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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses

Az.: 11-0310.3/29

Vom 11. August 1997

Aufgrund von § 170 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird bestimmt:

1
Persönliche Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 SächsBG)
1.1
Personalbogen
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, hat der zur Einstellung vorgesehene Bewerber einen Personalbogen auszufüllen. Hierzu wird die Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 empfohlen. Der Personalbogen kann für Zwecke der Personalverwaltung fortgeschrieben werden. Hierbei muss erkennbar bleiben, welche Angaben der Bewerber selbst gemacht hat. Jede Fortschreibung ist mit Datum und Namenszeichen des Bearbeiters zu versehen.
1.2
Staatsangehörigkeit
Im Rahmen des Einstellungsverfahrens ist zu prüfen, ob der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist. Der Besitz eines Reisepasses oder eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland ist zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel ausreichend. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises oder eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nur in Zweifelsfällen oder für den Fall zu fordern, dass dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Absatz 1 gilt für Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, entsprechend. Hinsichtlich der Verbeamtung dieser Bewerber wird auf die Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für den Zugang von EU-Mitbürgern zum deutschen Beamtenverhältnis vom 29. August 1996, Az.: 11-0310.1/33 (SächsABl. S. 904), verwiesen.
1.3
Führungszeugnis
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, ist der Bewerber aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der – jeweils genau zu bezeichnenden – Einstellungsbehörde zu beantragen (§ 28 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz  – BZRG). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, inwieweit allgemein für bestimmte Gruppen von Beamten oder in welchen Einzelfällen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einzuholen ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
Hatte der Bewerber während der letzten fünf Jahre vor seiner vorgesehenen Verbeamtung einen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik, so hat er zusätzlich eine Auskunft einer dem Bundeszentralregister vergleichbaren ausländischen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er sich während dieses Zeitraums aufgehalten hat, vorzulegen. Ist die Vorlage einer entsprechenden Auskunft nicht möglich, hat der Bewerber eine Erklärung abzugeben, dass er nicht vorbestraft ist.
Das Führungszeugnis und gegebenenfalls eine Erklärung nach Absatz 2 muss vor der Einstellung (Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde) vorliegen. Die Kosten für das Führungszeugnis und eine Auskunft nach Absatz 2 trägt der Bewerber.
1.4
Schriftliche Erklärung
Erst wenn seine Einstellung konkret beabsichtigt ist, hat der zur Einstellung vorgesehene Bewerber, unabhängig von der Einholung eines Führungszeugnisses und einer Auskunft nach Nummer 1.2, eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder anhängige Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren abzugeben; Entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Verfahren sowie Maßnahmen. Zusätzlich ist zum Nachweis dafür, dass sich der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, eine entsprechende Erklärung des Bewerbers zu verlangen. Als Muster wird die in der Anlage 2 abgedruckte Erklärung empfohlen.
Disziplinarmaßnahmen sind jedoch nicht abzugeben, wenn sie bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Nicht anzugeben sind ferner Disziplinarmaßnahmen, die im Rahmen eines Zivil- oder Wehrdienstverhältnisses verhängt worden sind.
1.5
Persönliche Eignung
Bei der Prüfung der persönlichen Eignung des Bewerbers nach § 6 SächsBG ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Prüfung der persönlichen Eignung im Beamtenverhältnis vom 14. Dezember 1994 (SächsABl. 1995 S. 40), fortgeschrieben durch die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 2. März 1995 (SächsABl. S. 436), zu beachten.
1.6
Gesundheitliche Eignung
Zur Eignung nach § 12 SächsBG gehört auch die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn. Bei Schwerhinderten ist dabei nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten zu verlangen (vergleiche § 10 SächsLVO). Die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf von zehn Jahren voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 26. November 1992 (SächsABl. S. 1908) wird hingewiesen.
1.6.1
Amtsärztliches Zeugnis
Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines anderen beamteten Arztes vorzulegen; dieses soll zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein. Das Erfordernis der amtsärztlichen Untersuchung ist dem Bewerber unter Angabe des Untersuchungszwecks mitzuteilen. Bei Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, und bei denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern.
Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung übernimmt der Freistaat Sachsen; sie sind von der Dienststelle zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten eines (fach-)ärztlichen Gutachtens.
1.6.2
Zeitpunkt der Feststellung
Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung erfolgt in der Regel vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie soll bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf stattfinden, wenn die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen ist, wenn die Art der Ausbildung besondere Anforderungen an die Dienstfähigkeit stellt oder wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist.
1.7
Höchstaltersgrenzen
Nach § 7a SächsBG kann nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen sind durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses möglich. Für Hochschullehrer beträgt die Altersgrenze entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Landesbeamten (Altersgrenzenverordnung) vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436) 50 Jahre.
Die Altersgrenze ist mit Ausnahme der in § 7a Abs. 2 SächsBG genannten Fallgestaltungen bei jeder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit zu beachten. Dies gilt sowohl für eine erstmalige als auch für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Die Altersgrenze findet jedoch keine Anwendung für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder bei einer Versetzung des Beamten.
Auf die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verbeamtung im Freistaat Sachsen, Vorgaben bei Überschreiten der festgesetzten Höchstaltersgrenze gemäß § 48 SäHO vom 9. Dezember 1994 (ABl.SMF S. 269) – Vorgaben bei Überschreiten der festgesetzten Höchstaltersgrenzen gemäß § 48 SäHO – wird hingewiesen.
1.8
Vorstellungsreisen
Bezüglich der Erstattung der Kosten von Vorstellungsreisen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst wird auf Nummer 1.3 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 17. Januar 1994 (Bek-SächsRKG) vom 16. April 1996 (ABl.SMF 1996, S. 96) hingewiesen.
1.9
Rückgabe von Unterlagen
Unterlagen von Bewerbern, die bei der Einstellung nicht berücksichtigt wurden, sind unverzüglich zurückzugeben. Etwaige Fotokopien dieser Unterlagen, ärztliche Zeugnisse, der Personalbogen und das vorgelegte Führungszeugnis oder eine eingeholte unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister sind zu vernichten. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten von Bewerbern sind mit Rückgabe der Bewerbungsunterlagen, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen. Eine andere Verfahrensweise ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers zulässig. § 31 SächsDSG bleibt unberührt.
2
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 SächsBG)
2.1
Bewährung in der Probezeit
In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG nur berufen werden, wer sich in einer Probezeit bewährt hat. Vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit (§§ 28, 31, § 168 Abs. 3 SächsBG) ist deshalb zu prüfen, ob sich der Beamte hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vergleiche zum Beispiel § 2 Abs. 1 SächsBeurtVO).
2.2
Verlängerung der Probezeit
Kann die Bewährung nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt werden, soll die Probezeit unter Beachtung des § 13 SächsLVO oder anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften verlängert werden, wenn die Bewährung in einer verlängerten Probezeit nicht unwahrschleinlich ist; der Beamte ist vorher anzuhören. Die Verlängerung der Probezeit ist dem Beamten vor Beendigung der regelmäßigen Probezeit oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Entscheidung vorliegen, unverzüglich danach innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist unter Angabe der Gründe und unter Festlegung der zeitlichen Dauer schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Rahmen der zulässigen Höchstdauer ist eine wiederholte Verlängerung möglich. Insgesamt darf die Probezeit jedoch die Höchstdauer von fünf Jahren (§ 8 Abs. 2 SächsBG) nicht überschreiten.
2.3
Feststellung der Bewährung
Maßgeblich für die Feststellung der Bewährung in der Probezeit sind in der Regel dienstliche Beurteilungen nach Maßgabe der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90). Der Besuch dienstbegleitender Fortbildungsveranstaltungen ist zu berücksichtigen.
Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit setzt außerdem voraus, dass am Ende der Probezeit keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehen. Bei konkreten Zweifeln (zum Beispiel erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten) ist rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines anderen beamteten Arztes einzuholen und zu prüfen, ob der Beamte die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seiner Laufbahn besitzt.
Wird diese Feststellung nicht unverzüglich nach Ablauf der – gegebenenfalls verlängerten – Probezeit getroffen oder treten Eignungsmängel erst nach Ablauf der Probezeit auf, kann der Beamte wegen mangelnder Eignung nicht mehr entlassen werden. Auf Nummer 5.9.2 wird hingewiesen.
2.4
Statusrechtliche Probezeit
Der Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit berührt das statusrechtliche Beamtenverhältnis auf Probe nicht unmittelbar. Der Beamte auf Probe hat erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 8 Abs. 2 SächsBG einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört auch die Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG).
Nur wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen oder wenn besondere Anforderungen an die Dienstfähigkeit gestellt werden (zum Beispiel beim Polizeivollzugsdienst), ist vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines anderen beamteten Arztes einzuholen.
3
Form und Wirksamkeit der Ernennung (§§ 10, 13 SächsBG)
3.1
Ernennungsurkunde
Der Beamte erhält in den Fällen des § 10 SächsBG eine Ernennungsurkunde. Der Wortlaut der Ernennungsurkunde ergibt sich aus § 13 Abs. 1 SächsBG. Die Urkunde muss den Urkundenadressaten sowie die ausfertigende Behörde bezeichnen, wobei eine personalisierende Form („Der Staatsminister des ...“) genügt.
3.1.1
Wortlaut
Die bei der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 10 Nr. 1 SächsBG) auszuhändigende Ernennungsurkunde muss die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamter“, „auf Zeit für die Dauer von ...“ oder „auf Zeit bis zum ...“. (Anlage 3, Muster 1) enthalten.
Bei
  • Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  • erstmaliger Verleihung eines Amtes unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses,
  • Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
  • Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 10 Nr. 2 bis 5 SächsBG)
sollen die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ nicht in die Ernennungsurkunde aufgenommen werden (Anlage 3, Muster 2 bis 4).
Bleibt bei einer Ernennung die Art des Beamtenverhältnisses unverändert, enthält die Ernennungsurkunde keinen die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz.
3.2.1
Amts- oder Dienstbezeichnung
In die Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung oder die Dienstbezeichnung einzusetzen, die in einer Besoldungsordnung oder in einer sonstigen Vorschrift für das zu verleihende Amt oder die Tätigkeit, die dem Beamten übertragen werden soll, vorgesehen ist. Wird dem Beamten erstmals ein Amt verliehen (§ 10 Nr. 3 SächsBG), so enthält die Urkunde die Amtsbezeichnung ohne den Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“ (vergleiche § 5 SächsLVO). Staatlich verliehene Titel und akademische Grade können in der gebräuchlichen Abkürzung in die Urkunde aufgenommen werden.
Ist der zu Ernennende bereits Beamter, ist auch seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. Ist er Beamter eines anderen Dienstherrn, so ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung mit einem auf dieses Dienstverhältnis hinweisenden Zusatz (zum Beispiel „im Dienst des ...“ ) zu versehen, wenn sich dieser Hinweis nicht aufgrund der Fassung der bisherigen Amts- oder Dienstbezeichnung erübrigt (zum Beispiel bei der Ernennung eines Stadtinspektors zum Regierungsinspektor).
Ist bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz weiterzuführen, kann auch diese frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz angegeben werden.
3.2
Beamte auf Zeit
Beamten auf Zeit ist im Falle der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.
3.3
Wirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam (vergleiche auch Nummer 3.6). Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam werden, sind in die Ernennungsurkunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung vom ...“ unter Angabe des Zeitpunkts einzufügen. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SächsBG).
3.4
Unterzeichnung
Wird die Ernennungsurkunde nicht durch den Behördenleiter, sondern durch einen zur Vertretung befugten Beschäftigten unterzeichnet, so sind beim Namen des Unterzeichnenden ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz ( „in Vertretung (i.V.)“ ) und seine Amtsbezeichnung einzufügen. Die Ernennungsurkunde ist eigenhändig zu unterzeichnen.
3.5
Aushändigung der Ernennungsurkunde
Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich persönlich durch den Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person, gegebenenfalls durch einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, auszuhändigen. Zum Nachweis der Aushändigung der Urkunde ist der Zeitpunkt der Aushändigung durch eine vom Beamten zu unterzeichnende Empfangsbestätigung aktenkundig festzuhalten.
Ist die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht möglich, kann die Ernennungsurkunde ausnahmsweise dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellendem eingeschriebenem Brief mit Rückschein (§ 4 SächsVwZG) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluss der Ersatzzustellung (§ 3 SächsVwZG , § 180, § 195 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der zu Ernennende seiner Ernennung zustimmt. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person des zu Ernennenden ist nicht zulässig.
3.6
Einweisung in eine Planstelle
Ein nach § 10 Nr. 3, 4 und 5 SächsBG ernannter Beamter ist von der für die Ernennung zuständigen Behörde in eine Planstelle einzuweisen.
Der Beamte soll lediglich in eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingewiesen werden, auch wenn die Einweisung im Wege der Unterbesetzung erfolgt. Die Einweisung ist dem Beamten unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, schriftlich mitzuteilen. Hierfür wird folgender Wortlaut empfohlen:
„Sie werden mit Wirkung vom ................ in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ............. bei Kap. ............... des Staatshaushaltsplanes eingewiesen.“
Die Vorschriften über die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle bei Beförderungen (§ 49 Abs. 2 SäHO) bleiben unberührt.
3.7
Übertragung eines anderen Amtes
Wird einem Beamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt übertragen und ändert sich die Amtsbezeichnung nicht, ist ihm die Übertragung des Amts und die Einweisung in eine neue Planstelle schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amts wird mit der Mitteilung an den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine rückwirkende Amtsübertragung ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SächsBG).
3.8
Änderung der Amtsbezeichnung
Wird einemBeamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen und ist damit kein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden, gilt Nummer 3.7 entsprechend. Die Mitteilung muss die neue Amtsbezeichnung des Beamten enthalten.
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amts, ohne dass dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, ist dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.
4
Versetzung, Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus (§ 35 SächsBG , § 123 BRRG)
4.1
Versetzung von einem anderen Dienstherrn
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Freistaates Sachsen versetzt, so erhält er von der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung. Hierfür wird folgender Wortlaut empfohlen:
„Auf Grund ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf Probelauf Lebenszeit ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Freistaates Sachsen übergetreten.
Sie führen die Dienstbezeichnung/Amtsbezeichnung ... und werden mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... bei Kap. ... des Staatshaushaltsplanes eingewiesen."
Entsprechendes gilt bei Versetzungen nach § 123 BRRG.
4.2
Versetzungen zu einem anderen Dienstherrn
Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag der Bekanntgabe an den Beamten wirksam (analog § 13 Abs. 3 SächsBG). Entsprechendes gilt bei einer Versetzung zum Freistaat Sachsen.
4.3
Gesundheitliche Eignung
Bestehen bei einer beabsichtigten Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn zum Freistaat Sachsen Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung (zum Beispiel erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten), ist die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder durch einen anderen beamteten Arzt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu veranlassen. Die Nummern 1.6.1 und 1.6.2 gelten entsprechend.
Die Einsichtnahme in die beim abgebenden Dienstherrn geführte Personalakte des Beamten bedarf dessen Zustimmung (vergleiche § 56d BRRG, § 121 SächsBG).
4.4
Einvernehmen des bisherigen Dienstherrn
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Übertritt eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen einvernehmlich mit dem bisherigen Dienstherrn im Wege der Versetzung erfolgt. Bei der Entscheidung über den Versetzungsantrag sind neben den dienstlichen auch die persönlichen Interessen des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Auf § 123 Abs. 2 BRRG wird hingewiesen.
4.5
Überschreiten der haushaltsrechtlichen Altersgrenze
Bei Überschreiten der haushaltsrechtlichen Altersgrenze gemäß § 48 SäHO ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen im Wege der Versetzung einzuholen. Auf die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 1994 (ABl.SMF S. 269) wird hingewiesen.
4.6
Aufteilung der Versorgungslasten
Auf die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrnwechsel/Übernahme von Beamten anderer Dienstherrn vom 7. Dezember 1995 (ABl.SMF S. 294) wird hingewiesen.
5
Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 38 ff. SächsBG)
5.1
Urkunde
Der Beamte erhält eine Urkunde (Anlage 4, Muster 1 bis 3) über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn er
a) Kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt oder
b) in den Ruhestand versetzt wird.
Die Urkunde ist die Verfügung im Sinne von § 46 Abs. 1 SächsBG und § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 SächsBG.
Wird der Beamte ohne eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 54 SächsBG), erhält der Beamte außerdem eine besondere Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Die Urkunde hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.
5.2
Beginn des Ruhestandes
Wird nach § 61 SächsBG oder nach § 58 Abs. 1 SächsBG ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestandes festgesetzt, sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit dem Ablauf des ...“ unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.
5.3
Schriftliche Mitteilung, Entlassungsverfügung In anderen als den in Nummer 5.1 genannten Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses erhält der Beamte eine schriftliche Mitteilung über den Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens. In den Fällen der §§ 40 bis 43 SächsBG ist eine Entlassungsverfügung erforderlich, die dem Beamten zuzustellen ist (vergleiche § 46 SächsBG).
5.4
Anerkennung der geleisteten Dienste
Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Dank für die dem Freistaat geleisteten Dienste auszusprechen, wenn Führung und Leistungen des Beamten dies rechtfertigen. In der Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wird der Dank in der Regel durch folgenden Zusatz ausgesprochen:
„Für die dem Freistaat Sachsen geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm/ihr Dank und Anerkennung aus.“
5.5.
Anzeigepflicht
Bei einer Versetzung in den Ruhestand ist der Beamte auf die Anzeigepflicht gemäß § 89 Abs. 1 SächsBG hinzuweisen.
5.6
Beteiligung des Personalrates
Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sowie der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf hat der Personalrat gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Abs. 2 SächsPersVG mitzubestimmen, wenn der Beamte dies beantragt. Der Beamte ist über sein Antragsrecht zu unterrichten.
5.7
Entlassungsverbote
Die Entlassungsverbote der § 10 MuSchuVO, § 4 ErzUrlVO sowie § 9 Abs. 5 ArbPlSchG sind zu beachten.
5.8
Entlassung eines Beamten auf Widerruf (§ 38 Abs. 3 SächsBG)
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 5 SächsLVO oder entsprechender laufbahnrechtlicher Vorschriften ist vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht also weder fort noch lebt es rückwirkend wieder auf, wenn die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Prüfung später zu Gunsten des Prüflings rechtskräftig aufgehoben wird.
5.9
Entlassung eines Beamten auf Probe (§ 42 SächsBG)
5.9.1
Entlassung nach § 42 Nr. 1 SächsBG
Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 42 Nr. 1 SächsBG ist nur nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens nach § 116 SächsDO zulässig.
5.9.2
Entlassung nach § 42 Nr. 2 SächsBG (Nichtbewährung)
Probezeit im Sinne von § 42 Nr. 2 SächsBG ist die laufbahnrechtliche Probezeit einschließlich einer etwaigen Verlängerung nach § 13 SächsLVO oder entsprechenden laufbahnrechtlichen Vorschriften. Erfasst wird auch die Probezeit nach § 168 Abs. 3 SächsBG.
Die Entlassung wegen Nichtbewährung „in der Probezeit“ ist im Regelfall bei Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Probezeit nach § 168 Abs. 3 SächsBG durch die zuständige Behörde auszusprechen. Die Nichtbewährung wird durch die für die Ernennung oder Entlassung zuständige Dienstbehörde eigenverantwortlich festgestellt. Diese soll sich für ihre Meinungsbildung auf die dienstlichen Beurteilungen oder Berichte der Vorgesetzten stützen. Hat sich der Beamte auf Probe nicht bewährt, ist er zu entlassen.
Der Beamte auf Probe ist durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten rechtzeitig auf eine eventuelle Entlassung hinzuweisen: es ist ihm Gelegenheit zu geben, vorhandene Bewährungsmängel abzustellen.
Entlässt der Dienstherr den Probebeamten nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung, kann er ihm aus diesem Grund die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen Frist nicht mehr verwehren.
Die Entlassung kann auch schon vor Ablauf der Probezeit verfügt werden, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht und nicht behebbar erscheint.
6
Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 52 ff. SächsBG)
6.1
Feststellung der Dienstunfähigkeit
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Die Prüfung der Frage der Dienstunfähigkeit beinhaltet auch Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung und zu den rechtlichen Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung. Die Prüfung muss sich zudem darauf erstrecken, ob zur Vermeidung einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine Verwendung bei einer anderen Verwaltung möglich ist.
Bei Zweifeln am Vorliegen der Dienstunfähigkeit hat sich der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen (§ 52 Abs. 1 SächsBG). Der Arzt teilt dem Dienstvorgsetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Weigert sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.
Von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in der Regel abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn oder eine andere Tätigkeit übertragen werden kann und wenn dabei zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderung voraussichtlich genügt; auf § 52 Abs. 3 SächsBG wird hingewiesen.
Da eine anderweitige Verwendung Vorrang vor einer Versetzung in den Ruhestand hat, sind die Gründe für eine dennoch vorgesehene Zurruhesetzung aktenkundig festzuhalten.
6.2
Schwerbehinderte
Ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), der Beamter ist, soll wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seiner Behinderung nur in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt ist, dass er auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 SchwbG (Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und der Hauptfürsorgestelle) sind zu beachten.
6.3
Kostentragungspflicht
Die Kosten einer durch den Dienstvorgesetzten angeordneten Untersuchung oder Beobachtung trägt der Dienstherr. Dies gilt auch für die Kosten des Verfahrens nach § 54 SächsBG.
6.4
Zustimmungsvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf bei Landesbeamten gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
6.5
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (§ 53 SächsBG)
Der Antrag der Beamten auf Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu stellen. Der Antrag darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
Vor der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Dienstunfähigkeit ist das Gutachten eines Amtsarztes, eines anderen beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, erforderlichenfalls eines externen Facharztes, über den Gesundheitszustand des Beamten einzuholen.
6.6
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag (§ 54 SächsBG)
Zur Beurteilung der Frage, ob der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, hat der Dienstvorgesetzte vor einer Mitteilung nach § 54 Abs. 1 SächsBG das Gutachten eines Amtsarztes oder eines anderen beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, erforderlichenfalls eines externen Facharztes, über den Gesundheitszustand des Beamten beizuziehen.
Die Mitteilung ist zuzustellen; der Beamte ist über die Möglichkeit, Einwendungen nach § 54 Abs. 2 SächsBG zu erheben, zu belehren.
6.7
Nachuntersuchung
Der Arzt ist auch zur Stellungnahme über die Notwendigkeit einer späteren Nachuntersuchung aufzufordern.
6.8
Sachverhaltsermittlung
Mit der Ermittlung des Sachverhalts (§ 54 Abs. 4 SächsBG) darf nur ein Beamter, der die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt, beauftragt werden.
6.9
Grundsätze des Zurruhesetzungsverfahrens
Zurruhesetzungsverfahren sind unter Beachtung folgender Grundsätze zügig durchzuführen:
  1. Die Beschäftigungsdienststellen sollen Erkrankungen spätestens nach einer Dauer von drei Monaten der personalverwaltenden Stelle mitteilen;
  2. Die personalverwaltenden Stellen sollen in Fällen, in denen eine dreimonatige Erkrankung vorliegt und die Wiederaufnahme des Dienstes nicht mit Sicherheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten ist, eine amtsärztliche oder sonstige ärztliche Untersuchung entsprechend Ziffer 9.6 veranlassen.;
  3. Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte nach Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 2 SächsBG genannten Frist von drei Monaten nicht, Maßnahmen zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu treffen, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen;
  4. Der Untersuchungsauftrag soll der untersuchenden Stelle unmittelbar zugeleitet werden;
  5. Die Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand soll grundsätzlich dem Beamten direkt zugeleitet und den in Betracht kommenden Dienststellen nachrichtlich mitgeteilt werden;
  6. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beamten sind die Schwerbehindertenvertretung und die Hauptfürsorgestelle alsbald nach der Mitteilung an den Beamten anzuhören;
  7. Die Bearbeitungszeit zwischen der Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung und der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist möglichst kurz zu halten;
  8. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen und die Entscheidung dem Beamten zuzustellen (§ 54 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SächsBG);
  9. Die Zurruhesetzungsverfügung soll nach Möglichkeit unmittelbar der aushändigenden Stelle zugeleitet werden, um zeitliche Verzögerungen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;
  10. Soweit es erforderlich ist, sind sonstige in Betracht kommende Stellen nachrichtlich zu verständigen.
7
Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 55 SächsBG)
7.1
Reaktivierungsaufforderung
Dem Ruhestandsbeamten, dessen erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 55 SächsBG durch den früheren Dienstherrn in Aussicht genommen wird, ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, ihn unter Wahrung seines früheren allgemeinen Rechtsstandes (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe) erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, welches Amt ihm übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist, wann und wo der Dienst angetreten werden soll.
Die Mitteilung (Reaktivierungsaufforderung) hat auch die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu enthalten.
Nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ist eine erneute Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Nach Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres ist eine Wiederberufung aufgrund  § 55 SächsBG nicht mehr zulässig.
7.2
Ernennung
Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bedarf einer förmlichen Ernennung nach § 10 SächsBG. § 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG ist zu beachten. § 7a SächsBG findet keine Anwendung, da § 55 SächsBG insoweit eine vorrangige Sonderregelung darstellt.
7.3
Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge
Der Ruhestandsbeamter, der auf eine Mitteilung eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt (§ 60 BeamtVG). Die oberste Dienstbehörde ist über die Weigerung unverzüglich zu unterrichten. Auf § 96 Abs. 2 Nr. 5 SächsBG wird hingewiesen.
7.4
Angemessene Übergangsfrist
Soll ein Ruhestandsbeamter, der inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten ist oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufgenommen hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ihm für den Dienstantritt eine angemessene Frist einzuräumen.
7.5
Antrag
Ein Antrag gem. § 55 Abs. 2 SächsBG auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist vom Ruhestandsbeamten schriftlich zu stellen. Er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
7.6
Feststellung der Dienstfähigkeit
Die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten ist auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes, eines anderen beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes, erforderlichenfalls eines externen Facharztes, festzustellen.
7.7
Nachuntersuchung
Wird in einem ärztlichen Gutachten innerhalb eines Zurruhesetzungsverfahrens nach §§ 53, 54 SächsBG ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, ist spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes der Gesundheitszustand des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten zu überprüfen. Nummer 7.3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art und Schwere der gesundheitlichen Schädigung, mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist; das Absehen von einer Nachuntersuchung ist aktenkundig zu machen.
8
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand (§ 56 SächsBG)
Erfüllt ein Beamter auf Probe die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsBG, so erlangt er mit Ablauf der Fünfjahresfrist des § 8 Abs. 2 SächsBG (statusrechtliche Probezeit) einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht dienstunfähig ist. Liegen zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte vor, dass der Beamte auf Probe dienstunfähig ist, ohne dass diese Frage bislang abschließend geklärt werden konnte, so wird der Ablauf der Fünfjahresfrist bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Entsprechendes gilt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, für die Vollendung des 27. Lebensjahres.
Der Dienstherr darf diese Aufklärung jedoch nicht ungebührlich verzögern. Wird der Beamte auf Probe erst später dienstunfähig, darf er aufgrund von § 40 Nr. 2 SächsBG nicht mehr entlassen werden.
Im Übrigen sind die Hinweise zu den §§ 8, 42 SächsBG (vergleiche Nummer 2, 5.9) zu beachten. Muss ein Beamter auf Probe wegen Versäumnis von Fristen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, weil er nicht mehr entlassen werden kann, ist die Regressfrage zu prüfen.
9
Diensteid (§ 70 SächsBG)
Der Diensteid (§ 70 SächsBG) ist durch den Dienstvorgesetzten oder einen von ihm damit Beauftragten abzunehmen. Mehrere Beamte können gleichzeitig vereidigt werden.
9.1
Belehrung
Vor der Leistung des Diensteides ist dem zu Vereidigenden der Inhalt des Diensteides bekanntzugeben und auf dessen Bedeutung sowie gegebenenfalls auf die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen.
9.2
Eidesformel
Der Diensteid wird durch Nachsprechen der vorgeschriebenen Eidesformel (Anlage 5) geleistet. Der Schwörende soll dabei die rechte Hand erheben.
9.3
Niederschrift
Über jede Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 5). Die Niederschrift ist von dem Beamten, der den Diensteid geleistet hat, sowie von demjenigen, der den Diensteid abgenommen hat, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist zu den Personalakten des Beamten zu nehmen.
Erklärt der Bewerber bereits vor Übernahme in das Beamtenverhältnis, dass er der Pflicht zur Eidesleistung nicht nachkommen wird, darf er nicht zum Beamten ernannt werden.
9.4
Eidesverweigerung
Wird der vorgeschriebene Diensteid verweigert, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; diese ist zu den Personalakten zu nehmen.
Die Eidesverweigerung ist ein zwingender Entlassungsgrund nach § 40 Nr. 1 SächsBG. Die Entlassung tritt mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein (§ 46 Abs. 2 SächsBG). Dem Beamten ist bis zur Entlassung die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 77 SächsBG).
9.5
Gelöbnis
Die Nummern 9.1 bis 9.4 gelten für das Gelöbnis im Sinne von § 70 Abs. 4 SächsBG entsprechend.
9.6
Diensteid bei Wiederberufung oder Versetzung
Frühere Beamte haben bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis den Diensteid erneut abzuleisten. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis zum selben Dienstherrn stand.
Ein Diensteid ist ebenfalls abzuleisten, wenn der Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird. Ein neuer Diensteid ist hingegen nicht abzuleisten, wenn der Beamte innerhalb des Geltungsbereiches des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen versetzt wird.
10
Führen der Amtsbezeichnung (§ 106 Abs. 3 SächsBG)
Die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu führen, kann nur ehrenhaft entlassenen Beamten erteilt werden, die als Beamte eine langjährige, in der Regel minstens zehnjährige, Dienstzeit zurückgelegt oder bei kürzerer Dienstzeit so außergewöhnliche Verdienste erworben haben, dass die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung als besondere Auszeichnung gerechtfertigt erscheint. Es muss jedoch ausgeschlossen sein, dass der entlassene Beamte die Amtsbezeichnung missbräuchlich zu Wettbewerbszwecken im Erwerbsleben führt.
11
Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherrn
Den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfpohlen, entsprechend zu verfahren.
12
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. August 1997

Der Staatsminister des Inneren
Klaus Hardraht

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 42, S. 1060
    Fsn-Nr.: 240-V97.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Oktober 1997

    Vorschrift außer Kraft seit:
    28. November 2019