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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hohlraumverordnung

Vollzitat: Sächsische Hohlraumverordnung vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern
(Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO)

Vom 6. März 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) und
2.
§ 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden.

(2) Diese Polizeiverordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriffe

(1) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:

1.
stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3186), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
2.
natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³,
3.
künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
4.
die in Nummer 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.

(2) Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.

(3) Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.

§ 3
Zuständigkeit

Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 2. Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt. 1

§ 4
Meldung unterirdischer Hohlräume

(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.

(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden. 2

§ 5
Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. Ein Vorhaben ist entsprechend der Anzeige nach Satz 1 durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen. Sollte die Anzeige vor Beginn der bergtechnischen Arbeiten nicht mehr möglich sein, sind diese dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich nach Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden und Restlöchern entsprechend. 3

§ 6
Behördliches Betretungsrecht

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Sächsischen Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern ermöglicht wird. Die Bergbehörde hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. § 25 Abs. 1 SächsPolG bleibt unberührt. 4

§ 7
Mitteilung über unterirdische Hohlräume

(1) In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, kann der Bauherr rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen eine Mitteilung beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen einholen. Grundlage für die Mitteilung sind insbesondere bergschadenkundliche Analysen sowie weitere Analysen über unterirdische Hohlräume im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 2 bis 4, die jeweils beim Sächsischen Oberbergamt dokumentiert sind.

(2) Das Sächsische Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 fest. 5

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 unterirdische Hohlräume, nachdem deren Existenz bekannt geworden ist, nicht fristgerecht meldet;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet;
3.
entgegen § 5 Abs. 1 und 2 ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten entgegen der vorgelegten Anzeige durchführt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Sächsische Oberbergamt. 6

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen (Hohlraumverordnung – HohlrV) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 378) sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die ordnungspolizeiliche Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume sowie für Halden und Restlöcher (HohlrZuVO) vom 6. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 420), geändert durch Verordnung vom 11. März 1997 (SächsGVBl. S. 368), außer Kraft.

Dresden, den 6. März 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 117
    Fsn-Nr.: 22-1.10/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 15. März 2012