung von der Weinbuchführung nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-
verordnung
10 bis 350
  7. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätsschaumwein mit Rebsortenangabe nach § 19 des Weingesetzes  
  Anerkennung  
7.1 bis 1 000 l 18
  7.2 über 1 000 bis 5 000 l 25
  7.3 über 5 000 bis 10 000 l 35
  7.4 über 10 000 bis 20 000 l 45
  7.5 über 20 000 l 90
  8. Zuteilung oder Inaussichtstellung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes  
  8.1 Anerkennung  
  8.1.1 bis 1 000 l 18
  8.1.2 über 1 000 bis 5 000 l 25
  8.1.3 über 5 000 bis 10 000 l 35
  8.1.4 über 10 000 bis 20 000 l 45
  8.1.5 über 20 000 l 90
  8.2 Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 der Weinverordnung 16
  9. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung  
  9.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 AGeV 20 bis 290
  9.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 AGeV 26
  10. Ausstellung von Begleitbescheinigungen 5 bis 50
  11. Erteilung einer Versuchsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-
verordnung
50 bis 700
noch
66

12.

Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-
verordnung
25 bis 350
  13. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 13 Abs. 2 der Wein-Überwachungs-
verordnung
25 bis 350
  14. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungs-
verordnung
50 bis 180
  15. amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 500 bis 1 400
  16. Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 50 bis 1 200
  17. Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 250 bis 1 400
  18. amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
  19. Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 LFGB 100 bis 470
  20. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 ZVerkV 50 bis 580
  21. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Speisesalz nach § 5a Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-
Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, die gemäß Satz 3 der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308), die durch Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175) geändert worden ist, fortgilt
50 bis 580
  22. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung 50 bis 580
  23. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung 50 bis 580
  24. Genehmigung zur Herstellung von diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung 50 bis 580
  25. Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 350
  26. Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 700
noch
66

27.

Zulassung von sonstigen Ausnahmen bei der Lebensmittelüberwachung nach § 68 LFGB
25 bis 580
  28. Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 9 der Kosmetik-Verordnung 50 bis 290
  29. Probenahme und Radioaktivitätsbestimmung mittels Becquerel-Monitor als Einfuhruntersuchung nach Artikel 1 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1661/99  
  29.1 erste Sendung 52
  29.2 jede weitere Sendung 26
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 29.1 und 29.2:
      (1) Für Verrichtungen, die an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden (Bereitschaftsdienst) vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
      (2) Verzögert sich die Vornahme der Amtshandlung ohne Schuld des Prüfenden, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 10 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Amtshandlung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
      (3) Die Gebühren der Tarifstellen 29.1 und 29.2 entsprechen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1661/99.
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 67   aufgehoben  
Melderecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 68   Melderecht  
    Sächsisches Meldegesetz ( SächsMG )  
    Gesetz über Personalausweise  
    Sächsisches Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes ( SächsPersPaßG )  
  1. Melderegisterauskünfte  
  1.1 einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 Abs. 1 SächsMG  
  1.1.1 mündliche Auskunft 3,10
je Betroffener,
mindestens 5
noch
68

1.1.2

schriftliche oder elektronische Auskunft

4,50
je Betroffener,
mindestens 5,50
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr für die elektronische Auskunft umfasst nur die einfache Melderegisterauskunft, die nicht nach § 32 Abs. 4 SächsMG im Wege des automatisierten Abrufes über das Internet erfolgt.
  1.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände
10 bis 50
je Betroffener
  1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32a Abs. 1 SächsMG  
  1.2.1 schriftliche Auskunft 7,70
je Betroffener,
mindestens 10
  1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände
12 bis 50
je Betroffener
  1.3 Auskünfte an den Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SächsMG gebührenfrei
  1.4 Auskünfte an Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthalts-
bestimmungsrechts gehört
gebührenfrei
  1.5 Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)  
  1.5.1 Gruppenauskünfte, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen nach § 32a Abs. 3 SächsMG 60 bis 100
  1.5.2 Gruppenauskünfte vor Wahlen nach § 33 Abs. 1 SächsMG 0,50 bis 15
je 100 Personen,
mindestens 25
  1.5.3 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten nach § 33 Abs. 2 SächsMG 2,60
je Jubiläumsfall,
mindestens 10
  1.5.4 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken nach § 33 Abs. 3 SächsMG
0,50 bis 25
je 100 Personen,
mindestens 75
  2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 6,10
noch
68

3.

Bescheinigung über im Melderegister gespeicherte Daten nach § 23 Abs. 3 SächsMG
7,70
  4. Ausgabe der Meldescheine, Bearbeitung der An-, Ab- und Ummeldung sowie Erteilung der Meldebestätigung nach § 13 SächsMG gebührenfrei
  5. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG gebührenfrei
  6. Unbedenklichkeits-
bescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute
127,80
  7. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 25 Abs. 1 SächsMG gebührenfrei
  8. Übermittlung von Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die Gebühreneinzugszentrale nach § 30a SächsMG
1
je Person,
mindestens 5
  9. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach den §§ 29 und 31  SächsMG gebührenfrei
  10. Personaldokumente (Pass, Passersatz und Personalausweis)  
  10.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise, unabhängig von dessen Gültigkeit 11
  10.2 Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die nicht der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise unterliegen 8
  10.3 Bescheinigung der Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises 10,20
  10.4 Befreiung von der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 2
SächsPersPaßG
10,20
  10.5 Beglaubigung der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderausweises als Passersatz oder eines Seefahrtbuches gebührenfrei
  10.6 Änderung des Personalausweises wegen Wechsels der Anschrift gebührenfrei
Mutterschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 69   Mutterschutz  
    Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)  
  1. Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG 25 bis 200
  2. Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG 25 bis 200
  3. Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 MuSchG 25 bis 100
  4. Bestimmung über die Arbeitsmenge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 MuSchG 25 bis 100
noch
69

5.

Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG
25 bis 200
  6. Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG 50 bis 900
  7. Anordnung nach § 20 MuSchG 25 bis 1 500
Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 70   Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade  
    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom
31. August 1990 (BGBl. II S. 885)
 
    Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG )  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO ) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895) 20
  2. Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 SächsDolmVO 60
  3. nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 40
      A n m e r k u n g :
      Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
noch
70

4.

Umwandlung eines ausländischen akademischen Hochschulgrades nach § 31 Abs. 1 Satz 4 und 5 SächsHG in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Umwandlung ausländischer Hochschuldgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade – SächsUAGrVO ) vom 17. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist
60
  5. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 gebührenfrei
Naturschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 71   Naturschutz  
    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1, 1997 L 100 S. 72, L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom 9. August 2005 (ABl. EU Nr. L 215 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-
gesetz – BNatSchG)
 
    Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG )  
    Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutz-
verordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 46 SächsNatSchG kostenfrei
  2. Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 8 ff. SächsNatSchG  
  2.1 Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft mit Ausgleichsanordnungen im Rahmen einer Gestattung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG 25 bis 5 000
  2.2 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 25 bis 5 000
  2.3 Untersagung eines Eingriffs, der weder einer Gestattung noch einer Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 10 bis 500
 noch
71
 
3.

Abbau und Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche, einschließlich Überwachung und Schlussabnahme nach § 12 SächsNatSchG
100 bis 1 500
  4. Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 3 SächsNatSchG 10 bis 500
  5. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften 10 bis 1 500
  6. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 53 SächsNatSchG und § 62 BNatSchG 10 bis 5 000
  7. Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG 10 bis 2 500
  8. Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 27b Abs. 1 SächsNatSchG 200 bis 3 000
  9. Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten  
  9.1 Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7 BNatSchG 10 bis 1 000
  9.2 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder Ausnahmen für Zwecke der Forschung, Lehre, Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienenden Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und § 4 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei
  9.3 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 BArtSchV 25 bis 500
  9.4 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 25 bis 350
  9.5 Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken 80 bis 1 500
  10. Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft  
  10.1 Genehmigung von Sperren nach § 32 Abs. 3 SächsNatSchG 25 bis 1 000
  10.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 32 Abs. 4 SächsNatSchG 10 bis 500
  10.3 Anordnung von Durchgängen nach § 33 SächsNatSchG kostenfrei
  11. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 2 SächsNatSchG 25 bis 1 500
  12. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 36 SächsNatSchG kostenfrei
  13. Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Nutzungs-
einschränkungen oder Enteignungen nach § 38 SächsNatSchG
kostenfrei
noch
71

14.

Amtshandlungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001
 
  14.1 Erteilung einer Bescheinigung nach den Artikeln 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und 4 sowie den Artikeln 24 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001  
    Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)  
  14.1.1 bis 50 EUR gebührenfrei
  14.1.2 über 50 EUR bis 500 EUR 10
  14.1.3 über 500 EUR bis 1 000 EUR 20
  14.1.4 über 1 000 EUR bis 1 500 EUR 31
  14.1.5 über 1 500 EUR bis 2 500 EUR 51
  14.1.6 über 2 500 EUR bis 3 800 EUR 77
  14.1.7 über 3 800 EUR bis 5 000 EUR 102
  14.1.8 über 5 000 EUR 102
je 5 000 EUR des Verkaufswertes,
höchstens 2 500
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 50 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
      (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
  14.2 Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 10 bis 500
  14.3 Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an anerkannte Naturschutzverbände nach § 56 SächsNatSchG zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 72   aufgehoben  
Personenbeförderung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 73   Personenbeförderung  
  Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)  
    Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von  
  1.1 bis zu 128 000 EUR 150
  1.2 über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR 310
  1.3 über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR 460
  1.4 über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR 610
  1.5 über 511 000 EUR 310
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage
  2. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1 000
  3. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1 000
  4. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1 000
  5. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 und § 26 Nr. 1b PBefG 50 bis 300
  6. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a PBefG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungs-
verfahrens nach § 28 Abs. 2 PBefG bei Baukosten
 
  6.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten
  6.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  6.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  6.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  7. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 PBefG 50 bis 400
  8. Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG 50 bis 1 000
noch
73

9.

Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG
25 bis 2 500
  10. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG 25 bis 100
  11. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 PBefG 50 bis 1 500
  12. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG 25 bis 200
  13. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 bis 200
  14. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 BOStrab 50 bis 3 000
  15. Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 BOStrab 50 bis 1 250
  16. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 50 bis 3 000
  17. Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab 1 000 bis 5 000
  18. sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 50 bis 1 250
  19. sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 31 erfasst 50 bis 5 000
  20. Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab (Straßenbau) 10 bis 250
Pflanzenschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 74   Pflanzenschutz  
    Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)  
    Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittel-
verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2916, 2923), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Genehmigung und Registrierung nach § 6 Abs. 3, den §§ 9, 18b und 34 Abs. 2 PflSchG 12 bis 350
  2. Kontrollen und Ausstellung von Bescheinigungen im pflanzlichen Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Verbringen innerhalb der EU) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 8 bis 620
noch
74

3.

Kontrollen und Ausstellung von Bescheinigungen bei der Einfuhr von pflanzlichen Warensendungen aus Drittländern (Einfuhr in die EU) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG
7 bis 714
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
      Die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach Artikel 13d in Verbindung mit Anhang VIIIa der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1, 2003 Nr. L 2 S. 40, 2005 Nr. L 137 S. 48), die zuletzt durch Richtlinie 2006/14/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 34 S. 24) geändert worden ist.
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
 
    Diese Kontrollen schließen ein:  
    (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und  
    (2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.  
  4. Kontrollen und Bescheinigungen bei der Ausfuhr von pflanzlichen Warensendungen nach Drittländern (Ausfuhr aus der EU) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 7 bis 620
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4:
 
    Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.  
  5. Labordiagnose und Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 34 Abs. 2 PflSchG
5 bis 510
je Probe
  6. Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 5 bis 100
  7. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 5 bis 7 000
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 7:
      Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
  8. Anerkennungen nach der Pflanzenschutz-
mittelverordnung
 
  8.1 Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 1c der Pflanzenschutzmittel-
verordnung
575
noch
74

8.2

Anerkennung von Kontrollwerkstätten nach § 7 der Pflanzenschutzmittel-
verordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen vom 13. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 242)
135
  9. Zulassung zur Prüfung, Ausstellung eines Zeugnisses beziehungsweise Bescheiderteilung nach § 2 Abs. 4 der Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung
 
  9.1 Zulassung zur Prüfung 13
  9.2 Ausstellung eines Sachkundenachweises (Zeugnis) oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung 20
Polizeigesetz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 75   Polizeigesetz  
    Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG )  
  1. polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten  
  1.1 auf Straßen  
  1.1.1 durch Kraftwagen 3,20
je angefangenen Kilometer und je Kraftwagen,
mindestens 24 je Transport, zuzüglich 18 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde
  1.1.2 durch Krafträder 2,50
je angefangenen Kilometer und je Kraftrad,
mindestens 24 je Transport, zuzüglich 18 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
      Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 24 EUR nur einmal zu erheben.
  1.2 auf Wasserstraßen  
  1.2.1 bis zu einer Stunde 170
je Begleitboot
  1.2.2 mehr als eine Stunde Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1, zuzüglich 77 je weitere, die erste Stunde überschreitende angefangene halbe Stunde und je Begleitfahrzeug
  2. Ingewahrsamnahme von unter Alkoholeinfluss oder unter Einwirkung anderer berauschender Mittel stehender Personen nach § 22 SächsPolG  
  2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 60
noch
75

2.2

Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen
 
  2.2.1 nach Aufenthaltsdauer 34
je angefangene 24 Stunden
      A n m e r k u n g :
      In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
  2.2.2 Auslagen  
    Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
    Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben.  
  3. Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug 25 bis 400
  4. Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte 45
      A n m e r k u n g e n :
      Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.
    Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.  
  5. Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 SächsPolG  
  5.1 Grundgebühr 16 bis 55
    A n m e r k u n g :  
  Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten.  
    Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt. Sie ist nicht kumulativ mit der Gebühr nach Tarifstelle 4 zu erheben.  
  5.2 Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden  
  5.2.1 je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped 2,60
  5.2.2 je Kraftrad 4
  5.2.3 je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 6
noch
75

5.2.4

je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe
7,70
  5.3 Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.
  5.4 Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe 7 bis 95
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4:
      Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten
      (1) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
      (2) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
  5.5 Verwahrung durch Dritte  
  Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
  6. Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 SächsPolG  
  6.1 durch eigene Dienststellen 25 bis 150
  6.2 durch Dritte  
  Bei Verwertung durch Dritte ist der tatsächlich entstandene Aufwand als Auslage zu erheben.  
  7. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen  
  7.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 75
  7.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 150
  8. Einsatz von Polizeikräften aufgrund missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage)  
  8.1 bei Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  8.1.1 für die erste angefangene Stunde 83
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich
Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  8.1.2 für weitere Stunden 52
je weitere Stunde
noch
75

8.2

Einsatz von Polizeikräften

13
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  9. Einsatz von Polizeikräften aufgrund der Alarmgebung einer Alarmanlage  
  9.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  9.1.1 für die erste angefangene Stunde 67
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich
Besatzung bis zu zwei Bediensteten,
höchstens 250
  9.1.2 für weitere Stunden 45
je weitere Stunde
insgesamt höchstens 250
  9.2 Einsatz von Polizeikräften 13
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 9.1 und 9.2:
      Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
      Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 9.1.1, 9.1.2. und 9.2 beträgt 250 EUR.
  10. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private Zwecke  
  10.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  10.1.1 für die erste angefangene Stunde 77
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich
Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  10.1.2 für weitere Stunden 37
je weitere Stunde
  10.2 Einsatz von Polizeikräften 13
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  10.3 aus Anlass von Amateur-
Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen
kostenfrei
  11. Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, Rettung oder Bergung von Tieren oder Bergung von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat  
  11.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  11.1.1 für die erste angefangene Stunde 77
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich
Besatzung bis zu zwei Bediensteten
noch
75

11.1.2

für weitere Stunden

37
je weitere Stunde
  11.2 Einsatz von Polizeikräften 13
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  12. unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 SächsPolG  
  12.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  12.1.1 für die erste angefangene Stunde 77
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich
Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  12.1.2 für weitere Stunden 37
je weitere Stunde
  12.2 Einsatz von Polizeikräften 13
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
Psychotherapeuten
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 76   Psychotherapeuten  
    Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404), in der jeweils geltenden Fassung  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten ( PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967), in der jeweils geltenden Fassung  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Approbation nach  
  1.1 § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG 100 bis 220
  1.2 § 2 Abs. 2 Satz 5 oder § 2 Abs. 3, 3a PsychThG 150 bis 320
  1.3 § 12 PsychThG 100 bis 250
  2. Maßnahmen für Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG  
  2.1 Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 2 PsychThAPrV oder § 20 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 37 bis 100
  2.2 Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 3 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 KJPsychThAPrV 25 bis 100
noch
76

3.

Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder 2 PsychThG
150 bis 760
  4. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 PsychThG 150 bis 810
  5. Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG 200 bis 320
  6. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 PsychThG 100 bis 280
  7. Widerruf einer nach § 4 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis 150 bis 760
  8. Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychThAPrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 25 bis 130
  9. staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 und 2 PsychThG 400 bis 1 360
  10. Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 und 2 PsychThG 40 bis 250
  11. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 KJPsychTh-APrV oder nach § 2 Abs. 2 PsychTh-AprV 40 bis 260
  12. Genehmigungen eines neuen Ausbildungsganges nach § 6 Abs. 2 PsychThG 40 bis 260
Raumordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 77   Raumordnung  
  Raumordnungsgesetz ( ROG)  
  Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG )  
1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 17 SächsLPlG 100 bis 5 000
je zugelassener Zielabweichung
2. raumordnerische Beurteilung nach § 15 SächsLPlG , § 15 ROG 100 bis 22 500
  3. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 18 SächsLPlG 50 bis 500
Rettungsdienst
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 78   Rettungsdienst  
    Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG ) in Verbindung mit dem Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279)  
  1. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 20 SächsRettDG, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG 60 bis 400
noch
78

2.

Fristsetzung nach § 21 Abs. 2 SächsRettDG, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG
30 bis 110
Röntgenverordnung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 79   Röntgenverordnung  
    Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)  
    Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 RöV  
  1.1 für eine Röntgeneinrichtung 60 bis 300
  1.2 für jede weitere Röntgeneinrichtung 30 bis 200
  1.3 zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV 100 bis 800
  2. Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV 25 bis 500
  3. Untersagung eines angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV 25 bis 300
  4. Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 RöV 250 bis 2 500
  5. Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 RöV  
  5.1 für Elektronenbeschleuniger mit Beschleunigungsspannungen bis 1 MV 75 bis 1 160
  5.2 für einen sonstigen Störstrahler 30 bis 300
  5.3 für jeden weiteren Störstrahler 30 bis 200
  6. Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 RöV 25 bis 100
  7. Untersagung nach § 7 RöV 25 bis 200
  8. Feststellung nach § 14 Abs. 1 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist 25 bis 120
  9. Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a RöV 25 bis 100
  10. Festlegung der Abweichung von Fristen nach § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 2 und 3 RöV 25 bis 100
  11. Festlegung nach § 17a Abs. 1 RöV 25 bis 800
  12. Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 RöV 25 bis 75
 noch
79
 
13.

Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde sowie Veranlassung einer Überprüfung nach § 18a Abs. 2 RöV
25 bis 200
  14. Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV 50 bis 300
  15. Anordnung nach § 19 Abs. 4 RöV 25 bis 100
  16. Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 20 Abs. 4 RöV 50 bis 100
  17. Gestattung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 RöV 25 bis 300
  18. Anordnung der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern im Falle der Praxisaufgabe nach § 28 Abs. 3 RöV 50 bis 75
  19. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 28f RöV 25 bis 75
  20. Zulassung einer höheren Dosis nach § 31a Abs. 1 sowie 3 RöV 25 bis 200
  21. Zulassung weiterer Strahlenexpositionen nach § 31b RöV 25 bis 200
  22. Zulassung von Ausnahmen nach § 31c RöV 25 bis 200
  23. Anordnung nach § 33 Abs. 1 und 2 RöV 25 bis 300
   24. Gestattung von Abweichungen von Vorschriften nach § 33 Abs. 6 RöV 25 bis 250
   25. Bestimmung einer Stelle, die Messungen vornimmt, nach § 34 RöV 25 bis 200
  26. Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 RöV 25 bis 250
  27. Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 RöV 25 bis 1 000
  28. Festsetzung anderer Zeitabstände nach § 35 Abs. 7 RöV 25 bis 400
  29. Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 8 RöV 25 bis 200
  30. Fristverkürzung nach § 37 Abs. 3 RöV 25 bis 100
  31. Anordnung nach § 37 Abs. 4 oder 5 RöV 25 bis 125
  32. Entscheidung nach § 39 RöV 25 bis 350
  33. Anordnung nach § 40 Abs. 2 RöV 25 bis 200
  34. Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 RöV 50 bis 500
  35. Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 RöV sowie Festlegung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist (§ 17 des Atomgesetzes) 25 bis 350
  36. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 25 bis 500
Saatgut
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 80   Saatgut  
  Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012, 3013), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), in der jeweils geltenden Fassung  
    Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Saatgut  
  1.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7 und 9 der Saatgutverordnung sowie Mitteilung des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung
16 bis 45
je ha
  1.2 Nachkontrollen oder Nachbesichtigungen nach § 8 der Saatgutverordnung 30 bis 58
je Vermehrungsvorhaben
  1.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 der Saatgutverordnung 75 bis 110
je Vermehrungsvorhaben
  1.4 Prüfung der Antragstellung nach den §§ 15 und 27 der Saatgutverordnung 7 bis 25
  1.5 Probeentnahme nach § 11 der Saatgutverordnung 12 bis 50
      A n m e r k u n g :
      Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 12,50 EUR zu berechnen.
  1.6 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach den §§ 12 und 15 der Saatgutverordnung 5 bis 55
je Probe und Prüfung
  1.7 zusätzliche Beschaffenheitsprüfung bei Saatgut nach § 12 der Saatgutverordnung sowie Saatgutmischungen nach § 26 der Saatgutverordnung
5 bis 135
je Probe und Prüfung
  1.8 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 der Saatgutverordnung 5 bis 10
  2. Pflanzkartoffeln  
  2.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9 und 11 der Pflanzkartoffelverordnung sowie Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 19 der Pflanzkartoffelverordnung
31 bis 55
je ha
noch
80

2.2

Nachkontrolle und Nachbesichtigung nach § 10 der Pflanzkartoffelverordnung

25 bis 50
je Vermehrungsvorhaben
  2.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 12 der Pflanzkartoffelverordnung 80 bis 105
je Vermehrungsvorhaben
  2.4 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 der Pflanzkartoffelverordnung 15 bis 25
  2.5 Prüfung der Beschaffenheit einschließlich der Mitteilung nach den §§ 13 bis 18 der Pflanzkartoffelverordnung
12 bis 320
je Probe
  3. Erteilung eines Anerkennungsbescheides für Kern- und Steinobst nach § 14b des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen (Anbaumaterialverordnung – AGOZV) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2589), in der jeweils geltenden Fassung 25 bis 135
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 81   aufgehoben  
Schornsteinfegerwesen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 82   Schornsteinfegerwesen  
    Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2933, 2949), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314, 1316), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Bewerberliste  
  1.1 Eintrag in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 75
  1.2 Eintrag in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 60
  1.3 Wiedereintragung nach § 4 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 60
    A n m e r k u n g :  
    Die Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist in Tarifstelle 1.3 nicht erfasst.  
  1.4 Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
  2. Bestellung  
  2.1 als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG 510
noch
82

2.2

als Bezirksschornsteinfegermeister im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
130
  2.3 als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 100
  2.4 eines Stellvertreters nach den §§ 20, 21 Abs. 2 und § 28 Satz 3 SchfG 70
  2.5 Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG gebührenfrei
  2.6 Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 5 SchfG gebührenfrei
  2.7 Streichung nach § 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
  3. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG 70
  4. zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung und Überprüfung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchfG 20 bis 100
  5. Feststellung der rückständigen Gebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG 20 bis 100
  6. Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG 25 bis 300
aufgehoben
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 83   aufgehoben  
Schulen im Sinne des Schulgesetzes
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 84   Schulen im Sinne des Schulgesetzes  
    Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( SchulG )  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern ( Schulbuchzulassungsverordnung ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 595), in der jeweils geltenden Fassung  
    Zulassung als Schulbuch für öffentliche Schulen nach § 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 35 bis 580
    A n m e r k u n g :  
    Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SächsVwKG .  
Sozialgesetzbuch
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 85   Sozialgesetzbuch  
  Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SBG IX) – Rehabilitierung und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
85

1.

Entscheidung über die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 150 Abs. 1 SGB IX
kostenfrei
  2. Entscheidung über die Leistung von Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 2 SGB IX kostenfrei
Steuerrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 86   Steuerrecht  
    Abgabenordnung ( AO 1977)  
    Umsatzsteuergesetz ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), in der jeweils geltenden Fassung  
    Einkommensteuer-
gesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), in der jeweils geltenden Fassung
 
  1. Umsatzsteuer  
  1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 25 bis 500
  1.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 25 bis 500
  2. Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG und Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nach § 10f Abs. 1 und 2, § 10g Abs. 3 und § 11b EStG 40 bis 1 000
  3. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
0,08
je Beitragsverpflichteten,
mindestens 5
  4. Mitteilung des Grunderwerbsteuer-
aufkommens
35 bis 100
Strahlenschutz
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 87   Strahlenschutz  
  Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)  
    Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2658), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
87


Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten, in der jeweils geltenden Fassung
 
    Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt, in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Strahlenschutzverordnung  
  1.1 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes oder zur wesentlichen Abweichung von einem festgelegten Umgang 100 bis 25 000
  1.2 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.2.1 bis zu 128 000 EUR 0,4 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 375
  1.2.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 512, zuzüglich 0,3 Prozent der
128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 896, zuzüglich 0,2 Prozent der
256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 406, zuzüglich 0,1 Prozent der
511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.5 über 2 556 000 EUR 3 451, zuzüglich 0,04 Prozent der
2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.2:
      Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
  1.3 Genehmigung nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV  
  1.3.1 zum Betrieb einer Anlage 200 bis 11 000
  1.3.2 zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebs 100 bis 5 000
noch
87

1.4

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV
50 bis 200
  1.5 Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 50 bis 1 500
  1.6 Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 16 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 750
  1.7 Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 60 bis 300
  1.8 Erteilung einer Freigabe nach § 29 Abs. 2 oder 7 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.9 Feststellung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 29 Abs. 6 StrlSchV 50 bis 1 000
  1.10 Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 100 bis 550
  1.11 Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist  
  1.11.1 für Lehrer kostenfrei
  1.11.2 im Übrigen 25 bis 500
  1.12 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 25 bis 500
  1.13 Veranlassen einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 25 bis 500
  1.14 Strahlenpässe  
  1.14.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 oder § 118 Abs. 2 oder 4 StrlSchV 20
  1.14.2 bei Beantragung der Registrierung von mehr als 30 Strahlenpässen in einem Antrag nach Tarifstelle 1.14.1
15
je den 30. übersteigenden Strahlenpass
  1.14.3 Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 5 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004) 15
noch
87

1.15

Ermittlung der Körperdosis
 
1.15.1 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 25 bis 250
  1.15.2 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 25 bis 500
  1.16 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 und 4 Satz 2 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.17 Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.18 Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.19 Entscheidung nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 95 Abs. 11 oder § 118 Abs. 2 oder 4 StrlSchV  
  1.19.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der ärztlichen Beurteilung kostenfrei
  1.19.2 im Übrigen 50 bis 300
  1.20 Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 50 bis 500
  1.21 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV 100 bis 550
  1.22 Treffen von Anordnungen nach § 96 Abs. 4, 5 oder § 118 Abs. 4 StrlSchV 250 bis 2 000
  1.23 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 StrlSchV 200 bis 2 000
  1.24 Befreiung von einer Pflicht oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 101 Abs. 3 StrlSchV 250 bis 1 500
  1.25 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 106 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 2 500
  1.26 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1, 4 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 25 bis 7 500
  1.27 Gestattung von Abweichungen nach § 114 oder § 118 Abs. 2 StrlSchV 25 bis 7 500
  1.28 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 des Atomgesetzes im Bereich von Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden  
  1.28.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
noch
87

 

 

A n m e r k u n g :
    Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  1.28.2 im Übrigen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 1.28:
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
  2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
  2.1 Genehmigung nach § 4 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 200 bis 22 500
  2.2 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
  2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
      A n m e r k u n g :
    Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  2.2.2 im Übrigen 50 bis 2 500
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
    (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
noch
87

2.3

sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 enthalten sind
100 bis 750
  3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
  3.1 Genehmigung nach § 4 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 200 bis 25 000
  3.2 Zustimmung nach § 5 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 600
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2:
      Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben.
  3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 1 750
  3.4 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
  3.4.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
      A n m e r k u n g :
      Für Überwachungs-
maßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG .
  3.4.2 im Übrigen 50 bis 2 500
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3.4:
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
    (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
noch
87

3.5

sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind
100 bis 750
Straßenrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 88   Straßenrecht  
    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)  
    Telekommunikationsgesetz ( TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012), in der jeweils geltenden Fassung  
    Sächsisches Straßengesetz ( SächsStrG )  
  1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG oder § 18 Abs. 1 SächsStrG 5 bis 1 500
  2. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG 5 bis 2 000
  3. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder § 24 Abs. 9 SächsStrG 10 bis 2 000
  4. Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 10 bis 2 000
Technische Überwachung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 89   Technische Überwachung  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 375), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Anerkennung nach den §§ 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 205
  2. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung nach den §§ 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 25 bis 150
  3. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 51
  4. ersatzweise Ausstellung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 26
  5. Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 25 bis 100
  6. Anerkennung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung 500 bis 5 000
noch
89

7.

Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation nach § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung
50 bis 250
Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 90   Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen  
    Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung  
    Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458), in der jeweils geltenden Fassung  
    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG )  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV ) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074), geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen (Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54)  
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Approbation als Tierarzt nach § 4 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 100
  2. Approbation als Tierarzt nach § 4 Abs. 2, 3 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200
  3. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 190
  4. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker 77
  5. Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 10
noch
90

6.

Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1
SächsAGLMBG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 LFGB
153
  7. Erlaubnis zur Erweiterung der Zulassung nach Tarifstelle 6 51
  8. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 15
  9. Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 18 der Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst, in der am 29. August 2001 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesen ( SächsVethDAPWO ) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist 51
  10. Ausnahmegenehmigung für Studenten in Studien- und Prüfungssachen nach § 64 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte 12 bis 50
  11. Anrechnung für Studienzeiten und Prüfungen für das Studium der Tiermedizin nach § 62 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte 25 bis 100
  12. Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach den §§ 6 oder 7 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 325
  13. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 325
  14. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation, Wiedererteilung nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 100 bis 190
  15. Befähigungsnachweis für Fleischkontrolleure nach § 2 Abs. 7 SächsFlKV und für Geflügelfleischkontrolleure 15
Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 91   Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen  
  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung  
  Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
91


Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712, 3713), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Tierschutzgesetz  
    Tierseuchengesetz (TierSG)  
    Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( SächsAGTierNebG ) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1258), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierschutztransportverordnungTierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3102), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248, 1258), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung  
    Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung  
noch
91

1.

Erteilung von Genehmigungen nach § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, den §§ 6 und 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung, Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
12 bis 740
  2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 100 bis 1 150
  3. Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Abs. 4 TierSG 25 bis 175
  4. Ausnahmegenehmigung nach § 34 der Tierimpfstoff-Verordnung 25 bis 285
  5. sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 12 bis 575
  6. Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG sowie § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG 25 bis 1 150
  7. Zulassung eines Verarbeitungsbetriebes nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 25 bis 1 150
  8. Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebes, eines Lagerbetriebes, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage, eines Fettverarbeitungsbetriebes, einer Biogas- und Kompostieranlage, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, eines Heimtierfutterbetriebes und einer technischen Anlage nach den Artikeln 10 bis 12, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 50 bis 1 150
  9. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 100 bis 1 415
  10. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung von Tierversuchen nach § 8 des Tierschutzgesetzes 25 bis 235
  11. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 25 bis 350
  12. Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  13. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes
14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
noch
91

14.

Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungs-
maßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
a) begründeten Verdachtsfällen,
b) begründeten Beschwerdefällen,
c) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
d) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 Arzneimittelgesetz

14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  15. sonstige Ausnahmebewilligungen 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  16. Bescheinigung über den Sachkundenachweis nach § 13 Abs. 3 TierSchTrV , § 4 Abs. 3 TierSchlV
14,40
je angefangene Viertelstunde
  17. Zulassung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 sowie nach § 3 Abs. 3 der Speiseabfallverordnung 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
Tierzuchtrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 92   Tierzuchtrecht  
    Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern(Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV) vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245), geändert durch Artikel 361 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2860), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274, 278), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Leistungsprüfung nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes für Hengste und Stuten 35 bis 110
  2. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes  
  2.1 Züchtervereinigung 50 bis 1 250
  2.2 Zuchtunternehmen 50 bis 2 500
noch
92

3.

Zustimmung nach § 7 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen
50 bis 250
  4. Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes 500 bis 1 250
  5. Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches von Besamungsstationen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes 50 bis 250
  6. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 9 Abs. 11 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 52
  7. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 22
  8. Erteilung einer Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes für  
  8.1 Hengste 30 bis 100
je Zuchttier
  8.2 Bullen 15 bis 60
je Zuchttier
  8.3 Eber 7 bis 30
je Zuchttier
  9. Ausstellen einer Bescheinigung zur Einfuhr von Samen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierZEV von  
  9.1 Hengsten 40
  9.2 Bullen 25
  9.3 Ebern 10
  9.4 Schafböcken 6
  9.5 Ziegenböcken 6
  10. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes 100 bis 750
  11. Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes 25 bis 500
  12. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 9 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 52
  13 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 TierZDVO 25
  14. Nachkontrollen nach § 19 des Tierzuchtgesetzes bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen
25
je angefangene halbe Arbeitsstunde
Titel, Orden, Ehrenzeichen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 93   Titel, Orden, Ehrenzeichen  
  Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen  
  Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1828), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO )  
  1. Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 13
  2. Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 13
  3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 13
  4. Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 20
  5. Genehmigung der Verwendung des sächsischen Staatswappens nach § 3 Abs. 2 WappenVO 30
Umweltinformationsrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 94   Umweltinformationsrecht  
    Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG )  
  1. Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft 5 bis 300
  2. Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern 5 bis 500
  3. Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in  besonders aufwändigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 500 bis 1 000
Umweltverträglichkeitsprüfung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 95   Umweltverträglichkeits-
prüfung
 
  Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung (UVPG)
 
  Vorprüfung nach den §§ 3a und 3c UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG ), soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 SächsUVPG
10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren nach § 2 UVPG
    A n m e r k u n g :
    Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
Verbraucherinsolvenzberatung
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 96   Verbraucherinsolvenzberatung  
    Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung ( SächsInsOAG ) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die pauschale Vergütung nach § 5 SächsInsOAG ( SächsInsOAGVO ) vom 25. April 2005 (SächsGVBl. S. 159), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1
SächsInsOAG nach § 4 SächsInsOAG
kostenfrei
  2. Festsetzung der Pauschalvergütung nach § 1
SächsInsOAGVO
kostenfrei
Vereine und Stiftungen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
 97 2   Vereine und Stiftungen  
    Sächsisches Stiftungsgesetz ( SächsStiftG ) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung  
    Bürgerliches Gesetzbuch  
  1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 SächsStiftG , 200 bis 1 300
    soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist kostenfrei
  2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG  50 bis 1 050
  3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG  50 bis 1 300
  4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung  50 bis 300
  5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB  50 bis 500
  6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG  50 bis 1 300
  7. Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG  10 bis 250
Vertriebene
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 98   Vertriebene  
    Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)  
    Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird kostenfrei
Wasserrecht
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
 99   Wasserrecht  
    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-
gesetz – WHG)
 
    Gesetz über Abgaben
für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgaben-
gesetz – AbwAG)
 
    Gesetz über die
Umweltverträglich-
keit von Wasch-
und Reinigungsmitteln
(Wasch- und Reinigungsmittel-
gesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
(BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch
Artikel 127 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304, 2319), in der jeweils geltenden Fassung
 
    Sächsisches Wassergesetz
( SächsWG )
 
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS )
 
  1. Vorbemerkungen  
  1.1 Gebührenfestsetzung  
  1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasser-
wirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebühren-
ermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.
 
noch
99

1.1.2

Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.
 
  Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.  
    Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.  
  1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 SächsWG , die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist, oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.  
  1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrations-
wirkung wie Planfeststellung, -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 99 nichts anderes bestimmt ist.
 
  1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.  
  1.2 Ermäßigungen  
  1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.  
  1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen, zum Beispiel bei Rohrleitungs-
anlagen nach § 19a WHG, getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.
 
  1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sach-
verständigen-
leistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.
 
noch
99

1.2.4

Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungs-
aufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungs-
aufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr.
 
  1.2.5 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn  
    (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und  
    (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.  
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.  
  1.3 Vorverfahren  
    Verfahren nach § 71c Abs. 1 und 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder
Genehmigungsgebühr,
mindestens 50,
höchstens 5 000
    A n m e r k u n g :  
  Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG gilt die laufende Nummer 95.  
  1.4 Kostenbefreiung  
    Soweit eine Genehmigung oder Planfeststellung nach wasserrechtlichen Vorschriften unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 SächsNatSchG , der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel § 99 Abs. 4 und § 100e Abs. 1 SächsWG , dient, werden keine Kosten erhoben. Eine Genehmigung dient insbesondere nicht unmittelbar und ausschließlich der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wenn das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer überwiegend wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Betriebseinstellung steht.  
    Ein etwaiger Aufwandserstattungs-
anspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen [Sächsische Haushaltsordnung – SäHO]) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
 
noch
99

2.

Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und den §§ 11 ff. SächsWG
 
  2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG und § 13 SächsWG oder Bewilligung nach § 8 WHG und § 14 SächsWG für das  
  2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG  
  2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung
6,14
je kW,
mindestens 150
  2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung
307, zuzüglich 3,07 je weiteres Kilowatt
über 50 kW Ausbauleistung
  2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung
15 503,50, zuzüglich 0,61 je weiteres Kilowatt
über 5 000 kW Ausbauleistung
  2.1.1.4 bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen 50 bis 20 000
  2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel  
  2.1.2.1 bis 50 000 m 3 20,45
je angefangene 1 000 m 3 ,
mindestens 75
  2.1.2.2 über 50 000 m 3 bis 500 000 m 3 1 022,50, zuzüglich 61,40 je angefangene
10 000 m 3 über 50 000 m 3
  2.1.2.3 über 500 000 m 3 3 785,50, zuzüglich 122,70 je angefangene
50 000 m 3 über 500 000 m 3
    A n m e r k u n g :  
  Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.  
  2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder Entnehmen und Ableiten aus oberirdischem Gewässer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG  
  2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge von bis zu 10 000 m 3
75 bis 767
  2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge von über 10 000 m 3 bis 100 000 m 3
767, zuzüglich 15,34 je weitere angefangene
1 000 m 3 über 10 000 m 3
  2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge von über 100 000 m 3 bis 1 000 000 m 3
2 147, zuzüglich 3,07 je weitere angefangene 1 000 m 3 über 100 000 m 3
noch
99

2.1.3.4

für eine festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge von über 1 000 000 m 3 bis 10 000 000 m 3

4 908, zuzüglich 0,61 je weitere angefangene
1 000 m 3 über 1 000 000 m 3
  2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge von über 10 000 000 m 3
10 430, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene
1 000 m 3 über 10 000 000 m 3
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
 
    Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.  
    Beträgt die festgesetzte Jahreshöchst-
entnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.
 
  2.1.3.6 bei Mineralwasser-
entnahme
300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
  2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
  2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
  2.1.5 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern  
  2.1.5.1 bis zu 500 m 3 radioaktives Abwasser je Jahr 153,40
je angefangene 50 m 3 radioaktives Abwasser,
mindestens 225
  2.1.5.2 über 500 m 3 bis 1 000 m 3 radioaktives Abwasser je Jahr 1 534, zuzüglich 76,70 je weitere angefangene
50 m 3 über 500 m 3 radioaktives Abwasser
2.1.5.3 über 1 000 m 3 bis 5 000 m 3 radioaktives Abwasser je Jahr 2 301, zuzüglich 40,90 je weitere angefangene
50 m 3 über 1 000 m 3 radioaktives Abwasser
2.1.5.4 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 radioaktives Abwasser je Jahr 5 573, zuzüglich 117,60 je weitere angefangene 500 m 3 über 5 000 m 3 radioaktives Abwasser
  2.1.5.5 über 50 000 m 3 radioaktives Abwasser je Jahr 16 157, zuzüglich 173,80 je weitere angefangene 1 000 m 3 über 50 000 m 3 radioaktives Abwasser
  2.1.6 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser  
  2.1.6.1 bis zu 50 m 3 Abwasser je Tag 75 bis 150
  2.1.6.2 über 50 m 3 bis zu 500 m 3 Abwasser je Tag 51,10
je angefangene 50 m 3 Abwasser,
mindestens 150
  2.1.6.3 über 500 m 3 bis 1 000 m 3 Abwasser je Tag 511, zuzüglich 25,60 je weitere angefangene
50 m 3 Abwasser
noch
99

2.1.6.4

über 1 000 m 3 bis 5 000 m 3 Abwasser je Tag

767, zuzüglich 12,80 je weitere angefangene
50 m 3 Abwasser
  2.1.6.5 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 Abwasser je Tag 1 791, zuzüglich 43,50 je weitere angefangene
 500 m 3 Abwasser
  2.1.6.6 über 50 000 m 3 Abwasser je Tag 5 706, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene
1 000 m 3 Abwasser
  2.1.7 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht häusliches, häuslichem entsprechendes oder kommunales Abwasser ist  
  2.1.7.1 bis zu 500 m 3 Abwasser je Tag 102,30
je angefangene 50 m 3 Abwasser,
mindestens 150
  2.1.7.2 über 500 m 3 bis 1 000 m 3 Abwasser je Tag 1 023, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene
50 m 3 Abwasser
  2.1.7.3 über 1 000 m 3 bis 5 000 m 3 Abwasser je Tag 1 637, zuzüglich 30,70 je weitere angefangene
50 m 3 Abwasser
  2.1.7.4 über 5 000 m 3 bis 50 000 m 3 Abwasser je Tag 4 093, zuzüglich 107,40 je weitere angefangene 500 m 3 Abwasser
  2.1.7.5 über 50 000 m 3 Abwasser je Tag 13 759, zuzüglich 153,40 je weitere angefangene 1 000 m 3 Abwasser
  2.1.8 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist  
  2.1.8.1 bei überwiegend nichtgewerblicher oder nichtbetrieblicher Nutzung 10,23
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 100
  2.1.8.2 bei überwiegend gewerblicher oder betrieblicher Nutzung 20,45
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 200
  2.1.9 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Niederschlagswasser 25 bis 10 000
  2.1.10 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde
Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
  2.1.11 Umleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG 50 bis 20 000
  2.1.12 Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 46b SächsWG einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 46e Abs. 1 SächsWG  
  2.1.12.1 bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.11 oder nach Tarifstelle 4.10
noch
99

2.1.12.2

bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 46g SächsWG

120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.12.1
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.1.12:
 
  Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 46b SächsWG auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung, Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.  
  2.1.12.3 Regelüberwachung der nach § 46b SächsWG erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46e Abs. 2 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1
  2.1.13 Genehmigung von Benutzungen zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken nach § 46a SächsWG 25 bis 25 000
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.1:
 
    (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.  
    (2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.  
  2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1  
    Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von  
  2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 50
  2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
  2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
  2.2.4 über 30 Jahre oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 600
noch
99


A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
 
  (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu Dreiviertel angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.  
    (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.  
  2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen  
  2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren über Erlaubnisse nach § 7 WHG, § 13 SächsWG oder Bewilligungen nach § 8 WHG, § 14 SächsWG
20 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2,
mindestens 75
  2.3.2 Versagung oder Beschränkung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 6 WHG oder § 17 SächsWG 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
  2.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 WHG oder § 18 SächsWG
25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
  2.3.4 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach den §§ 15, 16, 17 WHG, den §§ 136 und 139 SächsWG 50 bis 10 000
  2.3.5 Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG oder § 19 SächsWG 50 bis 2 500
  2.3.6 Anordnung von Maßnahmen nach Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 21 SächsWG 25 bis 15 000
  2.3.7 nachträgliche Entscheidung nach § 10 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 25
  3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach den §§ 19a, 31 WHG, den §§ 67, 91, 100 und 128 SächsWG , Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 4 bis 6 SächsWG  
  3.1 Erteilung einer Genehmigung einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 4 bis 6 SächsWG für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG, § 52 SächsWG zur  
  3.1.1 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG oder § 52 SächsWG mit Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von
 
noch
99

3.1.1.1

bis zu 966 200 EUR
250 bis 20 000
  3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
  3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 32 722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
  3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 53 174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
  3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 83 851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
  3.1.2 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG, § 52 SächsWG ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung bei Investitionskosten in Höhe von
 
  3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 250 bis 16 135
  3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 16 135, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
  3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 22 496,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
  3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 28 631,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR
  3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 40 902,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR
  3.1.3 befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 19a Abs. 1 WHG  
  3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeits-
prüfung
200 bis 25 000
  3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeits-
prüfung
100 bis 20 000
  3.1.4 wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs nach § 19a Abs. 1 WHG einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung  
  3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeits-
prüfung bei baulicher Veränderung
Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
  3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeits-
prüfung bei sonstiger Änderung
Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
  3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeits-
prüfung bei baulicher Veränderung
Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
  3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeits-
prüfung bei sonstiger Änderung
Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
  3.2 Erteilung einer Genehmigung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungs-
verfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für
 
  3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen  
  3.2.1.1 Planfeststellung 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
  3.2.1.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
noch
99

3.2.2

Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasser-
behandlungsanlagen nach den §§ 18b, 18c WHG und § 67 SächsWG
 
  3.2.2.1 Planfeststellung nach § 18c WHG und § 67 Abs. 7
SächsWG
Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.2.2 Genehmigung nach § 18b WHG und § 67 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
  3.2.3 den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 31 WHG, den §§ 78, 80, 85 und 100e Abs. 3 SächsWG  
  3.2.3.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.3.2 Genehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
  3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 91a SächsWG  
  3.2.4.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.4.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
  3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 41 SächsWG  
  3.2.5.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.5.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
  3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 91 und 100 SächsWG , sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken  
  3.2.6.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.6.2 Genehmigung 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
  3.2.7 Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach den §§ 19a, 31 WHG, den §§ 67 und 91 auch in Verbindung mit den §§ 91a, 100 oder 128 SächsWG , welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht
10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1, 3.2.1 bis 3.2.6, 3.3.1 und 3.3.2
    A n m e r k u n g :  
    Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.  
  3.3 Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 4 bis 6 SächsWG
Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4
  3.4 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen  
  3.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren nach § 31 WHG, den §§ 67 und 91 SächsWG
20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6,
mindestens 100
noch
99

3.4.2

nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 10, 31 WHG und § 80 SächsWG sowie Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG

10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2
  3.4.3 Versagung, Widerruf oder Rücknahme einer § 19a WHG-Genehmigung nach den §§ 19b, 19c WHG
25 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.4.4 Versagung, Widerruf oder Rücknahme einer sonstigen wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 Abs. 3 und 4 SächsWG
25 EUR bis 50 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr
  3.4.5 sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen 25 bis 10 000
  4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen  
4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bei  
  4.1.1 nichtgewerblichen Anlagen 25 bis 2 500
  4.1.2 gewerblichen Anlagen 50 bis 5 000
  4.2 Erteilung einer wasserrechtlichen Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG oder nach § 67 Abs. 3 SächsWG für Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen oder für sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen oder Anlagenteile 50 bis 10 000
  4.3 Anordnungen nach den §§ 21 oder 25 SächsVAwS . soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG getroffen wurden 25 bis 1 000
  4.4 sonstige Anordnungen nach § 94 Abs. 1 und 2 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a WHG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG 25 bis 1 500
  4.5 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen nach den §§ 28 bis 30 WHG und § 69 SächsWG 25 bis 1 500
  4.6 Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 38 SächsWG 25 bis 1 500
  4.7 Überprüfung von Staumarken nach § 38 SächsWG 25 bis 250
  4.8 Übertragung oder Aufteilung der Gewässer-
unterhaltungslast nach § 71 Abs. 2 und § 72 SächsWG
10 bis 500
  4.9 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach § 19 WHG, den §§ 46 und 48 SächsWG  
  4.9.1 staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 46 Abs. 2 SächsWG 150 bis 10 000
noch
99

4.9.2

Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutz-
gebieten sowie Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG, den §§ 46, 48 und 139 SächsWG
 
4.9.2.1 Zone III oder B (weitere Schutzzone) 25 bis 2 500
  4.9.2.2 Zone II oder A (engere Schutzzone) 50 bis 3 750
  4.9.2.3 Zone I oder A (Fassungsbereich) 100 bis 7 500
  4.9.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.10 Befristete Abwasserentscheidungen (Indirekteinleitung)  
4.10.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 64 Abs. 1 oder 4 SächsWG für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bei einem Genehmigungszeitraum von  
  4.10.1.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers,
mindestens 50
  4.10.1.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
  4.10.1.3 zehn Jahren 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
  4.10.1.4 über zehn Jahren bis zu 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
  4.10.1.5 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4.10.1:
 
    Die A n m e r k u n g e n zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.  
  4.10.2 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 63 Abs. 6 Satz 2 SächsWG , einschließlich Kontrolle und Überprüfung vor Ort 25 bis 2 500
  4.11 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
    A n m e r k u n g :
    Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( SächsAbwAG ) kostenfrei.
noch
99

4.12

Anordnungen oder Entscheidungen bei Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 2 und § 97 SächsWG
50 bis 10 000
    A n m e r k u n g :
    Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 97 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
  4.13 Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 94 Abs. 3 bis 6 SächsWG , soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten 25 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.  
  4.14 sonstige wasserrechtliche Entscheidungen 10 bis 10 000
  5. Private Sachverständige nach den §§ 120 und 120a
SächsWG
 
  5.1 Anerkennung als Sachverständiger nach § 20 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen  
  5.1.1 für den ersten Anerkennungsbereich 250 bis 2 500
  5.1.2 für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche 100 bis 1 000
je Anerkennungsbereich
  5.2 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger 50 bis 2 500
  6. Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung  
  6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern mit und ohne Anordnungen nach den §§ 94 bis 98b SächsWG  
  6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach den §§ 46a, 67, 91 und 91a SächsWG 25 bis 1 500
  6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung nach § 96 Abs. 3 und § 94 SächsWG 25 bis 1 500
  6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht nach § 94 SächsWG , wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 25 bis 10 000
  6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 94 in Verbindung mit § 45 SächsWG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 25 bis 2 500
  6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 95 Abs. 4 SächsWG 25 bis 10 000
  6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach den §§ 94 und 74 SächsWG 10 bis 10 000
noch
99

6.5

Duldungsanordnung zum ordnungsgemäßen Gewässerunterhalt oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 77 SächsWG
25 bis 2 500
  6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 78 Abs. 2 SächsWG 25 bis 2 500
  6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 81 SächsWG 25 bis 1 000
  6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 4 SächsWG 25 bis 2 500
  6.9 Anordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Deichen und deren Schutzstreifen nach den §§ 100c bis 100h SächsWG 25 bis 2 500
  6.10 Anordnungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 92 und 93 SächsWG 25 bis 2 500
  6.11 Anordnung von Maßnahmen  
  6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 101 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
  6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 102 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
  6.11.3 bei einem wassergefährdenden Vorfall nach § 98b Abs. 2 SächsWG , soweit dieser von einer Person zurechenbar veranlasst wurde 25 bis 2 500
  6.12 vorläufige Anordnungen nach § 125 SächsWG 25 bis 2 500
  6.13 Anordnungen nach den §§ 94 bis 97 und 98b SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall  
  6.13.1 zu Gewässerrandstreifen nach § 50 SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.2 zum Schutz der Deiche nach § 100d SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.3 in Überschwemmungs- und Hochwasser-
entstehungs-
gebieten nach den §§ 100 bis 100b SächsWG
25 bis 2 500
  6.13.4 zu § 91b SächsWG (Durchgängigkeit der Gewässer) 25 bis 2 500
  6.13.5 zu § 97 SächsWG (Gewässerverunreinigung) 25 bis 1 500
  6.13.6 zu § 138 Abs. 1 SächsWG (Anpassungspflichten) 25 bis 3 000
  6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 42a in Verbindung mit § 95 Abs. 5 SächsWG 25 bis 1 500
  6.15 sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen 25 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
  Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 96 Abs. 3 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.  
noch
99

7.

Zwangsverpflichtungen
 
7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen nach den
§§ 107 bis 110 SächsWG
25 bis 2 500
  7.2 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 112 SächsWG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
  7.3 Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 SächsWG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
  7.4 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
Weinanbau
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
100   Weinanbau  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts ( WeinrechtsDVO ) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 74), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 3 Abs. 2 WeinrechtsDVO  
  1.1 bis 15 Ar 15
  1.2 von mehr als 15 Ar bis 30 Ar 31
  1.3 von mehr als 30 Ar bis 50 Ar 46
  1.4 von mehr als 50 Ar bis 75 Ar 61
  1.5 von mehr als 75 Ar bis 100 Ar 77
  1.6 von mehr als 100 Ar 102
  2. Genehmigung von Pflanzungsrechten nach § 5 Abs. 3 WeinrechtsDVO Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
101   Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle  
    Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei
Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
102   Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen  
    Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657),  geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 1994
(SächsABl. S. 334)
 
noch
102


Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 21. September 1995 (SächsABl. S. 1142), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2000 (SächsABl. S. 346)
 
  1. Widerrufsverfahren kostenfrei
  2. Widerspruchsverfahren kostenfrei
Zahnärzte
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
103   Zahnärzte  
    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404), in der jeweils geltenden Fassung  
    Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Approbation nach § 2 Abs. 1 und § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  2. Approbation nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  3. Approbation nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 320
  4. Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 760
  5. Anordnung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 810
  6. Aufhebung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  7. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a oder 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 280
  8. Widerruf einer nach den §§ 7a oder 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Berufserlaubnis 150 bis 760
  9. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Zahnärzten mit ausländischer Ausbildung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfung bei verwandten Studien nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte 25 bis 130
  10. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 10 bis 50
Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92
Lfd. Nr. Tarif- stelle Gegenstand Gebühren EUR
Lfd.
Nr. 
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
104   Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92  
  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
   1. Zulassung einer Kontrollstelle, Erweiterung oder Einschränkung der Zulassung nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 120 bis 2 700
   2. Nachkontrollen wegen Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen 120 bis 1 100
   3. Entzug der Zulassung nach Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 60 bis 1 300

Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte 3
Basisjahr 2000 = 1,00
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert EUR/m 3
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m 3

1 Wohngebäude 92
2 Wochenendhäuser 81
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 123
4 Schulen 117
5 Kindergärten 104
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 104
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 122
8 Krankenhäuser 136
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 104
10 Kirchen 117
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 97
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 70
13 Hallenbäder 113
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude,
zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern
89
15 Verkaufsstätten 1) , soweit sie eingeschossig sind 70
16 Verkaufsstätten 2) , soweit sie mehrgeschossig sind 124
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 56
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 68
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 82
20 Tiefgaragen 125
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m 3 Brutto-Rauminhalt
 
21.1 mit nicht geringen Einbauten 61
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m 3 Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer 3) 44
21.2.1.2 sonstige Bauart 38
21.2.2 der 2 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3  
21.2.2.1 Bauart schwer 3) 38
21.2.2.2 sonstige Bauart 30
21.2.3 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m 3  
21.2.3.1 Bauart schwer 3) 30
21.2.3.2 sonstige Bauart 24
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,
bis 100 000 m 3 Brutto-Rauminhalt
 
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 89
22.2 mit nicht geringen Einbauten 102
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 75
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 73
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 34
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 24
27.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

A n m e r k u n g e n :

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m 2 zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m 3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung durch das Staatsministerium des Innern nach Anlage 1 laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte bleibt in ihrer Gültigkeit durch diese Rechtsverordnung unberührt.

Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.

Beispiele:

a)
Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl.

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:

Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.

Beispiele:

a)
Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
b)
Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
c)
Kehlbalkendächer,
d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
e)
Flächengründungen einfacher Art,
f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
g)
Einfache Gerüste.

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.

Beispiele:

a)
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
c)
Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
e)
Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
f)
Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
h)
Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
i)
Flächengründungen,
j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
k)
Einfach verankerte Stützwände,
l)
Ebene Pfahlrostgründungen,
m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
n)
Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
o)
Behälter einfacher Konstruktion,
p)
Einfache Gewölbe,
q)
Gerüste üblicher Bauart.

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
c)
Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
e)
Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
f)
Trägerroste und orthotrope Platten,
g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
j)
Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
m)
Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
n)
Gekrümmte Träger,
o)
Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
p)
Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
r)
Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
s)
Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
t)
Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
u)
Seilbahnkonstruktionen,
v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:

Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
c)
Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
g)
Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
h)
Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
i)
Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
j)
Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
l)
Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.

Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Tafel

Tafel
Rohbausumme Gebühr in EUR in der Bauwerksklasse
Rohbausumme Gebühr in EUR in der Bauwerksklasse
    in EUR 1 2 3 4 5

bis            
  5 000 48 71 95 119 149
  10 000 83 124 166 207 259
  15 000 114 172 229 286 359
  20 000 144 216 288 360 451
  25 000 172 258 345 431 540
  30 000 199 299 399 498 624
  35 000 225 338 451 564 706
  40 000 251 376 502 627 786
  45 000 276 414 551 689 864
  50 000 300 450 600 750 940
  100 000 522 783 1 044 1 305 1 636
  150 000 722 1 083 1 445 1 806 2 263
  200 000 909 1 364 1 818 2 273 2 849
  250 000 1 087 1 630 2 174 2 717 3 406
  300 000 1 258 1 886 2 515 3 144 3 940
  350 000 1 423 2 134 2 845 3 556 4 457
  400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960
  450 000 1 739 2 609 3 479 4 348 5 450
  500 000 1 892 2 839 3 785 4 731 5 929
  1 000 000 3 295 4 942 6 590 8 237 10 324
  1 500 000 4 557 6 836 9 114 11 393 14 279
  2 000 000 5 737 8 605 11 473 14 341 17 974
  2 500 000 6 858 10 287 13 715 17 144 21 487
  3 000 000 7 935 11 902 15 869 19 836 24 862
  3 500 000 8 976 13 464 17 952 22 440 28 125
  4 000 000 9 988 14 982 19 976 24 970 31 295
  4 500 000 10 975 16 462 21 950 27 437 34 388
  5 000 000 11 940 17 910 23 880 29 850 37 412
  7 500 000 16 515 24 772 33 030 41 287 51 746
  10 000 000 20 789 31 183 41 577 51 971 65 138
  15 000 000 28 754 43 131 57 508 71 885 90 096
  20 000 000 36 195 54 293 72 390 90 488 113 411
  25 000 000 43 269 64 904 86 538 108 173 135 576

Rohbausumme   Mit dem Tausendstel der Rohbausumme zu vervielfältigender
Gebührenfaktor in der Bauwerksklasse
    in EUR 1 2 3 4 5
über            
  25 000 000 1,731 2,596 3,462 4,327 5,423

Anlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
2.
Begriffe
2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
 
a)
Fundamenten,
 
b)
Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
 
c)
untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3.
Berechnungsgrundlagen
3.1
Allgemeines
3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
 
a)
Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
 
b)
Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
 
c)
Bereich c:
nicht überdeckt.
 
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3
Grundflächen sind in m 2 , Rauminhalte in m 3 anzugeben.
3.2
Berechnung von Grundflächen
3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3
Berechnung von Rauminhalten
3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse, zum Beispiel bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 6
(zu § 1 Nr. 4)

Schreibauslagen nach § 13 SächsVwKG

Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.

Schreibauslagen
Tarif- stelle Gegenstand Schreibauslagen EUR
Tarif-
stelle
Gegenstand Schreibauslagen
EUR

1.

Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften
 
1.1 ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50
je Seite
1.2 für jede weitere Seite 0,15
    A n m e r k u n g :
    Angefangene Seiten werden voll berechnet.
1.3 Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke 0,05
je angefangene Seite
1.4 Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 12 SächsVwKG zu erheben.  
2. Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form 2,50
je Datei
3. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift Schreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5fache erhöht werden.
4. Bereitstellung gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten juristischen Personen schreibauslagenfrei
  § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.  

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 8, S. 189
    Fsn-Nr.: 211-2.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 17. Dezember 2008