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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 667) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Durchführung des Weinrechts
(WeinrechtsDVO)

Vom 23. April 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2011

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 4, Abs. 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Nr. 1 sowie § 44 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2792) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658) sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89);
 
b)
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 32c Abs. 2 sowie § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 S. 983), die zuletzt durch die Achte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG;
 
c)
§ 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die durch Verordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 836) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG;
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie aufgrund von
 
a)
§ 20 Abs. 2 der Weinverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG;
 
b)
§ 14 Abs. 1, § 29 Abs. 3 sowie § 31 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, 2428) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG;
3.
durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 sowie § 23 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und 3 SächsZuÜbG:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne

1.
des § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 8a Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes,
2.
der Weinverordnung,
3.
des § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
4.
des § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen,
5.
der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491, 492), in der jeweils geltenden Fassung

ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung sind die Landesdirektionen. 1

§ 2
Abgrenzung des bestimmten Anbaugebietes Sachsen
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Das bestimmte Anbaugebiet Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, innerhalb der in der Anlage 1 genannten Abgrenzung.

(2) Zum bestimmten Anbaugebiet Sachsen gehören auch Rebflächen, die außerhalb der in Anlage 1 genannten Abgrenzung liegen, wenn sie vor dem 1. September 1995 bepflanzt worden sind und von ihnen bereits in den vorhergehenden Wirtschaftsjahren Qualitätswein erzeugt worden ist.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Flächen werden in ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführtes Rebflächenverzeichnis aufgenommen. 2

§ 3
Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungsrechte können bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein Recht auf Wiederbepflanzung innerhalb eines Betriebes auf eine andere Fläche oder von einem Betrieb auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, sofern

a)
die Anbaufläche, auf die das Wiederbepflanzungsrecht übertragen werden soll, die Voraussetzungen für eine Neupflanzung nach § 7 des Weingesetzes erfüllt und keine schlechtere weinbauliche Eignung als die gerodete Fläche aufweist und
b)
damit kein Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) verbunden ist.

(3) Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nach dem Verfahren für die Genehmigung von Neuanpflanzungen.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Kulturlandschaft im Einzelfall vorschreiben, dass Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen. 3

§ 4
Sachverständigenausschuss
(zu § 6 Abs. 1 der Weinverordnung)

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie errichtet den Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Weinbauverband Sachsen und der Deutsche Wetterdienst können dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen. Für jedes Mitglied des Sachverständigenausschusses ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied vorzeitig von seiner Mitgliedschaft entbunden werden. 4

§ 5
Reserve von Pflanzungsrechten
(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Es wird eine Reserve von Pflanzungsrechten gemäß Artikel 5 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschaffen, die vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie verwaltet wird.

(2) Für die Zuführung von Wiederbepflanzungsrechten an die Reserve gemäß Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird den Inhabern dieser Rechte kein Entgelt gewährt.

(3) Die Gewährung von Rechten aus der Reserve setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben.

(4) Flächen, für die Pflanzungsrechte aus der Reserve gewährt werden sollen, müssen die Voraussetzungen für eine Neuanpflanzung nach § 7 des Weingesetzes erfüllen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nach dem Verfahren für die Genehmigung von Neuanpflanzungen.

(5) Bis zum 31. Juli 2015 werden Pflanzungsrechte aus der Reserve nur für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent gewährt. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der in der Reserve vorhandenen Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller eine Rangziffer nach dem Losverfahren. Anträge für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent gehen den übrigen Anträgen vor.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden einmalig 12 Hektar Pflanzungsrechte aus der Reserve ausschließlich für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von weniger als 30 Prozent zur Verfügung gestellt. Jedem Antragsteller werden pro Jahr höchstens 0,5 Hektar Pflanzungsrechte gewährt. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller eine Rangziffer nach dem Losverfahren. 5

§ 6
Umstrukturierung, Umstellung und Ernteversicherung
(zu § 3b Abs. 3 und 4 des Weingesetzes in Verbindung
mit § 8 der Weinverordnung)

(1) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Sachsen erfolgt nach Maßgabe des vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplanes in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen umfasst die Sortenumstellung, die Anpassung der Anbausysteme an moderne weinbauliche Forderungen, die Anpassung von Unterstützungseinrichtungen an den Vollernteeinsatz und die Querterrassierung von Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent.

(3) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die innerhalb der Abgrenzung des bestimmten Anbaugebietes Sachsen nach § 2 Abs. 1 und 2 liegen und in der Weinbaukartei erfasst sind.

(4) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf 1 Ar nicht unterschreiten. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf bei Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 Prozent 3 Ar und bei Rebflächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 Prozent 10 Ar nicht unterschreiten.

(5) Der Freistaat Sachsen erstattet auf Antrag bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung gegen Frost oder Hagel bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 EUR je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist. Der Antrag ist beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bis zum 15. Mai des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres zu stellen. 6

§ 7
Zugelassene Rebsorten, Anbaueignungsprüfung
(zu § 8c des Weingesetzes und § 7a der Weinverordnung)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz ( SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 2 genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Anbaueignungsprüfungen von Rebsorten bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Die Summe aller Versuchsflächen darf 5 Prozent der bestockten Rebfläche im Anbaugebiet Sachsen nicht überschreiten. Die Genehmigung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens 10 Jahre verlängert werden. 7

§ 8
Hektarertrag, Übermengen
(zu § 9 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung
mit § 10 Abs. 2 der Weinverordnung,
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und Abs. 5 des Weingesetzes)

(1) Für das bestimmte Anbaugebiet Sachsen wird der Hektarertrag auf 80 Hektoliter Wein festgesetzt.

(2) Als Ertragsrebfläche im Sinne von § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gilt bei Anpflanzungen von Reben, die außerhalb weinbergsmäßiger Anpflanzungen als Wandspaliere oder Dachlauben gezogen werden, die vom Rebstock bewachsene Spalierfläche.

(3) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben.

(4) Rebflächen von Weinbaubetrieben, die Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform angehören und ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, gelten als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. Dies gilt nur für Rebflächen innerhalb eines Bereiches im Sinne von § 2 Nr. 23 des Weingesetzes.

§ 9
Erzeugung von Qualitätswein b. A.
(zu § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 20 Abs. 6
des Weingesetzes)

(1) Zur Gewährleistung einer optimalen Qualität von Qualitätsweinen b. A. ist es zulässig, Rebflächen zu beregnen, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Eine Beregnung ist ferner zulässig auf nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Qualitätswein mit Prädikat sind in Anlage 3 festgesetzt. Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Qualitätsschaumwein b. A. wird auf 7,5 Volumenprozent (60 Grad Oechsle) festgesetzt.

(3) Für die Herstellung von Qualitätswein b. A. sind die in der Anlage 2 sowie die in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, genannten Rebsorten geeignet.

(4) Für die Zuerkennung des Prädikates Eiswein muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein. 8

§ 10
Qualitätsprüfung
(zu § 20 Abs. 2 der Weinverordnung)

Die Herabstufung eines Weines nach § 20 Abs. 1 der Weinverordnung, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wurde, ist dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich schriftlich zu melden. 9

§ 11
Sächsischer Landwein
(zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die Herstellung von Sächsischem Landwein aus den in Anlage 2 sowie den in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, genannten Rebsorten wird zugelassen.

(2) Das Sächsische Landweingebiet ist mit dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen nach § 2 identisch.

(3) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt.

(4) Als Sächsischer Landwein darf nur Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Bei Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein. 10

§ 12
Geographische Angaben
(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)

Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein b. A. nur die in Anlage 4 festgelegten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.

§ 13
Auszeichnungen
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes
und § 30 Abs. 3 der Weinverordnung)

(1) Träger von Weinprämierungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und von Sektprämierungen im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b der Weinverordnung für das bestimmte Anbaugebiet Sachsen ist der Weinbauverband Sachsen e. V., Meißen.

(2) Der Weinbauverband Sachsen kann als Auszeichnungen Gold-, Silber- und Bronzemedaillen vergeben.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 der Weinverordnung und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 885/2001 der Kommission vom 24. April 2001 (ABl. EG Nr. L 128 S. 54) geändert worden ist, dürfen Auszeichnungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Weinverordnung verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien folgende Mindestmengen umfassen:

Mindestmengen für die Prüfung
Nummer Weinsorte Weinmenge
1. Qualitätswein
(nur für Weißwein)
600 Liter,
2. Qualitätswein
(nur für Rotwein, Roséwein, Weißherbst und Rotling)
400 Liter,
3. Qualitätswein mit den Prädikaten
Kabinett oder Spätlese
250 Liter,
4. Qualitätswein mit den Prädikaten
Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese
oder Eiswein
100 Liter.

§ 14
Rebsorten für „Classic“ und „Selection“
(zu § 32c Abs. 2 der Weinverordnung)

(1) Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur für die Rebsorten Blauer Spätburgunder, Ruländer, Traminer, Weißer Burgunder und Weißer Riesling verwendet werden.

(2) Die Verwendung synonymer Bezeichnungen ist zugelassen.

§ 15
Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2,
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 16
der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbsterzeugten Traubenmost und Wein.

(2) Moderne Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. EG Nr. L 200 S. 10) dürfen nur genehmigt werden, wenn

1.
die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
2.
nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen und Lagerbehältniskonten sowie nach Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
3.
die Identifikation eines jeden Kontos gewährleistet ist,
4.
die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
5.
die Datensicherung für die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gewährleistet ist.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine ausführliche Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen.

(4) Die Genehmigung der Führung des Analysenbuches auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung kann erteilt werden, wenn

1.
die Anforderungen an die Analysenbuchführung entsprechend § 13 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung erfüllt sind,
2.
die verwendeten Systeme über eine passwortkontrollierte Zugriffsmöglichkeit verfügen und
3.
die Datensicherung für die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gewährleistet ist.

(5) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 5 zu führen.

§ 16
Begleitpapier
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Ist für die Beförderung von

1.
nicht abgefülltem Traubenmost,
2.
nicht abgefülltem Tafelwein,
3.
nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind,
4.
nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,
5.
im Freistaat Sachsen geernteten Weintrauben
ein Begleitpapier auszustellen, ist von der zur Ausstellung des Begleitpapieres verpflichteten Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

(2) Die zur Ausstellung des Begleitpapieres verpflichtete Person hat unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zuzuleiten.

§ 17
Meldungen zur Ernte, Erzeugung
und Rebflächenentwicklung
(zu § 29 Abs. 3 und § 31
der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Betriebe melden jährlich bis zum 1. Dezember dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Erntemenge nach Herkunft und Rebsorte sowie differenziert nach Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat durch Abgabe des dafür vorgegebenen Formulars.

(2) Die Angaben zu Weintrauben, die nach dem in Absatz 1 genannten Termin geerntet werden, sind unverzüglich dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nachzumelden.

(3) Die beabsichtigte Ernte von Qualitätswein mit dem Prädikat Eiswein ist dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie am Vortag anzuzeigen. Dieses kann ein Gutachten zum Temperaturverlauf des Erntetermins vom Gutachterbüro des Deutschen Wetterdienstes ausstellen lassen.

(4) Die Betriebe melden dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

1.
mit Stichtag 31. Juli bis spätestens 7. August des laufenden Kalenderjahres den Bestand an abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen,
2.
bis zum folgenden 31. Mai den Umfang der Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung,
3.
jährlich bis zum 15. Februar die Veränderungen zu ihren Rebflächen, die sich aus Eigentumsübertragungen, Änderungen von Pachtverhältnissen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ergeben.

(5) Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüsse geben die Meldungen nach Absatz 1 für ihre Mitglieder ab, wenn diese der Vollablieferungspflicht der Trauben unterliegen. 11

§ 18
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds wird durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erhoben, festgesetzt und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist jeweils die am 1. Januar eines Kalenderjahres tatsächlich genutzte Weinbergsfläche, entsprechend der Meldung des Abgabepflichtigen zur Weinbaukartei. Im Übrigen wird auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni fällig.

(3) Zu einer Weinbergsfläche nach Absatz 1 gehören alle Grundstücke, die zur weinbergmäßigen Anpflanzung von Reben dienen. Dazu gehören auch Grundstücke, die nur zeitweilig nicht mit Reben bepflanzt sind. 12

§ 19
Strafvorschriften
(zu § 48 Abs. 1 Nr. 2 und § 49 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Strafbar im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich anderen als in § 11 Abs. 1 und 3 zugelassenen Sächsischen Landwein herstellt.

(2) Strafbar im Sinne des § 49 Nr. 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 8 Abs. 4 außerhalb des jeweiligen Bereiches gelegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung einbezieht.

§ 20
Bußgeldvorschriften
(zu § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes)

Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1, 2 und 4 eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2.
entgegen § 18 Abs. 2 eine fällige Abgabe nicht entrichtet.

§ 21
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Gesetzes zur Reform des Weinrechts (1. DVO Weingesetz) vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 291) sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weingesetzes vom 6. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 291) außer Kraft.

Dresden, den 23. April 2002

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2)

Abgrenzung des im Freistaat Sachsen befindlichen Teiles des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

1.
Von Merschwitz elbaufwärts bis Niederlommatzsch. Von da die Straße über Niedermuschütz nach Zehren, weiter über Seilitz und Pröda nach Mohlis. Über Leutewitz und Mauna nach Krögis, weiter über Roitzschen und Piskowitz nach Taubenheim. Über Sora, Klipphausen, Sachsdorf zur BAB 4. Diese in Richtung Osten bis Merbitz. Über Podemus und Ockerwitz nach Gompitz und weiter nach Pesterwitz. Die nördliche und westliche Abgrenzung der Einzellage „Jochhöhschlößchen“ bis zur Wilsdruffer Straße, diese nach Freital. Die Dresdner Straße/Tharandter Straße stadteinwärts bis zum Haltepunkt Dresden-Plauen. Von dort die Bahnlinie Chemnitz – Dresden bis zum Hauptbahnhof und weiter die Bahnlinie Dresden – Pirna bis zur B 172. Die B 172 stadtauswärts über Heidenau nach Pirna, dort die Struppener Straße und den Fechtelsgrund zur Elbe. Weiter Richtung Norden auf die rechte Elbseite nach Pirna-Posta. Stadteinwärts und die Straße nach Graupa. Dort den Tiefen Grund bis zur Hangkante. Die Hangkante bis nach Dresden zur B 6 in Dresden-Weißer Hirsch. Die B 6 entlang bis zur B 170, diese bis zur BAB 4. Die Autobahn bis zur Anschlußstelle Dresden-Wilder Mann. Die Moritzburger Landstraße nach Boxdorf und weiter über Reichenberg, Friedewald, Dippelsdorf, Auer, Buschhaus, Kirchberg bis Bahnhof Böhla. Von da die Straße nach Baßlitz und über Stauda, Porschütz, Blattersleben bis Zottewitz. Von dort über Neuseußlitz nach Merschwitz.
2.
Der Ostritzer Klosterberg wird durch die Gemarkung Ostritz begrenzt.

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1) 13

Rebsorten, die im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zur Erzeugung von Tafelwein, Sächsischem Landwein und Qualitätswein b. A. zugelassen sind

Rebsorten zur Erzeugung von Tafelwein
Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe
Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe
1. Weißweinsorten
Albalonga   B
Arnsburger   B
Auxerrois   B
Bacchus   B
Bronner   B
Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco B
Chardonnay   B
Ehrenbreitsteiner   B
Ehrenfelser   B
Roter Elbling Elbling R
Weißer Elbling Elbling B
Faberrebe   B
Findling   B
Freisamer   B
Goldriesling   B
Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R
Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B
Helios   B
Hibernal   B
Hölder   B
Huxelrebe   B
Johanniter   B
Juwel   B
Kanzler   B
Kerner   B
Kernling   B
Früher roter Malvasier Malvasier R
Mariensteiner   B
Merzling   B
Morio Muskat   B
Müller-Thurgau Rivaner B
Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat B
Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat R
Muskat-Ottonel   B
Nobling   B
Optima   B
Orion   B
Ortega   B
Osteiner   B
Perle   R
Perle von Zala   B
Phoenix   B
Prinzipal   B
Regner   B
Reichensteiner   B
Rieslaner   B
Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling renano B
Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pino grigio G
Saphira   B
Sauvignon Blanc   B
Scheurebe   B
Schönburger   B
Siegerrebe   Rs
Silcher   B
Blauer Silvaner Silvaner N
Grüner Silvaner Silvaner B
Sirius   B
Solaris   B
Staufer   B
Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer R
Grüner Veltliner Veltliner B
Würzer   B
     
2. Rotweinsorten
Acolon   N
André   N
Blauburger   N
Cabernet Dorio   N
Cabernet Dorsa   N
Cabernet Mitos   N
Cabernet Franc   N
Cabernet Sauvignon   N
Dakapo   N
Deckrot   N
Domina   N
Dornfelder   N
Dunkelfelder   N
Blauer Frühburgunder Frühburgunder N
Hegel   N
Helfensteiner   N
Heroldrebe   N
Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N
Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot meunier N
Palas   N
Blauer Portugieser Portugieser N
Regent   N
Rondo   N
Rotberger   N
Saint Laurent   N
Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot nero, Pinot noir N
Tauberschwarz   N
Blauer Trollinger Trollinger N
Blauer Zweigelt Zweigelt N

B = Blanc (weiß), N = Noir (schwarz), G = Gris (grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (rosa)“.

Anlage 3
(zu § 9 Abs. 2)

Natürlicher Mindestalkoholgehalt für Qualitätswein b. A. und Qualitätswein mit Prädikat für den Bereich Meißen und die Einzellage Ostritzer Klosterberg des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

Mindestalkoholgehalt
Rebsorte Qualitätswein Kabinett Spätlese Auslese Beerenauslese Trockenbeerenauslese Eiswein
Rebsorte   Qualitäts-
wein

Vol.-%/ºOe
Kabinett
Vol.-%/ºOe
Spätlese
Vol.-%/ºOe
Auslese
Vol.-%/ºOe
  Beeren-
auslese

Vol.-%/ºOe
Trockenbee-
renauslese

Vol.-%/ºOe
Eiswein
Vol.-%/ºOe

Weißwein
Ruländer 
Traminer
Weißburgunder
} 8,3/65 10,3/78 11,4/85 12,2/90 }  
übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe } 7,5/60 9,5/73 10,6/80 11,9/88  
  15,3/110 21,5/150 15,3/110
Rotwein
Portugieser, Dornfelder
und Weine ohne Sortenangabe
} 7,5/60 9,5/73 10,6/80 11,9/88  
übrige Sorten   8,3/65 10,3/78 11,4/85 12,2/90  

Anlage 4
(zu § 12) 14

Anlage 4
Eingetragener Lagename   anzugebender Gemeinde- oder
Ortsteilname

Eingetragener Lagename   anzugebender Gemeinde- oder
Ortsteilname

Bereich Meißen    
Großlage Elbhänge Dresden
Einzellage Bauernberge Merbitz oder Cossebaude
Einzellage Jochhöhschlösschen Pesterwitz
Einzellage Königlicher Weinberg Pillnitz
     
Großlage Lößnitz Radebeul
Einzellage Goldener Wagen Radebeul
Einzellage Johannisberg Radebeul
Einzellage Steinrücken Radebeul
     
Großlage Schlossweinberg Seußlitz
Einzellage Gellertberg Oberau oder Weinböhla
Einzellage Heinrichsburg Seußlitz
     
Großlage Spaargebirge Meißen
Einzellage Kapitelberg Meißen
Einzellage Katzensprung Proschwitz
Einzellage Klausenberg Meißen
Einzellage Kloster Heilig Kreuz Meißen
Einzellage Ratsweinberg Meißen
Einzellage Rosengründchen Meißen
Einzellage Schloss Proschwitz Proschwitz
     
ohne Bereich    
Einzellage Klosterberg Ostritz

Anlage 5
(zu § 15 Abs. 5)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 194
    Fsn-Nr.: 632-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012