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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten

Vollzitat: Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 598), das durch das Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 111) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatslotteriegesetzes

Vom 21. Oktober 1998

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 458) wird nachstehend der Wortlaut des Staatslotteriegesetzes in der seit 10. September 1998 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt den am 10. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 21. Oktober 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Gesetz
über die staatlichen Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. April 2002

§ 1

(1) Der Freistaat Sachsen veranstaltet

  1. Sportwetten,
  2. Zahlenlotterien,
  3. Losbrieflotterien.

(2) Mit der Durchführung kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragt werden.

§ 2

Der Freistaat kann zu allen von ihm oder von der beauftragten juristischen Person des Privatrechts veranstalteten oder durchgeführten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung Zusatzlotterien veranstalten. § 1 Abs. 2 gilt für Zusatzlotterien entsprechend. 1

§ 3

(1) Als Gewinn sind nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen an die Spielteilnehmer auszuschütten:
1.    bei den Sportwetten und Zahlenlotterien mindestens die Hälfte,
2.    bei den Losbrieflotterien mindestens vierzig vom Hundert,
3.    bei den Zusatzlotterien mindestens ein Drittel der Spieleinsätze.

(2) Aus dem Reingewinn der Lotterien und Wetten sollen die Bereiche Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege gefördert werden.

§ 4

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Spielbedingungen festzusetzen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 5
(Inkrafttreten)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 21, S. 598
    Fsn-Nr.: 606-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007