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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Generationenfondsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Generationenfondsgesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über den Generationenfonds
des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Generationenfondsgesetz – SächsGFG)1

erlassen als Artikel 3 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Januar 2023

§ 1
Geltungsbereich, Generationenfonds als Anstalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung, Beihilfen, Altersentschädigung sowie derjenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle dieser Leistungen zu zahlen hat, für:

1.
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, und
2.
die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen.

(2) 1Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist ein Fonds mit dem Namen „Generationenfonds“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet. 2Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen. 3Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 2
Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

(1) 1Organ der Anstalt ist der Direktor. 2Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 3Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.

(2) 1Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt. 2Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen. 3Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.

(3) Die Haftung des Direktors richtet sich nach den für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften.

§ 3
Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt

(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Rechnung ist vom Landesamt für Steuern und Finanzen zu prüfen.

(2) 1Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Dies gilt auch für die Benutzung seiner Verwaltungseinrichtungen.

(3) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.

(4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds.2

§ 4
Aufgaben der Anstalt

(1) 1Die Anstalt bildet für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen jeweils eine Rücklage zur

1.
vollständigen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Vollfinanzierung) und
2.
teilweisen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis (Teilfinanzierung).

2Die Rücklagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind getrennt voneinander zu halten und auszuweisen.

(2) 1Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. 2Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden.

(3) 1Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. 2Die Rücklagen nach Absatz 1 fallen bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.

§ 5
Bildung der Rücklagen

(1) 1Die Rücklagen im Sinne von § 4 Abs. 1 werden aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2Gebühren, insbesondere aus den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, werden den Rücklagen entnommen.

(2) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den dort benannten Personenkreis. 2Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. 3Die versicherungsmathematischen Berechnungen nach Satz 1 sind spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse anzupassen. 4Sofern sich hieraus neben den regelmäßigen Zuführungen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.

(3) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt sich nach den nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. 2Sonstige Zuführungen zur Teilfinanzierung können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.

(4) 1Den Rücklagen nach § 4 Abs. 1 sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen gezahlt werden. 2Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten. 3Satz 2 gilt entsprechend bei Zuweisungen und Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn.3

§ 6
Entnahmen aus den Rücklagen

(1) Die Anstalt erstattet im Rahmen der Vollfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 benannten Personenkreis.

(2) 1Die Anstalt erstattet im Rahmen der Teilfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung einen Teil der erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. 2Eine Erstattung ist erst nach dem 31. Dezember 2017 möglich. 3Die Höhe der möglichen Erstattungen errechnet sich durch Multiplikation der erforderlichen Haushaltsausgaben nach Satz 1 mit einem Faktor, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der in der Teilfinanzierung vorhandenen Mittel zur Höhe des Teilwertes für die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen (jeweils Vorjahreswerte) für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personenkreis errechnet. 4Der Faktor nach Satz 3 wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen festgestellt und der Anstalt bis zum 30. September mitgeteilt.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist eine vorzeitige Erstattung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überführt werden. 2Über die Höhe der zu erstattenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen.

§ 7
Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Berichtspflicht

(1) 1Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für die Anstalt aufzustellen. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. 4Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Jahr als Anlage beizufügen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(3) 1Das für Finanzen zuständige Mitglied der Staatsregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich zum Stand Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags. 2Bestandteile des Berichts sind:

1.
eine Kapitalmarktübersicht,
2.
Kennzahlen zum Gesamtportfolio und Details zu Anlageinstrumenten,
3.
Entwicklung des Zinses und des Aktienanteils,
4.
Wert- und Renditeentwicklung, die und
5.
die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 726
    Fsn-Nr.: 520-8/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023