Historische Fassung war gültig vom 01.01.2023 bis 30.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen
(FRL Investitionen Teilhabe)

Vom 13. Dezember 2022

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).
3.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung. Bei Planung und Umsetzung von Vorhaben für Menschen mit psychischen Krankheiten und Suchtkrankheiten, psychischen Behinderungen (Menschen mit seelischen Behinderungen) sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (von seelischer Behinderung bedrohte Menschen) sind die Vorgaben des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
4.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2.7.2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist;
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S.8), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13.10.2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist;
c)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder
d)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 vom 23.7.2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden investive Maßnahmen:

1.
bei Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen
2.
bei besonderen Vorhaben zur Weiterentwicklung inklusiver Angebote des Wohnens, der Tagesbetreuung oder der Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen
3.
zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes
4.
im Rahmen des Investitionsprogramms „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen. Er kann hierfür auch Finanzierungsmittel der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentliche Zuschüsse verwenden. Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.3 und Teil 2 Abschnitt IV.
2.
Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines Erbbaurechts sein, dessen Laufzeit mindestens der nach Teil 1 Abschnitt IV Nummer 4 zu bestimmenden Zweckbindung entspricht. Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller, vollständiger Grundbuchauszug und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen. Durch den Auszug aus dem Grundbuch ist nachzuweisen, dass keine Einschränkungen (Lasten und Beschränkungen) für das Grundstück bestehen, welche die Bebaubarkeit in Frage stellen. Bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 200 000 Euro (Kleinmaßnahmen) kommt eine Förderung auch bei Vorliegen eines Mietverhältnisses in Betracht, wenn die Laufzeit des Mietvertrages nach Fertigstellung der Baumaßnahme mindestens der nach Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung geltenden Zweckbindung entspricht, eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist und der Eigentümer der Maßnahme zustimmt. Als Nachweis sind der vollständige Mietvertrag sowie die Einverständniserklärung des Eigentümers zur Baumaßnahme vorzulegen.
3.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fördergegenstände sind in Teil 2 geregelt.

IV.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
2.
Der Antrag ist nach dem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Verfahren einzureichen. Antragsformulare und weitergehende Hinweise zur Einreichung eines Förderantrages können im Internet auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank unter www.sab.sachsen.de heruntergeladen werden.
3.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5 000 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
4.
Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festzulegen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Besondere Bestimmungen sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

I.
Einrichtungen, Dienste und Angebote
für Menschen mit Behinderungen

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die vorhandenen Versorgungsstrukturen an Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu modernisieren und auszubauen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1.
Neubau, Sanierung, Modernisierung und Instandsetzung der für den Betrieb erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sowie die Ausstattung von
a)
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
b)
Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
c)
Förder- und Betreuungsbereichen,
d)
sonstigen Einrichtungen, Diensten und Angeboten zur Förderung der Teilhabe und Inklusion für Menschen mit Behinderungen insbesondere
tagesstrukturierende Angebote,
Beratungsstellen,
Sozialpsychiatrische Dienste,
niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote,
Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von Menschen mit seelischen Behinderungen am Arbeitsleben, insbesondere im Zuverdienstbereich;
für Angebote im Bereich Wohnen gelten die Nummern 2.2 und 2.3,
2.2.
zum Erhalt der bestehenden Infrastruktur die Sanierung, Modernisierung und Instandsetzung der für den Betrieb erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen
a)
der zum 31. Dezember 2020 bestehenden Angebote der besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist;
b)
der Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, für die auf der Grundlage von Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, sowie von § 6 des Sächsischen Pflegegesetzes vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Pflegeheimverordnung vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, Fördermittel bewilligt worden sind,
2.3.
bei Neubauten für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches die erforderlichen Fachleistungsflächen; dies gilt entsprechend für Angebote nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1.
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Einrichtungen, Angebote und Dienste.
3.2.
Sofern bei Baumaßnahmen der Träger der Einrichtung und der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks oder umzubauenden Gebäudes wirtschaftlich in erheblichen Umfang verbunden sind (zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks ist Hauptgesellschafter des Trägers der Einrichtung), sind sie beide Zuwendungsempfänger.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn:
a)
eine auf der Grundlage einer abgestimmten Sozialplanung erteilte Bedarfsbestätigung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt, des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, und des zuständigen Leistungsträgers im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I. S 3932) geändert worden ist, vorliegt; bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch den zuständigen Leistungsträger in Abstimmung mit dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet; bei Werkstätten für behinderte Menschen ist außerdem eine Bedarfsbestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich; bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen sind die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten zu beteiligen,
b)
eine schriftliche Zustimmung zum Vorhaben und dem zu Grunde liegenden Bau-/Raumprogramm von den in Buchstabe a genannten Beteiligten sowie gegebenenfalls von anderen beteiligten Zuwendungsgebern vorliegt; bei überregionalen Einrichtungen ist die Zustimmung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht erforderlich; bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen müssen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes zustimmen,
c)
der Zuwendungsempfänger Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausgeschöpft hat,
d)
bei besonderen Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen sich der Träger bereit erklärt, auch aus dem Maßregelvollzug entlassene oder zur Entlassung anstehende Personen zu betreuen.
4.2.
Für Kleinmaßnahmen ist nur eine Bedarfsbestätigung entsprechend Nummer 4.1 Buchstabe a erforderlich.
4.3.
Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können keine Förderung erhalten.
4.4.
Für die Förderung von Angeboten zur Beschäftigung und Teilhabe von Menschen mit seelischen Behinderungen am Arbeitsleben insbesondere im Zuverdienstbereich ist eine Bestätigung des Integrationsamtes, dass eine Förderung nicht erfolgt, und die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Stellungnahme erforderlich. Die betriebswirtschaftliche Stellungnahme soll insbesondere Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Angebotes geben. Die Stellungnahme ist auch bei einer wesentlichen Erweiterung oder Neuausrichtung eines bestehenden Angebots vorzulegen.
4.5.
Bauliche Maßnahmen sollen zur Energieeinsparung und Dekarbonisierung beitragen; Maßnahmen an Bestandsgebäuden mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro, welche Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik zum Gegenstand haben und keine Denkmäler sind, müssen mindestens die KfW-Effizienzhausstufe 85 erfüllen; Neubauten müssen mindestens die KfW-Effizienzhausstufe 40 erfüllen. Das zu erreichende Effizienzhausniveau ist bei Antragstellung von einem/einer Energieeffizienz-Experten/Expertin zu ermitteln und zu bestätigen. Nach Durchführung der Maßnahmen muss der/die Energieeffizienz-Experte/Expertin bestätigen, dass das geplante Effizienzhaus-Niveau tatsächlich erreicht worden ist.
4.6.
Der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt muss sich in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligen. Dieser Kommunalanteil ist bei überregionalen Einrichtungen sowie bei einer reinen Ausstattungsförderung nicht erforderlich. Von überregionalen Einrichtungen, Diensten und Angeboten ist in der Regel auszugehen, wenn wegen der Besonderheiten des zu betreuenden Personenkreises – insbesondere wegen landesweit geringer Fallzahlen – oder der besonderen Konzeption der Einrichtung die Versorgung durch regionale Angebote nicht möglich oder nicht wirtschaftlich erscheint.
4.7.
In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung des Fördervorhabens oder bei Beteiligung von weiteren Zuwendungsgebern) können von der Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Abweichungen von den Zuwendungsvoraussetzungen in Nummer 4 zugelassen werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung auf Basis der in Anlage 2 zur Richtlinie ausgewiesenen Förderrichtwerte. Die Förderrichtwerte der Anlage 2 können durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jederzeit geändert werden und sind durch Bekanntmachung in der neuen Fassung zu veröffentlichen. Maßgebend für eine Anpassung der Förderrichtwerte ist die durchschnittliche Baupreisentwicklung gemäß Baupreisindex des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
5.4.
Alternativ kann die Förderung, ausgenommen bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 und 2.3 dieses Abschnitts, als Anteilfinanzierung beantragt werden, wenn aus konzeptionellen oder baufachlich bedingten Gründen eine Anwendung der Förderrichtwerte nicht einschlägig ist; als Bemessungsgrundlage werden dann die berücksichtigungsfähigen Baukosten herangezogen werden, welche unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Kostengruppen 300 bis 700 nach der DIN 276 ermittelt wurden. Grundstücks- und Erschließungskosten (Kostengruppe 100 und 200) sind nicht förderfähig. Kosten für die Außenanlage einschließlich der bei Kinder- und Jugendeinrichtungen zugehörigen Freispielfläche gehören zur Kostengruppe 500 und fließen in die förderfähigen Ausgaben für das Projekt ein.
5.5.
Nach Erlass des Zuwendungsbescheides ist ein Wechsel zwischen den Bemessungsgrundlagen nach Nummer 5.3 und 5.4 ausgeschlossen.
5.6.
Eine Nachbewilligung ist ausgeschlossen.
5.7.
Für Instandsetzungen kann die Förderung, nach Berücksichtigung der Abschreibungsdauer früherer öffentlicher Zuwendungen für den gleichen Zweck, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
6.
Verfahren
6.1.
Bei Kleinmaßnahmen ist der Förderantrag unmittelbar bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.2.
Bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro ist zunächst eine Anzeige zur Aufnahme in die Prioritätenliste bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Ab der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe der Antragsunterlagen durch die Bewilligungsstelle sind durch den Antragssteller innerhalb von einem Jahr prüffähige Antragsunterlagen einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf Aufnahme in die Prioritätenliste bei der Bewilligungsstelle gestellt werden. Von einem erneuten Priorisierungsverfahren kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6.3.
Übersteigt die beantragte Zuwendung 1 000 000 Euro ist entsprechend Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine gutachtliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Verwaltung erforderlich, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Nummer 5.4 erfolgt.
6.4.
Dem Sachbericht des Verwendungsnachweises für nach Nummer 5.3 geförderte Maßnahmen ist ein Nachweis zur Anzahl der errichteten beziehungsweise sanierten oder modernisierten Plätze für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise der zugrundeliegenden Nettogrundflächen beizufügen.
6.5.
Weitere Hinweise zum Antragsverfahren sind in Nummer 3 der Anlage 2 zur Richtlinie geregelt.
6.6.
Auf die in Anlage 2 der Richtlinie enthaltenen Empfehlungen und Hinweise zur Planung und Ausgestaltung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen und die hierbei zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften wird verwiesen.

II.
Besondere Vorhaben zur Weiterentwicklung
inklusiver Angebote des Wohnens,
der Tagesbetreuung oder der Beschäftigung
für Menschen mit Behinderungen

1.
Zuwendungszweck
Durch die Förderung von innovativen inklusiven Vorhaben für Menschen mit Behinderungen soll die inhaltliche Weiterentwicklung der bestehenden Angebotslandschaft unterstützt und angeregt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben zur Schaffung von konzeptionell neuen Angeboten des Wohnens, der Tagesbetreuung oder der Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen, die im Hinblick auf die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft als besonders innovativ anzusehen sind.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Angebote.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn:
4.1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu einer Förderung in Abstimmung mit dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, dem zuständigen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und dem örtlich zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme erfolgt, sein Einvernehmen erteilt hat; das Vorhaben muss hierfür insbesondere bei erfolgreicher Umsetzung für eine Übertragung auf weitere Anwendungsfälle geeignet erscheinen; dem Landesbeirat nach § 13 des Sächsischen Inklusionsgesetzes soll vor Erteilung des Einvernehmens Gelegenheit für ein beratendes Votum gegeben werden,
4.2.
der Zuwendungsempfänger Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausgeschöpft hat,
4.3.
die konzeptionelle Ausrichtung des Vorhabens folgende Kriterien berücksichtigt:
a)
teilhabeorientiert (ermöglicht Begegnungen von Menschen mit und ohne Behinderungen),
b)
gemeindeintegriert und infrastrukturell gut erschlossen (nicht in schlecht erschlossenen Randlagen, Anbindung an ÖPNV und so weiter),
c)
sozialraumorientiert (unter anderem Vernetzung mit bestehenden allgemein zugänglichen Angeboten und Diensten),
d)
kleinteilig strukturiert,
4.4.
ein von einem hierfür zugelassenen Unternehmen oder Prüfer bestätigtes betriebswirtschaftliches Konzept vorliegt, nach dem die wirtschaftliche Finanzierung auf Dauer gesichert erscheint.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Ausgaben der Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276. Bei Vorhaben für Menschen mit und ohne Behinderungen sind nur die anteiligen Ausgaben zuwendungsfähig, die auf die Angebote für Menschen mit Behinderungen entfallen.
6.
Verfahren
6.1.
Die Bewilligungsstelle legt die Anträge zur Erteilung des erforderlichen Einvernehmens für eine Förderung dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.
6.2.
Im Übrigen gelten die Hinweise zum Antragsverfahren entsprechend Nummer 3 der Anlage zu Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.3.

III.
Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von
§ 3 Sächsisches Inklusionsgesetz

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch die Beseitigung bestehender Barrieren in öffentlich zugänglichen Bereichen die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu verbessern.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für die beantragte Maßnahme keine aktuelle gesetzliche oder anderweitige Verpflichtung (zum Beispiel aus der Auflage einer Baugenehmigung) zur Herstellung des barrierefreien Zustandes besteht.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen.
5.2.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.
Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Gesamtausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen 200 000 Euro nicht übersteigen.

IV.
Investitionsprogramm
„Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert wird.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen
2.1.
zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gastronomie- und Gesundheitsbereich.
2.2.
zum Abbau von Barrieren in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Unter ambulant wird die medizinische Versorgung des Patienten in einer Praxis ausschließlich für die Dauer der Behandlung und nicht für einen längeren Zeitraum verstanden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1.
Erstempfänger der Zuwendungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen.
3.2.
Letztempfänger der Zuwendungen sind die Eigentümer oder Betreiber der öffentlich zugänglichen Einrichtung beziehungsweise des öffentlich zugänglichen Gebäudes oder der Arzt- oder Zahnarztpraxis.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Eine Förderung kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handelt. Dies gilt insbesondere für:
b)
Jugend- und Freizeittreffs
c)
Seniorenbegegnungsstätten
d)
Stadtteilzentren
e)
Bibliotheken
f)
Museen
g)
Sportstätten des Freizeit- und Breitensports
h)
Freibäder
i)
Volkshochschulen.
4.2.
Die Erstempfänger sind ausdrücklich aufgefordert, unter Beteiligung ihrer Behindertenbeauftragten und -beiräte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Schwerpunkte und Prioritäten innerhalb der Fördergegenstände nach Nummer 2. festzulegen. 25 Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Pauschale sind für Maßnahmen nach Nummer 2.2 einzusetzen. Soweit bei Ende der für die Letztempfänger geltenden Antragsfrist die Gesamthöhe der für Fördergegenstand Nummer 2.2 beantragten und bewilligungsfähigen Zuwendungen weniger als 25 Prozent der dem jeweiligen Erstempfänger zur Verfügung stehenden Pauschale beträgt, können die freien Mittel von diesem Erstempfänger zusätzlich für die Förderung von Maßnahmen des Fördergegenstand Nummer 2.1 genutzt werden.
4.3.
Soweit die Antragstellung der Letztempfänger durch den Betreiber der öffentlich zugänglichen Einrichtung oder des öffentlich zugänglichen Gebäudes (auch Mieter oder Pächter) erfolgt, muss bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Die Bewilligung an die Erstempfänger erfolgt in Höhe einer Pauschale pro Landkreis/Kreisfreier Stadt. Die Pauschale ergibt sich aus einem Sockelbetrag pro Landkreis/Kreisfreier Stadt zuzüglich eines Betrages, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Gebietskörperschaft zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen im Freistaat Sachsen ergibt, gerundet auf voll 100 Euro. Die Höhe der jeweiligen Pauschalen wird jährlich auf der Basis der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel und anhand der aktuell vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichten Statistik „Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen“ auf der Rechtsgrundlage von § 214 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.
5.2.
Die Weiterleitung durch die Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen.
5.3.
Die Höhe der Zuwendung an die Letztempfänger kann im Einzelfall bis zu 25 000 Euro und bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.4.
Zuwendungsfähig sind die erforderlichen investiven Ausgaben für die Einzelmaßnahme des Letztempfängers. Diese sollen im Einzelfall 25 000 Euro nicht überschreiten.
5.5.
Teil 2 Abschnitt IV wird durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt spätestens bis zum 31. Dezember 2024 insbesondere hinsichtlich der in Nummer 5.3 und 5.4 verankerten Förderhöhe und des festgelegten Fördersatzes evaluiert.
6.
Verfahren
6.1.
Der Antrag der Erstempfänger ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare mit je einer abgestimmten priorisierten Maßnahmenliste für die Fördergegenstände nach Nummer 2 bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres der Bewilligungsstelle vorzulegen.
6.2.
Der ausgabenneutrale Austausch von Maßnahmen infolge des Wegfalls beziehungsweise der Erweiterung von Einzelmaßnahmen auf der bestätigten Maßnahmenliste ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
6.3.
Der Bewilligungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
6.4.
Die Erstempfänger leiten die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form an die Letztempfänger weiter.
6.5.
Die Antragsfrist für die Letztempfänger legen die Erstempfänger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung fest.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Letztempfänger ist im Rahmen der Bewilligung insbesondere zu verpflichten,
7.1.
den Ist-Zustand vor und nach der baulichen Umsetzung der geförderten Maßnahme im Bild festzuhalten und ergänzend im Rahmen des Verwendungsnachweises nachzuweisen,
7.2.
das Nutzungsrecht an diesen Bildern dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu übertragen.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Investitionen Teilhabe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 330), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.

Für Vorhaben, die nach Nummer 2.1 Buchstabe b der RL Investitionen Teilhabe vom 12. März 2020 zum 31. Dezember 2020 im Rahmen des Verfahrens nach Nummer 3 der Anlage zur Richtlinie auf der Prioritätenliste in die Priorität C eingeordnet waren, bleibt die RL Investitionen Teilhabe vom 12. März 2020 über den 1. Januar 2023 hinaus in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage 1
(zu Teil 1 Abschnitt I Nummer 4)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)

Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.

Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage 2
(zu Teil 2 Abschnitt I)

Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
1.
Zielstellung
2.
Grundlagen, gesetzliche Regelungen
3.
Förderantrag und Bewilligungsverfahren
4.
Allgemeine Hinweise
4.1.
Baugrundstück
4.2.
Maßnahmen der Sanierung/Modernisierung/Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.2.1.
Maßnahmen der Sanierung
4.2.2.
Maßnahmen der Modernisierung
4.2.3.
Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.3.
Allgemeine bauliche Standards
5.
Einrichtungen
5.1.
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
5.1.1.
Einrichtung der Ganztagsbetreuung als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß § 16 des Sächsischen Schulgesetzes
5.1.2.
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
5.1.3.
Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (WHKiJu)
5.2.
Angebote der besonderen Wohnform für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnangebote sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.1.
Sanierung, Modernisierung und Reparaturen von bestehenden Einrichtungen der besonderen Wohnform sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.2.
Fachleistungsflächen bei Neubau von Einrichtungen der besonderen Wohnform
5.3.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX
5.4.
Förder- und Betreuungsbereich (FBB)
5.5.
Externe tagesstrukturierende Angebote

 

1.
Zielstellung

Die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe ist ein aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgeleiteter Anspruch von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen an das Leben in unserer Gesellschaft. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gibt die Inklusion als verbindliches Ziel der Politik und der Hilfen für Menschen mit Behinderungen vor. Die Umsetzung dieser Forderung erfolgt auf Basis des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist – (SGB IX) und der hierauf aufbauenden rechtlichen Regelungen.

Die Teilhabe wird unter anderem durch die Schaffung von Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die Einrichtungen und Angebote sollen den Lebensbedürfnissen der Menschen mit Behinderungen und deren persönlicher Weiterentwicklung Rechnung tragen, eine behindertengerechte Betreuung, Förderung, bei Kindern und Jugendlichen ergänzend auch Bildung, sowie Pflege gewährleisten und eine wohnort- und angehörigennahe Versorgung sichern. Die bedarfsgerechte Bereithaltung dieser Einrichtungen liegt gemäß § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch primär in der Verantwortung der Rehabilitationsträger. Der Freistaat Sachsen wirkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung mit. Er unterstützt durch die Gewährungen von Fördermitteln für Investitionen die Rehabilitationsträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Planungsempfehlungen zur Errichtung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Freistaat Sachsen sollen dem Bauherrn und dem Planer helfen, die Konzeption für die zu sanierende oder neu zu errichtende Einrichtung zu einem genehmigungsfähigen Bau-/Raumprogramm nach DIN 277 inkl. Kostenberechnung nach DIN 276 weiterzuentwickeln. Die Planungsempfehlungen sind in Bezug auf die Gesamtflächenvorgaben nur als Orientierungshilfen zu verstehen. Es wird jedoch auf spezielle Gesetze beziehungsweise Verordnungen hingewiesen, in denen für Raumgrößen oder Technik teilweise bindende Standards vorgeschrieben sind, zum Beispiel Mindestgröße für Zimmer laut Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist.

Für Maßnahmen, die nach Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.3 gefördert werden, enthält diese Anlage in den Nummern 5.1 bis 5.5 einrichtungsartbezogene Förderrichtwerte als Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Höhe der möglichen Förderung.

Über die in den Nummern 5.1 bis 5.5 der Anlage erfassten Fördergegenstände hinausgehend ermöglicht die FRL Investitionen Teilhabe entsprechend Teil 2 Abschnitt I Nummer 5.4 unter bestimmten Bedingungen auch die Förderung sonstiger Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe und Inklusion. Da es sich hierbei jedoch um ausgewählte Bauvorhaben handelt, sind in diesen Planungsempfehlungen keine speziellen Vorgaben enthalten.

Im Weiteren können Kleinmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 200 000 Euro, insbesondere für

Erstausstattung für zusätzlich zu schaffende Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsbereichen oder örtlich separaten Wohngruppen, die einer besonderen Wohnform zugeordnet sind (ehemals Außenwohngruppen),
sonstige Maßnahmen, Dienste und Angebote an Einrichtungen der in Teil 2 Abschnitt I Nummer 2.1 erfassten Fördergegenstände

gefördert werden.

Für alle Fördergegenstände wird empfohlen, bereits vor der Einreichung des formellen Antrags bei der SAB Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit

dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) – auch bezüglich Kapazität und ggf. Refinanzierung
dem örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
je nach Einrichtungsart mit
o
dem Landesjugendamt,
o
der Heimaufsicht
o
dem Technischen Berater für WfbM beim KSV bezüglich Inhalt und Darstellung des Bau-Raum-Programms zur Umsetzung der technologischen Produktionsabläufe,
o
der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz – Operativer Bereich
o
dem Gesundheitsamt
sowie
o
der örtlich zuständigen Brandschutz- und Baubehörde.
2.
Grundlagen, gesetzliche Regelungen

Die Grundlage für die Umsetzung der FRL Investitionen Teilhabe bilden § 10 Abs. 2 des Sächsisches Inklusionsgesetzes sowie §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. Auf die Anlagen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, ANBest-P und SäZBau, wird verwiesen.

Des Weiteren sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist
das Neunte Buch Sozialgesetzbuch
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist
das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, soweit einschlägig
die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist
der Zweite Sächsische Landespsychiatrieplan
der 3. Sächsische Drogen- und Suchtbericht
DIN 276 – Kosten im Hochbau
DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Erscheinungsdatum Norm: 2014-12).

Rechtliche Regelungen, die lediglich in ausgewählten Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen, sind in der jeweiligen Nummer 5.1 bis 5.5 dieser Anlage aufgeführt.

3.
Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Bei großen Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro wird zunächst eine Anzeige zur Aufnahme in die Prioritätenliste bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Der darauffolgende Prozess ist in Abbildung 1 dargestellt:

Abb. 1
Prozess bei der Bewilligung von Anträgen für große Baumaßnahmen (zuwendungsfähige Ausgaben größer als 200 000 Euro)

Abbildung 1
Träger – Antrag auf Aufnahme in die Prioritätenliste an die SAB
(Dringlichkeit, Bedarfsbestätigung, Aussage zum Kommunalanteil)
SAB – Abstimmung mit SMS, KSV und BA* zur Einordnung in Prioritätenliste (Januar, Mai, September)
Einordnung in Priorität C der Prioritätenliste
SAB – Schreiben an Träger zur Einordnung in die Prioritätenliste
Ja
Aufforderung zur Abgabe der Antragsunterlagen an SAB
innerhalb eines Jahres
Nein
Träger hat bei der Planung Beratungsbedarf
Gespräch mit KSV, SIB* zu Standort, Bau-Raum-Programm, Flächenplanung, Kostenschätzung, ggf. Rückmeldung an PSAG* und ggf. örtlicher Träger der Sozialhilfe/Jugendhilfe
Kontakte mit örtlicher Brandschutz- und Baubehörde, Gesundheitsamt, LJA*, Heimaufsicht* (Hinweise für die Planung)
Träger – Einreichen der Antragsunterlagen bei SAB
Antragstellung auf der Grundlage FRW Antragstellung auf der Grundlage detaillierter Gesamtkosten
KSV – Prüfung/Stellungnahme KSV – Prüfung/Stellungnahme
SAB – Aufforderung an den Träger zur Erstellung der Entwurfsplanung und Einreichung bei SAB SAB – Aufforderung an den Träger zur Erstellung der Entwurfsplanung und Einreichung bei SAB
SAB –
Zuwendungsbescheid
Baufachliche Prüfung (ggf. durch SIB bei Zuwendung
über 1 Mio Euro)
* nur bei ausgewählten Fördergegenständen,
Beteiligung SIB erfolgt entsprechend Nummer 6.1 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO
BA:
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz – Operativer Bereich
KSV:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
LJA:
Landesjugendamt
SIB:
Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Fachbereich PBK
SAB:
Sächsische Aufbaubank – Förderbank
PSAG:
Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
Bauphase

Mittelabruf
SAB –
Zuwendungsbescheid
Bauphase (ggf. Einbindung SIB*)

Mittelabruf
Träger – Anzeige bei der Heimaufsicht*, Antrag auf Betriebserlaubnis des LJA* u. Bestätigung der Belegung des KSV*
Träger – Inbetriebnahme Träger – Anzeige bei der Heimaufsicht*, Antrag auf Betriebserlaubnis des LJA* u. Bestätigung der Belegung des KSV*
Träger – einfacher Verwendungs­nachweis an SAB
Träger
Inbetriebnahme
Träger – Verwendungsnachweis an SAB (ggf. Einbindung SIB)
4.1.
Baugrundstück

Bei der Auswahl des Grundstückes ist insbesondere zu beachten:

Zuschnitt, Topografie im Hinblick auf die geplante Nutzung und Bebauung,
Erschließungsbedingungen für alle erforderlichen Medien,
Lärmbelastung – sowohl für die künftigen Bewohner/Nutzer als auch im Sinne einer Akzeptanz der Einrichtung zum Beispiel in Wohngebieten,
Vorklärung der Bebaubarkeit im baurechtlichen Sinne,
Vorprüfung Baugrund, Altlasten, Erdbebenzone, Altbergbau, Radonbelastung usw.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 [SächsGVBl. S. 144] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

4.2.
Maßnahmen der Sanierung | Modernisierung | Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.2.1.
Maßnahmen der Sanierung

Maßnahmen zur Sanierung an bestehenden Gebäuden (mit wertverbesserndem Charakter) sind bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungen oder Wiederherstellungen an bestehenden Gebäuden, einschließlich der mit diesen Maßnahmen in sachlichem und baulichem Zusammenhang stehenden Tiefbauten und Anlagen (Versorgungs- und Heizungsanlagen, Schutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen), Abbruch- und Aufschließungskosten, Tiefbaumaßnahmen, Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen, dauerhafte Einbauten und Ausstattungen und Hochbaumaßnahmen.

Folgende Vorarbeiten sind erforderlich:

Prüfung der vorhandenen Bausubstanz hinsichtlich der Umsetzbarkeit des angedachten Nutzungszweckes (Raumprogramm, Gruppenstrukturen, Flächenbilanz, Bruttoraumvolumen)
Vorklärung der baurechtlichen Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit
Klärung der Belange des Denkmalschutzes
Fachtechnische Prüfung des vorhandenen Bauwerks mit Vorlage einer Bauzustandsanalyse (zum Beispiel Holzschutztechnisches Gutachten, Standsicherheitsnachweis et cetera); gegebenenfalls Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei der Entscheidung Sanierung oder Neubau
Wirtschaftlichkeitsnachweis zum geplanten Vorhaben, bezogen auf die erforderlichen Um- und Ausbaukosten. In diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind bisher geförderte Bauinvestitionen sowie die voraussichtlichen Betreibungs- und Bauunterhaltskosten mit einzubeziehen.
4.2.2.
Maßnahmen der Modernisierung

Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken.

4.2.3.
Maßnahmen der Instandhaltung- beziehungsweise Instandsetzung

Zur Instandhaltung bei Immobilien gehören die ständige Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes und die kontinuierliche Vornahme aller Maßnahmen zur Werterhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes.

Die Instandsetzung erfolgt durch das Wiederherstellen der vollen Gebrauchsfähigkeit eines Bauwerks oder Bauteils, die dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht, ohne wertverbessernden Charakter.

Rücklagen – Investitionskostenpauschale – für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstige, abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, sind vordergründig einzusetzen.

4.3.
Allgemeine bauliche Standards
Konstruktionsbedingte Dach- und Kellerräume sind in Neubauten mit Funktionen zu untersetzen, bei Umbaumaßnahmen soweit möglich unter Beachtung der bestehenden baulichen Gegebenheiten.
Balkone und Terrassen gehen mit 50 Prozent der geplanten Fläche in die Gesamtflächenbilanz ein.
Die Belange des bautechnischen Brandschutzes sind frühzeitig mit den Genehmigungsbehörden vor Ort aktenkundig abzustimmen.
Es ist auf ausreichende Belichtung und Besonnung zu achten.
Informationen für die Nutzung der Einrichtungen, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten sollen, müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip).
Aufzüge sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Außerdem sollten bei der Bemessung der Kabinengestaltung weitergehende Nutzeranforderungen berücksichtigt werden (zum Beispiel Gruppengröße). Die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen; Deutsche Fassung EN 81-70:2003 + A1:2004 – sind anzuwenden.
DIN 18040- 2 und 18040-3 (Barrierefreies Bauen) sind zwingend zu beachten.
Forderungen der Umweltverträglichkeit sind zu beachten, insbesondere das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I. S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I. S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.4.
Klimagerechte Ausführung

Hitzewellen, Starkregen oder Hochwasser treffen Menschen in sozialen Einrichtungen in besonderem Maße. Bereits im Zuge der Planungen sind eine klimagerechte Architektur und passive Gestaltungsmöglichkeiten der Freianlagen und am Gebäude mit dem Ziel der Klimaanpassung zu prüfen. Gerade in sozialen Einrichtungen hat der Schutz vor den Folgen des Klimawandels wie Hitze, Starkregen oder Hochwasser eine besondere Bedeutung. Im Fokus stehen bautechnische, baukonstruktive und naturbasierte Lösungen für einen besseren Schutz vor Extremwetter. Gleichzeitig tragen gezielte (bauliche) Anpassungsmaßnahmen maßgebend zum Objektschutz bis hin zur Förderung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der Menschen bei. Aus diesem Grunde sind bereits im Rahmen der Planung konkrete Klimaanpassungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu zählen bauliche Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, helle Fassadenflächen, Maßnahmen zum Wasserrückhalt und -versickerung beziehungsweise Speicherung von Regenwasser, schattenspendende Außenbereiche und flexible Sonnenschutzelemente vor Fenstern, Anschaffung von Trinkwasserspendern oder der Bau von Wasserspielplätzen.

Die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) kann hierzu fachliche und bautechnische Handlungsempfehlungen geben.

5.
Einrichtungen
5.1.
Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen
5.1.1.
Einrichtungen der Ganztagsbetreuung (GTB) als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß § 16 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen

in der jeweils geltenden Fassung:

Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist
Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), inklusive Rahmenempfehlung
Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)
b)
Förderrichtwert

bis zu 65 800 Euro/Platz, davon bis zu 2 900 Euro/Platz für die Ausstattung

Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 52 640 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 59 220 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und der Anbindung der Einrichtung (zum Beispiel an eine Förderschule oder eine Wohnstätte) sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter Nutzungsfläche (NUF) zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können.
In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen Kindern mit Behinderungen (zum Beispiel Sprachbehinderte). Die Gruppenräume können auch zur Nutzung als Projekträume konzipiert werden.
Ein Mehrzweckraum sollte für Einzelförderung, Bewegungserziehung und Therapie vorgesehen werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Kinder ihre Hausaufgaben in ruhiger und ungestörter Atmosphäre erledigen können.
Mit einem Schlafraum ist dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
Pro Gruppe sind geschlechtergetrennte Wasch- und WC-Räume vorzusehen.
Deren Ausstattung ist an den Bedürfnissen der Kinder mit Behinderungen auszurichten. In der Regel sind ein Handwaschbecken für sechs Kinder, eine Toilettenkabine für sechs Kinder und zusätzlich eine rollstuhlgerechte Toilette mit einem Handwaschbecken vorzusehen. Pro Doppelgruppe ist eine Dusche vorzuhalten.
Pro Gruppe ist ein belüfteter Garderobenbereich zu planen, in dem jedem Kind Platz zur Ablage von Kleidung und Schuhen zur Verfügung steht.
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung der GTB im Schulgebäude die gemeinsame Nutzung der Garderoben, der Sanitärräume, des Personalumkleideraums sowie des Hauswirtschafts- und Haustechnikraums zu prüfen.

Das Modellraumprogramm für die Ganztagsbetreuung sieht folgende Flächengliederung vor:

Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche pro Platz
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenräume/Projekträume
Mehrzweckraum
Schlafraum
Teeküche
Hauswirtschaftsraum
Personalaufenthalt
Leitung/Verwaltung
NUF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten, geschlechtergetrennt
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Fahrräder, Rollstühle etc.)
TF Hausanschluss-/Technikraum
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche 20,0
5.1.2.
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen

in der jeweils aktuellen Fassung:

Gesetz über Kindertageseinrichtungen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
Sächsische Kita-Integrationsverordnung
b)
Förderrichtwert

bis zu 87 800 Euro/Platz, davon bis zu 3 400 Euro/Platz für die Ausstattung

Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von circa 27 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 70 240 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 79 020 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und einer möglichen Anbindung der Einrichtung sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Kita-Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter NUF zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können. In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen Kindern mit Behinderungen (zum Beispiel Sprachbehinderte). Es wird empfohlen, in den Gruppenräumen eine Küchenzeile vorzusehen.
Für jede Gruppe sollte ein Schlafraum vorgesehen werden, um dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung einer heilpädagogischen Gruppe in Anbindung an eine Kindereinrichtung die gemeinsame Nutzung der Räume Leitung/Verwaltung, Personalaufenthalt, -umkleide und -toilette sowie Schmutzwäsche-, Hauswirtschafts- und Haustechnikraum zu prüfen.

Das Modellraumprogramm für Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sieht folgende Flächengliederung vor:

Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche pro Platz
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenräume
Schlafräume
Projekträume (zum Beispiel für Therapie, Einzelförderung, Snoezelen)
Verteilerküche
Hauswirtschaftsraum
Schmutzwäscheraum
Personalaufenthaltsraum,
ggf. inkl. Umkleidemöglichkeit
Leitung/Verwaltung
NUF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Kinderwagen, Rollstühle etc.)
Hausanschluss-/-technikraum
TF Verkehrsfläche
VF Gesamtfläche 27,0
NRF
5.1.3.
Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (WHKiJu)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen

in der jeweils aktuellen Fassung:

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
b)
Förderrichtwert

bis zu 124 100 Euro/Platz, davon bis zu 4 300 Euro/Platz für die Ausstattung; bei erheblichen Bewegungseinschränkungen bis zu 150 200 Euro/Platz, davon bis zu 7 600 Euro/Platz für die Ausstattung

Den Förderrichtwerten liegen eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 38 Quadratmeter/Platz beziehungsweise circa 45 Quadratmeter/Platz bei erheblichen Bewegungseinschränkungen zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage in den Kinder- und Jugendwohnstätten einschl. der Freispielfläche.

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 99 280 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 111 690 Euro/Platz

sowie bei erheblichen Bewegungseinschränkungen

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 120 160 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 135 180 Euro/Platz.
c)
Grundstück

Es sollten circa 25 Quadratmeter/Wohnplatz Freifläche zur Verfügung stehen (bei zwei- beziehungsweise mehrgeschossiger Bauweise).

Auf ergänzende Festlegungen in Punkt 7 der oben genannten Rahmenempfehlung zur VwVBeh wird verwiesen.

d)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 3,5 : 1 empfohlen.
Einhüftige Grundrisslösungen sind flächenunwirtschaftlich und demzufolge zu vermeiden. Vorzugsweise sind zweihüftige Grundrisslösungen zu planen.
Die Gebäude sind vorzugsweise in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise, ggf. mit ausgebautem Dachgeschoss, zu errichten. Eingeschossige Bauwerke sollten nur bei besonderen Anforderungen des zu betreuenden Personenkreises vorgesehen werden.
Das Grundprinzip des Zusammenlebens innerhalb einer Wohngemeinschaft muss mit der Planung erreicht werden. Dabei sind abgeschlossene Wohnbereiche für die einzelnen Wohngruppen vorzusehen. Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern als individuelle störungsfreie Rückzugsmöglichkeit angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorflur/Eingangsbereich und Bad). Um die Kommunikation untereinander zu fördern, sind gemeinschaftlich genutzte Bereiche (zum Beispiel Gruppenwohnraum, Gruppenküche) in möglichst zentraler Anordnung zu schaffen.
Jeweils zwei Einzelzimmern sollte ein Duschbad zugeordnet werden (§ 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Bei der Planung von Doppelzimmern ist grundsätzlich ein Reservezimmer (Krisenzimmer) vorzusehen.
Wohngruppengrößen von acht Plätzen haben sich bewährt. Der Wert soll in der Regel nicht überschritten werden.
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Wohnstättenleitung muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
In Wohnstätten für Kinder- und Jugendliche mit geistiger oder Mehrfachbehinderung sollte der Anteil der Personen mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) pro Wohngruppe maximal 50 Prozent betragen.
In Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderung (KB) können bis zu 100 Prozent Plätze für Rollstuhlfahrer vorgesehen werden.
Das planerische Konzept sollte dabei grundsätzlich vom Doppelgruppenprinzip mit Funktionsräumen im Kernbereich ausgehen.
Die Bewohnerzimmer müssen unmittelbar von einem der allgemeinen Verkehrsfläche zuzuordnenden Flur aus erreichbar sein, der den Bewohnern, dem Personal und den Besuchern zugänglich ist.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Das Raumprogramm für eine Wohnstätte für Kinder und Jugendlichen ist auf die speziellen Bedürfnisse der Bewohner anzupassen und den Entwicklungsanforderungen der Kinder und Jugendlichen entsprechend zu gestalten.
Die Flurbreite soll in Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mindestens 1,80 Meter und in Treppenhäusern 1,30 Meter betragen. Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Bei Wohnstätten für Kinder empfehlen wir eine Treppenstufenhöhe von 16 Zentimeter.
In Wohnstätten für Kinder ist die Anordnung der Bewohnerzimmer an einem Gruppenraum zulässig.
Alle Bedienelemente, wie Lichtschalter, Steckdosen etc. müssen nach DIN 18040-2 angeordnet werden.
Bei der Planung der Wohngruppe sind die Bedingungen nach einem erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu erfüllen.
Für Türen und Fenster sind grundsätzlich standardisierte Elemente zu verwenden. Dabei ist u. a. auf eigenständige Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Bei der Planung und Ausstattung der Pflegebäder sowie der Bewohnerbäder für die Rollstuhlfahrer ist die DIN 18 040-2 R zu beachten. Sanitärobjekte sind grundsätzlich in Standardausführung auszuwählen. Sonderausstattungen sind entsprechend der Nutzeranforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Auf die Richtlinie VDI 6000 Blatt 6 zur Ausstattung von und mit Sanitärräumen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche wird hingewiesen.
Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit Entlüftungsanlagen nach DIN auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume (Bewohnerzimmer, allgemeine Räume) ist mit der Planung zu sichern.
Alle Bewohnerzimmer sowie Wohnzimmer sollten mit Antennenanschlüssen für den Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerüstet werden. Inwieweit im Sinne der selbstbestimmten Teilhabe individuelle Telefonanschlüsse, Briefkästen o. ä. vorgesehen werden, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtungskonzeption. Bewohnerzimmer sind in der Regel ohne Waschbecken zu planen.
Notrufanlagen sind im Regelfall für den vorgesehenen Personenkreis nicht sinnvoll (Abstimmung mit dem Landesjugendamt). Bei Bedarf ist mit mobilen Funkgeräten eine Betreuung abzusichern (§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Intensivpädagogische Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen mit komplexen Problemlagen und schweren Verhaltens-besonderheiten sollen mit einem kleinen Aufenthaltsraum und einem Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal liegen, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Ergänzend wird auf die Rahmenempfehlung zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung verwiesen.

Das Modellraumprogramm für 32 Plätze in einer Wohnstätte sieht beispielhaft folgende Flächengliederung vor:

Flächengliederung
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Anzahl Räume WS Anzahl Räume WS KB Anzahl Räume STW Gesamt-fläche
in m²
Fläche
pro Platz
in m²
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Anzahl Räume WS Anzahl Räume WS KB Anzahl Räume STW Gesamt-fläche
in m²
Fläche
pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenwohnraum 4 4 4
Essbereich/Küchenzeile (Wohnküche) 4 4
Essbereich - 4
Gruppenküche - 4
Einzelzimmer 16 - 30
Einzelzimmer (Rollstuhlf.) 16 32 2
Krisenzimmer mit Nasszelle 1
Dienstzimmer 2 2 2
Hauswirtschaftsraum 4 4 4
Gemeinschafts-raum 1 1 1
Küche mit Spüle 1 1 1
Vorräte/Getränke 1 1 1
Heimleiter 1 1 1
Personal-aufenthalt 1 1 1
Therapieraum 1 1 1
Snoezelenraum 1 - (1)
Hobbyraum/Werkraum 1 1 2
Wäschepflege/Trockenraum 1 1 1
Wäsche rein/unrein (nur bei WS mit interner TS) 2
Gruppenlager 4 4 4
Archiv für Heim-leitung/Verwaltung 1 1 1
NUF 7 Duschbad 8 - 15
Duschbad (Rollstuhlf.) 8 16 1
Gemeinschaftsbad Pflegebad) 2 2
Personal-/Gästetoilette 2 2 2
Personalumkleide-raum 2 2 2
Abstellraum (Fahrräder, Rollstühle; Gartengeräte etc.) 1 1 1
TF Hausanschluss-/-technikraum 1 1 1
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche bei 8 Rollstuhlfahrern 1272 39,8
NRF Gesamtfläche bei 16 Rollstuhlfahrern 1328 41,5
NRF Gesamtfläche bei 32 Rollstuhlfahrern 1440 45,0
5.2.
Angebote der besonderen Wohnform für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnangebote sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nr. 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
5.2.1.
Sanierung, Modernisierung und Reparaturen von bestehenden Einrichtungen der besonderen Wohnform sowie Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen entsprechend Nr. 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen

in der jeweils aktuellen Fassung:

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz
b)
Förderrichtwert

bis zu 3 300 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche, davon bis zu 150 Euro/Quadratmeter für die Ausstattung;

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Angebote Betrag
Angebote mit regionalen Plätzen bis zu 2 640 Euro/Quadratmeter
Angebote mit überregionalen Plätzen bis zu 2 970 Euro/Quadratmeter

Werden mehrere Einzelbaumaßnahmen durchgeführt, sind die zuwendungsfähigen Baukosten innerhalb der Zweckbindungsfrist aufzusummieren. Eine Anerkennung erfolgt bis zum Erreichen der Förderrichtwerte.

c)
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Zu den förderfähigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen insbesondere:

Maßnahmen zum Substanzerhalt
Umbau von Zwei- in Einbettzimmer*)
Schaffung zusätzlicher Bewohnerbäder
Schaffung von Barrierefreiheit (auch im Außenbereich)
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Maßnahmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit (insbesondere Brandschutz)
Maßnahmen zur Umsetzung von behördlichen Auflagen (zum Beispiel Heimaufsicht)
Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung von Bewohnerzimmern an Telekommunikation, Internet

*) Eventuelle Beschränkungen bei der Reduzierung der Platzzahlen durch frühere Förderungen, insbesondere bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b der FRL Investitionen Teilhabe, sind zu beachten.

d)
Instandsetzungen/Reparaturen

Instandsetzungen/Reparaturen sind förderfähig, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines bestehenden Angebotes der besonderen Wohnform unabweisbar sind.

e)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Das Grundprinzip des Zusammenlebens innerhalb einer Wohngemeinschaft muss mit der Planung erreicht werden. Dabei sind in sich abgeschlossene Wohnbereiche für die einzelnen Wohngruppen vorzusehen. Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern als individuelle störungsfreie Rückzugsmöglichkeit angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorraum/Eingangsbereich und Sanitärbereich). Um die Kommunikation untereinander zu fördern, sind gemeinschaftlich genutzte Bereiche (zum Beispiel Gruppenwohnraum, Gruppenküche) in möglichst zentraler Anordnung zu schaffen.
Jedem Einzelzimmer sollte ein eigener Sanitärraum zugeordnet werden, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist.
Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Diese sind in der Regel beidseitig vorzusehen.
In einer Einrichtung der besonderen Wohnform, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Plätzen haben sich bewährt.
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Leitung der Einrichtung der besonderen Wohnform muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
In Einrichtungen der besonderen Wohnform für Menschen mit geistiger oder Mehrfachbehinderung sollte der Anteil der Personen mit erheblichen Bewegungs-einschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) pro Wohngruppe maximal 50 Prozent betragen.
In Einrichtungen der besonderen Wohnform für Menschen mit Körperbehinderung (KB) können bis zu 100 Prozent Plätze für Rollstuhlfahrer vorgesehen werden.
Die Bewohnerzimmer müssen unmittelbar von einem der allgemeinen Verkehrsfläche zuzuordnenden Flur aus erreichbar sein, der den Bewohnern, dem Personal und den Besuchern zugänglich ist.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Die Flurbreite muss in der Regel 1,80 m zwischen den Handläufen betragen.
Alle Bedienelemente, wie Lichtschalter, Steckdosen et cetera müssen nach DIN 18040-2 angeordnet werden.
Bei der Planung der Wohngruppe sind die Bedingungen nach einem erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu erfüllen.
Bei Türen und Fenster ist unter anderem auf eigenständige Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Bei der Planung und Ausstattung der Pflegebäder sowie der Bewohnerbäder für die Rollstuhlfahrer ist die DIN 18 040-2 R zu beachten. Sonderausstattungen sind entsprechend der Nutzeranforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit geeigneten Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit einer geeigneten und dem allgemeinen Standard entsprechenden Be- und Entlüftung auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume (Bewohnerzimmer, allgemeine Räume) ist mit der Planung zu sichern.
Alle Bewohnerzimmer sowie Gemeinschaftsräume sollten mit Antennenanschlüssen für den Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerüstet werden. Inwieweit im Sinne der selbstbestimmten Teilhabe individuelle Telefon- und Internetanschlüsse, Briefkästen o. ä. vorgesehen werden, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtungskonzeption.
Wohnformen mit geschlossenem Bereich sollen einen kleinen Aufenthaltsraum und ein Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal vorhalten, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Der Bedarf an Notrufanlagen ist mit der Heimaufsicht abzustimmen (§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
Eine Notstromversorgung ist im Regelfall nicht erforderlich. Für die Beleuchtung der Evakuierungswege sind Leuchten mit Einzelbatteriebestückung ausreichend.

Ergänzende Hinweise für Einrichtungen der besonderen Wohnform für schwer psychisch kranke und chronisch mehrfach abhängigkeitskranke Menschen:

Es sollen gesonderte Plätze vorgehalten werden, die die Sicherstellung im Einzelfall notwendiger, mit Freiheitsentziehung verbundener Unterbringungen und Maßnahmen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleisten können.
Vom Träger der Einrichtung ist zu beachten, dass der Träger entsprechend dem Versorgungsvertrag verpflichtet ist, alle psychisch kranken Menschen des Versorgungsgebietes aufzunehmen. Dazu gehören auch aus dem Maßregelvollzug entlassene oder zur Entlassung anstehende Personen.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Bewohnern haben sich bewährt. Für Personen mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) ist in der Regel ein Platz pro Wohngruppe vorzuhalten.
Das Prinzip der Gemeindenähe ist grundsätzlich zu beachten. Den Besonderheiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Rechnung zu tragen.

Ergänzende Hinweise zu örtlich separaten Wohngruppen, die einer besonderen Wohnform zugeordnet sind (ehemalige Außenwohngruppen):

Angebote der besonderen Wohnformen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass auch die Aufnahme von stark gehbehinderten Personen und Rollstuhlfahrern möglich ist. Über einen daraus resultierenden Mehrbedarf ist im Einzelfall zu befinden.
Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise von 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorraum/Eingangsbereich und Sanitärbereich).
5.2.2.
Fachleistungsflächen bei Neubau von Einrichtungen der besonderen Wohnform
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
siehe Nummer 5.2.1 Buchstabe a
b)
Förderrichtwert

bis zu 3 300 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche, davon bis zu 150 Euro/Quadratmeter für die Ausstattung;

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Angbeote Betrag
Angebote mit regionalen Plätzen bis zu 2 640 Euro/Quadratmeter
Angebote mit überregionalen Plätzen bis zu 2 970 Euro/Quadratmeter
c)
Fachleistungsflächen

Zu den förderfähigen Fachleistungsflächen in den Angeboten der besonderen Wohnform zählen insbesondere:

Arzt-und Behandlungszimmer
Dienstplatz/-zimmer/-Bereitschaft
Fachliche Leitung
Umkleideraum
Personalbad/WC/Sanitär
Personalküche
Flur Fachleistung
Garderobenbereich
Gruppenraum
Terrasse, Balkon, Loggia außerhalb des Wohnbereiches
Krisenzimmer
Snoezelenraum
Therapieküche
Therapieraum
Pflegebad
Hauswirtschaftsraum
Fäkalienraum

Darüber hinaus können Mischflächen anteilig von bis zu einem Drittel als zuwendungsfähige Flächen anerkannt werden. Zu den Mischflächen zählen insbesondere:

Empfang
Eingangsbereich/Windfang
Gästezimmer
Besucher WC
Hausanschlussraum
Hausmeisterwerkstatt
Haustechnik
Heizungsraum
Aufzug
Maschinenraum Aufzug
Archiv
sonstige Flure
Telefonnische
Treppe
Veranstaltungsraum
Abstellraum
Lager (einschließlich Lager Hilfsmittel, Lager Lebensmittel, Lager Wäsche)
Wäscheraum
Schmutzräume
Zentralwäscherei
Zentralverwaltung
Zentralküche
d)
Grundstück/Gebäude

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück beziehungsweise das für den Umbau vorgesehene Gebäude sollte sich innerhalb einer gemeindlichen Bebauung befinden. Die örtliche Lage muss eine Vernetzung mit den bestehenden allgemein, zugänglichen Angeboten und Diensten ermöglichen (Sozialraumorientierung) und infrastrukturell hinreichend erschlossen sein (Anbindung ÖPNV, Einkaufsmöglichkeiten).

Aufgrund von Konzeption und/oder betreuten Personenkreis können Ausnahmen zugelassen werden.

e)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifischen Empfehlungen zu beachten:

Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Leitung der Einrichtung muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Die Flurbreite muss in der Regel 1,80 m zwischen den Handläufen betragen.
Alle geförderten Fachleistungs- und Mischflächen müssen nach DIN 18040-2, 18040-2 R und 18040-3 barrierefrei sein.
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit Temperaturbegrenzern auszustatten.
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit Entlüftungsanlagen nach DIN auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume ist mit der Planung zu sichern.
Wohnformen mit geschlossenem Bereich sollen einen kleinen Aufenthaltsraum und ein Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal vorhalten, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
Notrufanlagen sind in Abstimmung mit der Heimaufsicht vorzusehen.

Ergänzende Hinweise für Einrichtungen der besonderen Wohnform für schwer psychisch kranke und chronisch mehrfach abhängigkeitskranke Menschen:

Es sollen gesonderte Plätze vorgehalten werden, die die Sicherstellung im Einzelfall notwendiger, mit Freiheitsentziehung verbundener Unterbringungen und Maßnahmen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleisten können.
Vom Träger des geplanten Vorhabens ist die Art der künftigen Einrichtung und der zu betreuenden Klientel darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Träger entsprechend dem Versorgungsvertrag verpflichtet ist, alle schwer psychisch kranken Menschen des Versorgungsgebietes aufzunehmen. Dazu gehören auch aus dem Maßregelvollzug entlassene oder zur Entlassung anstehende Personen.
Wohngruppengrößen von bis zu acht Bewohnern haben sich bewährt. Für Bewohner mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) ist in der Regel ein Platz pro Wohngruppe vorzuhalten.
Das Prinzip der Gemeinde nähe ist grundsätzlich zu beachten. Den Besonderheiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Rechnung zu tragen
5.3.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Einrichtungen anderer Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen

in der jeweils aktuellen Fassung:

Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1387) geändert worden ist
Modell-Bau-/Raumprogramm des Bundes, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in der aktualisierten Länderfassung
Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 3334) geändert worden ist
spezielle Verordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit in bestimmten Fertigungsbereichen
b)
Förderrichtwert

bis zu 71 900 Euro/Platz, davon bis zu 3 800 Euro/Platz für die Ausstattung

Aufgrund des Produktionsprofils sind Ausnahmen möglich. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage. Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde.

Die Höhe der Förderung für WfbM erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 50 330 Euro/Platz (70 v. H.),
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 57 520 Euro/Platz (80 v. H.).

Für die Erstausstattung eines zusätzlichen Werkstattplatzes werden bis zu 1 500 Euro/Platz als fester Zuschuss gewährt.

Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich mit 10 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben durch kapitalisierte Zinszuschüsse am Kapitalmarktdarlehen.

Die Höhe der Förderung für andere Leistungsanbieter im Sinne von § 60 SGB IX erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 57 520 Euro/Platz (80 v. H.),
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 64 710 Euro/Platz (90 v. H.).
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

WfbM sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für all die Menschen mit Behinderungen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Bei der Zusammensetzung der WfbM ist durchaus eine Integration von Menschen mit verschiedenen Behinderungsarten in einer Arbeitsgruppe denkbar. Jedoch benötigen insbesondere viele der chronisch psychisch Kranken/seelisch behinderten Menschen (cpK) für ihre weitere Rehabilitation ein spezielles Beschäftigungsangebot in einer WfbM. Dieses wird meist im Rahmen von CpK-Betriebsstätten vorgehalten. Die oben benannte Richtlinie zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten findet auch für derartige spezielle Angebote für chronisch psychisch Kranke Anwendung.
Die Grundstücksgröße sollte circa 50 Quadratmeter/Platz betragen.
Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 4,8 : 1 empfohlen.
Für Werkstätten sollte vorzugsweise eine eingeschossige Bauweise vorgesehen werden.
Entsprechend dem WfbM-Netzplan für den Freistaat Sachsen sind Werkstattangebote bereits flächendeckend entstanden, allerdings sind diese gegebenenfalls noch durch Ersatz- oder Erweiterungsbauten dem Bedarf anzupassen.

Die Planungen werden sich aufgrund des jeweils geplanten Produktionsprofils sowie aufgrund der Verschiedenheit der vor Ort vorhandenen Bausubstanz und den Möglichkeiten zur Nutzung von Synergieeffekten in bereits vorhandenen baulichen Anlagen sehr different gestalten. Auf eine allgemeingültige tabellarische Übersicht zum Bauraumprogramm wird daher an dieser Stelle verzichtet, vielmehr wird auf die prinzipiellen Aussagen im Modell-Bau-/Raumprogramm verwiesen, das über den Technischen Berater beim KSV/Integrationsamt oder die Sächsische Aufbaubank bezogen werden kann.

5.4.
Förder- und Betreuungsbereich (FBB)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
§ 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils aktuellen Fassung
b)
Förderrichtwert

bis zu 93 700 Euro/Platz, davon bis zu 5 500 Euro/Platz für die Ausstattung

Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Raumfläche (NRF) von 28 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage.

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 74 960 Euro/Platz,
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 84 330 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Die Förder- und Betreuungsgruppe ist ein tagesstrukturiertes Förder- und Betreuungsangebot für erwachsene Schwer-, Schwerst- und/oder Mehrfachbehinderte, die nicht, noch nicht oder nicht mehr die Mindestanforderungen an die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen können.
Grundsätzlich werden Förder- und Betreuungsgruppen „unter dem verlängerten Dach“ der Werkstatt für behinderte Menschen eingerichtet, das heißt, möglichst als ein Gebäudeflügel in der Nähe des Zentrums einer WfbM. Sollte im Ausnahmefall ein Förder- und Betreuungsbereich organisatorisch eigenständig oder an einer anderen Einrichtung untergebracht werden, dann ist vom Träger der Einrichtung konzeptionell eine Kooperation mit der nächstliegenden WfbM vorzusehen.
Bei der Flächenplanung ist zu prüfen, ob durch Nutzung von Räumlichkeiten in der benachbart gelegenen Einrichtung ausgewählte Räume für den Förder- und Betreuungsbereich nicht extra vorgesehen werden müssen, sondern mit genutzt werden können (Synergieeffekte).
Förder- und Betreuungsbereiche sind grundsätzlich im Erdgeschoss anzuordnen.
Ein ebenerdiger Ausgang von den Gruppenräumen auf die Terrasse oder in den Garten ist vorzusehen.
Die Gartenfläche sollte circa 8 Quadratmeter/Platz betragen. Sie ist als gesicherte Freifläche zu planen. Empfehlenswert ist eine natürliche Umgrenzung (Hecke). Die Gartenwege sollten zu Trainingszwecken aus verschiedenen Materialien gestaltet werden.

Das Modellraumprogramm für einen Förder- und Betreuungsbereich sieht folgende Flächengliederung vor:

Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche pro Platz
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Fläche pro Platz
in m²
NUF 1–6 Gruppenräume mit Bewegungs-, Sitz-/Liege- und Küchen-/Essbereich
Ruheräume
Therapieraum zur Einzelförderung
Snoezelen
Terrasse (überdacht)
Hilfsmittellager/Abstellraum
Dienstzimmer
Hauswirtschaftsraum/
Wäsche
NUF 7 Bad
Personal-/Gästetoilette
Garderobenbereich
Abstellraum (Rollstühle)
TF Hausanschluss-/-technikraum
VF Verkehrsfläche
NRF Gesamtfläche 28,0
5.5.
Externe tagesstrukturierende Angebote
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
je nach Einzelfall
b)
Förderrichtwert

Der Förderrichtwert beträgt 3 300 Euro/Quadratmeter Netto-Raumfläche des tagesstrukturierenden Angebots (davon bis zu 150 €/Quadratmeter für die Ausstattung). Durch den Förderrichtwert ist die Gestaltung von Freiflächen mit abgedeckt.

Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:

Festbetrag
Gliederungspunkt Neubau Betrag
Neubau mit regionalen Plätzen bis zu 2 640 Euro/Quadratmeter
Neubau mit überregionalen Plätzen bis zu 2 970 Euro/Quadratmeter.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards

Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:

Tagesstrukturierende Angebote stehen Menschen zur Verfügung, die
o
auf Grund ihrer Behinderung oder ihres Alters nicht, noch nicht oder noch nicht wieder einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nachgehen können und
o
keinen Förder- und Betreuungsbereich besuchen.
Ziel von externen tagesstrukturierenden Angeboten ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Schaffung eines zweiten Lebensraums zum Wohnbereich und die Möglichkeit einer sinnstiftenden Beschäftigung.
Bei tagesstrukturierenden Angeboten, die im Verbund zu anderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen errichtet werden, ist bei der Flächenplanung zu prüfen, ob durch Nutzung von Räumlichkeiten in den benachbart gelegenen Einrichtungen ausgewählte Räume nicht extra vorgesehen werden müssen, sondern mit genutzt werden können (Synergieeffekte).
Tagesstrukturierende Angebote müssen insbesondere folgende Raumstrukturen vorweisen:
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Gruppen- und Begegnungsräume
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Förderraum
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Pflegeraum
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Rückzugsräume
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Bewegungsräume
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Nebenräume (Personalräume, Sanitärräume, Lager und so weiter)