Gesetz
zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts

Vom 28. Juni 2018

Berichtigt 3. September 2018 (SächsGVBl. S. 606)

Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 81a
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“.
b)
Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 138a
Gesundheitsvorsorge“.
c)
Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 155a
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis e und h des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3202)“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263)“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 1045),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt, nach der Angabe „(§ 95)“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 103)“ werden die Wörter „und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 155 Absatz 1)“ eingefügt.
5.
In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725)“ durch die Wörter „Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „des § 10 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 10 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „(SächsDG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077)“ werden durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn der Beamte in ein Amt mit anderer Funktion befördert wird und sich nicht nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe befindet.“
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des § 11 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „§ 11 Abs. 2 BeamtStG“ wird durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „des § 12 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 12 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
„(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
eine Qualifikation nach § 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder“.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „ein“ die Wörter „für die jeweilige Laufbahn geeignetes,“ eingefügt und die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524)“ werden durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
9.
Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.“
10.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8 Satz 2 Nummer 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
11.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Laufbahn“ die Wörter „derselben Fachrichtung“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium.“
12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(ABl. L 255 S. 22, 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874)“ durch die Wörter „Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
13.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
 
„1.
während der Probezeit,
 
2.
vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit und“.
bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b)
In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „im statusrechtlichen Sinn“ durch die Wörter „der Besoldungsordnung A“ und die Wörter „gelten die Sätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „gilt Satz 1“ersetzt.
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“, die Wörter „zum Ausgleich von“ werden durch das Wort „bei“ und die Wörter „des § 7 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)“ werden durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
bb)
Satz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
3.
ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
4.
ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
14.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Die Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.
c)
Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10.
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg und die Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für einzelne Laufbahnen unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung, der erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen der Laufbahn und der nach Abschluss des Aufstiegs oder der Qualifizierung zu leistenden Dienstzeit,“.
15.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Fachrichtung zuständige Staatsministerium“ das Wort „erlässt“ eingefügt und die Wörter „im Vorbereitungsdienst“ werden durch die Wörter „für die Laufbahnen“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
„8.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,“.
bb)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
 
„10.
die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn.“
c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sowie 10 und 11 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes und § 40 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
16.
In § 38 wird die Angabe „des § 16 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 16 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
17.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
18.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
19.
In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
20.
In § 48 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2 Abs. 2 SGB IX“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
21.
In § 49 werden die Wörter „des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
22.
In § 50 wird die Angabe „des § 27 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 27 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
23.
In § 57 wird die Angabe „des § 30 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
24.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „des § 24 Abs. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt
25.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „de § 38 Abs. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 38 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des § 38 Abs. 3 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 38 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
26.
§ 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwiegereltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschwister,“ die Wörter „Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ durch die Wörter „in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ werden die Wörter „in der Seitenlinie“ eingefügt.
27.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
 
„(4) Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zehn Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.“
28.
§ 77 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,“.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist“ und das Wort „, und“ wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
29.
In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3847)“ durch die Wörter „Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
30.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit“ und die Angabe „(SGB V)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,“.
cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
ee)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
 
„6.
für ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 oder 3 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Wörter „§ 55 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsBeamtVG“ werden durch die Wörter „§ 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(EStG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)“ werden durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ und die Angabe „EUR“ wird durch das Wort „Euro“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 5 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 EStG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
f)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i und Nummer 2 Buchstabe e wird jeweils die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
31.
§ 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „, sofern das schädigende Ereignis nach Art und Umfang geeignet war, eine körperliche Gefährdung zu verursachen“ gestrichen.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“
32.
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
 
„§ 81a
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
 
(1) Hat der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist. Liegt ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichtes vor, gilt der festgestellte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach als angemessen.
 
(2) Die Erfüllungsübernahme ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit eines Vollstreckungstitels im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.“
33.
In § 83 werden die Wörter „Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201)“ durch die Wörter „Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist“ ersetzt.
34.
In § 87 Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
35.
In den §§ 88, 89 und 95 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
36.
§ 97 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Freistellung“ und die Angabe „(VwVfG)“ gestrichen, die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt, die Angabe „(SächsVwVfZG)“ wird gestrichen und die Wörter „geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553)“ werden durch die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
37.
§ 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegepflichtversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1)“.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.“
38.
In § 106 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Nachweise, insbesondere über Art, Umfang und Entgeltlichkeit der Tätigkeit,“ durch die Wörter „Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Entgeltlichkeit,“ und das Wort „geldwerte“ wird durch das Wort „geldwerten“ ersetzt.
39.
§ 111 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des § 50 Satz 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 wird das Wort „Personakte“ durch das Wort „Personalakte“ ersetzt.
 
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „(SGB I)“ gestrichen, die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt, die Angabe „(SGB X)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754)“ werden durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
„(3) Die Personalakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen für die Personalaktenführung nach diesem Gesetz gegeben sind. Im Übrigen bleibt das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden. Soweit die Personalakte elektronisch geführt wird, dürfen eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu ihrer Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen wurden, aufbewahrt werden, wenn dies zu Beweiszwecken erforderlich ist. Für die Unterlagen nach Satz 4 gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. Soweit die Personalakte nicht elektronisch geführt wird, können Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
40.
In § 112 Satz 5 werden die Wörter „das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3111) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist“ ersetzt.
41.
§ 115 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
„(3) Soweit eine andere als die personalverwaltende Behörde für einzelne mit der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verbundene Aufgaben zuständig ist, kann die oberste Dienstbehörde Personalaktendaten an diese andere Behörde übermitteln, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens und der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beamten und der Aufgaben des Empfängers angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist.“
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
42.
In den §§ 108 und 116 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
43.
In § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des § 24 Abs. 1 BeamtStG und des § 10 SächsDG“ durch die Wörter „von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
44.
§ 118 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszwecks, der regelmäßigen Empfänger, des Inhalts automatisierter Datenübermittlung und in den Fällen des § 115 Absatz 2 und 3 Satz 2 der abrufenden Behörden allgemein bekannt zu geben.“
45.
Dem § 133 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
 
„In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.“
46.
§ 135 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG)“ durch das Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist“ ersetzt.
c)
Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
über die Verwendung einer Krankenversichertenkarte entsprechend § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juli 2010 geltenden Fassung oder einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten zu beschränken ist, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung benötigt werden,“.
47.
Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
 
„§ 138a
Gesundheitsvorsorge
 
Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen). Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.“
48.
In § 143 Absatz 2 Satz 1 und 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
49.
In § 144 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „im Einsatzdienst der Feuerwehr“ die Wörter „sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ eingefügt.
50.
In § 146 Absatz 5 werden die Wörter „des § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 5, §§ 68 und 106 dieses Gesetzes sowie des § 50 Abs. 3 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 51 Absatz 1, von § 52 Absatz 1 und 5, von §§ 68 und 106 sowie von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
51.
§ 147 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
52.
In § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Halbsatz 2, § 39 Absatz 4, § 51 Absatz 1, §§ 59, 60 Satz 1, § 61 Absatz 2, § 67 Absatz 1, § 68 Halbsatz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, § 75 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 1 und 2, § 76 Satz 1, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 110 Absatz 1, § 119 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 3, § 130 Absatz 1, §§ 132, 137 sowie 148 Nummer 1 Halbsatz 3 und Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
53.
§ 151 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG)“ durch die Wörter „des Kreisgebietsreformgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 102)“ werden die Wörter „, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „§ 3 SächsKrGebNG“ wird durch die Wörter „§ 3 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes“ ersetzt.
54.
In § 153 Absatz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
55.
§ 154 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Wird ein Amtsverweser zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann er sein Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 831)“ durch die Wörter „Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
56.
Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
 
„§ 155a
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher
 
(1) Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
 
(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
1.
bis zu 500 Einwohnern 1 050 Euro,
2.
über 500 bis zu 1 000 Einwohnern 2 100 Euro,
3.
über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 2 250 Euro,
4.
über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 2 400 Euro,
5.
über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnern 2 550 Euro und
6.
über 4 000 Einwohnern 2 700 Euro.
 
Die Aufwandsentschädigung wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist.
 
(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
1.
bis zu 1 000 Einwohnern 20 Prozent,
2.
über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnern 25 Prozent und
3.
über 3 000 Einwohnern 30 Prozent
 
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.
 
(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder seiner Fraktionen gewähren. Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbeamte aufgrund Gesetzes, Satzung oder Wahl angehört, gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.
 
(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
1.
mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet,
2.
für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, oder
3.
für die Zeit, in der der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher seines Dienstes enthoben ist.
 
(6) Maßgebende Einwohnerzahl ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend. Werden Gemeinden oder Ortschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der neuen Gemeinde oder Ortschaft gemäß Satz 1 zu errechnen. Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen.
 
(7) Auslagen für Dienstreisen, die über den Dienstort hinausgehen, werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
 
(8) Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gilt Absatz 2 entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
57.
§ 156 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3390)“ durch die Wörter „des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
58.
In § 159 Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
59.
In § 160 wird die Angabe „§ 159 Satz 2“ durch die Wörter „§ 159 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
60.
§ 163 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ und die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung“ ersetzt.
61.
In § 164 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 194)“ werden ein Komma und die Wörter „in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
62.
§ 165 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und nach dem Wort „Personalakten“ werden die Wörter „und zur Einführung der elektronischen Personalakte“ eingefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
 
„(3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 84a
Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen“.
b)
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 88a
Übergangsvorschrift zu den vermögenswirksamen Leistungen“.1
2.
In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist“ durch die Wörter „von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 4 BVFG“ wird durch die Wörter „§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes“ ersetzt.
3.
§ 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
4.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist“ und die Wörter „Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Erhalten Beamte oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet.“
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
 
„Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.“
6.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
7.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „A 2 bis“ durch die Angabe „A 4 und“ ersetzt.
8.
In § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen.
9.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „als Eingangsamt der Einstiegebene 2“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
10.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,“.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)“ durch das Wort „Eignungsübungsgesetz“ ersetzt und das Wort „und“ wird gestrichen.
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922)“ durch die Wörter „Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
„5.
Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)“ durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist“ ersetzt.
 
bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,“.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
11.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 28 Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)“ durch die Wörter „der Kommunalverfassung“ ersetzt.
12.
In § 33 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
13.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 6 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eine andere Hochschule“ durch die Wörter „eine Hochschule“ ersetzt.
14.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „des § 6 Abs. 3 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgung“ ein Semikolon und die Wörter „die Unfallfürsorge (§ 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) und das Übergangsgeld (§ 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) bleiben hiervon unberührt“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
15.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2018 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 92 448 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 79 517 Euro und für das Jahr 2019 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 93 160 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 80 130 Euro festgesetzt.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „macht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort „bekannt“ wird das Wort „machen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
16.
In § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
17.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)“ durch die Wörter „Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“, die Wörter „Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)“ werden durch die Wörter „Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist“ und die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ werden durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.“
e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des § 65 EStG oder des § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
f)
In Absatz 7 wird das Wort „austauschen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
18.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird das Wort „überwiegende“ gestrichen und nach dem Wort „heraushebt“ werden ein Semikolon und die Wörter „diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden“ eingefügt.
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 unterliegt.“
19.
In § 48 werden die Wörter „Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist“ ersetzt.
20.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Funktion“ ein Komma und die Wörter „die befristet angelegt ist,“ eingefügt.
21.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 5 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971)“ werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ eingefügt.
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
22.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Katastrophenschutzschule“ ein Komma eingefügt.
c)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
„7.
der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz oder
8.
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung“.
23.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618)“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist“ ersetzt.
24.
§ 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren.“
b)
In Satz 2 werden die Wörter „für Beamte und Richter“ gestrichen.
25.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1“ ersetzt, die Angabe „(SächsRiG)“ wird gestrichen, die Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist“, die Angabe „§ 5 Abs. 1 SächsRiG“ wird durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“, die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
„(2) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2018 die gesetzliche Altersgrenze nach § 143 Absatz 1 in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn
1.
sie zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern versetzt worden sind und in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden sowie
2.
aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden.
 
Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.“
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
 
„(3) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.“
26.
In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)“ ersetzt.
27.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG)“ durch das Wort „Rechnungshofgesetzes“ ersetzt und die Angabe „, 134“ wird gestrichen.
bb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
„(3) Beamte nach Absatz 1, die zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeordnet werden, können in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie erhalten, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.
28.
In § 60 Satz 1, § 71 Satz 1 und § 73 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
29.
§ 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.“
30.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1837)“ durch die Wörter „Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist“ ersetzt.
31.
In § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 79 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
32.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO)“ durch das Wort „Leistungsstufenverordnung“ ersetzt und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsstufenverordnung“ die Wörter „in der am 31. März 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „LStVO“ durch die Wörter „der Leistungsstufenverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
33.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „(SächsBesG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734)“ werden durch die Wörter „Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ ersetzt.
 
bbb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
bb)
In den Sätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ wird jeweils ein Komma eingefügt.
34.
In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Angabe „(SächsRiG)“ wird gestrichen.
35.
In § 64 Satz 1 und § 84 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
36.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
 
„§ 84a
Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen
 
Beamten und Anwärtern, denen am 31. Oktober 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 31. Oktober 2018 geltenden Monatsbetrags zugestanden hat, wird ab dem 1. November 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des in der Anlage 7 ausgewiesenen Betrags nach zwei Dienstjahren gewährt.“
37.
In § 86 Absatz 1 wird das Wort „Auslandsdienstbezüge“ durch die Wörter „Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag“ ersetzt.
38.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „, 3948“ gestrichen und die Wörter „Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV)“ werden durch das Wort „Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,“ durch die Wörter „in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung“ ersetzt.
39.
In § 91 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 3,“ wird gestrichen.
40.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben „Besoldungsgruppe A 2“ und „Besoldungsgruppe A 3“ werden gestrichen.
b)
Die Besoldungsgruppe A 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Fußnote 1 Satz 2 wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „A 4“ ersetzt und die Wörter „, soweit nicht Eingangsamt der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ werden gestrichen.
bb)
Der Fußnote 3 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.“
c)
In den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 wird jeweils das Wort „beruflichen“ durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt.
41.
In Anlage 2 Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern „Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 5)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr“ eingefügt.
42.
Die Anlagen 5 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19b die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 19c
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
§ 19d
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008“.
2.
Nach § 19b werden die folgenden §§ 19c und 19d eingefügt:
 
„§ 19c
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
 
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R,
1.
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Dienstbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, und
2.
denen kein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde,
 
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Dienstbezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Dienstbezügen. Haben Beamte nach Satz 1 eine Zulage nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung angerechnet.
 
(2) Anwärter,
1.
deren Eingangsamt, in welches sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 oder R 1 zugeordnet ist und
2.
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Anwärterbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat,
 
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Anwärterbezügen und den bei gleichem künftigen Eingangsamt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Anwärterbezügen. Satz 1 gilt entsprechend für die ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Zulagen und Vergütungen sowie den zustehenden Familienzuschlag. Zeiträume, in denen ein Zuschuss nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde, bleiben unberücksichtigt.
 
§ 19d
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
 
(1) Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R erhalten eine Nachzahlung in Höhe von 2,9 Prozent der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 2 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
 
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Amtszulagen,
4.
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und
5.
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.
 
Als Dienstbezüge gelten ferner die in § 84 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Bezügebestandteile.
 
(3) Beamte und Richter nach Absatz 1 Satz 1 erhalten zudem eine Nachzahlung in Höhe von 2,5 Prozent des ihnen für die Monate Mai bis August 2008 zustehenden Auslandszuschlags und Auslandskinderzuschlags.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst:
„§ 82
Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist“.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhegehaltfähig ist“ durch die Wörter „sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind insoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzurechnen“ ein Semikolon und die Wörter „Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands, in den Fällen des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.“
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 37 oder § 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht ruhegehaltfähig sind, und“.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung von Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
6.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.“
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Die Zeit, während der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
4.
hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
5.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
6.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
7.
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden,
 
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 7 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können Zeiten nach Absatz 1 nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.“
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG)“ durch die Wörter „von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
9.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Wörter „, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,“ werden gestrichen.
dd)
In Satz 6 werden die Wörter „, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,“ gestrichen.
b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ wird durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
sie
 
a)
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder
 
b)
grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente aus der Europäischen Union haben, diese aber aufgrund des Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen können,“.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und das Wort „oder“ wird gestrichen.
 
ccc)
In Buchstabe d wird nach dem Wort „wären,“ das Wort „oder“ eingefügt.
 
ddd)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
 
„e)
nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,“.
dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
keine Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate
1.
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder
2.
der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt,
 
die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht,“.
 
bbb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit Ablauf des Monats,“ die Wörter „der dem Monat vorausgeht,“ eingefügt.
 
ccc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs der Einkünfte vorausgeht.“
11.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ZDG“ durch die Wörter „des Zivildienstgesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes“ durch die Wörter „von § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
12.
In § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
13.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273)“ durch die Wörter „Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299)“ ersetzt.
14.
In § 36 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV)“ durch das Wort „Heilverfahrensverordnung“ ersetzt.
15.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
16.
In § 47 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
17.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
18.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des § 30 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
19.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „des § 14 SächsBesG“ durch die Wörter „von § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
20.
In § 55 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,“ und die Wörter „§§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1836) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,“ ersetzt.
21.
In § 56 Satz 1 werden die Wörter „des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG“ durch die Wörter „von § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“, die Angabe „EStG“ wird jeweils durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ und die Angabe „BKGG“ wird jeweils durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
22.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „[SGB VI] – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3849] geändert worden ist,“ durch die Wörter „– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754, 1404, 3384], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2575] geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 [BGBl. I S. 3214] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
 
„Abweichend von Satz 1 ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.“
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
 
„Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2 in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.“
e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
 
„(8) Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.“
23.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5, 6 und 8“ ersetzt.
24.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „des § 26 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
sie keine Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht, oder“.
 
bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorausgeht.“
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
 
„(4) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.“
25.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
 
„§ 57 Absatz 8 gilt entsprechend.“
26.
In § 61 Absatz 9 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ und die Wörter „des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)“ werden durch die Wörter „von § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
27.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3),“ durch die Wörter „von § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11 Absatz 2 gilt für die in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Zeiten entsprechend.“
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
28.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist,“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 59 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865)“ durch die Wörter „§ 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist“ ersetzt.
29.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
30.
In § 67 Absatz 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
31.
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist,“ werden durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist,“ ersetzt.
32.
In § 14 Absatz 1 Satz 2, §§ 17 und 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
33.
§ 72 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
bbb)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „SächsBG“ wird jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „450“ wird durch die Angabe „525“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Abs. 2“ ein Semikolon und die Wörter „dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 38), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, Leistungsbezüge nach den §§ 67 und 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechen.“
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „[SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836, 3843] geändert worden ist“ durch die Wörter „– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363], das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757] geändert worden ist“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt.“
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden.“
cc)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
f)
In Absatz 7 werden die Wörter „Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist“ durch die Wörter „aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird“ ersetzt.
34.
In § 73 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
35.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und“ ersetzt.
 
bbb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
 
„6.
sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.“
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird die Abgabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt, die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen und die Angabe „SGB VI“ wird durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „(BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809,1839) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist,“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
 
„Als Gesamtversorgung gelten der nach § 74 zustehende Versorgungsbezug und die berücksichtigten Renten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5.“
36.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt am Ende ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 74 Absatz 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
37.
In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlusses 2005/684/EG, Euratom“ durch die Angabe „Beschlusses 2005/684/EG“ ersetzt.
38.
§ 77 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „VersAusglG“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes“ und die Wörter „Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391)“ werden durch die Wörter „Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
 
„Wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen entsprechend anzupassen.“
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „VersAusglG“ durch die Wörter „des Versorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
39.
In § 81 werden die Wörter „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)“ durch das Wort „Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag“ ersetzt.
40.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern“ durch die Wörter „für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBesG“ wird jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBesG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
d)
In den Absätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
41.
In § 83 Absatz 2 und 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
42.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Ruhestandsbeamten“ durch das Wort „Versorgungsempfängern“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 2 wird nach der Angabe „ist § 56“ die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „des § 56 BeamtVG“ wird durch die Wörter „von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 10 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
43.
§ 86 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „BGB“ wird durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
44.
§ 87 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
45.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“ die Angabe „und § 13“ eingefügt und das Wort „findet“ wird durch das Wort „finden“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
46.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „SächsRiG“ wird durch die Wörter „des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des § 30 Abs. 1 BeamtStG“ durch die Wörter „von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Angabe „BeamtVG“ wird durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „des § 2 Abs. 2 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
d)
In Absatz 9 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
e)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
47.
§ 90 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „BeamtVG“ wird durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
f)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 SächsRiG“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
48.
§ 91 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ und die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
49.
§ 92 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „auf Lebenszeit“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.
cc)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
50.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
51.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „des § 2 Abs.2 SGB IX“ durch die Wörter „von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und in Buchstabe b wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
bbb)
In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt.“
52.
§ 96 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „unverfallbaren, gesicherten“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „SGB VI“ durch die Wörter „des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
53.
§ 103 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 8 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Richtergesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
c)
In Nummer 10 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 5
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80b die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 80c
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
§ 80d
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008“.
2.
Nach § 80b werden die folgenden §§ 80c und 80d eingefügt:
 
„§ 80c
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
 
(1) Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W, deren Höhe sich im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, erhalten eine Nachzahlung. Satz 1 gilt nicht, sofern Versorgungsempfänger
1.
einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, erhalten haben oder
2.
eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bezogen haben.
 
(2) Als Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 wird gewährt
1.
der Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, deren Höhe sich nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat, und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
2.
der Unterschiedsbetrag zwischen den nach Maßgabe des § 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet zustehenden Unterschiedsbeträgen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
 
Haben Versorgungsempfänger eine Zulage nach § 22 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung nach Satz 1 angerechnet. In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.
 
(3) Die Nachzahlungen nach § 19c des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen.
 
§ 80d
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
 
(1) Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W erhalten eine Nachzahlung. Satz 1 gilt nicht, sofern in diesem Zeitraum eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde.
 
(2) Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 wird gewährt in Höhe von
1.
2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 19d Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
2.
2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden Unterschiedsbeträge nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
 
In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 Nummer 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.
 
(3) Die Nachzahlungen nach § 19d des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen.“

Artikel 6
Änderung des Generationenfondsgesetzes

Das Generationenfondsgesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird wie folgt geändert:

1.
In der Kurzbezeichnung wird dem Wort „Generationenfondsgesetz“ das Wort „Sächsisches“ vorangestellt.
2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725)“ durch die Wörter „Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
3.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der in § 1 Abs. 1 genannten Personen“ gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Fußnote zur Überschrift werden jeweils die Wörter „des Europäischen Parlaments und“ gestrichen, die Angabe „ABl. EU Nr. L 180“ wird durch die Angabe „ABl. L 180 vom 19.7.2000,“ und die Angabe „ABl. EU Nr. L 303“ wird durch die Angabe „ABl. L 303 vom 2.12.2000,“ ersetzt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 wie folgt gefasst:
 
„§ 93 Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1)“.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Nummer 6 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 687),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt.
5.
§ 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Zeitraumes“ durch das Wort „Zeitraums“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Personalrates“ durch das Wort „Personalrats“ und das Wort „Zeitraumes“ wird durch das Wort „Zeitraums“ ersetzt.
6.
In § 62 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „wachen“ der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
7.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet.“
b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Oberschulen,“.
8.
In § 69 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679)“ durch die Angabe „13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655)“ ersetzt.
9.
§ 76 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird das Wort „Grunde“ durch das Wort „Gründe“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
10.
In § 77 Nummer 4 werden nach der Angabe „[SächsGVBl. S. 970, 971],“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 [SächsGVBl. S. 430] geändert worden ist,“ eingefügt.
11.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
12.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 93
Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1)
 
Die Lehrer-Bezirkspersonalräte, die an den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur gebildet wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bestanden haben, nehmen ihre Rechte und Befugnisse nach diesem Gesetz bis zum Ende ihrer regelmäßigen Amtszeit (§ 26) wahr. Eine Neuwahl findet nicht statt.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

§ 13 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und der Stellvertreter“ gestrichen.
3.
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und deren Stellvertreter“ gestrichen.

Artikel 9
Folgeänderung

Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 80b“ durch die Angabe „§ 80d“ und die Angabe „§ 80c“ wird durch die Angabe „§ 80e“ ersetzt.
2.
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 80b“ durch die Angabe „§ 80d“ und die Angabe „§ 80c“ wird jeweils durch die Angabe „§ 80e“ersetzt.

Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom 1. November 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Generationenfondsgesetzes in der vom 1. November 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. November 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a sowie Artikel 4 Nummer 7, 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb bis ddd, Nummer 26 und 45 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 56, Artikel 2 Nummer 25, Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 5 und 9 treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

(6) Die Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anhang
(zu Artikel 2 Nummer 44)

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts

vom 3. September 2018 (SächsGVBl. S. 606)