Historische Fassung war gültig vom 01.08.2020 bis 31.07.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung

Vom 27. Juni 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2020

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

(2) 1Die §§ 6 bis 8, 10, 22 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 23, 24 und 25 Absatz 2 bis 4, die §§ 27, 29, 30 Absatz 2 bis 9 und 11, § 31 Absatz 1 bis 5, § 32 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 65 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. 2Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.2

§ 2
Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums

(1) 1Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet (Profile).

(2) 1Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Diese endet mit der Abiturprüfung.3

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die schulspezifischen Profile vorgestellt werden.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt den Termin für die Anmeldung fest.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

(4) 1Die Schüler werden von den Eltern angemeldet; volljährige Schüler melden sich selbst an. 2Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,
2.
die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und
3.
die Bildungsempfehlung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 Absatz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) 1Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,
3.
Geschlecht des Schülers,
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers,
5.
Telefonnummer, Notfalladresse,
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers,
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers,
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
9.
eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,
10.
eine Erklärung zum Sorgerecht; im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
11.
eine Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6, 9 und 11 muss die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.4

§ 4
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) 1Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes sind solche mit vertiefter

1.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
2.
musischer,
3.
sportlicher,
4.
sprachlicher oder
5.
binationaler-bilingualer

Ausbildung. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der schulspezifischen Profile.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen:

1.
in einem oder mehreren Fächern werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht und
2.
ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht oder für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.

(3) 1Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. 2Das Aufnahmeverfahren findet am aufnehmenden Gymnasium statt.

(4) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf 5 Schuljahre gedehnt.

(5) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden. 2Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. 3An Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers 2 Klassenstufen und die gymnasiale Oberstufe auf jeweils 3 Schuljahre dehnen, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung des Schülers ist. 4Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 32 Absatz 5 bis 8 aus.5

§ 5
Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

(1) 1Das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. 2Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an:

1.
sprachlich,
2.
mathematisch-naturwissenschaftlich,
3.
musisch-künstlerisch und
4.
gesellschaftswissenschaftlich.

3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der Vertiefungsbereiche auf die Schule übertragen. 4In den Vertiefungsbereichen werden Lerninhalte fächerverbindend unterrichtet. 5In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht in den Vertiefungsbereichen an die Stelle der Profile.

(2) 1Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klassenstufe 7 oder 9. 2Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vorausgesetzt, bei dem die besondere Eignung und Begabung der Bewerber für diesen Bildungsweg festgestellt werden.

(3) 1Die Schüler lernen 3 Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. 2In der Halbjahresinformation des Schuljahres, in dem der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde, muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.6

§ 6
Aufnahmebedingungen

(1) 1Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. 2Auch ein Schüler, dem die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder Förderschule in freier Trägerschaft besucht, wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes teilgenommen hat und
2.
im Ergebnis des Beratungsgespräches
 
a)
eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird oder
 
b)
eine Anmeldung an der Oberschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten.

(2) 1Ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule oder der Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

(3) 1Ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

(4) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutschsorbischen Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden kann; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(5) 1Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. 2Er wird auch dann aufgenommen, wenn er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllt.

(6) 1Wechseln Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie durch die Schulaufsichtsbehörde besonderen Klassen der Klassenstufe 10 an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. 2Für diese Schüler entfällt abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.7

§ 7
Leistungserhebung, Beratungsgespräch

(1) Ein Schüler, der die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt und der durch seine Eltern zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an einem Gymnasium angemeldet worden ist, nimmt an einer schriftlichen Leistungserhebung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Schulgesetzes teil.

(2) 1Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. 2Die Schüler legen die Leistungserhebung an den Gymnasien ab, an denen sie sich angemeldet haben. 3Es ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. 4Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. 5An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Leistungserhebung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. 6Die Entscheidung treffen die Eltern des Schülers.

(3) 1Die schriftliche Arbeit wird von einer durch den Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien korrigiert und ohne Benotung bewertet. 2Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, sind von der Durchführung der Leistungserhebung ausgeschlossen. 3Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern im Rahmen des Beratungsgespräches nach § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes mitgeteilt und ist die Grundlage der Empfehlung des Gymnasiums zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium.

(4) 1Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Teilnahme an der Leistungserhebung verhindert ist, kann die Leistungserhebung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 2Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.

(5) 1Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2In der schriftlichen Vereinbarung zu dem Gespräch ist auf die Folgen eines Nichterscheinens hinzuweisen. 3Seitens des Schulleiters oder durch den oder die vom Schulleiter bestimmten Lehrer des Gymnasiums wird im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium erteilt. 4Das Ergebnis des Beratungsgespräches wird schriftlich dokumentiert.8

§ 8
Ausnahmeregelungen

(1) 1In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern auch dann, wenn ein Schüler die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt, die Aufnahme an ein Gymnasium genehmigen. 2In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Aufnahme in die jeweils gleiche Klassenstufe des Gymnasiums auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres genehmigen.

(2) 1In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 5 genannten Voraussetzungen eine Aufnahme des Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genehmigen. 2Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen.

(3) 1Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. 2Über den Wechsel entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.9

§ 9
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) 1Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) 1Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 39 bis 45 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. 2Über Ausnahmen von der Fortsetzungspflicht entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule.10

§ 10
Schulwechsel an die Oberschule

Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule besuchen.11

§ 11
Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.12

Abschnitt 3
Beratung, individuelle Förderung,
Berufs- und Studienorientierung13

§ 12
Bildungsberatung

(1) 1Das Gymnasium bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

(2) Die Bildungsberatung orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler und erfolgt insbesondere zu den Anforderungen und den schulspezifischen Profilen, zu Fragen der Schullaufbahn und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

(3) 1Für Schüler, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine weitere erfolgreiche Schullaufbahn am Gymnasium nicht zu erwarten ist, spricht die Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eine Schullaufbahnempfehlung aus. 2Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn. 3In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben.

(4) Für Schüler der Klassenstufe 10, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.

(5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

(6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an.

(7) 1Ein Fachlehrer betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrer die Schüler einer Klasse, die er unterrichtet. 2Ein Fachlehrer betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutor die Schüler eines Kurses, die er unterrichtet und die ihm vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.

(8) Der Oberstufenberater informiert die Schüler, Eltern und Lehrer über Belange der gymnasialen Oberstufe und steht ihnen als Berater zur Verfügung.14

§ 12a
Berufs- und Studienorientierung

(1) 1Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. 2Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt.

(2) 1Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. 2Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen.

(3) 1Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. 2Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. 3Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.

(4) 1Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 5 Praxistage durchführen. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 5 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.15

§ 13
Individuelle Förderung der Schüler

(1) 1Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. 2Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.

(2) Besonders begabte Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

(3) 1Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schulen verpflichten, spezielle Beratungsangebote anzubieten.

(4) 1Besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu ist jeweils eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.

(5) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(6) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in allen Fächern nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). 2Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.16

Abschnitt 4
Unterrichtsorganisation

§ 14
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

(2) 1Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) 1In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. 2An den Gymnasien gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen.

(4) 1Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. 2Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.17

§ 15
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)

(1) Der Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtbereich ist für alle Schüler verbindlich.

(2) 1Im Wahlpflichtbereich bietet die Schule schulspezifische Profile an. 2Für Schüler, die ab der Klassenstufe 8 eine dritte Fremdsprache erlernen, tritt diese an die Stelle des schulspezifischen Profilunterrichts.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden.18

§ 17
Fremdsprachenangebot, Wahl der
Fremdsprachen und Profile

(1) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet. 3Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 5 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 3 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest. 2Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung werden ab der Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache unterrichtet.

(4) 1Wird in der Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, wählen die Eltern bis zum Ende der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. 3Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. 4Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn

1.
die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem der Schüler sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,
2.
keine der nicht gewählten Fremdsprachen von dem Schüler voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,
3.
die gewählte Fremdsprache für einen Schüler die Herkunftssprache ist oder
4.
bei einem Schüler, der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.

(5) 1Die Eltern wählen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem schulspezifischen Profilangebot der Schule. 2Dies gilt nicht für die in den §§ 4 und 5 genannten Schulen. 3Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten schulspezifischen Profil besteht nicht.

(6) 1Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Sprachenangebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. 2Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. 3Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. 4Die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache ist in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. 5Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. 6Satz 4 gilt nicht für Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können.

(7) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(8) 1Schüler, die in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln und deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, belegen die zweite Fremdsprache. 2Schüler, die in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, belegen die zweite Fremdsprache und lernen diese nach. 3Bei der Bewertung der Leistungen ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. 4In der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis der Klassenstufen 6 und 7 wird für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(9) 1Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers den Unterricht im Fach zweite Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. 2Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt § 31 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e entsprechend.

(10) 1Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,

1.
deren Herkunftssprache nicht Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
2.
für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 9 nicht angeboten werden kann,
3.
für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und
4.
die in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 des Gymnasiums wechseln,

können auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist beim Schulleiter zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.19

§ 17a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache

(1) 1Die Termine für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 2Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.

(2) 1Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. 2Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. 3Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. 4Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. 5Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. 6Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 ausgedrückt. 7Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.

(3) Benutzt ein Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung vom Schulleiter für nicht bestanden zu erklären.20

§ 18
Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

(1) 1Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. 2In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. 3Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen.

(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 19
Unterrichtszeit

(1) 1Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. 2Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen.

(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.21

§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.22

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) 1Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22
Grundsätze und Grundlagen
der Leistungsermittlung und -bewertung

(1) 1Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. 2§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. 2Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. 4Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrer.

(4) Für Schüler,

1.
die einen sonderpädagogischem Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.

(5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(6) 1In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:

1.
die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
2.
die Bewertung der sonstigen Leistungen.

2Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. 3Der Fachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.

(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.

(8) 1Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. 2Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet.

(9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.23

§ 23
Bewertung von Leistungen, Betragen,
Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt.

(2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet.

(3) 1Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülern bekannt zu geben. 2Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner Leistungen anzugeben.

(4) 1Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, wird in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt. 2Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit. 3Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. 4Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.

(5) 1Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. 2Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

(6) 1Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. 2Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. 3Die Entscheidung trifft der Fachlehrer; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit dem Fachlehrer.

(7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung;
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben;
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft;
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2.
„gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3.
„befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4.
„ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen können diese Bewertung im Jahreszeugnis ergänzen. 4Diese müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. 5Bei einzelnen Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 6Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.24

§ 24
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von

1.
Klassenarbeiten oder Klausuren,
2.
Komplexen Leistungen,
3.
sonstigen Leistungen und
4.
der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 27.

(2) 1In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. 2Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. 3Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schüler. 4Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten.

(4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.

(5) 1Jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. 2Der Schüler wählt das Fach, in dem er die Komplexe Leistung erbringen will. 3Für Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. 4Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 47.

(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.25

§ 25
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1) 1Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. 2Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten.

(2) 1In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen. 2In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen.

(3) 1Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. 2In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.

(4) 1Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten. 2In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. 3In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je 1 Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) 1In der Regel dürfen Schüler nicht mehr als 3 Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als 1 Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. 2Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden.

(6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.

(7) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten 2 Wochen und bei Klausuren 3 Wochen nicht überschreiten.

(8) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn der Schüler minderjährig ist. 2Der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme. 3Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, wenn er volljährig ist.26

§ 26
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) 1Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. 2Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) 1Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. 2Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 27
Besondere Leistungsfeststellung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schüler der Klassenstufe 10 teilnehmen.

(2) 1Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Schüler am Sorbischen Gymnasium Bautzen können anstelle der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch die schriftliche Arbeit im Fach Sorbisch anfertigen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel jeweils 90 Minuten. 4Die jeweilige Bewertung fließt mit dem doppelten Gewicht einer Klassenarbeit in die Zeugnisnote ein.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben.

(4) 1Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind zu berücksichtigen. 2Für diese Schüler legt der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. 3Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres beim Schulleiter gestellt werden. 4Der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.27

§ 28
Hausaufgaben

(1) 1Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. 2Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 29
Täuschungen

1Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“. 2Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. 3Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 30
Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) 1Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. 3In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das der Schüler besucht hat. 4In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die der Schüler besucht hat. 5Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die der Schüler besucht hat.

(2) 1In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule an das Gymnasium gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(4) 1Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 5 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. 2Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres und einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung. 3In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das der Schüler besucht hat. 4Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 17a erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen. 5In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die der Schüler besucht hat. 6Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die der Schüler besucht hat.

(5) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Oberschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(6) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). 2Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.

(7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen. 2In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat. 3In einem nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschluss erworben hat. 4Darüber hinaus wird im Falle des Satzes 3 für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. 2Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Tutor.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit der Schüler minderjährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben sowie eine vom Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit sind auf Wunsch des Schülers auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.28

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 31
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
 
a)
Deutsch,
 
b)
Sorbisch,
 
c)
Mathematik,
 
d)
Englisch,
 
e)
zweite Fremdsprache,
 
f)
Geschichte,
 
g)
Biologie,
 
h)
Chemie,
 
i)
Physik,
 
j)
dritte Fremdsprache in der vertieften Ausbildung,
 
k)
Musik in der vertieften musischen Ausbildung und
 
l)
Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens 2 Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zusätzlich unterrichtet werden, bei der Versetzung unberücksichtigt.

(5) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

1.
längerer Erkrankung und
2.
Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder zweite Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben.

3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.

(7) 1Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. 2Hierüber entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder des volljährigen Schülers.29

§ 32
Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

(1) Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes das Gymnasium verlassen müssen.

(2) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

(3) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 50 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

(4) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

(5) 1Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. 2Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(6) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

(7) 1Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. 2In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 50 zu stellen. 3Den Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

(8) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.30

§ 33
Überspringen einer Klassenstufe

1Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 34
Schulbesuch im Ausland

(1) 1Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter genehmigen, dass ein Schüler, der die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. 2Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können.

(2) 1Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. 2Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung dieser Schule vorgelegt wird. 3Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt.

(3) 1Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn

1.
eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde,
2.
der Schulleiter aufgrund eines von einem Fachlehrer der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird und
3.
eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird.

2Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 muss der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.31

Abschnitt 7
Organisation der gymnasialen Oberstufe

§ 35
Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe

(1) 1Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich 2 Jahre. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. 3§ 4 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 32 Absatz 3 bis 7 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 68 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.32

§ 36
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

1Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums. 2Schüler der Oberschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.33

§ 37
Unterrichtsorganisation

(1) 1Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 2Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. 3Ein Fach kann je Kurshalbjahr nur einmal und nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden.

(2) 1Der Schulleiter legt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. 2Ein Anspruch des Schülers oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. 3Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), in der jeweils geltenden Fassung. 4Der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe.

(3) Fortgeführte Fremdsprache ist jede vor der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache.

(4) Die Leistungskurse werden mit 5 Wochenstunden unterrichtet.

(5) 1Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung:

1.
Deutsch und Mathematik jeweils 4 Wochenstunden,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache 3 Wochenstunden und
3.
alle übrigen Fächer jeweils 2 Wochenstunden.

2Werden 2 fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden zu belegen, die der Schüler später begonnen hat. 3Belegen Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse, werden diese mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. 4Am Sorbischen Gymnasium Bautzen werden das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nummer 1 und das Grundkursfach Sorbisch abweichend von Satz 1 Nummer 3 jeweils mit 3 Wochenstunden unterrichtet.

(6) 1Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.34

Abschnitt 8
Fächer der gymnasialen Oberstufe

§ 38
Aufgabenfelder

(1) 1Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

2Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Zinzendorf-Gymnasium Herrnhut und weitere Gymnasien, die durch eine evangelische Landeskirche oder ein katholisches Bistum als kirchennah anerkannt worden sind, und die auf Antrag des Schulträgers durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus den Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums gleichgestellt wurden.

§ 39
Leistungskursfächer

(1) 1Jeder Schüler wählt Leistungskurse in 2 Fächern. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 3Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. 4Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein.

(2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

(3) 1Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. 2Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) 1Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. 2Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. 3Einzelheiten legt die Schule fest.

(5) An Gymnasien gemäß § 38 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.35

§ 40
Grundkursfächer

(1) 1In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
Geschichte,
5.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
6.
Geographie,
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
8.
Sport.

2Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. 3Satz 2 gilt nicht für Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können. 4Außerdem sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:

1.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik oder
3.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik.

5Die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfällt im Fall der Belegung der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 6Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich das Grundkursfach Sorbisch zu belegen. 7Ein Anspruch des Schülers oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht.

(2) 1Bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach entfällt die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache. 2Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik.

(3) 1Für Schüler, für die kein ihrem Bekenntnis entsprechender Religionsunterricht gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen angeboten wird und die in der Sekundarstufe I ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besucht haben, entfällt die Belegungspflicht für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. 2Sie belegen an Stelle dieser Fächer ein anderes Grundkursfach. 3Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit sind, belegen als Ersatz ein anderes Grundkursfach.

(4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die als Ersatz für die zweite Fremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 17 Absatz 9 erhalten oder die Feststellungsprüfung gemäß § 17 Absatz 10 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache.

(5) 1Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen. 2Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. 3Die Entscheidung trifft der Schulleiter.36

§ 41
Ersetzungsregelungen

(1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, fächerverbindende Grundkurse anbieten.

(2) Belegungspflichtige Grundkurse können gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch

1.
Grundkurse nach Absatz 1,
2.
Einbringung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 47,
3.
Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden,

ersetzt werden.

(3) Der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen:

1.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
2.
Biologie, Chemie oder Physik, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder Informatik.

(4) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann die Belegung eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. 2Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. 3Die Belegung für das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn

1.
die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
2.
mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden; dies gilt auch für den Fall, wenn das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik durch das Grundkursfach Informatik oder einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt wurde.

4§ 45 bleibt unberührt.

(5) 1Die Belegung eines Grundkursfachs in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache belegt wird. 2Hat der Schüler eine fortgeführte Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 3Für Schüler, die nach der Klassenstufe 10 von der Oberschule an das Gymnasium gewechselt sind und an der Oberschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 4Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann durch die Schule um bis zu 2 Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um 1 Wochenstunde erhöht werden.37

§ 42
Besondere Regelungen für Leistungskursfächer
für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) 1Leistungskurse in den Fächern Musik und Sport können nur von Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. 2Im Ausnahmefall können andere Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn der Schulleiter ihre Eignung durch einen von einem Fachlehrer der Schule erstellten Leistungsnachweis festgestellt hat. 3Im Fach Sport ist der Leistungsnachweis im Benehmen mit dem Landesfachverband der jeweiligen Sportart zu erstellen.

(2) 1Jeder Schüler wählt abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in 3 Fächern. 2Der Schulleiter entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit 4 oder 5 Wochenstunden unterrichtet wird.

(3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie oder Biologie,
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Musik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik, Chemie oder Biologie,
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Sport,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: die ab der Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache),
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: die in der Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,
5.
bei vertiefter binationaler-bilingualer Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie.38

§ 43
Besondere Regelungen für Grundkursfächer
für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 40 Absatz 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung
 
a)
Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
zwei Naturwissenschaften,
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
 
h)
Sport;
 
bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach kann das Grundkursfach Buchstabe c mit 2 Wochenstunden zusätzlich unterrichtet werden;
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
drei der Fächer Kunst, Physik, Biologie oder Chemie,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
 
g)
Sport;
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik;
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
 
h)
Sport;
 
eines der Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache ist bilingual in einer fortgeführten Fremdsprache zu unterrichten; eine weitere fortgeführte Fremdsprache kann zusätzlich mit 2 Wochenstunden unterrichtet werden;
5.
bei vertiefter binationaler-bilingualer Ausbildung
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
Englisch mit 2 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde,
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
g)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
 
i)
Sport;
 
für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 41 Absatz 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen.

(2) 1An die Stelle der Grundkurse gemäß § 41 Absatz 1 tritt ein Grundkursangebot, das durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird. 2Diese Grundkurse können auch ergänzend belegt werden.

(3) 1Wird eine Besondere Lernleistung als Abiturprüfungsfach eingebracht, kann abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 1 die Belegung für eines der in § 41 Absatz 3 genannten Grundkursfächer auch in der Jahrgangsstufe 11 entfallen. 2§ 45 bleibt unberührt.39

§ 44
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium
Sankt Afra zu Meißen

(1) Jeder Schüler wählt abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in 3 Fächern.

(2) 1Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 2Zweites Leistungskursfach ist Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Physik, Chemie oder Geschichte. 3Drittes Leistungskursfach ist Griechisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Physik oder Chemie. 4Wird eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach belegt, muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. 5Schüler des Bildungsganges International Baccalaureate Diploma Programme belegen an Stelle des dritten Leistungskursfaches zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Grundkursfächern ein in Satz 3 genanntes Fach als Grundkursfach.

(3) Das dritte Leistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.

(4) 1Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
Englisch,
5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
6.
Geschichte,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
8.
zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
9.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
10.
Sport.

2Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft der Schulleiter.

(5) 1Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. 2Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. 3Bei Wahl der Fächer Physik, Chemie oder Biologie als zweites und als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. 4Bei Wahl des Faches Geschichte als zweites Leistungskursfach und des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

(6) 1Das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 kann ersetzt werden, wenn der Schüler mindestens eine Fremdsprache als Fach mit mindestens 3 Wochenstunden belegt hat. 2Abweichend von § 41 Absatz 3 kann dieses Grundkursfach ergänzend belegt werden.

(7) 1Alle Schüler erbringen eine Besondere Lernleistung. 2§ 41 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(8) § 45 bleibt unberührt.40

§ 45
Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer

Jedes Fach, das in der Abiturprüfung als Prüfungsfach (Abiturprüfungsfach) gewählt wird, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein.

Abschnitt 9
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 46
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus folgenden Blöcken zusammen:
1. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase,
2. Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.

(2) 1In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:

1.
die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4,
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
 
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache,
 
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Kunst oder Musik,
 
c)
vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte,
 
d)
acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
 
e)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und
 
f)
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik;
 
am Sorbischen Gymnasium Bautzen sind je vier Kurshalbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch und Sorbisch einzubringen.

2Wenn ein Schüler nach § 41 Absatz 3 Nummer 2 das Fach Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug oder durch Informatik ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass entweder acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 3Wenn ein Schüler neben dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder dem Grundkurs Informatik nur eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik belegt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 4Wenn ein Schüler der vertieften Ausbildung gemäß § 4 das Fach Geographie oder Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/Wirtschaft durch ein Fach aus dem Grundkursangebot gemäß § 43 Absatz 2 ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, dass zwei Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 5Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursfach gemäß § 41 Absatz 1 ersetzt wurde. 6Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. 7Insgesamt müssen 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 8Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 6 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. 9Das Gesamtergebnis der im Block I erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:

Formel
Nenner/Zähler Multiplikator
Summe aller eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse
 

x 40.
Anzahl der eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse
 

10In die Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt und die der Grundkursfächer je einfach ein. 11Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. 12Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.

(3) 1Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. 2Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen. 3Es dürfen höchstens acht der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon höchstens vier aus Leistungskursen.

(4) 1Im Block II werden die Punkte in den 5 Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. 3Dabei müssen in mindestens 3 Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein. 4Keine der Prüfungsleistungen darf mit 0 Punkten bewertet werden.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert.41

§ 47
Besondere Lernleistung

(1) In den Block II können die Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird.

(2) 1Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem vergleichbaren internationalen Leistungswettbewerb,
2.
eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten,
3.
die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

2Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) 1Die Besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Kolloquium und kann überdies einen praktischen Teil enthalten. 2Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 bis 30 Minuten je Schüler, bei einer Gruppenarbeit insgesamt höchstens 60 Minuten.

(4) 1Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 59 und 60 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu 2 weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. 2Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch durch einen Fachlehrer desselben Gymnasiums durchgeführt werden. 3Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall. 4Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der Leistung jedes einzelnen Schülers erforderlich.

(5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schüler gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt.

(6) 1Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. 2Die Punktzahl des schriftlichen Teils wird gegenüber der im Kolloquium erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. 3Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. 4Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.

(7) Wiederholt ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.42

§ 48
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

(1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die allgemeine Hochschulreife.

(2) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. 2Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen, insbesondere bei Wintersportarten, vorgezogen werden. 3Hierüber entscheidet der Schulleiter. 4Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer:

1.
erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils mindestens 240 bis höchstens 300 Minuten,
2.
ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von mindestens 180 bis höchstens 240 Minuten,
3.
ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich,
4.
entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung.

5Werden dem Prüfungsteilnehmer mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Bearbeitungszeit in diesem Prüfungsfach um höchstens 30 Minuten verlängern.

(3) 1Der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. 2Zugleich teilt er spätestens mit, ob er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird.

(4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik.

(5) 1Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann nach Wahl des Schülers das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. 2Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.

(6) 1Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der 3 Aufgabenfelder gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 mindestens eines befinden. 2Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. 3Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung.

(7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden.

(8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik, Sorbisch sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P4 oder P5 sein.

(9) An Gymnasien gemäß § 38 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion neben den in Absatz 7 genannten Fächern abweichend von Absatz 8 Abiturprüfungsfach P3 sein.

(10) Eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein.

(11) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Prüfungsleistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wurde die Besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt. 4Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet.43

§ 49
Besondere Regelungen für Schüler in der vertieften
Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

(1) § 48 Absatz 6 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(2) 1Das dritte Leistungskursfach wird in der Abiturprüfung mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. 2Ist drittes Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag des Schülers stattdessen Abiturprüfungsfach P3 sein. 3Das dritte Leistungskursfach kann nicht Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 und 6 Satz 1 nicht erfüllt würden.

(3) 1Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es nach Wahl des Schülers als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. 2An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach.

(4) 1An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen findet § 48 Absatz 6 Satz 1 für ein Aufgabenfeld keine Anwendung, in dem eine Besondere Lernleistung eingebracht wird. 2Die Fächer Deutsch und Mathematik können nicht ersetzt werden.44

§ 50
Zulassung

1Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. 2Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie
5.
die Anforderungen gemäß § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfüllen kann.

3Im Falle der Dehnung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 findet die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt.45

§ 51
Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen

(1) 1Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. 2Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüfungsteilnehmer zum gleichen Zeitpunkt mit derselben Aufgabenstellung geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt und durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.46

§ 52
Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen

(1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender, soweit die Schulaufsichtsbehörde keine andere Festlegung trifft,
2.
der Schulleiter als stellvertretender Vorsitzender, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst der stellvertretende Schulleiter,
3.
der Oberstufenberater,
4.
zwei weitere Lehrer der Schule, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung in den Fällen des § 62,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(5) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.47

§ 53
Fachprüfungskommissionen

(1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. 2Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Fachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) 1Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm berufener anderer Lehrer als Vorsitzender,
2.
ein Fachlehrer, in der Regel der den Kurs unterrichtende Fachlehrer, und
3.
ein weiterer Fachlehrer, zugleich als Schriftführer.

2Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

(3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein.48

§ 54
Abstimmungen

(1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) 1Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen.49

§ 55
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrer über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrer, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird.

(3) 1Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. 2Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. 3Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. 4Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 2Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken.

§ 55a
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange der in § 22 Absatz 4 genannten Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.

(2) 1Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. 3Dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. 4Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.50

§ 56
Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Zeit in Anwesenheit des Fachlehrers.

(3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

(5) 1Die Prüfungen beginnen in der Regel um 8.00 Uhr. 2Die Prüfungsteilnehmer tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein.

(6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt.51

§ 57
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 51, 52, 54 Abs. 1 und 3, § 55 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 56 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(3) 1Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 60 Absatz 9 und 10 entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl der Fachprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil erreichten Punktzahlen gebildet. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. 3Im praktischen Teil der Fachprüfung Sport geht die im trainingsbegleitenden Unterricht der vertieften sportlichen Ausbildung betriebene Sportart mit zwei Dritteln und die vom Prüfungsteilnehmer gewählte zweite Sportart, in der er in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurde, mit einem Drittel in die Punktzahl ein.

(5) 1Ist ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. 2Es gelten Absatz 4 sowie die §§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 60 Absatz 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend.52

§ 58
Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. 2Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. 2Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 51, 52, 54 Absatz 1 und 3, § 55 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 56 entsprechend.

(3) 1Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der 2, im Ausnahmefall 3 Prüfungsteilnehmer teilnehmen. 2Er dauert bei 2 Teilnehmern in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei 3 Teilnehmern in der Regel insgesamt 25 Minuten. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 4Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 52, 53, 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 1, 3 und 4, § 56 Absatz 1 sowie § 60 Absatz 9 und 10 entsprechend.

(4) 1Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. 2Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.53

§ 59
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Erstkorrektor korrigiert, der in der Regel der zuständige Fachlehrer ist. 2Danach wird jede Prüfungsarbeit von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), welches von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, korrigiert. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zur Zweitkorrektur nach Satz 2 festlegen. 4Die Leistungen in der Prüfungsarbeit werden vom Erst- und Zweitkorrektor voneinander unabhängig bewertet. 5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt nach erfolgter Korrektur durch den Erst- und Zweitkorrektor die Prüfungsunterlagen.

(2) 1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde fachbezogene Korrekturhinweise aus. 2Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. 3Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.

(3) 1Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu 3 Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden.

(4) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als 3 Punkte oder bei einem Korrekturergebnis entweder des Erst- oder des Zweitkorrektors von 0 Punkten setzt ein weiterer Fachlehrer (Drittkorrektor), der durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.54

§ 60
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.

(2) 1Der Fachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. 2Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) 1Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 20 Minuten, bei praktischen Prüfungsanteilen in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) 1Mündliche Prüfungen im Fach Kunst enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers zur Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 45 Minuten. 4Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht.

(5) 1Mündliche Prüfungen im Fach Musik enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus einem fachpraktischen Vortrag, dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers zur Bearbeitung einer fachtheoretischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Alle 3 Teile haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten.

(6) Für Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie und Physik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten.

(7) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers ausschließlich die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind.

(8) 1Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. 2Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(9) 1Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. 2Der Vorsitzende teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis unverzüglich mit.

(10) 1An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrer der Schule und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörer teilnehmen. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 9 Satz 1 als Zuhörer teilnehmen.55

§ 61
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses
für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe
der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

1Spätestens 4 Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. 2Zugleich endet der Unterricht.

§ 62
Täuschungen, Behinderung der
Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen

(1) 1Benutzt ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die Prüfung im jeweiligen Abiturprüfungsfach gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4 mit 0 Punkten bewertet. 2Besteht die Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 57 Abs. 1 oder § 58 Absatz 1 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 57 Absatz 5, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet werden.

(3) 1Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung in einem Abiturprüfungsfach, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in diesem Fach und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. 2Im ersten Falle wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Abiturprüfungsfach mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und Behinderung der Prüfungsdurchführung ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken.56

§ 63
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) 1Für Prüfungsteilnehmer, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. 2Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die Abiturprüfung im folgenden Schuljahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 insgesamt nachholen. 3Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern hingegen einen besonderen Härtefall fest, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. 2Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) 1Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. 2In diesem Fall entfällt die Nachprüfung.57

§ 64
Bestehen der Abiturprüfung,
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 46 Absatz 4 erfüllen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 46 Absatz 3 erfüllen.

§ 65
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote werden nach der Anlage 3 festgestellt und auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach wird ihr Thema im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen. 2Die in der Klassenstufe 10 unterrichteten Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit Noten ausgewiesen. 3Der Schüler kann die Ausweisung der Note ablehnen. 4Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

(4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen bei mindestens ausreichenden Leistungen das erreichte Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen einzutragen.

(5) 1Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen“ für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.“; war das Fach Abiturprüfungsfach, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.“ 2Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein Zertifikat. 3Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.

(6) Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.

(7) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.58

§ 66
Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie der Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch richten sich nach Anlage 4.59

§ 67
Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalauréat

(1) Die Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung können gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde.

(2) 1In der vertieften sprachlichen Ausbildung mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs des Baccalauréat belegt jeder Schüler abweichend von § 42 Absatz 2 und 3 Nummer 4 zwei Leistungskursfächer. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch.

(3) 1Abweichend von § 43 Absatz 1 Nummer 4 sind in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
Mathematik oder Deutsch,
2.
Kunst oder Musik,
3.
Geschichte bikulturell-bilingual mit 4 Wochenstunden,
4.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie jeweils in französischer Sprache,
5.
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache mit 2 Wochenstunden,
6.
zwei der Fächer Biologie, Physik und Chemie,
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
8.
Sport.

2Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. 3Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind. 4Die Schule kann die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs gemäß Satz 1 Nummer 5 um 1 Wochenstunde erhöhen.

(4) 1Abweichend von § 48 Absatz 7 ist das Grundkursfach Geschichte bikulturell-bilingual das Abiturprüfungsfach P3 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P4. 2Abweichend von § 56 Absatz 6 wird die Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual in französischer Sprache durchgeführt.

(5) Für den Erwerb des Baccalauréat findet im Fach Französisch eine weitere mündliche Prüfung statt.

(6) Für den Erwerb des Baccalauréat gilt die Prüfungsordnung nach Anlage 5.60

§ 68
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Erfüllt ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 64 Absatz 2 nicht, wird ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

(2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

Abschnitt 10
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 69
Zulassung

(1) 1Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer

1.
mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist,
2.
in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs in öffentlicher Trägerschaft oder eines als Ersatzschule staatlich anerkannten Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs war und
3.
nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.

2Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer,
6.
ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung und
7.
eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden sollen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu.61

§ 70
Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung

(1) 1Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. 2Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. 3Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 67, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 71
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) 1Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Geschichte,
4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.

2Für Schüler an Gymnasien gemäß § 38 Absatz 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nummer 4 genannten Fächer das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein.

(3) 1In 2 Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden. 2Beide Fächer werden schriftlich geprüft. 3Ist eine Fremdsprache Gegenstand des schriftlichen Teils, kann sie nur auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden.

(4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
Punktzahl der beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, multipliziert mit dem Faktor 13, und
2.
Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9.

(5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte und
3.
in mindestens 2 Abiturprüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(6) 1Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. 2Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) Der mündliche Teil wird in 4 Fächern gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden.

(8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der 4 mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4.

(9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte und
3.
in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(10) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist, oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen.

(11) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. 2Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlich durchgeführten mündlichen Prüfung bei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. 3Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.

(12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden.62

§ 72
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 71 Absatz 5 und 9 bestanden hat.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. 2Für das Zeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.

(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.63

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

§ 73
Übergangsregelungen

(1) 1Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich anerkannten Schulen, die im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 46 Absatz 2 und 3 diese Verordnung in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung fort. 2Wenn ein Schüler nach Satz 1 die beiden Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft nach § 41 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung ersetzt hat, gilt § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e mit der Maßgabe, dass zwei Kurshalbjahre in einem der diese Fächer ersetzenden Fächer einzubringen sind. 3Auf Antrag eines Schülers nach Satz 1 findet § 46 Absatz 2 und 3 in der am 1. Februar 2017 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich anerkannten Schulen, die vor dem Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 8 eingetreten sind, diese nicht wiederholen und das sprachliche Profil besuchen, gelten § 16 Absatz 1 sowie §§ 31 und 48 Absatz 10 Satz 2 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.64

Anlagen 1 bis 3 65

Anlage 4
(zu § 66)66

Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
1.
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
 
a)
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums sind
 
 
aa)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 5 bis 9 oder 6 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 oder 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen worden sein muss,
 
 
bb)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkurs- oder Leistungskursfachs Latein in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II oder in einem folgenden Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen,
 
 
cc)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 8 bis 10 und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
dd)
regelmäßige Unterweisung in Latein im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
ee)
regelmäßige Unterweisung in Latein im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft in den Klassenstufen 9 und 10 und Belegung des Grundkursfachs Latein mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen sowie Bestehen der Ergänzungsprüfung oder
ff)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen eines schulspezifischen Profils „Latinum und antike Kultur“ in den Klassenstufen 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Latein mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen, wobei im Kurshalbjahr 12/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen.
 
b)
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecums
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecums sind
 
 
aa)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 7 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen worden sein muss,
 
 
bb)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkurs- oder Leistungskursfachs Griechisch in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II oder in einem folgenden Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen,
 
 
cc)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 8 bis 10 und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
dd)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
ee)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft in den Klassenstufen 9 und 10 und Belegung des Grundkursfachs Griechisch mit drei Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen sowie Bestehen der Ergänzungsprüfung oder
ff)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen eines schulspezifischen Profils „Graecum und antike Kultur“ in den Klassenstufen 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Griechisch mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen, wobei im Kurshalbjahr 12/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen.
 
c)
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicums
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicums sind regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
2.
Ergänzungsprüfung
 
a)
Zweck und Inhalt der Ergänzungsprüfung
Mit dem Ablegen der Ergänzungsprüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für das Latinum, Graecum oder Hebraicum erforderlich sind. Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 180 Minuten. Der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Es gelten § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 8, Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 5, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 und 3, §§ 55, 56 Absatz 1 bis 4 und 5 Satz 2, §§ 59, 60 Absatz 2 und 8 bis 10 sowie §§ 62 und 63 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
 
b)
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Zur Prüfung zugelassen werden:
 
 
aa)
Schüler, die die Voraussetzung eines Unterrichts oder einer Unterweisung gemäß Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, dd oder ee, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, dd oder ee oder Buchstabe c erfüllen,
 
 
bb)
Bewerber, die bereits eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben und die mit ihrer Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, oder
 
 
cc)
Studierende, die an einer Hochschule im Freistaat Sachsen immatrikuliert sind.
 
 
Über die Zulassung der Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa entscheidet der Schulleiter des Gymnasiums, an dem die Prüfung durchgeführt wird. Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchstabe bb richten ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung bis spätestens zum 15. Oktober jeden Jahres, Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchstabe cc bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde, die über den Antrag entscheidet. Dem Antrag ist eine Erklärung, ob die Ergänzungsprüfung zum ersten oder zweiten Mal abgelegt wird, beizufügen. Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchstabe bb müssen einen Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen hat und einen Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung beifügen. Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchstabe cc fügen eine Immatrikulationsbescheinigung der besuchten Hochschule bei. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde oder die jeweils einzureichenden Unterlagen unvollständig sind.
 
c)
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung für die Bewerber nach Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien statt. Die Ergänzungsprüfung für Bewerber nach Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe cc findet zweimal jährlich in der Regel an der jeweiligen Hochschule statt; bei geringer Anzahl der Bewerber kann sie an einem zentralen Ort im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Eine schriftliche Nachprüfung wird, abweichend von § 63 Absatz 1 Satz 1, nicht durchgeführt.
 
d)
Durchführung der Ergänzungsprüfung
Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet die Schulaufsichtsbehörde einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Einem Prüfungsausschuss gehören 1 Vertreter oder Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender und 2 fachlich geeignete Mitglieder, in der Regel Fachlehrer, einer davon zugleich als Schriftführer, an.
 
e)
Ergebnis der Ergänzungsprüfung
Die Bewertung des schriftlichen und mündlichen Teils erfolgt entsprechend der Anlage 1 zu § 23 Absatz 2 in Punkten. Bewerber, deren Leistung im schriftlichen Teil mit 0 Punkten bewertet wurde, werden nicht zum mündlichen Teil zugelassen; sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen des schriftlichen und mündlichen Teils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Teil der Ergänzungsprüfung darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.
 
f)
Wiederholung der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
3.
Nachweis über den Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
 
a)
Bei Schülern, die die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c erfüllen, wird der Erwerb des Latinums, Graecums oder Hebraicums im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt und durch eine gesonderte Bescheinigung der Schule bestätigt.
 
b)
Bewerber nach Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb und cc erhalten nach bestandener Ergänzungsprüfung ein Zertifikat über den Erwerb der Qualifikation. Dieses Zertifikat ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gültig. Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung. Zertifikat und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Für Zertifikate sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.
4.
Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch oder Hebräisch
 
a)
Entsprechende Geltung für die Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch
 
 
Nummer 2 gilt entsprechend für die Prüfung von Lehramtsstudenten, die an einer sächsischen Universität immatrikuliert sind und gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung nachweisen müssen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
 
b)
Zweck und Anforderungen der Prüfung
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 erbringt der Lehramtsstudent mit der Prüfung den Nachweis, dass er über Kenntnisse einfacheren Schwierigkeitsgrades in Latein, Griechisch oder Hebräisch verfügt. Die Prüfungsanforderung umfasst die Fähigkeit,
 
 
aa)
einen lateinischen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades von Caesar, Curtius oder Nepos,
 
 
bb)
einen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades des neutestamentlichen Griechisch oder
 
 
cc)
einen narrativen hebräischen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades aus der Biblia Hebraica
 
 
lesend zu erfassen und zu übersetzen. Außerdem sind Fragen zu einfachen grammatikalischen Phänomenen, zum Grundwortschatz, zum Hintergrundwissen zu den vorgelegten Texten und Autoren sowie zum geschichtlichen Umfeld zu beantworten. Der lateinische und griechische Text soll aus zirka 40 Wörtern, der hebräische Text aus zirka 20 Wörtern bestehen.
 
c)
Meldung zur Prüfung
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 ist der Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Prüfung bis zum 15. Januar oder 15. Juli bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
 
d)
Durchführung der Prüfung
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 entfällt der schriftliche Teil der Prüfung. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 beträgt die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 gehören dem Prüfungsausschuss 1 Vertreter oder Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender und 1 von der Schulaufsichtsbehörde berufener fachlich geeigneter Vertreter der Universität oder einer Schule im Freistaat Sachsen an.
 
e)
Ergebnis der Prüfung, Nachweis der Qualifikation
 
 
aa)
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe e erfolgt die Bewertung der Prüfung mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Bewertung „bestanden“ setzt die sichere und sinnvolle Übersetzung des vorgelegten Textes sowie die Beantwortung der auf den Text bezogenen Fragen auf mindestens ausreichendem Niveau voraus.
 
 
bb)
Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest und gibt es dem Prüfungsteilnehmer bekannt.
 
 
cc)
Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehenes Zertifikat. Als Datum ist der Tag der erfolgreich abgelegten Prüfung einzusetzen.
 
f)
Anerkennung anderer Nachweise
 
 
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann andere Leistungsnachweise, die das Leistungsniveau gemäß Buchstabe b belegen, als Nachweis der Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch anerkennen. In diesem Fall ist von einer Prüfung nach Buchstabe b abzusehen.

Anlage 5
(zu § 67) 67

Prüfungsordnung zum Erwerb
des französischen Baccalauréat
1.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
 
Die Schulaufsichtsbehörde benennt einen Prüfungsausschuss mit folgenden Mitgliedern:
 
a)
ein Vorsitzender auf Vorschlag des Ministeriums für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik;
 
b)
der Schulleiter des Gymnasiums und ein von der Schulaufsichtsbehörde beauftragter Verantwortlicher;
 
c)
der Fachlehrer der Schule, der den Schüler im Leistungskursfach Französisch unterrichtet hat, und
 
d)
die Fachlehrer der Schule, die den Schüler in den Fächern gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 unterrichtet haben.
 
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Schriftführer.
2.
Bewertete Fächer
 
a)
Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind
 
 
1.
Französisch,
 
 
2.
Geschichte bikulturell-bilingual.
 
b)
Die Leistungen in dem Fach gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden am Ende des letzten Kurshalbjahres mit einer aus dem Durchschnitt der Ergebnisse aller Kurshalbjahre gebildeten Endnote bewertet.
 
c)
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch.
 
d)
Die erreichten Ergebnisse werden in das französische Notensystem umgerechnet.
3.
Prüfungstermin
 
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt.
4.
Meldung der Schüler zur Prüfung
 
Die Schüler melden sich zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I bei der Schule zur Prüfung.
5.
Vorbereitung der Prüfungen
 
Der Schulleiter des Gymnasiums oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses benennt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungen für die Fächer gemäß Nummer 2 Buchstabe a und b die Kurs- und Klausurthemen und die in den Jahrgangsstufen 11 und 12 behandelten Lektüren der zu prüfenden Schüler.
6.
Schriftliche Prüfung
 
In den Fächern Französisch und Geschichte bikulturell-bilingual gilt die schriftliche Abiturprüfung zugleich als schriftliche Prüfung zum Erwerb des Baccalauréat. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten zur nochmaligen Bewertung vorgelegt. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem endgültig fest.
7.
Mündliche Prüfung
 
a)
Die mündliche Prüfung führt eine Fachprüfungskommission durch, der die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c und ein weiterer Fachlehrer für das Fach Französisch angehören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich Vorsitzender der Fachprüfungskommission.
 
b)
Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Französisch beträgt in der Regel 30 Minuten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten voraus.
 
c)
Die mündliche Prüfung im Fach Französisch umfasst einen Vortrag des Prüfungsteilnehmers über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer Text in französischer Sprache zugrunde gelegt. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Prüfungsteilnehmer kann den Vortrag durch Vorlesen eines Teils des Textes einleiten.
 
d)
An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Faches einzugehen. Das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a kann ergänzende Fragen stellen.
 
e)
Nach Beratung in der Fachprüfungskommission legt das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a die Note für die mündliche Prüfung nach dem französischen Notensystem fest.
8.
Bewertung der Prüfungsergebnisse
 
Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhalten die Ergebnisse
 
der schriftlichen Prüfung im Fach Französisch,
 
der mündlichen Prüfung im Fach Französisch,
 
der schriftlichen Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual und
 
in dem Fach gemäß Nummer 2 Buchstabe b
 
jeweils den Gewichtungsfaktor 1. Die Prüfung zum Erwerb des Baccalauréat ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 10 von 20 Punkten nach dem französischen Notensystem erreicht wurde.
9.
Zuerkennung eines Prädikates und Zuweisung einer Serie
 
a)
Für die Zuerkennung eines Prädikates werden die 4 Ergebnisse nach Nummer 8 und die Ergebnisse der Abiturprüfung in dem ersten Leistungskursfach gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 und in dem Prüfungsfach P4 oder P5, in dem das bessere Ergebnis erreicht wurde, jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 1 berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse erteilt der Prüfungsausschuss bei Erreichen von mindestens 16 Punkten das Prädikat „très bien“, bei Erreichen von mindestens 14 Punkten das Prädikat „bien“ und bei Erreichen von mindestens 12 Punkten das Prädikat „assez bien“.
 
b)
Ist das weitere Leistungskursfach Mathematik, erteilt der Schulleiter das Baccalauréat der Serie S. Ist das weitere Leistungskursfach Deutsch, erteilt der Schulleiter nach Beratung und Wahl des Schülers das Baccalauréat der Serie L oder ES. 
10.
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
 
Das Zeugnis über das Baccalauréat wird nur nach Bestehen der Abiturprüfung erteilt. Prüfungsteilnehmer, die die allgemeine Hochschulreife und das Baccalauréat erworben haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung. Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfungsteilnehmer durch die zuständige französische Behörde übersandt.
11.
Nachprüfungstermin
 
§ 63 gilt mit der Maßgabe, dass für die mündliche Prüfung nach Nummer 2 Buchstabe c und § 67 Absatz 5 keine Nachprüfungstermine im selben Prüfungszeitraum stattfinden. Im Falle eines Versäumnisses dieses Prüfungsfachs erwirbt der Prüfungsteilnehmer lediglich die Allgemeine Hochschulreife, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
12.
Anwendbare Regelungen
 
§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3, Absatz 5, § 60 Absatz 10 Satz 1 und §§ 62 sowie 63 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.