Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege
(Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung – SächsSchulGesPflVO)

Vom 23. August 2018

Auf Grund des § 26a Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft. 2Für Schulen in freier Trägerschaft gemäß dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet die Verordnung nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Zuständigkeit, Inhalt und Durchführung der Schulgesundheitspflege, Verantwortlicher

(1) 1Zuständig für die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nach § 26a des Sächsischen Schulgesetzes sind die Gesundheitsämter. 2Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung von für die ärztlichen Untersuchungen und für die Wahrung des Datenschutzes geeigneten Räumlichkeiten.

§ 3
Umfang der Untersuchungen zur Schulgesundheitspflege

(1) 1Das Gesundheitsamt bietet eine Impfberatung entsprechend dem festgestellten, aktuellen Impfstatus an. 2Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern können im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung und den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes Impfungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.

(2) Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes umfassen eine kinder- und jugendärztliche Untersuchung mit Beurteilung schulrelevanter Aspekte im Rahmen des von den Eltern oder der Schule benannten Klärungsbedarfs.

(3) 1Maßnahmen zur Erkennung von Zahnerkrankungen umfassen die Erhebung des Zahnstatus, die Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, die Erfassung der Mundhygiene sowie die Überwachung der Gebissentwicklung. 2Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, wie zum Beispiel Mundhygieneunterweisung, Ernährungsberatung und örtliche Fluoridanwendung (zahnmedizinische Gruppenprophylaxe), angeboten werden. 3Die örtliche Fluoridanwendung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Eltern. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 4
Verfahren der Schulaufnahmeuntersuchung

(1) Die Schulaufnahmeuntersuchung findet grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen.

(2) 1Das Gesundheitsamt stimmt den Untersuchungstermin mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Termin mit dem Schulleiter ab. 2Stehen keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung oder liegt nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Schulleiter oder den Leiter des Gesundheitsamtes sonst ein zwingender Sachgrund vor, kann die Schulaufnahmeuntersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

(3) 1Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Termin und den Ort der Schulaufnahmeuntersuchung und weist die Eltern darauf hin, dass die Anwesenheit mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils bei der Untersuchung erforderlich ist. 2Das Gesundheitsamt informiert den Schulleiter spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres über die Teilnahme der betreffenden Kinder.

(4) Ist die Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils zum Termin der Schulaufnahmeuntersuchung aus zwingendem Grund, wie zum Beispiel Krankheit, nicht möglich, vereinbaren die Eltern unverzüglich einen neuen Termin für die Untersuchung mit dem Gesundheitsamt.

§ 5
Weitere schulärztliche Untersuchungen sowie Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen

(1) 1Das Gesundheitsamt stimmt mit den Schulleitern die Untersuchungstermine für die weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes sowie die Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ab. 2Untersuchungen des Gesundheitsamtes gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 3 des Sächsischen Schulgesetzes erfolgen für Schüler mit bestätigtem sonderpädagogischen Förderbedarf bedarfsgerecht, in der Regel in zweijährigem Abstand. 3Veranlasst die Schule gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes die Vorstellung eines Schülers beim Gesundheitsamt, hat sie dem Gesundheitsamt schriftlich konkrete Fragen zu diesem Schüler vorzulegen. 4Das Gesundheitsamt erstellt zu den ihm vorgelegten Fragen ein medizinisches Gutachten. 5Eine Vorstellung auf Wunsch der Eltern erfolgt durch die Kontaktaufnahme der Eltern mit dem zuständigen Gesundheitsamt. 6Wiedervorstellungen erfolgen nach ärztlichem Ermessen zur kinder- und jugendärztlichen Verlaufskontrolle hinsichtlich schulrelevanter Fragestellungen. 7Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten werden zur Schulaufnahmeuntersuchung und bei den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes mit Einwilligung der Eltern vom Gesundheitsamt aufgenommen.

(2) 1Das Gesundheitsamt führt in der Regel jährlich schulzahnärztliche Untersuchungen von Klassenstufe 1 bis 7 durch, an denen alle Schüler teilzunehmen haben, deren Eltern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen haben. 2In Schulen, in denen das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, können die schulzahnärztlichen Untersuchungen bis zur Klassenstufe 10 durchgeführt werden. 3Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird bis zu dreimal im Schuljahr in den Klassenstufen 1 bis 6 und in Schulen, in denen das Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, bis zur Klassenstufe 10 durch das Gesundheitsamt oder beauftragte Zahnarztpraxen durchgeführt.

(3) 1Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern unverzüglich schriftlich über den jeweiligen Untersuchungstermin und den Zweck der Untersuchung. 2Er weist die Eltern darauf hin, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes zu dem Untersuchungstermin an der Schule dem Schulleiter in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen ist, sofern die Eltern diese Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes nicht durch das Gesundheitsamt vornehmen lassen. 3Der Schulleiter übergibt den verschlossenen Umschlag mit der ärztlichen Bescheinigung dem Beauftragten des Gesundheitsamtes, der die Untersuchung leitet.

§ 6
Verarbeitung, Gesundheitsdaten, Dokumentation

(1) 1Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 sind mittels elektronischer Einzelerfassung gemäß den verbindlichen Festlegungen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu dokumentieren. 2Die Unterlagen der Dokumentation unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind unter Verschluss beim Gesundheitsamt aufzubewahren.

(2) 1Die Dokumentation ist in der Regel von den Gesundheitsämtern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen kommunalen Archiv nach § 13 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Archivierung anzubieten. 2Ausnahmsweise erfolgt dies später, wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Für Schüler, die in eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden oder dorthin wechseln, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nach der Mitteilung gemäß § 7 Absatz 1 dem zuständigen kommunalen Archiv zur Archivierung angeboten wird.

(4) 1Wird die Archivwürdigkeit verneint, ist die Dokumentation zu vernichten oder, bei automatisierter Verarbeitung, zu löschen. 2Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu fertigen.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Schulleiter hat dem Gesundheitsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Kindes, für das nach dieser Verordnung eine Untersuchung vorgesehen ist, mitzuteilen sowie einen Schulwechsel anzuzeigen.

(2) 1Ist ein sorgeberechtigter Elternteil des Schülers bei einer Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Schulgesetzes anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung diesem durch den beauftragten Arzt des Gesundheitsamtes mitgeteilt. 2Ist bei der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes kein Elternteil des Schülers anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung den Eltern schriftlich durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.

(3) Im Falle eines Schulwechsels fordert das für die aufnehmende Schule zuständige Gesundheitsamt die Dokumentation dieses Schülers vom bisher zuständigen Gesundheitsamt als Arztsache an.

(4) 1Für die kommunale Gesundheitsberichterstattung werden die Untersuchungsergebnisse von den Landkreisen und Kreisfreien Städten statistisch aufbereitet und ausgewertet. 2Für die Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen werden die Untersuchungsergebnisse als pseudonymisierte Daten in elektronischer Form von den Landkreisen und Kreisfreien Städten an das Statistische Landesamt übermittelt sowie dort statistisch aufbereitet und ausgewertet. 3Die Gesundheitsberichterstattung ist Grundlage für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Vorbeugung im schulischen Bereich sowie für die Bedarfs- und Finanzplanung.

§ 8
Kostentragung

Die Kosten von Untersuchungen durch einen Kinder- oder Hausarzt gemäß § 26a Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes werden nicht erstattet.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schulgesundheitspflegeverordnung vom 10. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 15), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 23. August 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften