Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
(SächsBeamtVG)
erlassen als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
Vom 18. Dezember 2013
Rechtsbereinigt mit Wirkung vom 1. April 2014
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte) und der Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zudem enthält das Gesetz Regelungen zur Teilung der Versorgungslasten zwischen Dienstherren bei landesinternen Dienstherrenwechseln von Beamten. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen Beamten auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082), in der jeweils geltenden Fassung, für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
§ 2
Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamten, den ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihnen gesetzlich zustehendes Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Abs. 3 Anwendung findet.
Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 3
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
- 1.
- Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.
- Hinterbliebenenversorgung,
- 3.
- Bezüge bei Verschollenheit,
- 4.
- Unfallfürsorge,
- 5.
- Übergangsgeld,
- 6.
- familien- und pflegebezogene Leistungen (§§ 55 bis 60),
- 7.
- Einmalzahlungen, soweit sie nach Unterabschnitt 10 gewährt werden,
- 8.
- sonstige Leistungen, die nach den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 12 nach früherem Recht gewährt werden und nach diesem Recht Versorgungsbezüge waren, und
- 9.
- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.
§ 4
Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit
(1) Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 5
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamten
- 1.
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
- 2.
- infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (Dienstbeschädigung), dienstunfähig geworden sind.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamten vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt haben.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1065), in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 6
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag (§ 55) der Stufe 1,
- 3.
- Leistungsbezüge nach § 36 SächsBesG, soweit sie nach § 37 oder § 82 Abs. 4 Satz 5 und 6 SächsBesG ruhegehaltfähig sind, und
- 4.
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die den Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung von Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sind Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht das Eingangsamt ihrer Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Haben Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Beamte vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind.
(4) Das Ruhegehalt von Beamten, die früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben, wird, sofern die Beamten in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten sind, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) Treten Beamte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamten die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten haben; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamten Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten haben, angerechnet. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 7
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die Beamte vom Tage ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben.
(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
- die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
- 2.
- die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 3.
- die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, und
- 4.
- die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 findet keine Anwendung.
(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
- in einem Beamtenverhältnis, das beendet worden ist
- a)
- durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG oder
- b)
- durch Disziplinarurteil,
- 2.
- im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamten entlassen worden sind, weil sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 3.
- in Beamtenverhältnissen, die durch Entlassung auf Antrag der Beamten beendet worden sind,
- a)
- wenn ihnen ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
- b)
- wenn die Beamten den Antrag gestellt haben, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen,
- 4.
- einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
- 5.
- eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
- 6.
- in einem Amt, das die Arbeitskraft von Beamten nur nebenbei beansprucht,
- 7.
- einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
- 8.
- einer ehrenamtlichen Tätigkeit und
- 9.
- für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zu den Nummern 1 bis 3 kann im Falle einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und im staatlichen Bereich die Beamten einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ihnen ohne die Beurlaubung zustehen würden, zahlen. Die Zahlung des Versorgungszuschlags kann auch durch eine andere Stelle übernommen werden. Leistungsbezüge nach § 36 SächsBesG sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie höchstens nach § 37 Abs. 1 und 3 SächsBesG für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht. Für den staatlichen Bereich kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Zeiten der eingeschränkten Verwendung von Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
§ 8
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamte
- 1.
- in einer ihre Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zurückgelegt haben, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2.
- in einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 zurückgelegt haben.
§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend; für die Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht § 7 Abs. 3 Nr. 9.
§ 9
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet haben.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416, 2418), für Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.
(4) § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.
§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von den Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamten obliegenden oder später Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
- 2.
- Zeiten einer für die Laufbahn der Beamten förderlichen Tätigkeit.
Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
§ 11
Sonstige Zeiten
(1) Die Zeit, während der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
- 2.
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
- 3.
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
- 4.
- hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
- 5.
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
- 6.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
- 7.
- auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 7 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(2) Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können Zeiten nach Absatz 1 nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.1
§ 12
Ausbildungszeiten
(1) Die Mindestzeit
- 1.
- der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder
- 2.
- einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13
Zeiten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Abs. 8 und § 62 Abs. 2, die Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt haben, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61 Abs. 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1879) geändert worden ist.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Zeiten, die nach § 29 SächsBesG nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 14
Zurechnungszeit und Zeit
gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Sind Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Sind Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung von Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 15
Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Beamte
- 1.
- vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden,
- 2.
- vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 48 Satz 1 Nr. 1, § 139 Abs. 6 oder § 143 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden,
- 3.
- vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden;
die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für Beamte ein nach dem in § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG genannter Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamten die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 139 Abs. 6 SächsBG das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt haben. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 74 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 61 Abs. 2, §§ 82 und 88 erfassten Fällen gilt das nach diesen Vorschriften maßgebliche Ruhegehalt entsprechend als erdientes Ruhegehalt. Zum erdienten Ruhegehalt gehören auch der Kindererziehungszuschlag nach § 57 und der Pflegezuschlag nach § 58. Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht; anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 heranzuziehen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen und Waisen mit der Maßgabe, dass der Betrag nach Satz 3 Halbsatz 2 für Witwen mit 0,6 multipliziert wird.
(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamten das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die den Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(6) Bei nach den §§ 29, 30 oder 31 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gewährt.
§ 16
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 15 Abs. 1, § 61 Abs. 2 und § 88 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten sind und
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben,
- 2.
- sie
- a)
- wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind,
- b)
- wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- c)
- nach § 156 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben,
- d)
- vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, oder
- e)
- nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
- 3.
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
- 4.
- keine Einkünfte im Sinne des § 72 Abs. 5 beziehen; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 450 EUR nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Abs. 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 15 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamten
- 1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung beziehen, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig sind, mit Ablauf des Monats, in dem ihnen der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
- 3.
- ein Erwerbseinkommen beziehen, das durchschnittlich im Monat 450 EUR übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 38 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.2
§ 17
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
auf Lebenszeit und auf Probe
Werden Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen, kann ihnen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
§ 18
Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion
(1) § 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 8 und 162 SächsBG keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.
Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
§ 19
Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst
- 1.
- Sterbegeld,
- 2.
- Witwengeld,
- 3.
- Witwenabfindung,
- 4.
- Waisengeld,
- 5.
- Unterhaltsbeiträge,
- 6.
- Witwerversorgung und
- 7.
- Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnern.
§ 20
Sterbegeld
(1) Beim Tode von Beamten erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode von Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten, die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
- 1.
- Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamten mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet haben,
- 2.
- sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(4) Stirbt eine Witwe, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
§ 21
Witwengeld und Unterhaltsbeitrag für
nicht witwengeldberechtigte Witwen
(1) Die Witwen
- 1.
- von Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt haben,
- 2.
- von Ruhestandsbeamten oder
- 3.
- von Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
- 2.
- die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatte.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
§ 22
Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Abs. 3 Satz 2. § 15 Abs. 5, §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Abs. 3) sind zu berücksichtigen. An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 26 auszugehen.
§ 23
Witwenabfindung
(1) Witwen, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwen wiederverheiraten, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 5 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
§ 24
Waisengeld
(1) Die Kinder
- 1.
- von verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt haben,
- 2.
- von verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
- 3.
- von verstorbenen Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatten. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 25
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. § 15 Abs. 5, §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 26
Zusammentreffen von Witwengeld,
Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Abs. 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten.
(3) Unterhaltsbeiträge nach § 24 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Abs. 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 27
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von
entlassenen Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
Den Witwen und den Kindern von Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 23 gilt entsprechend.
§ 28
Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Abs. 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§ 29
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
- für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
- 2.
- für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
- 3.
- für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
- 4.
- für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
- 5.
- für jeden Berechtigten, der aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 gilt § 45 sinngemäß. Die §§ 61 und 62 SächsBG finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
- 1.
- sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b ZDG oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt, befindet,
- 2.
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Fall von Satz 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags (§ 55 Abs. 2) angerechnet.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
- 2.
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
- 1.
- die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
- 2.
- die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 30
Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die nach § 64 zuständige Stelle kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die Versorgungsberechtigten zu hören sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 45.
(2) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt.
§ 31
Versorgung von Witwern und
hinterbliebenen Lebenspartnern
(1) Die §§ 20 bis 30 gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
(2) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften:
- 1.
- Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Bestimmungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Bestimmungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
- Bestimmungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
- 5.
- Bestimmungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge
§ 32
Allgemeines
(1) Werden Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
- 2.
- Heilverfahren (§§ 36, 37),
- 3.
- Unfallausgleich (§ 38),
- 4.
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
- 5.
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
- 6.
- einmalige Unfallentschädigung (§ 47),
- 7.
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und
- 8.
- Einsatzversorgung im Sinne des § 34.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 33
Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
- Dienstreisen sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamten gemäß § 102 SächsBG verpflichtet sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle; haben Beamte wegen der Entfernung ihrer ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamten von dem unmittelbaren Wege zwischen der Familienwohnung oder der Unterkunft und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweichen, weil ihr dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihnen in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder ihres Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil sie mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzen. Ein Unfall, den die Verletzten während einer zur Aufklärung des Dienstunfalls angeordneten Untersuchung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleiden, gilt als Folge des Dienstunfalls.
(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ( BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn die Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren, es sei denn, dass die Beamten sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamten am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt waren.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den Beamte außerhalb ihres Dienstes erleiden, wenn sie im Hinblick auf ihr pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamte angegriffen werden. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den Beamte im Ausland erleiden, wenn sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie am Ort ihres dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt waren, angegriffen werden.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn Beamte, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleiden.
§ 34
Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn Beamte aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 33 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.
(3) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt haben, es sei denn, dass der Ausschluss für sie eine unbillige Härte wäre.
§ 35
Erstattung von Sachschäden und
besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 36
Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1.
- die notwendige ärztliche Behandlung,
- 2.
- die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
- 3.
- die notwendige Pflege (§ 37) und
- 4.
- die notwendige Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn diese nach einer Stellungnahme von durch die Pensionsbehörde bestimmten Ärzten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verletzten verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
(3) Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Sind die Verletzten an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Ein Unfall, den Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleiden, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(6) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung findet die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, weiter Anwendung.
§ 37
Pflegekosten
Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 38
Unfallausgleich
(1) Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent beschränkt, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer eines Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Beamten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Kommen Beamte den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nach, so kann ihnen der Unfallausgleich insoweit versagt werden. Die Beamten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§ 39
Unfallruhegehalt
(1) Sind Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhalten sie Unfallruhegehalt.
(2) Das Grundgehalt der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 4 maßgebenden Besoldungsgruppe ist nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können.
(3) Das Unfallruhegehalt beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben.
§ 40
Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzen sich Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamte
- 1.
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
- 2.
- außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.
§ 41
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte
und frühere Ruhestandsbeamte
(1) Durch einen Dienstunfall verletzte frühere Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhalten neben dem Heilverfahren (§§ 36 und 37) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
- bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
- 2.
- bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die Verletzten aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos sind, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr. 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der Verletzten gilt § 37 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6 Abs. 1. Bei früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie bei der Ernennung zu Beamten auf Probe zuerst erhalten hätten. Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
(5) Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Abs. 3 Satz 2) zurückbleiben. Sind Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art entlassen worden und waren sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 40 ergibt.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die früheren Beamten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Kommen die Beamten den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nach, so kann ihnen die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Die Beamten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamte verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
§ 42
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung
eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
- 1.
- bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 43 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2,
- 2.
- bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nummer 1.
(2) § 41 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 37 erstattet werden.
(5) Haben Unterhaltsbeitragsberechtigte Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 43
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenen von Beamten, die Unfallruhegehalt erhalten hätten, oder von Ruhestandsbeamten, die Unfallruhegehalt bezogen, erhalten Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 24) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbenen bestritten wurde.
§ 44
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbenen (§ 43) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 39 Abs. 3 Satz 2 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
§ 45
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Sind in den Fällen des § 41 frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2) Sind frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben.
(3) Für die Hinterbliebenen von an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.
(4) § 23 gilt entsprechend.
§ 46
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 43 bis 45) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 40 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von den Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 26 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 38) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 45 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 26 außer Betracht.
§ 47
Einmalige Unfallentschädigung
und einmalige Entschädigung
(1) Beamte, die einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleiden, erhalten neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 EUR, wenn sie infolge des Unfalles in ihrer Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind.
(2) Sind Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben und haben sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
- 1.
- Die Witwe und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 EUR.
- 2.
- Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 EUR.
- 3.
- Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 EUR.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamte in Ausübung einer besonders gefahrgeneigten Tätigkeit einen Unfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieser Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Tätigkeiten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören.
(4) Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden, erhalten eine einmalige Entschädigung entsprechend der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben sind.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder Absatz 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
§ 48
Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Abs. 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden von Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Abs. 1 wird Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
- 1.
- der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
- 2.
- den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die Geschädigten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 4 entsprechend.
§ 49
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 50
Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich bei dem Dienstvorgesetzten der Verletzten zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch für die Beantragung von Sachschadenersatz nach § 35. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde schriftlich gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die Berechtigten durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. Diese entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.
(4) Unfallfürsorge nach § 32 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 32 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§ 51
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Die verletzten Beamten und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 32 bis 48 geregelten Ansprüche. Sind Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
- 1.
- durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
- 2.
- bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die Beamten und ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 34 gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der verletzten Beamten beruhen.
Unterabschnitt 5
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
§ 52
Übergangsgeld
(1) Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsBesG) des letzten Monats. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamten im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1.
- die Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden,
- 2.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird,
- 3.
- die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
- 4.
- die Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zu Beamten auf Zeit entlassen werden.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Beim Tode der Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Beziehen die entlassenen Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 53
Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
(1) Beamte, die aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 57 SächsBG nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. § 9 SächsBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Beziehen die entlassenen Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 SächsBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nr. 10 findet keine Anwendung.
§ 54
Bezüge bei Verschollenheit
(1) Verschollene Beamte, Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsempfänger erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. § 5 Abs. 7 SächsBesG, §§ 20 und 64 Abs. 5 gelten nicht.
(3) Kehren Verschollene zurück, lebt ihr Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei Beamten die Voraussetzungen des § 14 SächsBesG vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihnen zurückgefordert werden.
(5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Unterabschnitt 6
Familien- und pflegebezogene Leistungen
§ 55
Familienzuschlag
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes Anwendung.
(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit Witwen Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1836) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben würden; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn Waisen bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen sind oder zu berücksichtigen wären, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten noch lebten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§ 56
Ausgleichsbetrag zum Waisengeld
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 72 und 73 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 73 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
§ 57
Kindererziehungszuschlag
(1) Haben Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI] – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3849] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) waren und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I] – Allgemeiner Teil – [Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015], das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3848] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(6) Für die Anwendung des § 15 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. Als erdient gilt das nach § 15 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.
(7) Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen und findet § 87 Abs. 2 keine Anwendung, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.
§ 58
Pflegezuschlag
(1) Waren Beamte nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhöht sich ihr Ruhegehalt für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 SGB VI für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
(3) § 57 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 59
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- sie
- a)
- wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind,
- b)
- wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- c)
- nach § 156 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben oder
- d)
- vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
- 3.
- ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
- 4.
- sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
- 5.
- keine Einkünfte im Sinne des § 72 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 450 EUR nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamten
- 1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung beziehen, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
- ein Erwerbseinkommen beziehen, das durchschnittlich im Monat 450 EUR übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
§ 60
Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 22 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 57 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 57 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags wird zum Beginn der Witwengeldzahlung einmalig festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Abs. 1 Satz 3 SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Witwengeldes.
Unterabschnitt 7
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 61
Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von sieben Jahren als Beamte auf Zeit 33,48 Prozent und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamte auf Zeit um 1,91333 Prozent bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die Beamte auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt haben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 52 wird nicht gewährt, wenn Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4) Führen Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamte auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamte auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 17 und 27 entsprechend.
(6) Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt weitergeführt hatten, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf ihrer Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Zurechnungszeit ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(7) Werden Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, erhalten sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamten zur Zeit ihrer Abwahl befunden haben, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 erhöht sich um die Zeit, in der Wahlbeamte auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhalten, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(8) Als ruhegehaltfähig sind auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Zeiten, während der Wahlbeamte auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Für kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die eine Amtszeit von sieben Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen von § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung als erfüllt.3
§ 62
Personal an Hochschulen
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren, Juniorprofessoren, Akademischen Assistenten und Mitglieder von Leitungsgremien sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professoren nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu Professoren oder Juniorprofessoren liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für Juniorprofessoren und zu Beamten auf Zeit ernannte Akademische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 SächsBesG) des letzten Monats.
§ 63
Ehrenbeamte
Erleiden Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
Unterabschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 64
Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit
(1) Die Festsetzung, Regelung, Abrechnung und Anordnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften und die Erteilung von Auskünften als Versorgungsträger nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt der Pensionsbehörde. Für die Staatsbeamten wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten nach diesem Gesetz bestimmt werden. Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Stellen bestimmen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 und 62 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Den Erben von Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der Verstorbenen. Die an Verstorbene noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
(6) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben die Empfänger auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(10) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der Empfangsberechtigten auszuzahlen.
§ 65
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 20), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 36) und der Pflege (§ 37), auf Unfallausgleich (§ 38) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 66
Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Pensionsbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 67
Verjährung
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Versorgungsrechtliche Ansprüche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind, verjähren unabhängig davon, ob Kenntnis hiervon erlangt wurde oder grob fahrlässig Unkenntnis bestand, spätestens am 31. Dezember 2018, wenn sie nicht nach bisherigem Recht früher verjähren.
§ 68
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ruhestandsbeamte,
- 1.
- gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
- 2.
- die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- b)
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 61 und 62 SächsBG und die §§ 38 bis 40 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
§ 69
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung
einer erneuten Berufung
Kommen Ruhestandsbeamte entgegen den Vorschriften der § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 70
Versorgungsauskunft
(1) Die Pensionsbehörde hat Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(2) Die Auskunft ergeht schriftlich. Wurde eine Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.
§ 71
Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionsbehörde
- 1.
- die Verlegung des Wohnsitzes,
- 2.
- den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 15 Abs. 4, §§ 16, 21 Abs. 2, § 29 Abs. 2, §§ 52 und 53 sowie §§ 72 bis 76,
- 3.
- die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Abs. 5 und des § 53,
- 4.
- die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 13 sowie im Rahmen der §§ 57 bis 60
unverzüglich anzuzeigen. Witwen sind außerdem verpflichtet, die Verheiratung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde sind Versorgungsberechtigte verpflichtet, eine Lebensbescheinigung und sonstige Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.
Unterabschnitt 9
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen
§ 72
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
- für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
- 2.
- für Waisen 40 Prozent des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt,
- 3.
- für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, sowie zuzüglich 450 Euro.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2.
(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 3) zu belassen. Dies gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 6 entsprechend.
(4) Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn ihnen wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 38), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3843] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen.
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreichen, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.
(7) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
§ 73
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit weiteren Versorgungsbezügen sowie
Alters- und Hinterbliebenengeld
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 72 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
- 1.
- Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
- 2.
- Witwen oder Waisen aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
- 3.
- Witwen Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
- für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
- 2.
- für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
- 3.
- für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 40 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 15 Abs. 2 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.
(5) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln, dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Es ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend Satz 1 zu regeln, wenn es für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen aber nicht bessergestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
(6) § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei Bezug von Altersgeld oder vergleichbarer Leistung, dabei ruht stets der Versorgungsbezug. Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Altersgeld nach Anwendung des Satzes 1 dürfen die Mindestversorgung und das Altersgeld zusammen das fiktive Ruhegehalt für die Zeiten nicht überschreiten, aus denen sich Ansprüche auf Altersgeld und Mindestversorgung ergeben. Das fiktive Ruhegehalt errechnet sich auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Versorgungsbezug zugrunde liegt. Die Mindestversorgung ruht in Höhe des übersteigenden Betrags. Die Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Hinterbliebenengeld entsprechend.
§ 74
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 2.
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- 3.
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 4.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhestandsbeamten ein dem Unfallausgleich (§ 38) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
- 5.
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3272) geändert worden ist, jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c SGB VI bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
- für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- a)
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- b)
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
- 2.
- für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 15 Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
- bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
- 2.
- bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Ermittlung der nach Absatz 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Betracht, der auf freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführen. Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 80 zu erhöhen oder zu mindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich, bezogen auf den Monat, aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 3 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809,1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlichen Tabelle ergibt.
(6) Bei Anwendung des § 72 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(7) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 73 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
(8) Hinsichtlich der Mindestbelassung für frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 41 haben, gilt § 72 Abs. 4 entsprechend.
(9) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 75
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und
überstaatlicher Verwendung
(1) Erhalten Ruhestandsbeamte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht ihr Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamten als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 73 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichten Beamte oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen, dabei ist § 74 Abs. 5 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen.
(4) Haben Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.
(5) Erhalten Witwen oder Waisen von Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
- 1.
- das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder
- 2.
- Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.
(7) § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 72 bis 74 und 76 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
§ 76
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.
(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.
§ 77
Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 und 16 VersAusglG oder nach dem Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechendem Landesrecht aus der Beamtenversorgung begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das Beamte erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 Abs. 1 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, der §§ 33 und 34 VersAusglG und des Absatzes 6 Satz 2 steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anwartschaften oder Anrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 jeweils geltenden Fassung begründet oder übertragen worden sind. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn
- 1.
- aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist,
- 2.
- der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und
- 3.
- das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.
Satz 2 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamten.
§ 78
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 77 kann von den Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.
(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamten.
§ 79
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 72 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Unterabschnitt 10
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 80
Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
Unterabschnitt 11
Versorgungslastenteilung bei
landesinternen Dienstherrenwechseln
§ 81
Anwendung des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 12
Übergangsvorschriften
§ 82
Besondere Bestandskraft bei am 1. April 2014
vorhandenen Versorgungsempfängern
(1) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung
- 1.
- bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung der § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und § 62 Abs. 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,
- 2.
- bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften,
- 3.
- nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach den § 14 Abs. 6 oder § 66 Abs. 8 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17c SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,
- 4.
- bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17d SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung und
- 5.
- für ehemalige kommunale Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergibt.
Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ist anzuwenden.
(3) Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. § 57 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 17i SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.
(4) Kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Abs. 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.
(5) Für Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung entsprechend.
(6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Abs. 2 Nr. 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und in § 41 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 42 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt.
(7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
§ 83
Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger
in die Grundgehaltstabellen des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
(1) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, R und C, die am 31. August 2006 vorhanden waren, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt.
(2) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, R und C, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 eingetreten ist, werden zu der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt, sofern die Anwendung der §§ 80, 81 oder 89 Abs. 4 bis 6 SächsBesG nicht zu einer günstigeren Zuordnung geführt hat.
(3) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung W werden ausgehend von der nach § 82 festgeschriebenen Besoldungsgruppe ab 1. April 2014 der entsprechenden Besoldungsgruppe der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zugeordnet; Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W 1 werden dabei der Stufe 1 zugeordnet. Für Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 gilt § 82 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 bis 5 SächsBesG entsprechend; dabei ist auf die Verhältnisse vor Beginn des Ruhestandes abzustellen.
(4) Abweichend von § 82 Abs. 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ab 1. April 2014.
§ 84
Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014
vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des Ruhegehalts entsprechend § 82 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(2) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern ist § 72 Abs. 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 74 Abs. 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Abs. 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.
(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird.
(5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 außer Ansatz.
(6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz.
(7) § 74 Abs. 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Abs. 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 31. Dezember 2001 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. Satz 3 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.
(8) Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines Ausgangsbetrages. Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.
(10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamte, die nach § 168a SächsBG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreichen, nicht anzuwenden.
§ 85
Versorgung künftiger Hinterbliebener
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung der bisher von den Ruhestandsbeamten bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.
§ 86
Übergangsregelung für frühere Ehegatten
und Hinterbliebenenversorgung
(1) Für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegatten von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, denen nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. § 77 findet keine Anwendung.
(2) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 22 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für Beamte, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss (§ 85 Abs. 9 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgte.
§ 87
Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte
aus dem früheren Bundesgebiet
(1) Die Zeit der Verwendung von Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
(2) Bestand während der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1992 bereits ein Beamtenverhältnis, ist für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, die in eine Freistellung vom Dienst nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bundes- oder Landesrecht fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.
§ 88
Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz
für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
aus dem früheren Bundesgebiet
(1) Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Abs. 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Abs. 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.
(2) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden.
(5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Abs. 2 und § 74 Abs. 2 zu berechnen.
(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.4
§ 89
Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014
vorhandene Beamte
(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) sowie nach § 8c SächsRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(2) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Abs. 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind sowie nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.
(5) § 84 Abs. 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und § 84 Abs. 7 Satz 3 bei am 1. Januar 1999 vorhandenen Beamten.
(6) § 84 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten.
(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Abs. 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.
(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten
- 1.
- als Rechtsanwalt,
- 2.
- als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
- 3.
- einer Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
- 4.
- als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch Zeiten nach den Nummern 1, 2 und 4 höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(9) Für Beamte, die nach § 157 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Abs. 10 entsprechend.
(10) Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Leistungsbezüge nach § 36 SächsBesG sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.
§ 90
Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts
(1) Für Beamte, die nach § 156 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.
(2) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
- 2.
- an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Tabelle Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangsLebensalter Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate März 19952 63 Jahre und 3 Monate April 1952 63 Jahre und 4 Monate Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate 1953 63 Jahre und 7 Monate 1954 63 Jahre und 8 Monate 1955 63 Jahre und 9 Monate 1956 63 Jahre und 10 Monate 1957 63 Jahre und 11 Monate 1958 64 Jahre 1959 64 Jahre und 2 Monate 1960 64 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate - 3.
- an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
(3) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
- 2.
- an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Tabelle Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangsLebensalter Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate - 3.
- an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,
- 4.
- für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 46 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.
(4) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Tabelle Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter 1. Februar 2012 63 Jahre und 1 Monat 1. März 2012 63 Jahre und 2 Monate 1. April 2012 63 Jahre und 3 Monate 1. Mai 2012 63 Jahre und 4 Monate 1. Juni 2012 63 Jahre und 5 Monate 1. Januar 2013 63 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2014 63 Jahre und 7 Monate 1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate 1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate 1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate 1. Januar 2019 64 Jahre 1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate 1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate 1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate - 2.
- für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.
(5) Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Abs. 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
- 2.
- an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Tabelle Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter Beamte des Geburts-
monats oder -jahrgangsLebensalter Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate
(6) Für Beamte, die nach § 157 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.
(7) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 SächsRiG vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richter und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.
Unterabschnitt 13
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 91
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Abs. 1 bis 5, §§ 141, 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 SächsBG wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 EUR. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Abs. 1 SächsBG nicht gewährt.
Abschnitt 3
Alters- und Hinterbliebenengeld
Unterabschnitt 1
Altersgeld
§ 92
Entstehen des Anspruchs
(1) Beamte haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie
- 1.
- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,
- 2.
- nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind und
- 3.
- eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben.
Altersgeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.
(3) Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. Der Verzicht ist unwiderruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.
(5) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 93
Aberkennung von Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist durch Verwaltungsakt abzuerkennen, wenn die ehemaligen Beamten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 SächsDG aufzuklären.
(2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Dienstvorgesetzte. § 87 Satz 2 SächsDG gilt entsprechend.
§ 94
Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemaligen Beamten die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen.
(2) Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamte
- 1.
- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und entweder
- a)
- das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
- b)
- vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,
- 3.
- voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI sind,
- 4.
- teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind oder
- 5.
- berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nr. 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. In den Fällen von Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 findet § 102 Abs. 2 SGB VI entsprechend Anwendung.
(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die Anspruchsinhaber die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Anspruchsinhaber sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Anspruchsinhaber liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(4) Das Altersgeld wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Das Altersgeld ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.
§ 95
Festsetzung des Altersgeldes
Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Abs. 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.
§ 96
Berechnung des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet, dabei ist § 15 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge werden in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 und 3 sowie Abs. 2, 4 und 5 ermittelt. § 80 gilt entsprechend.
(3) Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten ausschließlich Zeiten entsprechend der §§ 7 und 9, jedoch nur, sofern für diese Zeiten keine Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. § 4 Abs. 1 und § 13 gelten entsprechend. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt.
(4) Das Altersgeld erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen wurde; § 57 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. Das Altersgeld erhöht sich um einen Pflegezuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bestand; § 58 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Pflegezeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 gelten als Teil des Altersgeldes.
(5) Das Altersgeld vermindert sich
- 1.
- in den Fällen von § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
- 2.
- in den Fällen von § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
- 3.
- in den Fällen von § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.
Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 nicht übersteigen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsinhaber zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsinhaber zum Ende des Ruhens das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. § 15 Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist zur Ermittlung der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. Erfüllen diese Altersgeldempfänger zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3, ist das Altersgeld neu festzusetzen. In den Fällen des § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfolgt die Neufestsetzung nach Ablauf des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird.
(7) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.
§ 97
Zahlung des Altersgeldes
(1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragsstellung gemäß § 94 Abs. 4 mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 94 Abs. 1. In den Fällen des § 94 Abs. 2 beginnt sie, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.
Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld
§ 98
Anspruchsvoraussetzungen
Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:
- 1.
- Witwengeld nach § 21 Abs. 1,
- 2.
- Witwenabfindung nach § 23 und
- 3.
- Waisengeld nach § 24.
Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwengeld sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 96 Abs. 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.
§ 99
Höhe des Hinterbliebenengeldes
Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das den verstorbenen ehemaligen Beamten zusteht. Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.
§ 100
Zahlung des Hinterbliebenengeldes
Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. § 94 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3
Weitere Bestimmungen
§ 101
Anzuwendende Vorschriften
(1) Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 Abs. 1, §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.
(2) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt; führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht.
§ 102
Erneute Berufung von auf Antrag entlassenen
ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis
Werden auf Antrag entlassene ehemalige Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und werden sie erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhalten sie neben ihrem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 103
Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts 2 Unterabschnitt 6, 8 und 9 sowie des § 29 gilt
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 als Ruhegehalt,
- 2.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 68,
- 3.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
- ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 29 Abs. 1 Satz 2 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5,
- 5.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Abs. 2 und § 44 als Witwengeld,
- 6.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 77,
- 7.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 Abs. 2 oder § 42 als Waisengeld,
- 8.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 61 SächsBG , § 29 Abs. 1 Satz 3, §§ 63 und 69 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 9.
- die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 10.
- die Bezüge, die nach oder entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
§ 104
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen.
§ 105
Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.