Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die staatlichen Lotterien und Wetten

Vom 19. August 1998

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBI. S. 468) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Freistaat veranstaltet
 
1.
Sportwetten,
 
2.
Zahlenlotterien,
 
3.
Losbrieflotterien.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
In Satz 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Staatsregierung“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch das Wort „Staatsministerium der Finanzen“ ersetzt.
3.
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Als Gewinn sind nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen an die Spielteilnehmer auszuschütten:
 
1.
bei den Sportwetten und Zahlenlotterien mindestens die Hälfte,
 
2.
bei den Losbrieflotterien mindestens vierzig vom Hundert,
 
3.
bei den Zusatzlotterien mindestens ein Drittel der Spieleinsätze.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen gibt den Wortlaut des Staatslotteriegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. August 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung