Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen

Vom 2. November 2020

Auf Grund

des § 8 Nummer 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), der durch das Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist,
des § 23 Nummer 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) und
des § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 434) eingefügt worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Die Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 78 werden folgende Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 11
Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall
§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 80
Aufnahmevoraussetzungen
§ 81
Prüfung
§ 82
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 12
Notfallpflege
§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 84
Aufnahmevoraussetzungen
§ 85
Prüfung
§ 86
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 13
Sozialmedizinischer Assistent
§ 87
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 88
Aufnahmevoraussetzungen
§ 89
Prüfung
§ 90
Weiterbildungsbezeichnung“.
b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 79 bis 89 werden durch die Angaben §§ 91 bis 100 ersetzt.
2.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Präsenzstunden können im Regelfall in einem Umfang von bis zu 20 Prozent durch E-Learning-Angebote ersetzt werden.“
3.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine Tätigkeit im jeweiligen Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung über den in den Aufnahmevoraussetzungen genannten Zeitraum hinaus auf die praktische Weiterbildung angerechnet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Lehrinhalte des jeweiligen Moduls der praktischen Weiterbildung mindestens in dem vorgegebenen Umfang absolviert wurden.“
4.
In § 7a Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:
„In Modul 9 kann von der Dauer der Prüfungszeit abgewichen werden.“
5.
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen 2 bis 21“ durch die Wörter „Anlagen 2 bis 24“ ersetzt.
6.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 23“ durch die Angabe „Anlage 26“ und die Angabe „Anlage 24“ durch die Angabe „Anlage 27“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 24“ durch die Angabe „Anlage 27“ ersetzt.
7.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 26“ durch die Angabe „Anlage 29“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „Anlage 26“ durch die Angabe „Anlage 29“ ersetzt.
8.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c)
Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:
„11.
Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall,
12.
Notfallpflege,
13.
Sozialmedizinischer Assistent.“
9.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Weiterbildung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 soll primär Pflegefachkräfte für den öffentlichen Gesundheitsdienst qualifizieren, damit diese als sozialmedizinische Fachkräfte die Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern personell unterstützen.“
10.
In § 34 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 22“ durch die Angabe „Anlage 25“ ersetzt.
11.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.“
12.
In § 38 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in der Kinder- und Jugendmedizin“ durch die Wörter „im Kinder- und Jugendbereich“ ersetzt.
13.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 41
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich.“
14.
§ 45 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 45
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Operationsdienst oder
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Endoskopiedienst.“
15.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 22“ durch die Angabe „Anlage 25“ ersetzt.
16.
§ 49 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Onkologie.“
17.
In § 39 Nummer 1, § 43 Nummer 1 und § 51 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „5 oder 6“ durch ein Komma und die Angabe „1, 5, 6 oder 16“ ersetzt.
18.
§ 53 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 53
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte in der Nephrologie.“
19.
§ 54 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 54
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist in den in Anlage 9 beschriebenen Bildungsgängen
1.
allgemeine Psychiatrie (Bildungsgang A),
2.
allgemeine Psychiatrie und forensische Psychiatrie (Bildungsgang F) oder
3.
allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (Bildungsgang P)
möglich. Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Bildungsgänge zu entscheiden.“
(2) Die Weiterbildung Psychiatrie im Bildungsgang A allgemeine Psychiatrie erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 960 Stunden. Davon werden
1.
640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
320 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang A betreffen.
(3) Die Weiterbildungen Psychiatrie im Bildungsgang F allgemeine und forensische Psychiatrie oder im Bildungsgang P allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und für die allgemeine und forensische Psychiatrie sowie die allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie die entsprechenden Bildungsgänge betreffen.
20.
Die §§ 56 und 57 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und nach Anlage 9.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten Schwerpunkte, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang betreffen.
 
§ 57
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie,
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder
3.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.“
21.
In § 58 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 25“ durch die Angabe „Anlage 28“ ersetzt.
22.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 62
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie.“
23.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 66
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie.“
24.
§ 70 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 70
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Palliativ- und Hospizpflege.“
25.
§ 74 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 74
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Hygiene und Infektionsprävention oder
2.
Fachhebamme oder Fachentbindungspfleger für Hygiene und Infektionsprävention.“
26.
In § 35 Nummer 1, § 47 Nummer 1 Buchstabe a, § 55 Nummer 1, § 60 Nummer 1, § 64 Nummer 1, § 68 Nummer 1, § 72 Nummer 1 und § 76 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „oder 6“ durch ein Komma und die Angabe „6 oder 16“ ersetzt.
27.
Nach § 78 werden folgende Unterabschnitte 11 bis 13 eingefügt:
 
„Unterabschnitt 11
Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall
 
§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 640 Stunden. Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
560 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 20.
 
§ 80
Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.
 
§ 81
Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 20.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 20 aufgeführten Schwerpunkte.
 
§ 82
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall.
 
Unterabschnitt 12
Notfallpflege
 
§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 21.
 
§ 84
Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.
 
§ 85
Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 21.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.
 
§ 86
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Notfallpflege.
 
Unterabschnitt 13
Sozialmedizinischer Assistent
 
§ 87
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 970 Stunden. Davon werden
1.
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
230 Stunden als Selbststudium und
3.
1 280 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 22.
 
§ 88
Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe.
 
§ 89
Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 22.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 22 aufgeführten Schwerpunkte.
 
§ 90
Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent.“
28.
Der bisherige § 79 wird § 91 und in Satz 3 wird die Angabe „Anlage 20“ durch die Angabe „Anlage 23“ ersetzt.
29.
Der bisherige § 80 wird § 92.
30.
Der bisherige § 81 wird § 93 und in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „Anlage 20“ jeweils durch die Angabe „Anlage 23“ ersetzt.
31.
Der bisherige § 82 wird § 94.
32.
Der bisherige § 83 wird § 95 und in Satz 3 wird die Angabe „Anlage 21“ durch die Angabe „Anlage 24“ ersetzt.
33.
Der bisherige § 84 wird § 96.
34.
Der bisherige § 85 wird § 97 und in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „Anlage 21“ jeweils durch die Angabe „Anlage 24“ ersetzt.
35.
Der bisherige § 86 wird § 98.
36.
Der bisherige § 87 wird § 99 und in Satz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
37.
Der bisherige § 88 wird aufgehoben.
38.
Der bisherige § 89 wird § 100.
39.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Art- und Zählbezeichnung wird die Angabe „71 und 73)“ durch die Angabe „71, 73, 79 und 83)“ ersetzt.
b)
In den Modulen 1.1 und 1.5 wird jeweils in der Zeile „Verwendbarkeit und Häufigkeit des Angebots des Moduls“ die rechte Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul ist in den Weiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“, „Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst“, „Onkologie“, „Nephrologie“, „Psychiatrie“, „Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“, „Palliativ- und Hospizpflege“, „Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall“ sowie „Notfallpflege“ in der Grundstufe zu belegen.“
c)
In den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 wird jeweils in der Zeile „Verwendbarkeit und Häufigkeit des Angebots des Moduls“ die rechte Spalte wie folgt gefasst:
„Das Modul ist in den Weiterbildungen „Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“, „Intensivpflege und Anästhesie“, „Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst“, „Onkologie“, „Nephrologie“, „Psychiatrie“, „Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“, „Palliativ- und Hospizpflege“, „Hygiene und Infektionsprävention“, „Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall“ sowie „Notfallpflege“ in der Grundstufe zu belegen.“
40.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)
Im Modul 5.1 werden in der Zeile „Inhalte und Qualifikationsziele“ in der rechten Spalte im vorletzten Absatz des Abschnitts „Qualifikationsziele“ die Wörter „in der Kinder- und Jugendmedizin“ durch die Wörter „im Kinder- und Jugendbereich“ ersetzt.
b)
Im Modul 5.2b werden jeweils in der Überschrift und in der Zeile „Verwendbarkeit und Häufigkeit des Angebots des Moduls“ in der rechten Spalte sowie in der Zeile „Inhalte und Qualifikationsziele“ in der rechten Spalte in Nummer 3 die Wörter „in der Kinder- und Jugendmedizin“ durch die Wörter „im Kinder- und Jugendbereich“ ersetzt.
c)
Modul 5.5b wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Kinder- und Jugendmedizin“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendbereich“ ersetzt.
bb)
In der Zeile „Verwendbarkeit und Häufigkeit des Angebots des Moduls“ in der rechten Spalte sowie in der Zeile „Inhalte und Qualifikationsziele“ in der rechten Spalte des Abschnitts „Qualifikationsziele“ werden die Wörter „in der Kinder- und Jugendmedizin“ durch die Wörter „im Kinder- und Jugendbereich“ ersetzt.
41.
Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9
(zu § 54 Absatz 1 und 2 sowie § 56)“

42.
Die Anlagen 10 und 11 werden aufgehoben.
43.
Nach Anlage 19 werden folgende Anlagen 20 bis 22 eingefügt:

„Anlage 20
(zu den §§ 79 und 81)

„Anlage 21
(zu den §§ 83 und 85)

„Anlage 22
(zu den §§ 87 und 89)“

44.
Die bisherige Anlage 20 wird Anlage 23 und wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Art- und Zählbezeichnung wird die Angabe „§ 79“ durch die Angabe „§ 91“ ersetzt.
b)
Die bisherigen Aufbaustufe Module 20.1 bis 20.6 werden die Aufbaustufe Module 23.1 bis 23.6.
45.
Die bisherige Anlage 21 wird Anlage 24 und wie folgt geändert:
a)
Im Klammerzusatz unter der Art- und Zählbezeichnung wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe „§ 95“ ersetzt.
b)
Die bisherigen Aufbaustufe Module 21.1 bis 21.11 werden die Aufbaustufe Module 24.1 bis 24.11.
46.
Die bisherige Anlage 22 wird Anlage 25 und das bisherige Aufbaustufe Modul 22 wird das Aufbaustufe Modul 25.
47.
Die bisherigen Anlagen 23 bis 25 werden die Anlagen 26 bis 28 und die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen“ werden jeweils durch die Wörter „Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe“ ersetzt.
48.
Die bisherige Anlage 26 wird Anlage 29.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs-
und Wohnqualitätsgesetzes

Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Pflegerische Tätigkeit
Pflegefachfrau und -fachmann
Altenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger
Heilerziehungspflegerin und -pfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 SächsGfbWBVO.“
2.
In Ziffer II werden im dritten Absatz nach der Angabe „Fachkräfte:“ auf einer gesonderten Zeile die Wörter „Pflegefachfrau und -fachmann“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung
der Sächsischen Pflegeberufegesetz-
Umsetzungsverordnung

Die Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „geändert worden ist,“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
2.
In § 5 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 sowie“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. November 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften