Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zustimmung gemäß § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Vom 27. Juni 2019

1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren zur Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur vorzeitigen Versetzung von Staatsbeamten im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Richtern im Sinne des § 2 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2. Allgemeines

2.1
Sinn und Zweck des § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ist, einen nicht gerechtfertigten Versorgungsaufwand zu vermeiden, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch andere Maßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken und solche Verfahren insgesamt einer einheitlichen Handhabung zu unterziehen. Deshalb ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich, soweit nicht der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamten zuständig wäre.
2.2
Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist bei Staatsbeamten, einschließlich der des Sächsischen Landtages,
a)
der Besoldungsordnung A bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15,
b)
der Besoldungsordnung C bis einschließlich Besoldungsgruppe C 3,
c)
der Besoldungsordnung W sowie
d)
bei Richtern und Staatsanwälten
einzuholen. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für vorzeitige Versetzungen von Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 54 des Sächsischen Beamtengesetzes). § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt nicht für Fälle begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 [BGBl. I S. 2232] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 50 des Sächsischen Beamtengesetzes) sowie bei Richtern in den Fällen einer Entscheidung des Dienstgerichtes nach § 49 Absatz 6 Satz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen.
2.3
Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sind zur Vermeidung von vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit alle nach geltendem Beamtenrecht bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, die eine angemessene Weiterverwendung der Staatsbeamten oder Richter auf einem anderen Dienstposten – auch ressortübergreifend – gestatten beziehungsweise erwarten lassen.
2.4
Die Weiterverwendung von Staatsbeamten oder Richtern im Rahmen begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 50 des Sächsischen Beamtengesetzes ist vorrangig. Vor einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist daher auch die Weiterverwendung im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit zu prüfen.

3. Verfahren

3.1
Die zuständige oberste Dienstbehörde leitet nach Prüfung der Nummern 2.3. und 2.4. den in der Anlage beigefügten Antrag vollständig ausgefüllt dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 15, zur vorherigen Zustimmung nach § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit einem durch „Vertrauliche Personalsache!“ gekennzeichneten Anschreiben zu. Dem Antrag ist die Personalgrundakte mit den darin in verschlossenen Umschlägen enthaltenen amts- beziehungsweise polizeiärztlichen sowie gegebenenfalls fachärztlichen Gutachten beizufügen (vergleiche Abschnitt I Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift Personalakten Beamte sowie zum amtsärztlichen Gutachten vergleiche Nummer 2.4.4 in Verbindung mit Anlage 6 VwV Gutachten und Zeugnisse). Bei Richtern soll der in der Anlage beigefügte Antrag ebenfalls verwendet werden; dabei sind die Besonderheiten des Richterdienstes zu beachten und gegebenenfalls zu erläutern.
3.2
Besonderheiten zum jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen zum Antrag sind im Anschreiben oder in Nummer 1.6 des Antrages (Sonstiges) darzulegen.
3.3
Bei vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag (§ 52 des Sächsischen Beamtengesetzes beziehungsweise bei Richtern nach § 49 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen) ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 52 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes beziehungsweise bei Richtern im Falle der Zustimmung nach § 49 Absatz 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen einzuholen. Werden Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben und wird das Verfahren nach § 52 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes fortgeführt, soll der Antrag auf Zustimmung grundsätzlich erst nach der Entscheidung über die Einwendungen erfolgen.
3.4
Auf die Pflicht zur Beteiligung der zuständigen Personalvertretung, soweit dies nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 in Verbindung mit Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung, beantragt wird, und gegebenenfalls die Pflicht zur Beteiligung der Frauenbeauftragten nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird besonders hingewiesen. Bei Richtern und Staatsanwälten sind die entsprechenden Vertretungen zu beteiligen, soweit dies nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen erforderlich ist. Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verfahren ist nicht Gegenstand der Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen.
3.5
Alle Verfahrensschritte vom Beginn der Dienstunfähigkeit bis zur Vorlage an das Staatsministerium der Finanzen sind zügig zu bearbeiten. Der Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Versetzung von Staatsbeamten und Richtern in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen zeitnah vorzulegen. Bei einer besonders langen Zeitdauer vom Beginn der Dienstunfähigkeit bis zur Vorlage an das Staatsministerium der Finanzen oder bei Verzögerungen im Verfahren soll dies mit dem Antrag begründet werden (zum Beispiel unzureichende amts- beziehungsweise polizeiärztliche Gutachten, verzögerte Begutachtung, Abwarten von Wiedereingliederungsmaßnahmen).
3.6
Das Staatsministerium der Finanzen prüft insbesondere, ob die im amts- beziehungsweise polizeiärztlichen Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nach einheitlichen Maßstäben die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigen und deshalb, auch unter Beachtung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vermieden werden kann. Dies setzt grundsätzlich ein aussagekräftiges und schlüssiges amts- beziehungsweise polizeiärztliches Gutachten voraus, das auch konkrete Aussagen hinsichtlich einer möglichen anderweitigen Verwendung und einer Weiterverwendung im Rahmen begrenzter Dienstfähigkeit enthält. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Angaben in den Nummern 1.3 und 1.4 des amtsärztlichen Gutachtens gemäß Anlage 6 VwV Gutachten und Zeugnisse so aussagefähig sind, dass sie den Dienstvorgesetzten tatsächlich in die Lage versetzen, über das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit zu entschieden.
3.7
Für die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist es erforderlich, dass die Vordrucke des amts- beziehungsweise polizeiärztlichen Gutachtens vollständig ausgefüllt sind. Eventuell bestehende Unstimmigkeiten oder Widersprüche innerhalb des Gutachtens sind umgehend, das heißt vor Vorlage an das Staatsministerium der Finanzen, mit dem Gesundheitsamt oder dem Polizeiärztlichen Dienst zu klären.
3.8
Mit der Zustimmung gibt das Staatsministerium der Finanzen auch eine Empfehlung hinsichtlich des Zeitpunktes einer Nachuntersuchung zur Prüfung einer möglichen Reaktivierung des Staatsbeamten oder Richters.
3.9
Lehnt das Staatsministerium der Finanzen einen Antrag auf Zustimmung nach § 55 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ab, wird die Ablehnung nachvollziehbar begründet.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zustimmung gemäß § 52 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 15. August 2003 (MBl. SMF S. 302), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), außer Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlage
(zu Nummer 3.1)

Änderungsvorschriften