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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel/Übernahme von Beamten anderer Dienstherren

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel/Übernahme von Beamten anderer Dienstherren vom 7. Dezember 1995 (MBl. SMF S. 294), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel/Übernahme von Beamten anderer Dienstherren

Az.: 13b-P 1602-1/31-28730

Vom 7. Dezember 1995

I.

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften ( BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) wurde § 107b Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG) mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 neu gefasst. Mit dieser Neufassung ist die Versorgungslastenteilung, die in ihrer ursprünglichen Fassung u. a. der finanziellen Entlastung der neuen Bundesländer diente, auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt worden. Gleichzeitig wurde eine neue Altersgrenze von 45 Jahren (bisher 50 Jahre) eingeführt.
Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe des § 107b Abs. 2 bis 5 BeamtVG, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Unter „Übernahme“ im Sinne des § 107b BeamtVG ist der „nahtlose Übergang“ des Beamten oder Richters zu einem anderen Dienstherrn zu verstehen. Das neue Dienstverhältnis muss ohne Unterbrechung an das bisherige Dienstverhältnis anschließen. Wichtig ist, dass die beteiligten Dienstherren der Übernahme vorher zustimmen. Der Übergang kann sich durch Versetzung nach den §§ 35 Abs. 2 SächsBG , 123  BRRG, durch Einstellung beim neuen Dienstherrn nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn oder durch Einstellung im Wege der Berufung von Professoren vollziehen. Die Zeit der Abordnung eines Beamten oder Richters zu einem anderen Dienstherrn ist dabei nicht erfasst.
Das Erfordernis der „vorherigen Zustimmung“ im Sinne des § 107b BeamtVG ist identisch mit dem in § 35 Abs. 2 SächsBG und § 123 Abs. 2 BRRG genannten „Einverständnis“ des alten und neuen Dienstherrn. Eine gesonderte Zustimmung im Sinne des § 107b BeamtVG ist bei Versetzungen grundsätzlich nicht erforderlich.
Das Zustimmungserfordernis nach § 107b BeamtVG ist – wie das Einverständnis nach § 35 Abs. 2 SächsBG und § 123 BRRG – ein dienstrechtliches (kein versorgungsrechtliches) Kriterium. Eine Beteiligung meines Hauses als dem für Grundsatzfragen des Versorgungsrechts zuständigen Ressort ist deshalb nach § 107b BeamtVG nicht vorgesehen.
Das Einwilligungserfordernis gem. § 48 SäHO bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten ab Vollendung des 40. Lebensjahres (bei Hochschullehrern des 50. Lebensjahres) bleibt davon unberührt.

II.
Auswirkungen dieser Regelung

1.
Durchführung von Versetzungen, Einstellungen und Besetzung von Professorenstellen
1.1
Versetzungen zu anderen Dienstherren werden wie bisher von der dafür zuständigen personalverwaltenden Stelle verfügt.
1.2
Bei Versetzungen von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren in den Dienstbereich des Freistaates Sachsen führt wie bisher die aufnehmende personalverwaltende Stelle die Verhandlungen mit dem abgebenden Dienstherrn.
Ist ein Beamter oder Richter aus seinem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn ausgeschieden und wird im unmittelbaren Anschluss daran in ein neues Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen berufen, tritt die Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG ebenfalls ein. Voraussetzung hierfür ist, dass die schriftliche Zustimmung des bisherigen Dienstherrn nach § 107b BeamtVG spätestens im Zeitpunkt der Ernennung vorliegt.
Bei der Berufung von Professoren ist die Vereinbarung der KMK vom 22. Juni 1995, die Einwilligung grundsätzlich zu erteilen, hierbei zu beachten. Die Zustimmung nach § 107b BeamtVG muss spätestens im Zeitpunkt der Erteilung des Rufes schriftlich vorliegen.
In den Fällen des Einwilligungserfordernisses nach § 48 SäHO ist beim Dienstherrnwechsel ohne Versetzung eine Erklärung der obersten Dienstbehörde, dass die schriftliche Zustimmungserklärung des abgebenden Dienstherrn gemäß § 107b Abs. 1 BeamtVG vorliegt, ausreichend.
2.
Mehrfacher Dienstherrnwechsel
Die Erstattungspflicht aus § 107b BeamtVG bleibt auch bei mehrmaligen Dienstherrenwechseln erhalten. Soll von einem anderen Dienstherrn ein in den Dienstbereich des Freistaates Sachsen übernommener Beamter oder Richter in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn übernommen werden, ist nach Abschnitt II Nr. 1.1 zu verfahren.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist der letzte Dienstherr, vertreten durch die Pensionsbehörde, zunächst Träger der Gesamtversorgungslast (siehe § 107b Abs. 5 BeamtVG). Ihm steht danach gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in § 107b Abs. 2 bis 4 BeamtVG genannten Versorgungsanteile zu. Die Bundesländer haben im Sinne einer einheitlichen Regelung aus Vereinfachungsgründen festgelegt, dass der letzte Dienstherr alle Erstattungsanteile früherer Dienstherren von diesen unmittelbar anfordert.
Beispiel:
Ein Beamter aus Bayern, der nach 20 Jahren Dienstzeit (ohne Ausbildungszeiten) und unter § 107b BeamtVG fallend 2 Jahre im Freistaat Sachsen tätig war, wird zum Land Brandenburg versetzt und geht dort nach 14 weiteren Dienstjahren in den Ruhestand. Brandenburg zahlt die Gesamtversorgung und lässt sich die Anteile ( 20 / 36 von Bayern, 2 / 36 von Sachsen) erstatten.
3.
Personalakten
3.1
Im Fall der Übernahme von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren haben die personalverwaltenden Dienststellen sicherzustellen, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls § 107b BeamtVG beachtet wird.
Spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die Pensionsbehörde (LfF) auf die Beteiligung eines oder mehrerer anderer Dienstherren hinzuweisen. Es wird empfohlen, die Personalgrundakte mit einem Aufkleber zu versehen, damit die spätere Versorgungslastenteilung verdeutlicht wird.
3.2
Vor der Versetzung von Beamten oder Richtern zu anderen Dienstherren bzw. in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis eines Beamten oder Richters zum Freistaat Sachsen endet und sich unmittelbar daran ein neues Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn anschließt und die Versorgungslastenteilung erfolgt, ist dem Landesamt für Finanzen die Personalakte (Grundakte ohne Teilakten) im Sinne der Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung und Verwaltung von Personalakten vom 4. November 1993 (SächsABl. S. 1337 ff.) kurzfristig zu überlassen. Dies dient dem Zweck, eine sich zukünftig ergebende Verpflichtung des Freistaates Sachsen zur Beteiligung an den künftigen Versorgungslasten nach § 107b BeamtVG dem Grunde nach festzustellen.
4.
Eintritt des Versorgungsfalls
Die Forderungen anderer Dienstherren sowie die Forderungen des Freistaates Sachsen an andere Dienstherren werden vom Landesamt für Finanzen – ggf. durch Zahlung bzw. Anforderung vierteljährlicher Abschläge und endgültige Abrechnung zum Jahresabschluss – geregelt.

III.
Übernahme von anderen Dienstherren mit Sonderregelungen

1.
Berufssoldaten
 
Bei der Übernahme eines Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn und nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gemäß § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 51 ff.) mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Vor-schriften des Beamtenversorgungsgesetzes die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften treten und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 des § 107b BeamtVG der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen ist.
2.
Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
 
Für Bundesbeamte im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz – BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378), die das 55. Lebensjahr vollendet haben und aus Anlass der Verringerung der Streitkräfte zur Vermeidung einer etwaigen Frühpensionierung bis zum 31. Dezember 1997 in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten vom 21. Dezember 1992 – Verwendungsförderungsgesetz -, BGBl. I S. 2091 ff.), übernimmt der Bund eine haushaltsmäßige Teilerstattung der Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes bei etwaiger Übernahme in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.
Die Versorgungslastenteilung des § 107b BeamtVG kommt in diesen Fällen zur Anwendung.

IV.

Den unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1995 Nr. 12, S. 294
    Fsn-Nr.: 242-V95.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Dezember 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021