Historische Fassung war gültig vom 30.11.2008 bis 27.12.2009

Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
im Freistaat Sachsen
(Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) 1

Vom 4. November 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2008

Der Sächsische Landtag hat am 10. Oktober 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.

(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), und des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), in den jeweils geltenden Fassungen, erfasst ist. Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz –  WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), in der jeweils geltenden Fassung, findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung. 2

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes hat das Ziel, an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach Abschluss der Berufsausbildung in einem Gesundheitsfachberuf die allgemeine berufliche Qualifikation zu erhöhen und zur Übernahme spezieller beruflicher Aufgaben und Funktionen zu befähigen.

(2) Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Altenpflegerin und Altenpfleger,
  2. Diätassistentin und Diätassistent,
  3. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  4. Hebamme und Entbindungspfleger,
  5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  6. Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
  7. Logopädin und Logopäde,
  8. Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
  9. Orthoptistin und Orthoptist,
  10. pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
  11. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  12. Podologin und Podologe,
  13. Rettungsassistentin und Rettungsassistent sowie
  14. technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin. 3

§ 3
Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung

(1) Eine Einrichtung ist auf Antrag des Trägers vom Staatsministerium für Soziales für die Weiterbildung als geeignet anzuerkennen, wenn sie

  1. von einer geeigneten Person geführt wird,
  2. über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
  3. die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
  4. über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
  5. die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen. 4

§ 4
Aufsicht

(1) Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Weiterbildungseinrichtungen maßgebend ist. Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Weiterbildungseinrichtung das Recht verletzt, wirkt die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin, dass die Weiterbildungseinrichtung die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Weiterbildungseinrichtung dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Träger der Weiterbildungseinrichtung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung die Weiterbildungseinrichtungen und Unterrichtsveranstaltungen sowie die für die praktische Weiterbildung in Anspruch genommenen Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. 5

§ 5
Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung sind

  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf und
  2. die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 2.

(2) Andere Weiterbildungen können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf einen Weiterbildungslehrgang gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung. 6

§ 6
Führen einer Weiterbildungsbezeichnung

(1) Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang in seinem Fachbereich erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zurückgenommen oder widerrufen oder die Weiterbildungsprüfung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Wird die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen. 7

§ 7
Gleichgestellte Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes sind gleichgestellt:

  1. Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden,
  2. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erteilt wurden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 4 begonnen wurden,
  3. Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind oder
  4. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach vom Staatsministerium für Soziales bestätigten Weiterbildungskonzeptionen erteilt werden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen wurden.

(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 erworben worden sind und nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das Staatsministerium für Soziales die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.

3) Weiterbildungsbezeichnungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis werden auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die in einem der genannten Staaten erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig ist.

(4) Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf, deren Dauer in Vollzeitform mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der in diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen bestimmten Weiterbildung unterscheiden, haben als Ausgleichsmaßnahmen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen der in Absatz 3 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(6) Das Staatsministerium für Soziales bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung nach den Absätzen 3 und 4 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen.

(7) Das Staatsministerium für Soziales teilt der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung einer Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf in diesem Staat erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung erfüllt sind. Es holt Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staates ein, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller vorliegen.

(8) Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die weitergebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger sind, jedoch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben.

(9) Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.

(10) Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, können die entsprechende Anerkennung nach § 7 Abs. 1 erhalten, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 8

§ 8
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,
  2. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  3. die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,
  4. die Weiterbildungsbezeichnungen,
  5. das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen und
  6. die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landesdirektionen zu regeln. 9

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Berechtigung eine durch Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 geregelte Weiterbildungsbezeichnung führt,
  2. durch falsche Angaben die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erlangt oder
  3. eine Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt, ohne als Weiterbildungseinrichtung staatlich anerkannt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

§ 10
(aufgehoben) 10

§ 11
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. November 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber