Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen
der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie
durch Bund und Länder
(SächsGewStAusglAG)

= Artikel 1 des Zweites Gesetzes zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vom 16. Dezember 2020

§ 1
Pauschale Zuweisungen zum Ersatz von
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

1Nach § 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) ist der Freistaat Sachsen verpflichtet, seinen Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Finanzmittel zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuer­mindereinnahmen im Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen. 2Dabei werden nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder die Zuweisungen gemäß den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Höhe von 156 000 000 Euro angerechnet. 3Der verbleibende Betrag in Höhe von 156 000 000 Euro wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Gemeinden als pauschale Zuweisungen für den weiteren Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 verteilt.

§ 2
Verteilung auf die Gemeinden

(1) 1Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Gemeinden nach § 1 Satz 3 wird bemessen, indem für jede Gemeinde der Betrag nach Absatz 3 Nummer 1 mit dem Anpassungssatz nach Absatz 2 vervielfältigt und anschließend um die Beträge nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 vermindert wird. 2Ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung.

(2) Der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach § 1 Satz 3 rechnerisch aufgebraucht werden.

(3) Zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden für jede Gemeinde folgende Beträge herangezogen:

1.
das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten bis vierten Quartal im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten und dritten Quartal 2020 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeinde­finanzreformgesetzes,
3.
das voraussichtliche Aufkommen der Gewerbesteuer im vierten Quartal 2020 auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt gesondert erhobenen Daten zu den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden im vierten Quartal 2020 zum Stichtag 30. November 2020 und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie
4.
75 Prozent der nach den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zugeflossenen Zuweisungen.

§ 3
Mitwirkungspflichten

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Beträge nach § 2 Absatz 3 auf Aufforderung des Staatsministeriums der Finanzen oder unmittelbar nachgeordneter Staatsbehörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2In diesem Fall ist als Ergebnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Null anzusetzen.

§ 4
Berechnung, Festsetzung und Zahlung

(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) 1Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen der Festsetzung nach Absatz 1 ergeben, werden mit der nächsten auf die Berichtigung folgenden Festsetzung der Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe ermittelten Schlüsselmasse nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. 2§ 31 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Zuweisungen nach § 1 Satz 3 werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt.

Änderungsvorschriften