1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift Personalakten Beamte

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift Personalakten Beamte vom 11. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

H Verarbeitung und Nutzung von Personalakten, § 124 SächsBG

I.
1.
Diese Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen für die Verarbeitung und Nutzung, das heißt Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung (§ 3 Abs. 2 SächsDSG) sowie jede andere Verarbeitungsform der von § 117 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SächsBG erfaßten personenbezogenen Daten in Dateien und Karteien. Verarbeitung und Nutzung sind – ungeachtet besonderer Rechtsvorschriften – nur zulässig zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft.
Die automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten darf nur im Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten eingeführt, angewendet, geändert oder erweitert werden.
Eine Übermittlung von Personalaktendaten mit Mitteln der Informationstechnik ist nur in dem Umfang zulässig, in dem auch die Vorlage der Personalakte oder die Erteilung von Auskünften aus der Personalakte nach § 121 SächsBG zulässig ist. Ein Abruf der Personalaktendaten durch andere Behörden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.
In automatisierten Dateien und in Karteien gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit ein Dienstverhältnis nicht zustandegekommen ist.
3.
Eine über § 124 Abs. 3 hinausgehende automatisierte Verarbeitung oder Nutzung ärztlicher Unterlagen ist unzulässig.
II.
Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen grundsätzlich nicht ausschließlich auf der Grundlage automatisiert verarbeiteter Daten getroffen werden.
III.
Im Falle der automatisierten Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten ist die Art der gespeicherten Daten dem Betroffenen selbst mitzuteilen.
Das Recht des Beamten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und das Recht auf Einsichtnahme bleiben unberührt.
Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungssysteme ist zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes und des regelmäßigen Empfängerkreises und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben, z. B. durch Hausmitteilung oder die Möglichkeit der Einsicht in der Dienststelle.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 1999 Nr. 2, S. 10
Fsn-Nr.: 240-V99.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 15. Januar 1999