Historische Fassung war gültig vom 01.08.2023 bis 31.07.2024

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien

Vom 30. Mai 2023

[berichtigt vom 8. August 2023 (SächsGVl. S. 668)]

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

(2) 1Die §§ 6 bis 8, 10 und § 14 Absatz 6 Satz 2, § 24 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 25, 26 und 27 Absatz 2 bis 4, die §§ 29, 31, 32 Absatz 2 bis 9 und 11, § 33 Absatz 1 bis 5, § 34 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. 2Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.

§ 2
Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums

(1) 1Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet (Profile).

(2) 1Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Diese endet mit der Abiturprüfung.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die schulspezifischen Profile vorgestellt werden.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt den Termin für die Anmeldung fest.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

(4) 1Die Schülerinnen und Schüler werden von den Eltern angemeldet, volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an. 2Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,
2.
die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und
3.
die Bildungsempfehlung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 Absatz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) 1Bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Name und Vorname der Eltern und der Schülerin oder des Schülers,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers,
3.
Geschlecht der Schülerin oder des Schülers,
4.
Anschrift der Eltern und der Schülerin oder des Schülers,
5.
Telefonnummer der Eltern und, im Falle ihrer oder seiner Volljährigkeit, auch der Schülerin oder des Schülers,
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
7.
Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
8.
Religionszugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
9.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
10.
eine von dafür qualifizierten Lehrkräften oder Schulpsychologinnen und Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,
11.
eine Erklärung zum Sorgerecht; im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
12.
eine Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerin oder des Schülers, falls deren oder dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. 4Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder im Fall ihrer Volljährigkeit, der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.

(6) 1Schulen in freier Trägerschaft teilen innerhalb eines Monats nach dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken in elektronischer Form mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. 2Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben. 3Nachträgliche Veränderungen sind unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

§ 4
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) 1Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes sind solche mit vertiefter

1.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
2.
musischer,
3.
sportlicher,
4.
sprachlicher oder
5.
binational-bilingualer

Ausbildung. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der schulspezifischen Profile.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen:

1.
in einem oder mehreren Fächern werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht und
2.
ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht oder für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.

(3) 1Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. 2Das Aufnahmeverfahren findet am aufnehmenden Gymnasium statt.

(4) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf fünf Schuljahre gedehnt.

(5) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden. 2Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. 3An Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers zwei Klassenstufen und die gymnasiale Oberstufe auf jeweils drei Schuljahre dehnen, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ist. 4Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 34 Absatz 5 und 7 aus.

§ 5
Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

(1) 1Das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. 2Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an:

1.
sprachlich,
2.
mathematisch-naturwissenschaftlich,
3.
musisch-künstlerisch und
4.
gesellschaftswissenschaftlich.

3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der Vertiefungsbereiche auf die Schule übertragen. 4In den Vertiefungsbereichen werden Lerninhalte fächerverbindend unterrichtet. 5In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht in den Vertiefungsbereichen an die Stelle der Profile.

(2) 1Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klassenstufe 7 oder 9. 2Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vorausgesetzt, bei dem die besondere Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für diesen Bildungsweg festgestellt werden.

(3) 1Die Schülerinnen und Schüler lernen drei Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. 2In der Halbjahresinformation des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde, muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.

§ 6
Aufnahmebedingungen

(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. 2Auch Schülerinnen und Schüler, denen die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt wurde oder die eine nicht staatlich anerkannte Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft besuchen, werden nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes teilgenommen hat und
2.
im Ergebnis des Beratungsgespräches
a)
eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird oder
b)
eine Anmeldung an der Oberschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten.

(2) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

(3) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.

(4) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden kann; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(5) 1Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie oder er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. 2Sie oder er wird auch dann aufgenommen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllt.

(6) 1Wechseln Schülerinnen oder Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie von der Schulaufsichtsbehörde besonderen Klassen der Klassenstufe 10 an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. 2Für diese Schülerinnen und Schüler entfällt abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.

(7) 1Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule können an ein Gymnasium wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. 3Nach Abschluss der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule versetzt worden sind.

§ 7
Leistungserhebung, Beratungsgespräch

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen und die von den Eltern zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an einem Gymnasium angemeldet worden sind, nehmen an einer schriftlichen Leistungserhebung teil.

(2) 1Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. 2Die Schülerinnen und Schüler legen die Leistungserhebung an den Gymnasien ab, an denen sie sich angemeldet haben. 3Es ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. 4Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. 5An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Leistungserhebung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. 6Die Entscheidung treffen die Eltern der Schülerin oder des Schülers.

(3) 1Eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft des Gymnasiums korrigiert die schriftliche Arbeit nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien und bewertet sie ohne Benotung. 2Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, sind von der Durchführung der Leistungserhebung ausgeschlossen. 3Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern im Rahmen des Beratungsgespräches nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mitgeteilt und ist die Grundlage der Empfehlung des Gymnasiums zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund an der Teilnahme an der Leistungserhebung verhindert sind, können die Leistungserhebung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 2Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) 1Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiterin oder Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2In der schriftlichen Vereinbarung zu dem Gespräch ist auf die Folgen eines Nichterscheinens hinzuweisen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft erteilt im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium. 4Das Ergebnis des Beratungsgespräches wird schriftlich dokumentiert.

§ 8
Ausnahmeregelungen

(1) 1In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt, die Aufnahme an ein Gymnasium genehmigen. 2In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Aufnahme in die jeweils gleiche Klassenstufe des Gymnasiums auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres genehmigen.

(2) 1In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genehmigen. 2Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 10 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können an ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule oder der Gemeinschaftsschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. 2Über den Wechsel entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 9
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) 1Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. 2Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(3) 1Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. 2Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.

§ 10
Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart

(1) 1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. 2Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.

(2) 1Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. 2§ 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen.

(4) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. 2Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

§ 11
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer, die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.

Abschnitt 3
Beratung, individuelle Förderung, Berufs- und Studienorientierung

§ 12
Bildungsberatung

(1) 1Das Gymnasium bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

(2) Die Bildungsberatung orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und erfolgt insbesondere zu den Anforderungen und den schulspezifischen Profilen, zu Fragen der Schullaufbahn und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine weitere erfolgreiche Schullaufbahn am Gymnasium nicht zu erwarten ist, spricht die Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eine Schullaufbahnempfehlung aus. 2Auf der Grundlage der Empfehlung führen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und gegebenenfalls eine Fachlehrkraft mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn. 3In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

(6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an.

(7) 1Eine Fachlehrkraft betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie unterrichtet. 2Eine Fachlehrkraft betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die sie unterrichtet und die ihr von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.

(8) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern und Lehrkräfte über Belange der gymnasialen Oberstufe und steht ihnen beratend zur Verfügung.

§ 13
Berufs- und Studienorientierung

(1) 1Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. 2Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt.

(2) 1Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. 2Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen.

(3) 1Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. 2Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. 3Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.

(4) 1Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.

(5) Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.

§ 14
Individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler

(1) 1Nach Maßgabe der Stundentafel erfolgt Unterricht zur individuellen Förderung. 2Der Unterricht kann in klassenübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.

(2) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

(3) 1Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote von der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schulen verpflichten, spezielle Beratungsangebote anzubieten.

(4) 1Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu ist jeweils eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(6) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in allen Fächern nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). 2Das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.

Abschnitt 4
Unterrichtsorganisation

§ 15
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

(2) 1Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) 1In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. 2An den Gymnasien gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen.

(4) 1Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. 2Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.

§ 16
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.

§ 17
Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache)

(1) Der Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtbereich ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.

(2) 1Im Wahlpflichtbereich bietet die Schule schulspezifische Profile an. 2Für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 8 eine dritte Fremdsprache erlernen, tritt diese an die Stelle des schulspezifischen Profilunterrichts.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.

§ 18
Fremdsprachenangebot,
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet. 3Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 5 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 3 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest. 2Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung werden ab der Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache unterrichtet.

(4) 1Wird in der Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, wählen die Eltern bis zum Ende der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. 3Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. 4Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn

1.
die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem die Schülerin oder der Schüler sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,
2.
keine der nicht gewählten Fremdsprachen von der Schülerin oder dem Schüler voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,
3.
die gewählte Fremdsprache für eine Schülerin oder einen Schüler die Herkunftssprache ist oder
4.
bei einer Schülerin oder einem Schüler, der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.

(5) 1Die Eltern wählen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem schulspezifischen Profilangebot der Schule. 2Dies gilt nicht für die in den §§ 4 und 5 genannten Schulen. 3Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten schulspezifischen Profil besteht nicht.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Sprachenangebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. 2Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. 3Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden. 4Die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache ist in der gymnasialen Oberstufe fortzusetzen. 5Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. 6Satz 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(8) 1Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln und deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, belegen die zweite Fremdsprache. 2Schülerinnen und Schüler, die in die Klassenstufe 7 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, belegen die zweite Fremdsprache und lernen diese nach. 3Bei der Bewertung der Leistungen ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. 4In der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis der Klassenstufen 6 und 7 wird für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(9) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. 2Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e entsprechend.

(10) 1Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache,

1.
deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,
2.
für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 9 nicht angeboten werden kann,
3.
für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und
4.
die nach der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 des Gymnasiums wechseln,

können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10.

(11) 1Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache, die

1.
gemäß § 6 Absatz 5 nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums wechseln wollen und
2.
deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist,

können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüferinnen oder Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10 des Gymnasiums. 6Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung gilt § 6 Absatz 6.

§ 19
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache

(1) 1Die Termine für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren, von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) 1Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. 2Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. 3Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. 4Die Bewertung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wurde. 5Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. 6Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ausgedrückt. 7Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.

(3) Benutzt eine Schülerin oder ein Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht sie oder er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für nicht bestanden zu erklären.

§ 20
Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. 2In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. 3Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen.

(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 21
Unterrichtszeit

(1) 1Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7:00 und 9:00 Uhr beginnen. 2Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen.

(3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 22
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 4Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. 5Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage von der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 23
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) 1Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 24
Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung

(1) 1Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. 2§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. 2Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. 4Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft.

(4) Für Schülerinnen und Schüler,

1.
die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.

(5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(6) 1In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:

1.
die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
2.
die Bewertung der sonstigen Leistungen.

2Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. 3Die Fachlehrkraft hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.

(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.

(8) 1Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. 2Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet.

(9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.

§ 25
Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt.

(2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet.

(3) 1Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. 2Die Fachlehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben.

(4) 1Werden Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, werden diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten bewertet. 2Werden nicht erbrachte Leistungen mit der Note „ungenügend“ oder mit 0 Punkten bewertet, teilt die Lehrkraft dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder dem Schüler mit einer kurzen Begründung mit. 3Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. 4Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.

(5) 1Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrkraft, ob sie nachzuholen ist. 2Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrkraft eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

(6) 1Schülerinnen und Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. 2Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. 3Die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Fachlehrkraft.

(7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung,
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben,
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft,
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist,
2.
„gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist,
3.
„befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist,
4.
„ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. 5Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 6Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 26
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von

1.
Klassenarbeiten oder Klausuren,
2.
Komplexen Leistungen,
3.
sonstigen Leistungen und
4.
der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 29.

(2) 1In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. 2Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. 3Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler. 4Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten. 5In den neuen Fremdsprachen kann eine Klausur in den Jahrgangsstufen 11 und 12 jeweils durch eine umfassende mündliche Leistung ersetzt werden.

(4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.

(5) 1Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will. 3Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. 4Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49.

(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

§ 27
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1) 1Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. 2Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schülerin oder Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten.

(2) 1In jedem Leistungskursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens zwei Klausuren zu schreiben. 2Im Kurshalbjahr 12/II ist in jedem Leistungskursfach mindestens eine Klausur zu schreiben. 3In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens eine Klausur anzufertigen.

(3) 1Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. 2In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.

(4) 1Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen. 2In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. 3In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) 1In der Regel dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. 2Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden.

(6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.

(7) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden von der Fachlehrkraft korrigiert zurückgegeben und besprochen. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten zwei Wochen und bei Klausuren drei Wochen nicht überschreiten.

(8) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist. 2Die Fachlehrkraft überprüft die Kenntnisnahme. 3Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern, wenn sie volljährig sind.

§ 28
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) 1Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. 2Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) 1Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. 2Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 29
Besondere Leistungsfeststellung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 teilnehmen.

(2) 1Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Schülerinnen und Schüler am Sorbischen Gymnasium Bautzen können anstelle der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch die schriftliche Arbeit im Fach Sorbisch anfertigen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel jeweils 90 Minuten. 4Die jeweilige Bewertung fließt mit dem doppelten Gewicht einer Klassenarbeit in die Zeugnisnote ein.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben.

(4) 1Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. 2Für diese Schülerinnen und Schüler legt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. 3Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt werden. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

§ 30
Hausaufgaben

(1) 1Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. 2Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 31
Täuschungen

1Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, bewertet die Fachlehrkraft diese in den Klassenstufen 5 bis 10 mit der Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 0 Punkten. 2Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. 3Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 32
Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) 1Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. 3In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 4In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 5Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

(2) 1In der Klassenstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(4) 1Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 5 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. 2Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres und einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung. 3In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 4Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 19 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen. 5In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. 6Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

(5) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Oberschule oder zur Gemeinschaftsschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(6) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). 2Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.

(7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen. 2In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat. 3In einem nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschluss erworben hat. 4Darüber hinaus wird im Falle des Satzes 3 für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 2Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben sowie eine von der Schülerin oder dem Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 33
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
a)
Deutsch,
b)
Sorbisch,
c)
Mathematik,
d)
Englisch,
e)
in der zweiten Fremdsprache,
f)
Geschichte,
g)
Biologie,
h)
Chemie,
i)
Physik,
j)
in der dritten Fremdsprache in der vertieften Ausbildung,
k)
Musik in der vertieften musischen Ausbildung,
l)
Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 zusätzlich unterrichtet werden, bei der Versetzung unberücksichtigt.

(5) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
langer Erkrankung und
2.
Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch und Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben.

3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(7) 1Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung nicht mehr gerecht, muss sie oder er diese beenden. 2Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers.

§ 34
Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

(1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes das Gymnasium verlassen müssen.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Die Schülerin/der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

(3) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 52 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

(4) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

(5) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. 2Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(6) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

(7) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. 2In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 52 zu stellen. 3Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

(8) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 35
Überspringen einer Klassenstufe

1Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln und eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 36
Schulbesuch im Ausland

(1) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. 2Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können.

(2) 1Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die die Schülerin oder der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. 2Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung dieser Schule vorgelegt wird. 3Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn

1.
eine zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis Klassenstufe 10 oder eine vorgezogene zweite Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 9 erlernt wurde,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines von einer Fachlehrkraft der Schule bescheinigten Leistungsnachweises festgestellt hat, dass die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen in der entsprechenden Fremdsprache voraussichtlich gewachsen sein wird, und
3.
eine fortgeführte Fremdsprache belegt wird.

2Abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 2 muss die Schülerin oder der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.

Abschnitt 7
Organisation der gymnasialen Oberstufe

§ 37
Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe

(1) 1Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich zwei Jahre. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. 3§ 4 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 34 Absatz 3 bis 7 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 71 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.

§ 38
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

1Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. 2Schülerinnen und Schüler der Oberschule und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.

§ 39
Unterrichtsorganisation

(1) 1Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 2Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. 3Ein Fach kann je Kurshalbjahr nur einmal und nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden.

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. 2Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. 3Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe.

(3) Fortgeführte Fremdsprache ist jede vor der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache.

(4) Die Leistungskurse werden mit 5 Wochenstunden unterrichtet.

(5) 1Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung:

1.
Deutsch und Mathematik jeweils 4 Wochenstunden,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache sowie die fächerverbindenden Grundkurse Latinum und antike Kultur sowie Graecum und antike Kultur jeweils 3 Wochenstunden und
3.
alle übrigen Fächer jeweils 2 Wochenstunden.

2Werden 2 fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden zu belegen, die die Schülerin oder der Schüler später begonnen hat. 3Belegen Schülerinnen und Schüler der vertieften sprachlichen Ausbildung zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse, werden diese mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. 4Am Sorbischen Gymnasium Bautzen werden das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nummer 1 und das Grundkursfach Sorbisch abweichend von Satz 1 Nummer 3 jeweils mit 3 Wochenstunden unterrichtet.

(6) 1Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.

Abschnitt 8
Fächer der gymnasialen Oberstufe

§ 40
Aufgabenfelder

(1) 1Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

2Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Zinzendorf-Gymnasium Herrnhut und weitere Gymnasien, die von einer evangelischen Landeskirche oder einem katholischen Bistum als kirchennah anerkannt worden sind, und die auf Antrag des Schulträgers von der obersten Schulaufsichtsbehörde den Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums gleichgestellt wurden.

§ 41
Leistungskursfächer

(1) 1Jede Schülerin und jeder Schüler wählt Leistungskurse in zwei Fächern. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 3Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. 4Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein.

(2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

(3) 1Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. 2Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) 1Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. 2Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. 3Einzelheiten legt die Schule fest.

(5) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(7) Am Gymnasium Dresden-Pieschen, am Karl-Schmidt-Rottluff-Gymnasium Chemnitz und an der Gerda-Taro-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Informatik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

§ 42
Grundkursfächer

(1) 1In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
Geschichte,
5.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
6.
Geographie,
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
8.
Sport.

2Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. 3Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Klassenstufe 5 eingetreten sind, ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet werden und diese aufgrund des Sprachenangebots der Schule in der Klassenstufe 10 nicht fortsetzen können. 4Außerdem sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:

1.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik oder
3.
eine fortgeführte Fremdsprache, eine weitere fortgeführte Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik.

5Die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfällt im Fall der Belegung der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 6Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist zusätzlich das Grundkursfach Sorbisch zu belegen. 7Ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht.

(2) 1Bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach entfällt die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache. 2Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik. 3Bei Wahl des Leistungskursfaches Informatik kann die Belegung eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik entfallen.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, für die kein ihrem Bekenntnis entsprechender Religionsunterricht gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes angeboten wird und die in der Sekundarstufe I ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besucht haben, entfällt die Belegungspflicht für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. 2Sie belegen an Stelle dieser Fächer ein anderes Grundkursfach. 3Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit sind, belegen als Ersatz ein anderes Grundkursfach.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die als Ersatz für die zweite Fremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 18 Absatz 9 erhalten oder die Feststellungsprüfung gemäß § 18 Absatz 10 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegungspflicht für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache.

(5) 1Für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler kann die Belegung für ein Grundkursfach in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache entfallen. 2Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 43
Ersetzungsregelungen

(1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, fächerverbindende Grundkurse anbieten.

(2) Belegungspflichtige Grundkurse können gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch

1.
Grundkurse nach Absatz 1,
2.
Einbringung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49,
3.
Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden,

ersetzt werden.

(3) Die Schülerin oder der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen:

1.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
2.
Biologie, Chemie oder Physik, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder Informatik.

(4) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann die Belegung eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. 2Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. 3Die Belegung für das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn

1.
die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
2.
mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden; dies gilt auch für den Fall, wenn das Grundkursfach Biologie, Chemie oder Physik durch das Grundkursfach Informatik oder einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug ersetzt wurde.

4§ 47 bleibt unberührt.

(5) 1Die Belegung eines Grundkursfachs in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache belegt wird. 2Hat die Schülerin oder der Schüler eine fortgeführte Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache in einer fortgeführten oder der in der Klassenstufe 10 begonnenen Fremdsprache. 3Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Klassenstufe 10 von der Oberschule oder vom Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind und an der Oberschule oder an der Gemeinschaftsschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. 4Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann von der Schule um bis zu 2 Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um 1 Wochenstunde erhöht werden.

§ 44
Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) 1Leistungskurse in den Fächern Musik und Sport können nur von Schülerinnen und Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. 2Im Ausnahmefall können andere Schülerinnen und Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Eignung durch einen von einer Fachlehrkraft der Schule erstellten Leistungsnachweis festgestellt hat. 3Im Fach Sport ist der Leistungsnachweis im Benehmen mit dem Landesfachverband der jeweiligen Sportart zu erstellen.

(2) 1Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit 4 oder 5 Wochenstunden unterrichtet wird.

(3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
a)
erstes Leistungskursfach: Mathematik,
b)
zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik,
c)
drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie, Biologie oder Informatik,
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
a)
erstes Leistungskursfach: Musik,
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
c)
drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik, Chemie oder Biologie,
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
a)
erstes Leistungskursfach: Sport,
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
c)
drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
a)
erstes Leistungskursfach: die ab der Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache),
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
c)
drittes Leistungskursfach: die in der Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie,
5.
bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung:
a)
erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
b)
zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
c)
drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik, Chemie oder Biologie.

§ 45
Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 42 Absatz 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung
a)
Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei Naturwissenschaften,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
h)
Sport;
bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach kann das Grundkursfach Buchstabe c mit 2 Wochenstunden zusätzlich unterrichtet werden, bei Belegung des Leistungskursfaches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach und einer Naturwissenschaft als zweites oder drittes Leistungskursfach kann die Belegung eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Grundkursfach entfallen,
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
drei der Fächer Kunst, Physik, Biologie oder Chemie,
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
g)
Sport,
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
eine Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache,
d)
Geschichte,
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
f)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
h)
Sport;
eines der Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Sport und Fremdsprache ist bilingual in einer fortgeführten Fremdsprache zu unterrichten; eine weitere fortgeführte Fremdsprache kann zusätzlich mit 2 Wochenstunden unterrichtet werden,
5.
bei vertiefter binational-bilingualer Ausbildung
a)
Mathematik oder Deutsch,
b)
Kunst oder Musik,
c)
Englisch mit 2 Wochenstunden,
d)
Geschichte,
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde,
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
g)
zwei der Fächer Physik, Biologie oder Chemie,
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
i)
Sport;
für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 43 Absatz 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen.

(2) 1An die Stelle der Grundkurse gemäß § 43 Absatz 1 tritt ein Grundkursangebot, das von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird. 2Diese Grundkurse können auch ergänzend belegt werden.

(3) 1Wird eine Besondere Lernleistung als Abiturprüfungsfach eingebracht, kann abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 1 die Belegung für eines der in § 43 Absatz 3 genannten Grundkursfächer auch in der Jahrgangsstufe 11 entfallen. 2§ 47 bleibt unberührt.

§ 46
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern.

(2) 1Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 2Zweites Leistungskursfach ist Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Physik, Chemie, Informatik oder Geschichte. 3Drittes Leistungskursfach ist Griechisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Physik, Chemie oder Informatik. 4Wird eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach belegt, muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. 5Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges International Baccalaureate Diploma Programme belegen an Stelle des dritten Leistungskursfaches zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Grundkursfächern ein in Satz 3 genanntes Fach als Grundkursfach.

(3) Das dritte Leistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.

(4) 1Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
Englisch,
5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
6.
Geschichte,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
8.
zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
9.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
10.
Sport.

2Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Bei Wahl des Faches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach kann eines der zwei als Grundkursfach zu belegenden Fächer Biologie, Chemie oder Physik entfallen.

(5) 1Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. 2Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. 3Bei Wahl der Fächer Physik, Chemie oder Biologie als zweites und als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. 4Bei Wahl des Faches Geschichte als zweites Leistungskursfach und des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

(6) 1Eine weitere fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 kann als Grundkursfach ersetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens eine Fremdsprache als Fach mit mindestens 3 Wochenstunden belegt hat. 2Abweichend von § 43 Absatz 3 kann dieses Grundkursfach ergänzend belegt werden.

(7) 1Alle Schülerinnen und Schüler erbringen eine Besondere Lernleistung. 2§ 43 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(8) § 47 bleibt unberührt.

§ 47
Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer

Jedes Fach, das in der Abiturprüfung als Prüfungsfach (Abiturprüfungsfach) gewählt wird, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein.

Abschnitt 9
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 48
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich zusammen aus

1.
Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase,
2.
Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.

(2) 1In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:

1.
die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4,
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache,
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Kunst oder Musik,
c)
vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte,
d)
acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
e)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
f)
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
g)
am Sorbischen Gymnasium Bautzen je vier Kurshalbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch und Sorbisch.

2Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 das Fach Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass entweder acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 3Wenn eine Schülerin oder ein Schüler neben dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder dem Grundkurs Informatik nur eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik belegt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 4Wenn eine Schülerin oder ein Schüler der vertieften Ausbildung gemäß § 4 das Fach Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft durch ein Fach aus dem Grundkursangebot gemäß § 45 Absatz 2 ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, dass zwei Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. 5Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursfach gemäß § 43 Absatz 1 ersetzt wurde. 6Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. 7Insgesamt müssen 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 8Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 6 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt die Schülerin oder der Schüler nach Beratung durch ihre oder seine Tutorin, ihren oder seinen Tutor, die Oberstufenberaterin oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. 9Das Gesamtergebnis berechnet sich, indem die Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse mit 40 multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse geteilt wird. 10In die Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt und die der Grundkursfächer je einfach ein. 11Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. 12Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

(3) 1Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. 2Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen. 3Es dürfen höchstens acht der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon höchstens vier aus Leistungskursen.

(4) 1Im Block II werden die Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. 3Dabei müssen in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein. 4Keine der Prüfungsleistungen darf mit 0 Punkten bewertet werden.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert.

§ 49
Besondere Lernleistung

(1) In den Block II können die Schülerinnen und Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird.

(2) 1Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem vergleichbaren internationalen Leistungswettbewerb,
2.
eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten,
3.
die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

2Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) 1Die Besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Kolloquium und kann überdies einen praktischen Teil enthalten. 2Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 bis 30 Minuten je Schülerin oder Schüler, bei einer Gruppenarbeit insgesamt höchstens 60 Minuten.

(4) 1Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 62 und 63 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. 2Abweichend von § 62 Absatz 1 Satz 2 kann die Zweitkorrektur auch von einer Fachlehrkraft desselben Gymnasiums durchgeführt werden. 3Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall. 4Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers erforderlich.

(5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schülerinnen und Schüler gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt.

(6) 1Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. 2Die Punktzahl des schriftlichen Teils wird gegenüber der im Kolloquium erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. 3Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. 4Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

(7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann sie oder er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.

§ 50
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

(1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die allgemeine Hochschulreife.

(2) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. 2Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen, insbesondere bei Wintersportarten, vorgezogen werden. 3Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer:

1.
erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils mindestens 240 bis höchstens 300 Minuten,
2.
ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von mindestens 180 bis höchstens 240 Minuten,
3.
ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich,
4.
entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung.

5Werden dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Bearbeitungszeit in diesem Prüfungsfach um höchstens 30 Minuten verlängern.

(3) 1Die Schülerin oder der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I ihre oder seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. 2Zugleich teilt sie oder er spätestens mit, ob sie oder er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird.

(4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik.

(5) 1Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. 2Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.

(6) 1Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der 3 Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 mindestens eines befinden. 2Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. 3Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung.

(7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden.

(8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik, Sorbisch sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P4 oder P5 sein.

(9) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion neben den in Absatz 7 genannten Fächern abweichend von Absatz 8 Abiturprüfungsfach P3 sein.

(10) Eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein.

(11) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Prüfungsleistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wurde die Besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt. 4Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet.

§ 51
Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

(1) § 50 Absatz 6 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(2) 1Das dritte Leistungskursfach wird in der Abiturprüfung mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. 2Ist das dritte Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag der Schülerin oder des Schülers stattdessen Abiturprüfungsfach P3 sein. 3Das dritte Leistungskursfach kann nicht Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 und 6 Satz 1 nicht erfüllt würden.

(3) 1Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es nach Wahl der Schülerin oder des Schülers als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. 2An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach.

(4) 1An Gymnasien mit binational-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen findet § 50 Absatz 6 Satz 1 für ein Aufgabenfeld keine Anwendung, in dem eine Besondere Lernleistung eingebracht wird. 2Die Fächer Deutsch und Mathematik können nicht ersetzt werden.

§ 52
Zulassung

1Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Zugelassen wird eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, die oder der

1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie
5.
die Anforderungen gemäß § 48 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfüllen kann.

3Im Falle der Dehnung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 findet die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt.

§ 53
Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen

(1) 1Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. 2Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüflinge zum gleichen Zeitpunkt mit derselben Aufgabenstellung geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt und durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

§ 54
Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen

(1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, soweit die Schulaufsichtsbehörde keine andere Festlegung trifft,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender, wenn sie oder er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter,
3.
die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater,
4.
zwei weitere Lehrkräfte der Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung in den Fällen des § 65,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(5) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 55
Fachprüfungskommissionen

(1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. 2Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Fachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) 1Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm berufene andere Lehrkraft als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
eine Fachlehrkraft, in der Regel die den Kurs unterrichtende Fachlehrkraft, und
3.
eine weitere Fachlehrkraft, zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer.

2Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

(3) Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied in einer Fachprüfungskommission sein.

§ 56
Abstimmungen

(1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der oder dem Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) 1Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen.

§ 57
Verfahren, Protokoll

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird.

(3) 1Über jede mündliche Prüfung fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. 2Sie oder er muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. 3Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. 4Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) 1Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 2Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken.

§ 58
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.

(2) 1Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. 3Diese oder dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. 4Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 59
Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Zeit in Anwesenheit der Fachlehrkraft.

(3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

(5) 1Die Prüfungen beginnen in der Regel um 8:00 Uhr. 2Die Prüflinge tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein.

(6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 60
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport

(1) Hat der Prüfling Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 53, 54 sowie 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(3) 1Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl der Fachprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil erreichten Punktzahlen gebildet. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. 3Im praktischen Teil der Fachprüfung Sport geht die im trainingsbegleitenden Unterricht der vertieften sportlichen Ausbildung betriebene Sportart mit zwei Dritteln und die vom Prüfling gewählte zweite Sportart, in der er in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurde, mit einem Drittel in die Punktzahl ein.

(5) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. 2Es gelten Absatz 4 sowie die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend.

§ 61
Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

(1) 1Hat der Prüfling eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. 2Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. 2Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 53, 54, 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 entsprechend.

(3) 1Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüflinge teilnehmen. 2Er dauert bei zwei Prüflingen in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel insgesamt 25 Minuten. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 4Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4, § 59 Absatz 1 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend.

(4) 1Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. 2Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

§ 62
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor korrigiert, die oder der in der Regel die zuständige Fachlehrkraft ist. 2Danach wird jede Prüfungsarbeit von einer Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums korrigiert, welches von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektur). 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zur Zweitkorrektur nach Satz 2 festlegen. 4Die Leistungen in der Prüfungsarbeit werden in der Erst- und Zweitkorrektur voneinander unabhängig bewertet. 5Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt jeweils nach der Erst- und der Zweitkorrektur die Prüfungsunterlagen.

(2) 1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde fachbezogene Korrekturhinweise aus. 2Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. 3Ein Abzug soll nicht erfolgen, wenn die Verstöße bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.

(3) 1Weichen die Bewertungen der Erst- und der Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. 2Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden.

(4) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als 3 Punkte voneinander ab oder werden in der Erst- oder der Zweitkorrektur 0 Punkte erteilt, setzt eine weitere Fachlehrkraft, die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest (Drittkorrektur).

(5) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.

§ 63
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.

(2) 1Die Fachlehrkraft legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. 2Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) 1Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 20 Minuten, bei praktischen Prüfungsanteilen in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) 1Mündliche Prüfungen im Fach Kunst enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 45 Minuten. 4Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht.

(5) 1Mündliche Prüfungen im Fach Musik enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. 2Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus einem fachpraktischen Vortrag, dem Vortrag des Prüflings zur Bearbeitung einer fachtheoretischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. 3Alle Teile haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. 4Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten.

(6) Für Schülerinnen und Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie, Physik und Informatik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten.

(7) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüflings in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüflings ausschließlich die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind.

(8) 1Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. 2Der Prüfling darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(9) 1Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. 2Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis unverzüglich mit.

(10) 1An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 9 Satz 1 als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.

§ 64
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

1Spätestens 4 Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüflingen das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. 2Zugleich endet der Unterricht.

§ 65
Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen

(1) 1Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die Prüfung im jeweiligen Abiturprüfungsfach gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 mit 0 Punkten bewertet. 2Besteht die Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 60 Absatz 5, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüflings mit 0 Punkten bewertet werden.

(3) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung in einem Abiturprüfungsfach, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in diesem Fach und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. 2Im ersten Falle wird die Leistung des Prüflings in diesem Abiturprüfungsfach mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüflings mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und Behinderung der Prüfungsdurchführung ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken.

§ 66
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) 1Für Prüflinge, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. 2Nimmt der Prüfling aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die Abiturprüfung im folgenden Schuljahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 insgesamt nachholen. 3Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei minderjährigen Prüflingen ihrer Eltern hingegen einen besonderen Härtefall fest, kann der Prüfling an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.

(2) 1Der Prüfling hat den wichtigen Grund der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. 2Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) 1Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) 1Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. 2In diesem Fall entfällt die Nachprüfung.

§ 67
Bestehen der Abiturprüfung,
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 48 Absatz 4 erfüllen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 48 Absatz 3 erfüllen.

§ 68
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote werden nach der Anlage 3 festgestellt und auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach wird ihr Thema im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen. 2Die in der Klassenstufe 10 unterrichteten Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit Noten ausgewiesen. 3Die Schülerin oder der Schüler kann die Ausweisung der Note ablehnen. 4Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

(4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen bei mindestens ausreichenden Leistungen das erreichte Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen1 einzutragen.

(5) 1Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen“ für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... 2wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.“; war das Fach Abiturprüfungsfach, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.“ Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein Zertifikat. 3Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge der Schülerin oder des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.

(6) Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.

(7) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(8) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener schulischer Abschlüsse mit der allgemeinen Hochschulreife ist die Schulaufsichtsbehörde.

§ 69
Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie der Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch richten sich nach Anlage 4.

§ 70
Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats

(1) Schülerinnen und Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung können gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife auch das französische Bakkalaureat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde.

(2) 1In der vertieften sprachlichen Ausbildung mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs des Bakkalaureats belegt jede Schülerin und jeder Schüler abweichend von § 44 Absatz 2 und 3 Nummer 4 zwei Leistungskursfächer. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch.

(3) 1Abweichend von § 45 Absatz 1 Nummer 4 sind in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
Mathematik oder Deutsch,
2.
Kunst oder Musik,
3.
Geschichte bikulturell-bilingual mit 4 Wochenstunden,
4.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie jeweils in französischer Sprache,
5.
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache mit 2 Wochenstunden,
6.
zwei der Fächer Biologie, Physik und Chemie,
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,
8.
Sport.

2Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik kann zusätzlich belegt werden. 3Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind. 4Die Schule kann die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs gemäß Satz 1 Nummer 5 um 1 Wochenstunde erhöhen.

(4) 1Abweichend von § 50 Absatz 7 ist jeweils eines der Grundkursfächer Geschichte bikulturell-bilingual oder Geographie in französischer Sprache das Abiturprüfungsfach P4 oder P5 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P3 oder P4. 2Abweichend von § 59 Absatz 6 wird die Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual und im Fach Geographie in französischer Sprache durchgeführt.

(5) Für den Erwerb des Bakkalaureats findet im Fach Französisch eine weitere mündliche Prüfung statt.

(6) Für den Erwerb des Bakkalaureats gilt die Prüfungsordnung nach Anlage 5.

§ 71
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

(2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

Abschnitt 10
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 72
Zulassung

(1) 1Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer

1.
mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist,
2.
in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und
3.
nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.

2Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer,
6.
ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung und
7.
eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden sollen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist die zugelassene Bewerberin oder den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 73
Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung

(1) 1Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. 2Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. 3Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 70, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 74
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) 1Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Geschichte,
4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.

2Für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nummer 4 genannten Fächern das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein.

(3) 1In 2 Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden. 2Beide Fächer werden schriftlich geprüft. 3Ist eine Fremdsprache Gegenstand des schriftlichen Teils, kann sie nur auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden.

(4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
Punktzahl der beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, multipliziert mit dem Faktor 13, und
2.
Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9.

(5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte und in mindestens 2 Abiturprüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(6) 1Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. 2Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) Der mündliche Teil wird in 4 Fächern gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden.

(8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der 4 mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4.

(9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte und in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(10) 1In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist, oder
2.
der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

2Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen.

(11) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. 2Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlich durchgeführten mündlichen Prüfung bei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. 3Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

(12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden.

§ 75
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 74 Absatz 5 und 9 bestanden hat.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. 2Für das Zeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.

(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

§ 76
Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich anerkannten Schulen, die vor dem Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 8 eingetreten sind, diese nicht wiederholen und das sprachliche Profil besuchen, gelten § 16 Absatz 1 sowie die §§ 31 und 48 Absatz 10 Satz 2 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.

Anlagen

Anlage 1
Punktesystem

Anlage 2
Tabelle zur Ermittlung eines vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses

Anlage 3
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P

Anlage 4
Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums

Anlage 5
Prüfungsordnung zum Erwerb des französischen Bakkalaureats