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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsfachschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 42)

Bekanntmachung
der Neufassung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 9. Februar 2005

Nachstehend wird der Wortlaut der Schulordnung Berufsfachschule in der ab dem 2. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die nach ihrem § 139 teils am 1. August 1999, teils am 1. August 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517),
2.
die nach ihrem Artikel 4 teils am 1. August 2000, teils am 1. Januar 2001, teils am 1. August 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 414),
3.
die nach ihrem Artikel 4 teils am 1. August 2002, teils am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene, teils am 1. Oktober 2005 in Kraft tretende Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232),
4.
die am 1. August 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 301),
5.
die am 1. August 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 20. November 2003 (SächsGVBl. S. 906),
6.
die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. August 2004 in Kraft getretene, teils am 1. Oktober 2005 in Kraft tretende Verordnung vom 2. November 2004 (SächsGVBl. S. 553).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
 
b)
des § 19 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
 
c)
des § 19 Satz 3, des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) geändert worden ist, durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus,
zu 2.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
 
b)
des § 19 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) geändert worden ist,
zu 3.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
 
b)
des § 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
zu 4.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,
 
b)
des § 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
zu 5.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist,
 
b)
des § 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,
zu 6.
a)
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298),
 
b)
des § 19 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist.

Dresden, den 9. Februar 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§     1
Geltungsbereich
§     2
(aufgehoben)
§     3
Inhalt und Gliederung der Ausbildung

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§     4
Versagung der Aufnahme
§     5
Aufnahmeverfahren
§     6
Auswahlverfahren
§     7
Aufnahmeentscheidung
§     8
Schulwechsel

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebes

§     9
Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenpläne, Klassenbücher
§   10
Unterrichts- und Ausbildungszeit
§   11
Betriebspraktikum, berufspraktische Ausbildung
§   12
Hausaufgaben

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§   13
Leistungsnachweise
§   14
Bewertung der Leistungen
§   15
Versäumnis eines Leistungsnachweises
§   16
Täuschungshandlungen

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§   17
Versetzung
§   18
Wiederholung
§   19
Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 6
Abschlussprüfung

§   20
Zweck der Prüfung
§   21
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§   22
Protokoll
§   23
Festsetzung der Vornote, Zulassung
§   24
Schriftliche Prüfung
§   25
Mündliche Prüfung
§   26
Praktische Prüfung
§   26a
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§   27
Nachteilsausgleich
§   28
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
§   29
Versäumnis, Nachholung
§   30
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§   31
Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 7
Zeugnisse, Abschlüsse, Gleichwertigkeit

§   32
Zeugnisse, Bescheinigungen
§   33
Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
§   34
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

Abschnitt 8
Abschlussprüfung für Schulfremde

§   35
Allgemeines
§   36
Zulassung
§   37
Prüfungsfächer
§   38
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Abschlusszeugnis
§   39
Wiederholung der Prüfung

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Einjährige Berufsfachschulen

§   40
Ausbildungsziel
§   41
Gliederung
§   42
Aufnahmevoraussetzungen
§   43
Auswahlverfahren
§   44
Schriftliche Prüfung
§   45
Mündliche Prüfung
§   46
Praktische Prüfung
§   46a
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   47
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe

§   48
Gliederung

Unterabschnitt 1
Berufsfachschule für Bühnentanz

§   49
Ausbildungsziel
§   50
Dauer der Ausbildung
§   51
Aufnahmevoraussetzungen
§   52
Schriftliche Prüfung
§   53
Mündliche Prüfung
§   54
Praktische Prüfung
§   55
Abschlussarbeit
§   56
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation

§   57
Ausbildungsziel
§   58
Dauer der Ausbildung
§   59
Aufnahmevoraussetzungen
§   60
Schriftliche Prüfung
§   61
Mündliche Prüfung
§   62
Praktische Prüfung
§   63
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   64
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Hauswirtschaft

§   65
Ausbildungsziel
§   66
Dauer der Ausbildung
§   67
Aufnahmevoraussetzungen
§   68
Schriftliche Prüfung
§   69
Praktische Prüfung
§   70
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   71
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Kinderpflege 1

§   72
Ausbildungsziel
§   73
Dauer der Ausbildung
§   74
Aufnahmevoraussetzungen
§   75
Schriftliche Prüfung
§   76
Praktische Prüfung
§   77
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   78
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 5


(aufgehoben)

Unterabschnitt 5a
Berufsfachschule für Sozialwesen

§   85a
Ausbildungsziel
§   85b
Dauer der Ausbildung
§   85c
Aufnahmevoraussetzungen
§   85d
Schriftliche Prüfung
§   85e
Mündliche Prüfung
§   85f
Praktische Prüfung
§   85g
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   85h
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Technik

§   86
Ausbildungsziel
§   87
Ausbildungsrichtungen
§   88
Dauer der Ausbildung
§   89
Aufnahmevoraussetzungen
§   90
Schriftliche Prüfung
§   91
(aufgehoben)
§   92
Praktische Prüfung
§   93
Abschlussprüfung für Schulfremde
§   94
Berufsbezeichnung

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Wirtschaft

§   95
Ausbildungsziel
§   96
Ausbildungsrichtungen
§   97
Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnisse
§   98
Aufnahmevoraussetzungen
§   98a
Abschlussarbeit
§   99
Schriftliche Prüfung
§ 100
Mündliche Prüfung
§ 100a
Praktische Prüfung
§ 100b
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
§ 101
Nachholung und Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 102
Prüfung für Schulfremde
§ 103
Berufsbezeichnung

Abschnitt 3
Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 104
Gliederung, Ausbildungsrichtungen und Geltungsbereich
§ 105
Auswahlverfahren
§ 106
Berufspraktische Ausbildung
§ 107
Nachweis der Teilnahme
§ 108
Staatliche Prüfung
§ 109
Verlängerung des Schulverhältnisses

Unterabschnitt 1a
Berufsfachschule für Altenpflege

§ 109a
Ausbildungsziel
§ 109b
Verkürzung der Ausbildung
§ 109c
Beendigung des Schulverhältnisses

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Diätassistenten

§ 110
Ausbildungsziel
§ 111
(aufgehoben)

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Ergotherapie

§ 112
Ausbildungsziel
§ 113
(aufgehoben)

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Hebammen

§ 114
Ausbildungsziel
§ 115
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 116
(aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Krankenpflege

§ 117
Ausbildungsziel
§ 118
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 119
(aufgehoben)

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Logopädie

§ 120
Ausbildungsziel
§ 121
(aufgehoben)

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten

§ 122
Ausbildungsziel
§ 123
Auswahlverfahren
§ 124
(aufgehoben)

Unterabschnitt 8
Berufsfachschule für Orthoptik

§ 125
Ausbildungsziel

Unterabschnitt 9
Berufsfachschule für Physiotherapie

§ 126
Ausbildungsziel
§ 127
Auswahlverfahren
§ 128
(aufgehoben)

Unterabschnitt 10
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten

§ 129
Ausbildungsziel
§ 130
Auswahlverfahren

Unterabschnitt 10a
Berufsfachschule für Podologen

§ 130a
Ausbildungsziel
§ 130b
(aufgehoben)

Unterabschnitt 11
Berufsfachschule für Rettungsassistenten

§ 131
Ausbildungsziel
§ 132
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Berufsfachschulen für anerkannte Ausbildungsberufe

§ 133
Ausbildungsziel
§ 134
Ausbildungsrichtungen, Geltungsbereich
§ 135
Aufnahmevoraussetzungen
§ 136
Verlängerung des Schulverhältnisses
§ 137
Bestehen der schulischen Ausbildung

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 138
Übergangsvorschriften
§ 139
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen,

1.
die in öffentlicher Trägerschaft stehen,
2.
in § 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG genannt sind oder
3.
als Ersatzschulen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG staatlich anerkannt sind.
§§ 40, 49, 50, 57, 58, 65, 66, 72, 73, 2 85a, 85b, 86, 88, 95, 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, §§ 109, 109a, 109b, 109c, 110, 112, 114, 115, 117, 118, 120, 122, 125, 126, 129, 130a, 131, 133 und 136 gelten auch für genehmigte Ersatzschulen. § 138 bleibt unberührt.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung besteht aus allgemeinem und fachlichem Unterricht innerhalb oder außerhalb der Schule. Der fachliche Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. Die schulische Ausbildung kann Betriebspraktika oder eine berufspraktische Ausbildung oder beides beinhalten.

(2) Die Bildungsgänge sind in Klassenstufen gegliedert. Eine Klassenstufe dauert ein Jahr.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 4
Versagung der Aufnahme

Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder aus einem sonstigen personenbedingten Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint oder
3.
die Abschlussprüfung desselben Bildungsgangs endgültig nicht bestanden hat.

Die Aufnahme kann versagt werden, wenn

1.
der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und
 
a)
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
 
b)
der Bewerber nicht durch die Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nachweist, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird, oder
2.
der Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag.

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) Wer an einer Berufsfachschule aufgenommen werden will, hat einen entsprechenden Aufnahmeantrag an die Schule zu stellen. Im Falle der Minderjährigkeit des Bewerbers muss der Antrag von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der Schulaufsichtsbehörden bekannt gegeben.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder, sofern dieses Zeugnis noch nicht erteilt wurde, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, welches die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen;
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit zwei Passbildern,
3.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits anderweitig an einer Berufsfachschulprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat und
 
b)
ob und gegebenenfalls für welche Bildungsgänge und an welchen Schulen sich der Bewerber bereits zuvor oder zu demselben Schuljahr an anderen Berufsfachschulen beworben hat oder bewirbt,
4.
für die Aufnahme an der Berufsfachschule für Wirtschaft eine Erklärung, über welche Fremdsprachenkenntnisse der Bewerber verfügt, und
5.
gegebenenfalls eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 6 Abs. 2.

(3) Vom Bewerber werden folgende Daten erhoben:

  1.
Vor- und Familienname,
  2.
Geburtsdatum und -ort,
  3.
Geschlecht,
  4.
Name und Vorname der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülern,
  5.
Anschrift,
  6.
Telefonnummer, Notfalladresse,
  7.
Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Status als Aussiedler,
  8.
Religionszugehörigkeit, sofern nach der Stundentafel das Fach Religion unterrichtet wird,
  9.
Angaben zur bisherigen schulischen und beruflichen Vorbildung,
10.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung sind.

§ 6
Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
85 Prozent an Bewerber, die weder einen berufsqualifizierenden noch einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben,
2.
10 Prozent an Bewerber, die einen berufsqualifizierenden oder einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben,
3.
5 Prozent an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. Abweichend von Satz 1 werden für Bildungsgänge, für die die Allgemeine Hochschulreife, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird, 95 Prozent der Plätze an Bewerber vergeben, die diese Aufnahmevoraussetzung erfüllen; 5 Prozent der Plätze sind für Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 vorzusehen.

(3) Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Zeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. Hierbei werden die Fächer Religion, Ethik und Sport nicht berücksichtigt. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Liegt das Abschlusszeugnis noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis des Bewerbers maßgeblich. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft mit dem Bewerber führt.

(4) Bewerber nach Absatz 1, die nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei jeder erneuten Bewerbung für denselben Bildungsgang pro Jahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

(5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

§ 7
Aufnahmeentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber, im Falle der Minderjährigkeit einem Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Die Aufnahme ist mit einem Hinweis auf die Regelung des Absatzes 5 zu verbinden.

(2) Wer in die Berufsfachschule aufgenommen werden kann, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Zeugnis oder andere Nachweise noch nicht vor, die für die Ausbildung erforderlich sind, wird der Bewerber unter dem Vorbehalt der Vorlage dieser Nachweise aufgenommen.

(4) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Bewerber aufgrund falscher Angaben im Aufnahmeverfahren aufgenommen wurde, ist die Aufnahmeentscheidung aufzuheben.

(5) Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausstellt, dass in dem Bildungsgang wegen Nichterreichens des vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtwertes für die Klassenbildung eine Klasse zum Schuljahresbeginn nicht eingerichtet oder die Klasse bis zum 30. Oktober infolge nachträglicher Unterschreitung des Richtwertes aufgelöst wird. Der Widerruf ist mit dem Hinweis darauf zu verbinden, an welcher Schule die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung der Ausbildung in diesem Bildungsgang besteht.

§ 8
Schulwechsel

Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsganges aus wichtigen Gründen möglich. Dabei prüft der Leiter der Schule, an der die Ausbildung fortgesetzt werden soll, ob die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen und ob die Ausbildung an seiner Schule fortgeführt werden kann.

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebes

§ 9
Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenpläne, Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Für die Aufstellung der Stundenpläne ist der Schulleiter verantwortlich.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 10
Unterrichts- und Ausbildungszeit

Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Wahlunterricht sowie aus dringenden Gründen der Unterricht an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe kann auch am Sonnabend erteilt werden. Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden.

§ 11
Betriebspraktikum, berufspraktische Ausbildung

(1) Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung finden im Rahmen der schulischen Ausbildung statt. Sie dienen insbesondere folgenden Zielen:

1.
Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2.
Vertraut machen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung,
3.
Vertiefen und Erweitern fachlicher, personaler und sozialer Kompetenz,
4.
Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5.
Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung sowie deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6.
Vertraut machen mit Arbeitsprinzipien und einschlägigen Vorschriften.

(2) Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung sind an geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. Die Entscheidung über die Eignung einer Praxiseinrichtung trifft der Schulleiter. Praxiseinrichtung und Schule arbeiten eng zusammen. Zwischen beiden sind insbesondere die Dauer, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die Betreuungspersonen der Praxiseinrichtung und der Schule, die zu erstellenden Tätigkeitsnachweise und Einschätzungen und der Versicherungsschutz, festzulegen.

(3) Während einer berufspraktischen Ausbildung wird der Schüler von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung besteht aus der Anleitung und der fachlichen Ausbildung. Die Schule legt Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. Der Umfang der fachlichen Begleitung soll je Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung festgelegt ist. Die Anleitung kann in der Praxiseinrichtung oder in der Schule durchgeführt werden.

§ 12
Hausaufgaben

Hausaufgaben können gestellt werden, um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schüler an eigenständige Tätigkeit heranzuführen.

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 13
Leistungsnachweise

(1) Im allgemeinen und fachlichen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen und Hausaufgaben. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Ist eine Facharbeit anzufertigen, wählt der Schüler das Thema im Einvernehmen mit der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft. Wird eine Projektarbeit, eine Facharbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(2) Die im Rahmen eines Betriebspraktikums erhobenen Leistungsnachweise werden den entsprechenden Fächern zugeordnet. Das Betriebspraktikum selbst wird nicht benotet.

(3) Während der berufspraktischen Ausbildung können über die in Absatz 1 genannten Leistungsnachweise hinaus das Führen eines Nachweishefts oder das Erstellen von Berichten verlangt werden. Daneben schätzt die Praxiseinrichtung die Leistungen ein. Daraus bildet die Lehrkraft, die für die fachliche Begleitung verantwortlich ist, eine Note für die berufspraktische Ausbildung, die wie die Note eines Faches behandelt wird.

(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

(5) Die Jahresnote eines Faches wird aus den Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.

(6) Die Gesamtnote eines Faches wird aus allen in der bisherigen Ausbildung in diesem Fach erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 14
Bewertung der Leistungen

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen und nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenschlüssel
Nummer Note entspricht Bewertung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung: sehr gut;
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung: gut;
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung: befriedigend;
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung: ausreichend;
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung: mangelhaft;
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung: ungenügend.

(4) Leistungsnachweise in Wahlfächern werden nicht benotet. Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahlfach wird im Zeugnis bescheinigt und kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.

§ 15
Versäumnis eines Leistungsnachweises

Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hat der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

§ 16
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 17
Versetzung

(1) Über die Versetzung wird auf der Grundlage der Jahresnoten aller Fächer entschieden.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte; die für das jeweilige Fach mindestens erforderliche Zahl der Leistungsnachweise wird zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben, oder
4.
der Schüler mehr als 20 Prozent
 
a)
des Unterrichts,
 
b)
der Betriebspraktika oder
 
c)
der berufspraktischen Ausbildung
 
unentschuldigt versäumt hat.

§ 18
Wiederholung

Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 23 Abs. 3 zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn er während seiner Ausbildung an einer Berufsfachschule nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt hat. Darüber hinaus ist die Wiederholung einer Klassenstufe abgesehen von den Fällen des § 31 Abs. 2 und 3 nicht möglich.

§ 19
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet

1.
mit dem Erteilen eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses,
2.
mit Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn eine Wiederholung der letzten Klassenstufe ausgeschlossen ist,
3.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers, im Falle der Minderjährigkeit nach schriftlicher Erklärung eines Erziehungsberechtigten, über sein Ausscheiden oder
4.
durch Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG.

(2) Werden Fehlzeiten des Betriebspraktikums oder der berufspraktischen Ausbildung im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

Abschnitt 6
Abschlussprüfung

§ 20
Zweck der Prüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat.

§ 21
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter,
2.
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
3.
alle Lehrkräfte, die in den Fächern der Abschlussprüfung zuletzt Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Das Regionalschulamt kann abweichend von Absatz 1 den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen, eine Lehrkraft als seinen Stellvertreter benennen und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu einem Prüfungsteilnehmer in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluss in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies dem Regionalschulamt, das über den Ausschluss entscheidet.

(5) Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses. Fachausschüsse können auch schulübergreifend gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft das Regionalschulamt.

(6) Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(7) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Regionalschulamtes herbeiführen.

§ 22
Protokoll

(1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Schülers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung Auskunft geben.

(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung Auskunft geben. Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 23
Festsetzung der Vornote, Zulassung

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der in den betreffenden Fächern unterrichtenden Lehrkräfte über die Vornote für jedes Fach, unabhängig davon, ob es sich um ein Prüfungsfach handelt oder nicht. Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 6. Die Vornoten werden dem Schüler vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) In Bildungsgängen, in denen eine Komplexprüfung durchgeführt wird, wird neben den Vornoten nach Absatz 1 eine komplexe Vornote als Durchschnittsnote aus den Gesamtnoten der Fächer gebildet, die Gegenstand der Komplexprüfung sind. Dabei ist das Schwerpunktfach doppelt zu gewichten. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note des Schwerpunktfaches den Ausschlag.

(3) Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
seine Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden,
2.
in mindestens einem Fach aufgrund einer in mindestens einer Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Vornote nicht gebildet werden konnte oder
3.
er im Schuljahr der Entscheidung über die Zulassung mehr als 20 Prozent
 
a)
des Unterrichts,
 
b)
der Betriebspraktika oder
 
c)
der berufspraktischen Ausbildung
 
unentschuldigt versäumt hat.

Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist dies dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Aufsichtsarbeiten. Die Schule erarbeitet für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsaufgaben. Sind nach den Bestimmungen des Teils 2 oder 3 dieser Verordnung Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig, sollen entsprechende Vorschläge für Prüfungsaufgaben vom Erstbewerter im Einvernehmen mit dem Zweitbewerter erarbeitet werden; erteilt der Zweitbewerter das Einvernehmen nicht, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. Das Regionalschulamt wählt die Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach aus.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitbewerter.

(3) Können sich die beiden Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. Die Prüfung soll je Schüler und Fach in der Regel 15 Minuten dauern. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt werden. Die Leistung jedes Schülers ist einzeln zu bewerten.

(2) Schüler können sich auf Antrag höchstens einer mündlichen Zusatzprüfung in einem schriftlich geprüften Fach der Abschlussprüfung unterziehen, wenn der Durchschnitt aus der Note dieser Prüfung und der Vornote n,5 ergibt und nach der Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Schüler hiervon schriftlich und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(3) Der Prüfungstermin ist dem Schüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist.

(4) Die Leistung des Schülers ist vom Fachausschuss mit ganzen Noten zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Schüler unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

§ 26
Praktische Prüfung

Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. Bei der Durchführung der Prüfung hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die Eigenständigkeit der Leistung des Schülers gewährleistet ist und nur die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel benutzt werden. Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination aus in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen

zum Gegenstand hat. Bei der Feststellung der Ergebnisse müssen mindestens zwei Mitglieder des Fachausschusses anwesend sein.

§ 26a
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Bereitet ein Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vor, ist die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht Teil der Abschlussprüfung. Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 14 Abs. 3 nicht.

§ 27
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen.

(2) Der Schüler hat den Prüfungsausschuss rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 28
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Über die Prüfungsnoten beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Bewerter der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzenden der Fachausschüsse. In Fächern, die schriftlich, mündlich, praktisch oder in einer Kombination dieser Bestandteile geprüft werden, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsteile gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag.

(2) Nach Beendigung der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten fest.

(3) Die Zeugnisnote wird in Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, aus der Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 6 und der Prüfungsnote ermittelt. Die Gesamtnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen eine mündliche Zusatzprüfung gemäß § 25 Abs. 2 abgenommen wurde, wird die bessere Note zur Zeugnisnote, wenn mindestens diese Note in der mündlichen Zusatzprüfung erreicht wurde. Anderenfalls wird die schlechtere Note als Zeugnisnote erteilt.

(4) In Fächern, die Gegenstand einer Komplexprüfung waren, wird abweichend von Absatz 3 die Zeugnisnote als Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 6 ermittelt. Die Zeugnisnote für die Komplexprüfung wird aus der komplexen Vornote gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und der Note der Komplexprüfung ermittelt, wobei beide Noten gleichwertig sind und bei einem Durchschnitt von n,5 in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag gibt.

(5) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Zeugnisnote als Gesamtnote gemäß § 13 Abs. 6 ermittelt.

(6) Aufgrund der Zeugnisnoten und der Teilnahme an den Betriebspraktika und der berufspraktischen Ausbildung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der schulischen Ausbildung.

(7) Die schulische Ausbildung ist bestanden, wenn

1.
in keinem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“,
2.
in den übrigen Fächern höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ und in keinem Fall die Zeugnisnote „ungenügend“ und
3.
in der Abschlussarbeit gemäß § 98a keine schlechtere Note als „ausreichend“

erteilt wurde.

(8) Das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 29
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung aufgrund eines vom Schüler nicht zu vertretenden Ereignisses versäumt wurde.

(2) Sofern ein nicht zu vertretender Grund für das Versäumnis vorliegt, muss der Schüler die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. Die Nachprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres statt; versäumt der Schüler die Nachprüfung aus einem nicht zu vertretenden Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht bis zur Prüfung fort; auf Antrag kann der Schulleiter den Schüler von der Teilnahme am Unterricht ganz oder teilweise befreien.

(3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis des Vorliegens von Umständen, die ein Versäumnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 30
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Liegt eine Täuschungshandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 vor, ist die Prüfungsleistung in diesem Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Wird während der Abschlussprüfung eine Täuschungshandlung festgestellt, ist dieser Teil der Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Schüler abzubrechen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Schüler die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen und erhält die Note „ungenügend“. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) In schweren Fällen der Täuschungshandlung oder der Behinderung der Prüfung kann das Regionalschulamt den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

(5) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann das Regionalschulamt die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zeugnis einziehen.

(6) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 31
Wiederholung der Prüfung

(1) Schüler, die bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben, können die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. Der Termin der Wiederholungsprüfung ist den Schülern rechtzeitig bekannt zu geben. § 29 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Schüler, die sich einer Wiederholung nach Absatz 1 unterziehen wollen, haben dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Vorsitzende bestimmt, bis wann der Antrag zu stellen ist, und entscheidet über die Zulassung. Schüler, die sich dieser Wiederholungsprüfung nicht unterziehen wollen, können die letzte Klassenstufe im unmittelbar anschließenden Schuljahr einmal wiederholen.

(3) Schüler müssen die Klassenstufe wiederholen, bevor sie erneut zu einer Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn sie

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
an der Prüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese nicht beantragt haben oder
3.
gemäß § 30 Abs. 4 oder 5 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurden.

Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungsfächer. Schüler, welche diese Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die schulische Ausbildung endgültig nicht bestanden und müssen die Schule verlassen.

(4) (aufgehoben)

Abschnitt 7
Zeugnisse, Abschlüsse, Gleichwertigkeit

§ 32
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Im Rahmen der schulischen Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den vom Staatsministerium für Kultus festgelegten Mustern.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt werden. Sie enthalten Jahresnoten gemäß § 13 Abs. 5 über die Leistungen in jedem Fach der Stundentafel für diese Klassenstufe und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) Ein Halbjahreszeugnis wird bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation gemäß Absatz 2 erteilt. Es enthält Gesamtnoten gemäß § 13 Abs. 6 für jedes Fach, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde.

(5) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die die schulische Ausbildung bestanden haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten gemäß § 28 Abs. 3 bis 5, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und die damit gegebenenfalls verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Sofern ein Abschlusszeugnis erteilt wird, entfällt das Jahreszeugnis gemäß Absatz 3.

(6) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die die Schule verlassen, nachdem sie gemäß § 23 Abs. 3 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurden, an der Abschlussprüfung ohne Erfolg teilgenommen oder die schulische Ausbildung in anderer Weise nicht bestanden haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Schüler, die die Berufsfachschule im Laufe eines Schuljahres verlassen, erhalten auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstand. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33
Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss

(1) Der Hauptschulabschluss wird Schülern der einjährigen Berufsfachschule für Technik und der einjährigen Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik, die noch keinen Hauptschulabschluss haben, mit Bestehen der Abschlussprüfung zuerkannt. Die Schule bescheinigt die Zuerkennung auf dem Abschlusszeugnis.

(2) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, zuerkannt, wenn das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 ausweist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe oder für anerkannte Ausbildungsberufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, auf Antrag zuerkannt, wenn der Berufsabschluss mit einem guten Ergebnis nachgewiesen wird und die Berufsfachschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 abgeschlossen wurde. Das Prüfungszeugnis über den Berufsabschluss ist vorzulegen. Die Schule bescheinigt die Zuerkennung auf einem gesonderten Zeugnis.

(4) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach den Absätzen 2 und 3 werden die Fächer Religion, Ethik und Sport nicht berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf die erste Stelle nach dem Komma errechnet, ohne dass eine Rundung erfolgt.

§ 34
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

(1) Ein ausländischer Befähigungsnachweis ist auf Antrag einem Abschlusszeugnis einer einjährigen Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule in einem landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf als gleichwertig anzuerkennen, wenn der erfolgreich abgeschlossene Bildungsgang und ein in Teil 2 Abschnitt 1 oder 2 geregelter Bildungsgang einander nach Art, Umfang und Inhalt entsprechen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum richtet sich nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20, L 30 S. 40), zuletzt geändert durch Entscheidung 04/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EG Nr. L 32 S. 15), und der Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 S. 8), in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Zuständig für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen ist das Staatsministerium für Kultus. Hat der Antragsteller in Verfahren gemäß Absatz 2 seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, ist das Regionalschulamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Hauptwohnsitz liegt.

Abschnitt 8
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 35
Allgemeines

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gelten § 14 und die Vorschriften des Abschnitts 6 entsprechend, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Zur Abschlussprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kann auf Antrag zugelassen werden, wer die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang erfüllt und

1.
Schüler einer staatlich genehmigten Berufsfachschule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen ist oder
2.
im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweist, dass er Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die den Zielen und Inhalten des Bildungsganges entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Für Bewerber im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist der Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen.

(3) Die Abschlussprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife können nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Falle des Besuchs des entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(4) Das Regionalschulamt beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. In der Regel ist der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule zu beauftragen.

(5) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung auszuweisen.

§ 36
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens zum 15. Januar des Kalenderjahres der Abschlussprüfung an das Regionalschulamt zu richten, in dessen Amtsbezirk der Bewerber wohnt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
in beglaubigter Kopie die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 für die Aufnahme an eine öffentliche Berufsfachschule erforderlich sind,
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Passbild,
3.
einen Nachweis über den Hauptwohnsitz des Bewerbers,
4.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an einer Abschlussprüfung im entsprechenden Bildungsgang oder, wenn der Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet, einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat,
5.
eine Erklärung darüber, wie sich der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsganges vorbereitet hat, und
6.
für die Bildungsgänge der Berufsfachschule für Wirtschaft eine Erklärung, über welche Fremdsprachenkenntnisse der Bewerber verfügt.

(3) Das Regionalschulamt entscheidet über die Zulassung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt,
2.
die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbringt oder
3.
bereits mehr als einmal an der Abschlussprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang oder, wenn der Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet, einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen hat.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zur Prüfung.

§ 37
Prüfungsfächer

(1) Die Abschlussprüfung wird in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der Stundentafel durchgeführt. Hiervon sind die Fächer Religion, Ethik und Sport ausgenommen. Zur Prüfung, ob der Bewerber die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung zu stellen sind, wird ein Kolloquium nach den Bestimmungen einer mündlichen Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 durchgeführt.

(2) Für Schüler nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 können innerhalb der Abschlussprüfung einzelne Fächer zusammengefasst und gemeinsam geprüft werden. Bei dieser fächerübergreifenden Prüfung ist jedes Fach der Stundentafel gesondert zu benoten. Fächer, die Gegenstand der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Abschlussprüfung für Schüler entsprechender öffentlicher Berufsfachschulen sind, dürfen nicht zu einer fächerübergreifenden Prüfung zusammengefasst werden.

(3) Für Teilnehmer aus Fernlehrgängen, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, kann das Regionalschulamt beim erstmaligen Ablegen der Abschlussprüfung für einzelne Fächer auf Antrag genehmigen, dass eine Prüfung nicht mehr abzulegen ist, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde. Dies gilt nicht für Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher Berufsfachschulen sind.

(4) Auf Antrag können sich Prüfungsteilnehmer, deren Leistungen in der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden, höchstens einer mündlichen Zusatzprüfung unterziehen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 38
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Abschlusszeugnis

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. Im Fall des § 37 Abs. 3 wird die Note aus dem Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang als Zeugnisnote übernommen.

(2) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Fach, das für Schüler der entsprechenden öffentlichen Schule Gegenstand der Abschlussprüfung ist, und in der Abschlussarbeit gemäß § 98a keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erreicht hat und die Leistungen in den übrigen Fächern der Abschlussprüfung höchstens einmal mit der Note „mangelhaft“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis für Schulfremde. Es enthält die Zeugnisnoten gemäß Absatz 1, die Feststellung über das Bestehen der Abschlussprüfung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die gleiche Berechtigung wie bei dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung in dem entsprechenden Bildungsgang erworben.

(4) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erwirbt einen Abschluss gemäß § 33 Abs. 1 oder 2, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Über entsprechende Anträge entscheidet das Regionalschulamt.

(5) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die erreichten Leistungen. Sie enthält die Zeugnisnoten gemäß Absatz 1 und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

§ 39
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Der Termin für die Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und den Teilnehmern mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

(2) Schulfremde, die bei der Festsetzung der Zeugnisnote mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben, können die Abschlussprüfung auf Antrag frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr einmal wiederholen.

(3) Schulfremde, die sich mehr als einmal erfolglos einer Abschlussprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang unterzogen haben, sind von der Wiederholung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Einjährige Berufsfachschulen

§ 40
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an einjährigen Berufsfachschulen vermittelt eine berufliche Grundbildung. Der Schüler wird in einen oder mehrere Berufe eingeführt.

§ 41
Gliederung

Einjährige Berufsfachschulen werden als

1.
Berufsfachschule für Technik in den Berufsfeldern
 
a)
Metalltechnik,
 
b)
Elektrotechnik,
 
c)
Bautechnik
 
d)
Holztechnik und
 
e)
Farbtechnik und Raumgestaltung,
2.
Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik und als
3.
Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege

geführt.

§ 42
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige Berufsfachschule für Technik und die einjährige Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik ist

1.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
2.
der Nachweis eines Vorvertrages zum späteren Berufsausbildungsvertrag oder eine schriftliche Ausbildungsplatzzusage und
3.
die Zustimmung des Betriebes und des Bewerbers dazu, dass der erfolgreiche Abschluss dieses Bildungsganges als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet wird.

Auf das Erfordernis nach Satz 1 Nr. 1 kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Bewerber den Anforderungen der Ausbildung genügen wird.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die einjährige Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 43
Auswahlverfahren

Bei der Auswahl der Bewerber für die einjährige Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege werden die Plätze abweichend von § 6 Abs. 2 nach folgender Rangfolge vergeben:

1.
5 Prozent der Plätze für Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde,
2.
die übrigen Plätze für Bewerber, die einen Vorvertrag zu einem Ausbildungsvertrag für Hebammen und Entbindungspfleger oder für einen Beruf in der Krankenpflege nachweisen und zu Beginn der Ausbildung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3.
die übrigen Plätze für andere Bewerber, die zu Beginn der Ausbildung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
die übrigen Plätze für weitere Bewerber.

§ 44
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege sind Prüfungsaufgaben aus folgenden Fächern:

1.
Gesundheitspflege 45 Minuten,
2.
Grundlagen der sozialen Betreuung 45 Minuten.

Bis zum 31. Dezember 2006 sind im Fach Gesundheitspflege auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.

§ 45
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege sind Prüfungsaufgaben entweder im Fach „Übungen in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege“ oder im Fach „Übungen in der sozialen Betreuung“. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten. Der Schüler wählt das Prüfungsfach nach Satz 1 aus.

§ 46
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Technik und der einjährigen Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik ist eine Komplexprüfung mit Inhalten aus allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts.

(2) Die Prüfung dauert 360 bis 480 Minuten und besteht aus einer Arbeitsprobe und dem Anfertigen eines Prüfungsstückes. Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Prüfung auf einen der in Satz 1 genannten Teile beschränken. Der Schüler hat einen Arbeitsplan zu erstellen und diesen eine Woche vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Prüfungsausschuss kann sich darüber hinaus einen Erläuterungsbericht über die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Arbeiten einschließlich grafischer Darstellungen, Berechnungen und Begründung des Arbeitsplanes vorlegen lassen.

§ 46a
Abschlussprüfung für Schulfremde

Abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Abschlussprüfung für Schulfremde gemäß §§ 44 bis 46 sowie zusätzlich an der einjährigen Berufsfachschule für

1.
Technik durch je eine Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch und zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten und eine mündliche Prüfung mit Prüfungsaufgaben in den Fächern Sozialkunde und Wirtschaftskunde, die je Schüler in der Regel 20 Minuten dauern soll,
2.
Fahrzeugtechnik gemäß Nummer 1 und
3.
Gesundheit und Pflege durch je eine Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht sowie Naturwissenschaftliche Grundlagen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten

durchgeführt. Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 47
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe

§ 48
Gliederung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe führt zu einem Berufsabschluss. Sie wird an Berufsfachschulen für

1.
Bühnentanz,
2.
medizinische Dokumentation,
3.
Hauswirtschaft,
4.
Kinderpflege, 3
5.
(aufgehoben)
6.
Technik und
7.
Wirtschaft

durchgeführt.

Unterabschnitt 1
Berufsfachschule für Bühnentanz

§ 49
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Bühnentanz vermittelt umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Tanzkunst, vertieft die Allgemeinbildung und führt zur Bühnenreife.

§ 50
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 51
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
2.
der Abschluss einer Grundausbildung in einer Ballettschule,
3.
das Bestehen der Aufnahmeprüfung.

(2) In der Aufnahmeprüfung werden die körperlichen Voraussetzungen, die anatomische Eignung und das tänzerisch-musikalische Bewegungsgefühl festgestellt und ein Klassischexercise abgelegt.

§ 52
Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Deutsch 90 Minuten,
2.
Anatomie 90 Minuten.

§ 53
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Tanz- und Ballettgeschichte,
2.
Französisch,
3.
Wirtschaftskunde.

§ 54
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Klassischer Tanz,
2.
Moderner Tanz,
3.
Jazztanz,
4.
Spanischer Tanz,
5.
Charaktertanz,
6.
Informatik.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 60 Minuten.

§ 55
Abschlussarbeit

(1) Die Abschlussarbeit ist nach Wahl des Schülers Bestandteil entweder der schriftlichen oder der praktischen Prüfung. Eine Vornote gemäß § 23 Abs. 1 wird für die Abschlussarbeit nicht gebildet.

(2) Wählt der Schüler die Form der schriftlichen Prüfung (schriftliche Abschlussarbeit), ist das Thema bis zum 15. Dezember des letzten Ausbildungsjahres beim Schulleiter schriftlich einzureichen. Die schriftliche Ausarbeitung muss ein berufsspezifisches Thema zum Inhalt haben und mindestens 15 Textseiten umfassen. Sie ist eine Woche vor Beginn der Abschlussprüfung abzugeben.

(3) Wählt der Schüler die Form der praktischen Prüfung (tanzpraktische Arbeit), ist das Thema mit einer kurzen Gliederung bis zum 15. Dezember des letzten Ausbildungsjahres beim Schulleiter schriftlich einzureichen. Die Choreographie der Arbeit muss selbstständig erstellt werden. Der Vortrag muss mindestens drei Minuten umfassen. Das Libretto und die Regiekonzeption sind eine Woche vor Beginn der Abschlussprüfung abzugeben. Die tanzpraktische Abschlussarbeit wird am Tag der Abschlussprüfung in einer öffentlichen Prüfung vorgestellt.

§ 56
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Bühnentänzerin/Staatlich geprüfter Bühnentänzer“.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation

§ 57
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. Der Schüler wird für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.

§ 58
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 59
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 60
Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Anatomie und Physiologie 120 Minuten,
2.
Organisation und Verwaltung 120 Minuten,
3.
Pharmakologie 60 Minuten,
4.
Statistik 180 Minuten.

Bis zum 31. Dezember 2006 sind auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.

§ 61
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Hygiene,
2.
Wirtschaftskunde.

§ 62
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Datenverarbeitung 180 Minuten,
2.
Dokumentation 150 Minuten.

§ 63
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 60 und 62 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.

§ 64
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin/Staatlich geprüfter medizinischer Dokumentationsassistent“.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Hauswirtschaft

§ 65
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Hauswirtschaft befähigt dazu, die in Privat- und Großhaushalten vorkommenden Arbeiten selbstständig auszuführen. Dazu werden grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hauswirtschaft vermittelt.

§ 66
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 67
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 68
Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Sozialkunde 60 Minuten,
2.
Fachrechnen 45 Minuten,
3.
Ernährungslehre 45 Minuten,
4.
Haushaltstechnologie 60 Minuten.

§ 69
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Nahrungszubereitung 180 Minuten,
2.
Service und Gestaltung oder Textilarbeit jeweils 60 Minuten.

Der Schüler wählt das Prüfungsfach nach Satz 1 Nr. 2 aus.

§ 70
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 68 und 69 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.

§ 71
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Assistent“.

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Kinderpflege 4

§ 72
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege befähigt zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Betreuung von Kindern im Vorschulalter oder frühen Schulalter.

§ 73
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 74
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 75
Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Deutsch 90 Minuten,
2.
Sozialkunde 60 Minuten,
3.
Erziehungslehre 60 Minuten,
4.
Gesundheitslehre und Gesundheitserziehung 45 Minuten.

§ 76
Praktische Prüfung

(1) Bei der praktischen Prüfung stehen in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Kunst- und Werkerziehung 120 Minuten,
2.
Sozialpädagogische Praxis 240 Minuten.

(2) Die praktische Prüfung im Fach Sozialpädagogische Praxis umfasst eine praktische Aufgabe im Umfang von 30 bis 40 Minuten sowie einen darauf bezogenen schriftlichen Organisationsplan und die Bereitstellung des erforderlichen Materials.

§ 77
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 75 und 76 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.

§ 78
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger“.

Unterabschnitt 5
(aufgehoben)

Unterabschnitt 5a
Berufsfachschule für Sozialwesen

§ 85a
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem, hauswirtschaftlichem und organisatorisch-verwalterischem Gebiet auszuführen. Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Personal- und Sozialkompetenz verbindet. Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten erworben.

§ 85b
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei oder drei Jahre.

§ 85c
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
für den zweijährigen Bildungsgang der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss in Verbindung mit dem Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch auf dem Niveau des Realschulabschlusses und
2.
für den dreijährigen Bildungsgang der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss in Verbindung mit dem Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses.

§ 85d
Schriftliche Prüfung

Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Pädagogik/Psychologie 120 Minuten,
2.
Grundlagen des Sozialwesens 90 Minuten,
3.
Gesundheits- und Krankheitslehre 120 Minuten,
4.
Grundlagen der sozialen Betreuung 120 Minuten.

Bis zum 31. Dezember 2006 sind im Fach Gesundheits- und Krankheitslehre auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig.

§ 85e
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind nach Wahl des Schülers Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

1.
Hygiene oder Ernährungslehre,
2.
Sozialkunde oder Rechtskunde.

§ 85f
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben

1.
in einem der Vertiefungsgebiete Erziehung, Pflege oder Arbeit mit sozial Benachteiligten 180 Minuten,
2.
im Fach Werken und Gestalten 90 Minuten.

(2) Die praktische Prüfung in einem der Vertiefungsgebiete besteht aus der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans, der Materialvorbereitung und einer mindestens 120 Minuten dauernden Durchführung der Aufgabe.

§ 85g
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 85d bis 85f durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder in bis zu vier Fächern mündliche Prüfungen zulassen. Zur Feststellung, ob der Bewerber die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung zu stellen sind, wird ein Fachgespräch, das je Schüler in der Regel 20 Minuten dauern soll, als mündliche Prüfung durchgeführt.

§ 85h
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“.

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Technik

§ 86
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Technik befähigt dazu, als technischer Assistent selbstverantwortlich spezifische Aufgaben entsprechend der Ausbildungsrichtung in Tätigkeitsfeldern der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft auszuführen. Dazu vermittelt sie eine Berufsfähigkeit, die Fachkompetenz mit Personal- und Sozialkompetenz verbindet.

§ 87
Ausbildungsrichtungen

Die Berufsfachschule für Technik wird in den Ausbildungsrichtungen

1.
Assistent für Multimedia,
2.
Assistent für Softwaretechnologie,
3.
Assistent für Wirtschaftsinformatik,
4.
Bekleidungstechnischer Assistent,
5.
Chemisch-technischer Assistent,
6.
Elektrotechnischer Assistent,
7.
Gestaltungstechnischer Assistent,
 
a)
Schwerpunkt Grafik,
 
b)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation,
8.
Physikalisch-technischer Assistent,
9.
Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien,
10.
Technischer Assistent für Informatik,
 
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnik,
11.
Textiltechnischer Assistent und
12.
Umweltschutztechnischer Assistent

geführt.

§ 88
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 89
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. Das Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses oder gleichwertigen Bildungsabschlusses soll in den Fächern Deutsch, Mathematik und bei Bewerbern für die Ausbildungsrichtungen gemäß § 87 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 auch im Fach Englisch mindestens die Note „befriedigend“ aufweisen.

(2) Die Aufnahme in die Ausbildung zum gestaltungstechnischen Assistenten setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber in einer Aufnahmeprüfung seine künstlerisch-kreative Begabung nachweist. Die Aufnahmeprüfung besteht aus drei Aufgaben und dauert 360 Minuten.

§ 90
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

  1.
Assistent für Multimedia:
 
a)
Geschäftsprozesse analysieren,
 
b)
Datenbanken entwickeln und administrieren,
 
c)
Medientechnik einrichten und anwenden,
  2.
Assistent für Softwaretechnologie:
 
a)
Software-Engineering,
 
b)
Betriebssysteme und Netze,
 
c)
Datenbanken,
  3.
Assistent für Wirtschaftsinformatik:
 
a)
Datenbanken entwickeln und administrieren,
 
b)
IT-Systeme konzipieren, aufbauen und dokumentieren,
 
c)
Auftragsbezogene Lösungen planen und kontrollieren,
  4.
Bekleidungstechnischer Assistent:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaft,
 
c)
Schnittkonstruktion,
  5.
Chemisch-technischer Assistent:
 
a)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
b)
Organische Chemie,
 
c)
Physikalische Chemie,
  6.
Elektrotechnischer Assistent:
 
a)
Elektrotechnik/Elektronik,
 
b)
Elektrische Anlagen,
 
c)
Automatisierungstechnik,
  7.
Gestaltungstechnischer Assistent:
 
a)
Typografisches Gestalten,
 
b)
aa)
Schwerpunkt Grafik:
Objektorientiertes und freies Darstellen,
 
 
bb)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Objektorientiertes und freies Darstellen oder Computeranimation,
 
c)
aa)
Schwerpunkt Grafik:
Drucklegung,
 
 
bb)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Medientechnik,
  8.
Physikalisch-technischer Assistent:
 
a)
Physik,
 
b)
Physikalische Chemie,
 
c)
Elektrotechnik/Elektronik,
  9.
Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien:
 
a)
Mikrobiologisches und biotechnologisches Arbeiten,
 
b)
Allgemeine und analytische Methoden,
 
c)
Biochemische Untersuchungsverfahren,
10.
Technischer Assistent für Informatik:
 
a)
Geschäftsprozesse analysieren,
 
b)
IT-Systeme konzipieren, aufbauen und dokumentieren,
 
c)
aa)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
Baugruppen von Automatisierungssystemen analysieren,
 
 
bb)
Schwerpunkt Netzwerktechnik:
Netzwerklösungen erstellen, pflegen und warten,
11.
Textiltechnischer Assistent:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Arbeitsorganisation oder Industriebetriebslehre,
 
c)
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung,
12.
Umweltschutztechnischer Assistent:
 
a)
Untersuchung und Charakterisierung bioökologischer Zusammenhänge,
 
b)
Wasserwirtschaft oder Abfallwirtschaft,
 
c)
Immissionsschutz.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens 480 Minuten, jedoch nicht mehr als 600 Minuten.

(3) Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 91
(aufgehoben)

§ 92
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:

  1.
Assistent für Multimedia:
Multimediaanwendungen produzieren,
  2.
Assistent für Softwaretechnologie:
Programmierung,
  3.
Assistent für Wirtschaftsinformatik:
Geschäftsprozesse modellieren,
  4.
Bekleidungstechnischer Assistent:
Kollektionsgestaltung,
  5.
Chemisch-technischer Assistent:
Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum sowie anorganisches und analytisches Praktikum,
  6.
Elektrotechnischer Assistent:
Praxis Elektrotechnik,
  7.
Gestaltungstechnischer Assistent,
 
a)
Schwerpunkt Grafik:
Gestalten grafischer Produkte,
 
b)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Gestalten multimedialer Produkte,
  8.
Physikalisch-technischer Assistent:
Physikalisches/elektrotechnisches und elektronisches Praktikum,
  9.
Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien:
Komplexe Laborarbeiten,
10.
Technischer Assistent für Informatik,
 
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
Grundlegende Automatisierungssysteme analysieren, entwerfen und realisieren,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnik:
Anwendungen im Netzwerk installieren, konfigurieren und administrieren,
11.
Textiltechnischer Assistent:
Fertigungstechnisches Praktikum,
12.
Umweltschutztechnischer Assistent:
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung spezieller Umweltanalyseverfahren.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 360 Minuten, jedoch nicht mehr als 480 Minuten. Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 7 findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt; ihre Dauer beträgt an jedem der beiden Tage mindestens 360 Minuten, jedoch nicht mehr als 480 Minuten.

(3) Die Prüfung hat auch eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss in Verbindung mit einem Fachgespräch zum Gegenstand.

(4) (aufgehoben)

§ 93
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 90 und 92 durchgeführt.

(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.

§ 94
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung

     1.
„Staatlich geprüfte Assistentin für Multimedia/Staatlich geprüfter Assistent für Multimedia“,
     2.
„Staatlich geprüfte Assistentin für Softwaretechnologie/Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie“,
     3.
„Staatlich geprüfte Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Wirtschaftinformatik“,
     4.
„Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent“,
     5.
„Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent“,
     6.
„Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin/Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent“,
     7.
a)
„Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Grafik/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Grafik“,
 
b)
„Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Medien/Kommunikation/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Medien/Kommunikation“,
     8.
„Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent“,
     9.
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für chemische und biologische Laboratorien/Staatlich geprüfter technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien“,
   10.
a)
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik“,
 
b)
„Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik“,
   11.
„Staatlich geprüfte textiltechnische Assistentin/Staatlich geprüfter textiltechnischer Assistent“ oder
   12.
„Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin/Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent“

entsprechend der Ausbildungsrichtung, die der Schüler besucht hat.

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Wirtschaft

§ 95
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Wirtschaft befähigt dazu, die betriebswirtschaftlichen und die spezifischen Aufgaben entsprechend der Ausbildungsrichtung zu übernehmen. Es werden auch berufsspezifische fremdsprachliche Qualifikationen vermittelt. Die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, bereitet zudem auf den Erwerb der Fachhochschulreife vor.

§ 96
Ausbildungsrichtungen

Die Berufsfachschule für Wirtschaft wird in den Ausbildungsrichtungen

1.
Assistent für Hotelmanagement,
2.
Fremdsprachenkorrespondent,
3.
Internationaler Touristikassistent,
4.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen,
5.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung und
6.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz

geführt.

§ 97
Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zeugnisse

(1) Die Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement dauert drei Jahre. In die Ausbildung sind zwei Betriebspraktika über insgesamt ein Schuljahr, die mindestens zur Hälfte in geeigneten Einrichtungen im Ausland durchgeführt werden sollen, und mehrwöchige Betriebspraktika integriert. Das Halbjahreszeugnis enthält die Zeugnisnoten gemäß § 28 Abs. 3 bis 5.

(2) Die Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten dauert zweieinhalb Jahre. In die Ausbildung sind ein Betriebspraktikum über ein Schulhalbjahr, das in geeigneten Einrichtungen im Ausland durchgeführt werden soll, und mehrwöchige Betriebspraktika integriert. Das Jahreszeugnis am Ende der zweiten Klassenstufe enthält Gesamtnoten gemäß § 13 Abs. 6 für jedes Fach, das bis zu diesem Zeitpunkt unterrichtet wurde. Im dritten Jahr der Ausbildung wird ein Halbjahreszeugnis nicht erteilt.

(3) Die Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten sowie zum Wirtschaftsassistenten in den Fachrichtungen Fremdsprachen und Informationsverarbeitung dauert jeweils zwei Jahre. In die Ausbildung sind mehrwöchige Betriebspraktika integriert.

(4) Die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten in der Fachrichtung Umweltschutz dauert drei Jahre. In die Ausbildung sind mehrwöchige Betriebspraktika integriert.

§ 98
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement sind

1.
die Allgemeine Hochschulreife, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und
2.
der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten sind

1.
die Allgemeine Hochschulreife oder eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife und
2.
der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung und in einer zweiten Fremdsprache, die in der Ausbildung fortgesetzt wird, nach mindestens dreijähriger Ausbildung.

(3) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten sind

1.
die Allgemeine Hochschulreife, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und
2.
der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung und in einer zweiten Fremdsprache, die in der Ausbildung fortgesetzt wird, nach mindestens dreijähriger Ausbildung.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss, in der Fachrichtung Fremdsprachen zusätzlich der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch nach mindestens vierjähriger Ausbildung. Die Aufnahme der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten in der Fachrichtung Umweltschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Bewerber bereits die Allgemeine Hochschulreife, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife zuerkannt oder mehr als einmal nicht zuerkannt wurde.

(5) Das Zeugnis über den Erwerb des nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Bildungsabschlusses soll in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 96 Nr. 2 und 3 auch in einer weiteren Fremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ aufweisen.

(6) Weist der Bewerber die in den Absätzen 1 bis 4 geforderte Ausbildung in Fremdsprachen nicht nach, hat er die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse durch eine schriftliche Feststellungsprüfung zu belegen. Das Anforderungsniveau und die Dauer der Prüfung entsprechen

1.
in Englisch gemäß den Absätzen 1 bis 3 der schriftlichen Abiturprüfung im Grundkursfach Englisch an Gymnasien und
2.
im Übrigen der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Realschulabschlusses an Mittelschulen im Freistaat Sachsen.

Sie soll mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden werden. Das Regionalschulamt regelt die Durchführung der Prüfung.

§ 98a
Abschlussarbeit

(1) Im zweiten Jahr der Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement sowie zum Internationalen Touristikassistenten ist eine Abschlussarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei bis sechs Monate.

(2) Die Abschlussarbeit wird in der Regel als Arbeit des einzelnen Schülers erbracht. Eine Lehrkraft betreut die Abschlussarbeit. Sie kann genehmigen, dass die Abschlussarbeit als Gruppenarbeit erbracht wird.

(3) Der Schüler wählt das Thema der Abschlussarbeit aus einem von der Schule erstellten Themenkatalog aus. Die betreuende Lehrkraft kann auf Antrag des Schülers ein Thema genehmigen, das in dem Themenkatalog nicht enthalten ist.

(4) Der Schulleiter bestimmt einen Erst- und einen Zweitbewerter. Die betreuende Lehrkraft soll zum Erstbewerter bestimmt werden.

(5) Die Abschlussarbeit ist Gegenstand eines Abschlussgespräches mit den Bewertern, das in der Regel 30 Minuten und bei Gruppenarbeiten in der Regel 20 Minuten je Schüler dauern soll. Zu Beginn des Abschlussgespräches erhält der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Abschlussarbeit vorzustellen.

(6) Die Bewerter benoten die Abschlussarbeit einschließlich des Abschlussgespräches gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Satz 1. Können sich die Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm bestimmte Lehrkraft im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten. Bei Gruppenarbeiten ist die Leistung jedes Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(7) Die Note gemäß Absatz 6 ist eine Zeugnisnote des Abschluss- oder Abgangszeugnisses.

(8) Wurde eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt, muss der Schüler die Abschlussarbeit einschließlich des Abschlussgespräches mit einem neuen Thema am Beginn des nächsten Schuljahres wiederholen. In der Ausbildungsrichtung Assistent für Hotelmanagement kann der Schulleiter auf Antrag einen späteren Bearbeitungszeitraum bestimmen, wenn der Schüler am Beginn des Schuljahres ein Betriebspraktikum im Ausland ableistet. In der Ausbildungsrichtung Internationaler Touristikassistent beträgt die Bearbeitungszeit einen Monat; die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht nicht fort. Wird erneut eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt, ist die schulische Ausbildung nicht bestanden.

(9) Versäumt der Schüler die Abschlussarbeit und hat er das Versäumnis nicht zu vertreten, gilt Absatz 8 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(10) Die Absätze 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend für Schulfremde mit der Maßgabe, dass die Abschlussarbeit nach der Zulassung zur Schulfremdenprüfung anzufertigen ist und anstelle der betreuenden Lehrkraft oder des Schulleiters der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 trifft.

§ 99
Schriftliche Prüfung

(1) Das Staatsministerium für Kultus ist für die Auswahl der Prüfungsaufgaben zuständig. Es kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Assistent für Hotelmanagement:
 
a)
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten oder Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 120 Minuten,
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
c)
Französisch 90 Minuten,
2.
Fremdsprachenkorrespondent:
 
a)
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 180 Minuten,
 
b)
Wirtschaftsenglisch 240 Minuten,
 
c)
Zweite Fremdsprache 120 Minuten,
3.
Internationaler Touristikassistent:
 
a)
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten oder Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 120 Minuten,
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
c)
Zweite oder Dritte Fremdsprache nach Wahl des Schülers 120 Minuten,
4.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
 
a)
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 180 Minuten,
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
c)
Zweite Fremdsprache 90 Minuten,
5.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
 
a)
Komplexprüfung Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse, Rechnungswesen und Controlling 240 Minuten,
 
b)
Fachenglisch 90 Minuten,
6.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz:
 
a)
Komplexprüfung Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling 240 Minuten,
 
b)
Umwelttechnologien und Umweltrecht 240 Minuten.

§ 100
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben in folgenden Fächern:

1.
Assistent für Hotelmanagement:
 
a)
Englisch,
 
b)
Französisch,
2.
Fremdsprachenkorrespondent:
 
a)
Wirtschaftsenglisch,
 
b)
Zweite Fremdsprache,
 
c)
Dritte Fremdsprache,
3.
Internationaler Touristikassistent:
 
a)
Englisch,
 
b)
Nicht schriftlich geprüfte Zweite oder Dritte Fremdsprache,
4.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
 
a)
Englisch,
 
b)
Zweite Fremdsprache,
 
c)
Wahlpflichtfach,
5.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
Fachenglisch.

(2) Die Prüfung soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a und c in der Regel 20 Minuten und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a in der Regel 30 Minuten dauern.

(3) Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Dauer der Prüfung um fünf Minuten für jeden weiteren Schüler.

§ 100a
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben in folgenden Fächern:

1.
Assistent für Hotelmanagement:
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten,
2.
Fremdsprachenkorrespondent:
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation,
3.
Internationaler Touristikassistent:
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen,
4.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
Büromanagement und Kommunikation,
5.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
Komplexprüfung IT-Anwendungen und IT-Systeme,
6.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz:
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 120 Minuten, jedoch nicht mehr als 300 Minuten.

(3) Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 100b
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz

(1) Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:

1.
Deutsch 240 Minuten,
2.
Englisch 160 Minuten,
3.
Mathematik 210 Minuten.

§ 99 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben im Fach Englisch. Die Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Wird sie als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Dauer der Prüfung um in der Regel zehn Minuten je Schüler. Die Vorbereitungszeit soll in der Regel 20 Minuten dauern.

(3) Die Fachhochschulreife wird im Abschlusszeugnis zuerkannt, wenn in keinem Fach der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife eine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend‘ erteilt wurde und die schulische Ausbildung bestanden ist.

(4) Die Zeugnisnoten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, werden entsprechend § 28 Abs. 1 bis 3 festgesetzt. Das Abschlusszeugnis weist auch eine Durchschnittsnote aller Fächer, ausgenommen die Fächer Religion, Ethik und Sport, mit einer Stelle hinter dem Komma aus; eine Rundung findet nicht statt.

(5) § 31 gilt entsprechend. Ist die schulische Ausbildung bestanden, ist eine Wiederholung der Klassenstufe mit dem Ziel der Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich. Ist nur die schulische Ausbildung nicht bestanden und sollen die Zeugnisnoten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife fortgelten, hat der Schüler dies innerhalb von zwei Wochen nach der Zulassung zur erneuten Abschlussprüfung gemäß § 31 Abs. 3 gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu erklären. Gibt er die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ist auch die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zu wiederholen.

(6) Soweit in den Absätzen 1 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist, gilt Teil 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 101
Nachholung und Wiederholung der Abschlussprüfung

Die Termine für die Nachholung und für die Wiederholung der Abschlussprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgesetzt.

§ 102
Prüfung für Schulfremde

(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß §§ 99 bis 100a durchgeführt. In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt; für Bewerber im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, darüber hinaus die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ausgenommen. Das Regionalschulamt wählt die Prüfungsaufgaben aus. Es kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fachübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.

(2) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, gilt § 100b entsprechend. § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Leistungen. Für die Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 39 entsprechend.

§ 103
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Assistentin für Hotelmanagement/Staatlich geprüfter Assistent für Hotelmanagement“,
2.
„Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin/Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent“,
3.
„Staatlich geprüfte Internationale Touristikassistentin/Staatlich geprüfter Internationaler Touristikassistent“,
4.
„Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Fremdsprachen/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen“,
5.
„Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Informationsverarbeitung/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung“ oder
6.
„Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Umweltschutz/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz“

entsprechend der Ausbildungsrichtung, die der Schüler besucht hat.

Abschnitt 3
Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 104
Gliederung, Ausbildungsrichtungen und Geltungsbereich

(1) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird in den Ausbildungsrichtungen

  1.
Altenpflege,
  2.
Diätassistenten,
  3.
Ergotherapie,
  4.
Hebammen,
  5.
Krankenpflege mit den Ausbildungsberufen
 
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger,
 
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  6.
Logopädie,
  7.
Medizinisch-technische Assistenten mit den Ausbildungsberufen
 
a)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
 
b)
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
 
c)
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
 
d)
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
  8.
Orthoptik,
  9.
Physiotherapie mit den Ausbildungsberufen
 
a)
Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,
 
b)
Physiotherapeutin/Physiotherapeut,
10.
pharmazeutisch-technische Assistenten,
11.
Podologen und
12.
Rettungsassistenten

durchgeführt.

(2) Berufsfachschulen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 Buchst. a bis c, Nr. 8 und 9 Buchst. b sind medizinische Berufsfachschulen.

(3) § 4 Satz 1 Nr. 2 und die Abschnitte 6 und 8 des Teils 1 gelten nicht für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7 und 17 bis 19 gelten darüber hinaus nicht in den Ausbildungsrichtungen Hebammen und Krankenpflege; §§ 17 und 18 gelten darüber hinaus nicht in der Ausbildungsrichtung Altenpflege.

§ 105
Auswahlverfahren

Bewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der einjährigen Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege erhalten im Auswahlverfahren eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte. Dies gilt nicht für die Ausbildungsrichtung Altenpflege.

§ 106
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung ist integrierter Bestandteil der Ausbildung und liegt in der Aufsicht und Verantwortung der Schule.

(2) Kann eine Schule die berufspraktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur berufspraktischen Ausbildung obliegt der Schule. Die Einrichtung muss sich in einer Entfernung zur Schule befinden, die eine persönliche Betreuung des Schülers durch die Schule zulässt.

(3) Die fachliche Begleitung gemäß § 11 Abs. 3 muss eine Lehrkraft durchführen, die über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt.

(4) Die Schule legt für jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Ausbildungsrichtung Altenpflege.

§ 107
Nachweis der Teilnahme

(1) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist vor der Zulassung zur Prüfung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler zu bescheinigen. Wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bis zum Ende der Ausbildung fortgesetzt, ist die schulische Ausbildung bestanden.

(2) Die regelmäßige Teilnahme im Sinne von Absatz 1 ist nach den in diesem Abschnitt aufgeführten Bundesgesetzen zu bestimmen. Dabei gelten fünf Arbeitstage als eine Woche und acht Arbeits- oder Unterrichtsstunden als ein Arbeitstag. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung angefallenen Zeiten zu berücksichtigen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn

1.
in keinem Fach die Note „ungenügend“ und in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde und
2.
in allen Fächern Noten gebildet werden konnten, es sei denn, der Schüler hat nicht zu vertreten, dass eine Note nicht gebildet werden konnte.

§ 108
Staatliche Prüfung

(1) Für jedes Fach des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung erarbeitet die Berufsfachschule zwei Aufsichtsarbeiten. Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. Sie sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, soweit dieser nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach werden in der Ausbildungsrichtung Altenpflege vom Regionalschulamt, im Übrigen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.

(3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.

§ 109
Verlängerung des Schulverhältnisses

Nimmt der Schüler an einer weiteren Ausbildung teil, ist er bis zur Wiederholungsprüfung zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Schließt sich die weitere Ausbildung nicht unmittelbar an die entsprechende Bestimmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an, kann der Schüler nur mit Genehmigung des Schulleiters am Unterricht teilnehmen.

Unterabschnitt 1a
Berufsfachschule für Altenpflege

§ 109a
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 109b
Verkürzung der Ausbildung

(1) Bewerbern mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ kann auf Antrag das erste Jahr der Ausbildung erlassen werden.

(2) Bewerbern mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ können auf Antrag die beiden ersten Jahre der Ausbildung erlassen werden, wenn sie in der Altenpflege beruflich tätig waren oder sind.

§ 109c
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Diätassistenten

§ 110
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 111
(aufgehoben)

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Ergotherapie

§ 112
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und PrüfungsverordnungErgThAPrV) vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 113
(aufgehoben)

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Hebammen

§ 114
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 521), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 115
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.

§ 116
(aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Krankenpflege

§ 117
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789), in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 118
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet auch mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag den Fortbestand des Schulverhältnisses genehmigen.

§ 119
(aufgehoben)

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Logopädie

§ 120
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3774), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 121
(aufgehoben)

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten

§ 122
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-GesetzMTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 123
Auswahlverfahren

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 6 werden nur solche Bewerber für die Ausbildung in den Ausbildungsrichtungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b aufgenommen, die einen Test an der Schule bestanden haben.

(2) In dem Test für die Ausbildungsrichtung nach § 104 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a sind Kenntnisse im naturwissenschaftlichen Bereich (Schwerpunkt Chemie und Biologie) sowie manuelle und visuelle Fähigkeiten (visuelles Erkennen, Stereosehen) nachzuweisen.

(3) In dem Test für die Ausbildungsrichtung nach § 104 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b sind Kenntnisse im naturwissenschaftlichen Bereich (Schwerpunkt Physik und Biologie) sowie Sprachvermögen und kommunikative Fähigkeiten nachzuweisen.

(4) Verfahren und Inhalt des Tests werden von der Schule festgelegt.

§ 124
(aufgehoben)

Unterabschnitt 8
Berufsfachschule für Orthoptik

§ 125
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3775), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 9
Berufsfachschule für Physiotherapie

§ 126
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 127
Auswahlverfahren

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 6 werden nur solche Bewerber für die Ausbildung als Physiotherapeut aufgenommen, die einen Test an der Schule bestanden haben.

(2) In dem Test ist die besondere Eignung in Hinsicht auf Kondition, Beweglichkeit, Geschicklichkeit, Beobachtungsgabe und Sprachvermögen nachzuweisen. Verfahren und Inhalt des Tests werden von der Schule festgelegt.

§ 128
(aufgehoben)

Unterabschnitt 10
Berufsfachschule
für pharmazeutisch-technische Assistenten

§ 129
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 130
Auswahlverfahren

Bewerber mit dem Abschluss als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

Unterabschnitt 10a
Berufsfachschule für Podologen

§ 130a
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodologengesetzPodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 130b
(aufgehoben)

Unterabschnitt 11
Berufsfachschule für Rettungsassistenten

§ 131
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten ( RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3775), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 132
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Berufsfachschulen für anerkannte Ausbildungsberufe

§ 133
Ausbildungsziel

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für anerkannte Ausbildungsberufe vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, und bereitet auf die Prüfung vor der zuständigen Stelle vor.

§ 134
Ausbildungsrichtungen, Geltungsbereich

(1) Die Ausbildung wird an Berufsfachschulen für folgende anerkannte Ausbildungsberufe geführt:

1.
Bogenmacher/Bogenmacherin,
2.
Fachkraft im Gastgewerbe,
3.
Geigenbauer/Geigenbauerin,
4.
Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin,
5.
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (dreijährig),
6.
Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
7.
Koch/Köchin,
8.
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
9.
Uhrmacher/Uhrmacherin und
10.
Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin.

(2) Die Abschnitte 6 und 8 des Teils 1 gelten nicht für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.

(3) Soweit für die Bildungsgänge der Berufsfachschulen für anerkannte Ausbildungsberufe in dieser Verordnung keine Regelung getroffen ist, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 135
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Für die Teile der Aufnahmeprüfung stehen in der Regel zur Verfügung:

1.
Bogenmacher/Bogenmacherin, Geigenbauer/Geigenbauerin, Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin und Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin:
 
a)
praktisch-handwerklicher Eignungstest 60 Minuten,
 
b)
schriftlicher Eignungstest 45 Minuten,
 
c)
rhythmisch-instrumentaler Test 10 Minuten;
2.
Uhrmacher/Uhrmacherin:
 
a)
schriftlicher Eignungstest 30 Minuten,
 
b)
praktisch-handwerklicher Eignungstest 45 Minuten,
 
c)
Aufnahmegespräch 15 Minuten.

§ 136
Verlängerung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis kann auf Antrag des Schülers über das Erteilen eines Abschlusszeugnisses hinaus verlängert werden, um dem Schüler die erstmalige oder wiederholte Prüfung vor der zuständigen Stelle zu erleichtern. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Verlängerung nicht die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte und pädagogische Erwägungen nicht entgegen stehen. Weitere Zeugnisse werden nicht erteilt.

§ 137
Bestehen der schulischen Ausbildung

(1) Am Ende der Ausbildung werden die Zeugnisnoten als Gesamtnoten gemäß § 13 Abs. 6 gebildet.

(2) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet die Klassenkonferenz über das Bestehen der schulischen Ausbildung. Die schulische Ausbildung ist bestanden, wenn die Leistungen in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ und in höchstens einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 138
Übergangsvorschriften

(1) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten in der Ausbildungsrichtung

1.
Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik als für die Ausbildungsrichtung Technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik,
2.
Technischer Assistent für Informatik als für die Ausbildungsrichtung Technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik,
3.
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung, als für die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung,
4.
Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat, als für die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen,
5.
Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe als für die Ausbildungsrichtung Assistent für Hotelmanagement

erteilt fort. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß §§ 46 bis 52 und § 54 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten als auch für die Ausbildungsrichtung Altenpflege gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 erteilt und fortbestehend. Die Wirkung des Satzes 2 entfällt für Ersatzschulen am 31. Juli 2004, wenn der Schulträger dem Regionalschulamt nicht bis zum 31. Dezember 2003

1.
die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters,
2.
die für die Erteilung des Unterrichts genutzten Einrichtungen, insbesondere Räume, Lehr- und Lernmittel, und
3.
die Vorkehrungen, die zur dauerhaften Sicherung der erforderlichen Zahl von Ausbildungsplätzen für die Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen getroffen wurden,

anzeigt.

(2) Für Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2002 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 gilt für die §§ 112 und 113 nur, wenn die Ausbildung bis zum 1. Juli 2000 begonnen wurde.

(3) Die Aufnahme von Bewerbern in der Ausbildungsrichtung Kosmetik ist bis zum 30. September 2004 zulässig. Für Schüler und Schulfremde der Ausbildungsrichtung Kosmetik, die sich vor dem 1. Oktober 2004 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gelten § 1 Satz 2 und die §§ 79 bis 85 in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. In der schriftlichen Prüfung sind auch Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Ausbildungsrichtung Kosmetik gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 2 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2004.

(4) Für Schüler, die sich vor dem 1. August 2003 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden, gelten § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 7 und § 113 dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. 5

(5) Für Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2004 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 gilt für § 14 nicht und für die Ausbildung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2004 begonnen wurde. § 14 Abs. 3 findet in Abschlussprüfungen der Berufsfachschule für Wirtschaft im Schuljahr 2004/2005 einschließlich der Wiederholung der Prüfung gemäß § 31 Abs. 1 keine Anwendung.

(6) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger gelten als auch für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger erteilt und fortbestehend. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester oder zum Kinderkrankenpfleger gelten als auch für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erteilt und fortbestehend.

(7) Bis zum 1. Oktober 2005 können Bewerber mit Hauptschulabschluss, gleichwertigem Bildungsabschluss oder abgeschlossener Berufsausbildung, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und für die Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind, an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe aufgenommen werden. Die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe ist eine Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe. Die Ausbildung vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung von Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens. Sie dauert ein Jahr und erfolgt entsprechend § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 525) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regionalschulamt. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin“. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und zum Krankenpflegehelfer gemäß der Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung gelten als auch für diese Ausbildung erteilt und bis zum Abschluss der Ausbildung der gemäß Satz 1 aufgenommenen Bewerber fortbestehend. Sie gelten nicht als erteilt und fortbestehend, wenn die Schule im Schuljahr 2003/2004 in der Krankenpflegehilfe keine neue Klasse eingerichtet hat; in diesem Fall erlöschen sie mit Ablauf des 31. August 2004. 6

§ 139
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1
In der Inhaltsübersicht wird gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232) ab 1. Oktober 2005 die Angabe
„Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Kinderpflege

§ 72 Ausbildungsziel
§ 73 Dauer der Ausbildung
§ 74 Aufnahmevoraussetzungen
§ 75 Schriftliche Prüfung
§ 76 Praktische Prüfung
§ 77 Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 78 Berufsbezeichnung“
durch die Angabe
„Unterabschnitt 4 (aufgehoben)
ersetzt.
2
In § 1 Satz 2 wird gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232) ab 1. Oktober 2005 die Angabe „72, 73,“ gestrichen.
3
In § 48 Satz 2 Nr. 4 wird gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232) ab 1. Oktober 2005 die Angabe „Kinderpflege,“ durch die Angabe „ (aufgehoben) “ ersetzt.
4
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232) ab 1. Oktober 2005 aufgehoben.
5
§ 138 Absatz 4 gilt gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2004 (SächsGVBl. S. 553) ab 1. Oktober 2005 in folgender Fassung:
„(4) Für Schüler und Schulfremde der Ausbildungsrichtung Kinderpflege, die sich vor dem 1. Oktober 2005 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gelten § 1 Satz 2 und die §§ 72 bis 78 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 1 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2005.“
6
§ 138: Der bisherige Absatz 4 wird gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2004 (SächsGVBl. S. 553) ab 1. Oktober 2005 Absatz 8.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 2, S. 42
    Fsn-Nr.: 710-1.53

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2007