Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2017 und 2018
(Finanzausgleichsmassengesetz 2017/2018 – FAMG 2017/2018)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 15. Dezember 2016

§ 1
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2017

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2017 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
21,5216681 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
2.
21,5216681 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2017 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 228 205 000 Euro. Darin sind enthalten:

1.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 27 620 000 Euro,
2.
ein Minderungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 004 000 Euro,
3.
ein Erhöhungsbetrag auf Grund der Überführung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe j des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, in die Finanzausgleichsmasse in Höhe von 136 900 000 Euro und
4.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Staatshaushalt zur Aufstockung des Betrages nach Nummer 3 in Höhe von 18 933 000 Euro.

§ 2
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2018

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2018 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
22,5038699 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen im Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie
2.
22,5038699 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2018 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 374 735 000 Euro. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 134 538 000 Euro.

§ 3
Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 308 692 000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 242 544 000 Euro, die weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verausgabt werden,
2.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
3.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 84,39 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
4.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
5.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
6.
in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht,
7.
im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 129 364 000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 97 172 000 Euro, die dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen, und
8.
im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro und im Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen.