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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen

Vom 16. Februar 2006

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen (SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:

  1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen
(Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG)“.
  2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers (Altenpfleger)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe „vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176),“ und die Angabe „7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), in den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 270),“ die Angabe „geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160),“ eingefügt.
  3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder als Altenpfleger“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:
 
 
  1.
Altenpflegerin und Altenpfleger,
 
 
  2.
Diätassistentin und Diätassistent,
 
 
  3.
Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
 
 
  4.
Hebamme und Entbindungspfleger,
 
 
  5.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
 
 
  6.
Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
 
 
  7.
Logopädin und Logopäde,
 
 
  8.
Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
 
 
  9.
Orthoptistin und Orthoptist,
 
 
10.
pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
 
 
11.
Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
 
 
12.
Podologin und Podologe,
 
 
13.
Rettungsassistentin und Rettungsassistent sowie
 
 
14.
technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin.“
  4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
  5.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
  6.
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung als Altenpfleger“ gestrichen.
  7.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung“ gestrichen.
  8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
  9.
In § 8 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
10.
§ 10 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 3, S. 69

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006