Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zum Sächsischen Strafvollzugsgesetz
(VwV Strafvollzug – VwV StVollz)

Vom 15. Mai 2024

Abschnitt 1:
Bestimmungen

I.
Zu § 4

1.
Umgang mit den Gefangenen
Die Gefangenen werden mit „Sie“ angesprochen. Die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen. Gefangenen ist höflich und respektvoll zu begegnen. Das Betreten von Hafträumen ist zuvor durch Anklopfen anzukündigen, wenn nicht aufgrund einer Gefahr für die Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt ein unmittelbares Betreten erforderlich ist.
2.
Allgemeine Dokumentationspflicht
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, mit der gegenüber den einzelnen Gefangenen aus in deren Person oder in deren Verhalten liegenden Gründen eine Regelung getroffen wird, die die Rechtssphäre der jeweiligen Gefangenen gestaltet (vollzugliche Maßnahme), ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.
3.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a)
Ist eine ausreichende sprachliche Verständigung mit den Gefangenen nicht möglich, erfolgt die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers während des Haftverlaufs. Dies gilt insbesondere für
aa)
Maßnahmen der Suizidprophylaxe,
bb)
die medizinische Zugangsuntersuchung,
cc)
Arztvorstellungen, bei denen eine eingehende Schilderung der Symptomatik und Erklärung der Diagnose erfolgt,
dd)
die Konferenz zur Erstellung oder Fortschreibung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung sowie
ee)
die Umsetzung von zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen mit Gefangenen.
b)
Ist die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erforderlich, werden in der Regel öffentlich bestellte hinzugezogen. Die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ist bei Gesprächen, deren Inhalte der Schweigepflicht unterliegen, zwingend.
4.
Mitwirkung der Gefangenen
Die Mitwirkung der Gefangenen bei der Erreichung des Vollzugsziels ist insbesondere bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung, bei der Entscheidung über Lockerungen sowie bei Stellungnahmen gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaften zu berücksichtigen.

II.
Zu § 6

1.
Grundsätzliche Bestimmungen zum Aufnahmeverfahren
a)
Für das Aufnahmeverfahren gelten die Regelungen des Zweiten Teils der Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vollzugsgeschäftsordnung vom 5. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 501), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Während des Aufnahmeverfahrens prüft die Anstalt, ob sie für die jeweiligen Gefangenen nach der VwV-Vollstreckungsplan vom 18. Dezember 2017 (SächsABl. 2018, S. 171), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, sachlich und örtlich zuständig ist. Eine Unzuständigkeit wird in der Gefangenenpersonalakte vermerkt.
c)
Unmittelbar nach der Aufnahme wird durch in Suizidprophylaxe geschulte Bedienstete ein zu dokumentierendes Gespräch zur Suizidprophylaxe geführt. Die Dokumentation in dem elektronischen Suizidprophylaxebogen muss Angaben zur Einschätzung des Suizidrisikos und den veranlassten Maßnahmen enthalten. Die Dokumentation ist auf rosafarbenem Papier auszudrucken und zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen.
2.
Zugangsuntersuchung
a)
Die ärztliche Zugangsuntersuchung stellt den Gesundheitszustand der Gefangenen fest. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich sind, ob aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen.
b)
Die Gefangenen werden auf Tuberkulose untersucht. Die Tuberkuloseuntersuchung erfolgt grundsätzlich durch Röntgen des Oberkörpers. Aus zwingenden Gründen können andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Untersuchungsmethoden genutzt werden. Die Gefangenen sind gegebenenfalls auf die Duldungspflicht nach § 36 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes hinzuweisen.
c)
Den Gefangenen wird ein Test zur Feststellung von HIV, Hepatitis und anderer sexuell übertragbarer Krankheiten angeboten. Sie werden über riskantes Verhalten aufgeklärt.
d)
Das Ergebnis der Zugangsuntersuchung ist schriftlich niederzulegen.
e)
Gefangene, bei denen eine gefährliche übertragbare Krankheit vorliegt, werden nachdrücklich auf ihre Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Verhalten gegenüber anderen Personen und auf ihre Mitteilungspflichten gegenüber besonders gefährdeten Personen (zum Beispiel Intimpartnerinnen und Intimpartner, Ärztinnen und Ärzte) hingewiesen und über Schutzmöglichkeiten, wie den kostenfreien Erhalt von Kondomen und Femidomen, aufgeklärt. Die Belehrung der Gefangenen ist in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.

III.
Zu § 7

Das Diagnoseverfahren schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung unter Benennung und Gewichtung der Risiko- und Schutzfaktoren ab. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation und Erörterung des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens und die sich daraus ableitenden Hinweise und Empfehlungen können auch im Rahmen der Konferenz zur Erstellung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung erfolgen.

IV.
Zu § 8

1.
Verantwortung für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung
a)
Verantwortlich für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung sind die Vollzugsabteilungsleiterinnen und Vollzugsabteilungsleiter. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung der vorgegebenen Fristen, die zur Vorbereitung erforderliche Durchsicht der Akten und sonstiger relevanter Unterlagen, wirken auf die Vollständigkeit der Unterlagen hin und legen die zu erstellenden Zuarbeiten, den Zeitpunkt sowie die Teilnehmenden der Konferenz zur Erstellung oder Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans fest.
b)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Aufgaben im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 8 Absatz 6 Satz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes oder für den Fall der Fortschreibung für einen festgelegten Zeitraum auf andere geeignete Bedienstete übertragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vollzugsabteilungsleiterin oder der Vollzugsabteilungsleiter ausreichend über den Vollzugsverlauf informiert wird Im vereinfachten Verfahren ist in der Regel keine Konferenz zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung erforderlich.
2.
Einbeziehung Dritter
Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch die Anstalt zugelassene ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Bezugspersonen der Gefangenen sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für entlassungsvorbereitende Maßnahmen, frühzeitig in die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans und die weitere Vollzugsgestaltung einzubeziehen.
3.
Vorbereitung der Konferenz
a)
Zum Konferenztermin sind die Gefangenen rechtzeitig, in der Regel 14 Tage vorab, einzuladen.
b)
Spätestens mit der Einladung zur Konferenz zur Erstellung oder Fortschreibung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung werden die Gefangenen aufgefordert, sich zu ihren Vorstellungen der Vollzugsgestaltung zu äußern, insbesondere eigene Vorschläge zu zwingend erforderlichen oder empfohlenen Maßnahmen vorzutragen sowie Personen außerhalb des Vollzugs zu benennen, die wegen ihrer Mitwirkung an der Eingliederung für die Teilnahme an der Konferenz in Betracht kommen.
c)
Personen, die nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gehören, und gerichtlich bestellte Betreuerinnen oder Betreuer der Gefangenen sollen von den Gefangenen selbst eingeladen werden.
4.
Grundsatz der Einvernehmlichkeit
Die Konferenz zur Erstellung oder Fortschreibung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird so gestaltet und durchgeführt, dass nach Möglichkeit eine einvernehmliche Planung erreicht wird. Die oder der Konferenzleitende weist die Beteiligten auf bestehende Zustimmungsvorbehalte und die damit einhergehende mögliche zeitliche Verzögerung hin. Im Anschluss an die Konferenz wird den Gefangenen für weitergehende Anregungen und Vorschläge ein Entwurf des Vollzugs- und Eingliederungsplans ausgehändigt.
5.
Eröffnung des Vollzugs- und Eingliederungsplans
Die Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans oder dessen Fortschreibung soll den Gefangenen spätestens drei Wochen nach der Konferenz ausgehändigt werden.

V.
Zu § 9

1.
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
a)
Im Vollzugs- und Eingliederungsplan darf auf Zuarbeiten nicht lediglich verwiesen werden. Deren Inhalt ist sinngemäß oder als Zitat unter Benennung der Funktionsbezeichnung der Verfasserin oder des Verfassers wiederzugeben.
b)
Die Inhalte des Vollzugs- und Eingliederungsplans, insbesondere Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes (Übergangsmanagement), sind individuell auf den festgestellten Bedarf bei den jeweiligen Gefangenen auszurichten.
c)
Zwingend erforderlich im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sind Maßnahmen, ohne deren Durchführung eine Verbesserung der Sozial- oder Kriminalprognose bei den betreffenden Gefangenen nicht zu erwarten ist. Auch niedrigschwellige therapiemotivierende und -vorbereitende Projekte können solche Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sein. Die diesbezügliche Festlegung im Vollzugs- und Eingliederungsplan ist bindend.
2.
Lockerungsplan
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan muss bei Eignung der Gefangenen einen Lockerungsplan enthalten, der beschreibt, in welcher Form und Häufigkeit und unter welchen Rahmenbedingungen Lockerungen erfolgen können. Bereits in der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz sollen Erwägungen zu den erforderlichen Weisungen für Lockerungen angestellt und in Betracht kommende Weisungen genannt werden.
3.
Belange der Verletzten einer Straftat
a)
Während der gesamten Gestaltung des Vollzugs sind Tatausgleichs- und Schutzbelange der Verletzten der Straftat zu berücksichtigen. Zur Erreichung des Vollzugsziels soll die Einsicht der Gefangenen in die Folgen der Tat, insbesondere für die Verletzten einer Straftat, geweckt und vertieft werden. Die Gefangenen sollen angehalten werden, Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Es sind entsprechende Maßnahmen anzubieten. Die Gefangenen sind in geeigneten Fällen dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
b)
Den berechtigten Schutzbedürfnissen der Verletzten einer Straftat und gefährdeter Dritter, insbesondere bei der schrittweisen Entlassung der Gefangenen in die Freiheit, ist Rechnung zu tragen.

VI.
Zu § 10

1.
Geschlechtszuordnung
a)
Für die Entscheidung über den Eintrag des Geschlechts im BASIS-Web und über die Unterbringung ist, insbesondere soweit die Gefangenen keine Angaben zu ihrem Geschlecht machen, auf die Angabe im Personenstandsregister abzustellen. Eine Geschlechtszuordnung nur anhand äußerer Geschlechtsmerkmale oder anhand des Geburtsgeschlechts ist unzulässig. Den genannten Umständen kommt bei der Zuordnung nur Indizwirkung zu. Es ist zu berücksichtigen, dass bei Personen, deren Geschlechtsidentität nicht oder nicht vollständig mit dem nach der Geburt anhand der äußeren Merkmale eingetragenen Geschlecht übereinstimmt (transgeschlechtliche Personen) kein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff vorausgesetzt wird.
b)
Bei
aa)
transgeschlechtlichen Personen,
bb)
Personen, die eine binäre Zuordnung ablehnen, sich also dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (nicht-binäre/intergeschlechtliche Personen), oder
cc)
Personen, bei denen die Angabe des Geschlechts im Personenstandsregister von der Angabe der oder des Gefangenen abweicht,
soll darauf hingewirkt werden, individuelle Lösungen unter Einbeziehung der betreffenden Personen zu finden, wobei vermieden werden soll, dass diese isoliert oder stigmatisiert werden. Im Einzelfall ist eine Unterbringung abweichend vom im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zu ermöglichen. Dies betrifft Fälle, in denen die Personenstandsänderung noch nicht eingetragen ist, die Transition oder die Detransition noch nicht beendet ist. Für die Prüfung einer solchen Unterbringung sollen die Hintergründe bei der oder dem Gefangenen erfragt und um Vorlage von Unterlagen wie dem dgti-Ergänzungsausweis gebeten werden. In besonderen Zweifelsfällen, etwa bei möglichem Vorschieben einer Geschlechtsidentitätsfragestellung zur Manipulation von vollzuglichen Entscheidungen, soll eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme eingeholt werden.
c)
Im BASIS-Web ist zwischen dem Geschlechtsmerkmal für das Personenkonto und der Haftraumzuordnung zu unterscheiden.
aa)
Für die Zuordnung des Geschlechtsmerkmals für das Personenkonto ist zwischen den Möglichkeiten „ohne Angabe (o)“, „divers (d)“, „weiblich (w)“ oder „männlich (m)“ auszuwählen.
bb)
Bei dem Geschlechtsmerkmal für die Haftraumzuordnung gibt es die Auswahlmöglichkeiten „männlich (m)“ oder „weiblich (w)“, da dies die Grundlage für die Buchkreisoption darstellt. Hierbei handelt es sich um ein rein vollzugsinternes Zuordnungsmerkmal ohne Aussage über das tatsächliche Geschlecht der Person.
2.
Sensibler Umgang mit transgeschlechtlichen und nicht-binären/intergeschlechtlichen Personen
Die Integration der transgeschlechtlichen und nicht-binären/intergeschlechtlichen Personen in den Vollzug erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse. In der Regel werden dabei die Unterbringung in einem Einzelhaftraum und auf Wunsch die Ermöglichung insbesondere von Einzelfreistunden, -sport, -dusche sowie -einkauf angezeigt sein. Sofern es dem Anliegen der inhaftierten Person entspricht, ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangenen möglich.
Bei Durchsuchungen und anderen in den persönlichen Nähebereich eingreifenden Maßnahmen ist auf das Schamgefühl der betreffenden Person Rücksicht zu nehmen; ihrem Anliegen, von einer Person eines bestimmten Geschlechts durchsucht zu werden, soll entsprochen werden.

VII.
Zu § 11

Auch unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes darf die Belegung eines Haftraums im Höchstfall nur mit drei Gefangenen erfolgen. Ein zwingender Grund im Sinne des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist insbesondere die vorübergehende Überschreitung der regulären Belegungsfähigkeit der Anstalt.

VIII.
Zu § 12

1.
Überprüfung, Dokumentation
Die nach § 12 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes getroffenen Maßnahmen sind wöchentlich im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Anordnung und Überprüfung der Maßnahmen sind zu dokumentieren.
2.
Zustimmungsbedürftigkeit
Die Einschränkung nach § 12 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes bedarf der Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, soweit sie länger als vier Wochen ununterbrochen andauert. Die Zustimmung ist unter Darlegung der Gründe zu dokumentieren.

IX.
Zu § 15

1.
Prüfungsverfahren
a)
Bei Gefangenen, die sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben, prüft die aufnehmende Anstalt unverzüglich die Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug, erforderlichenfalls durch Auskunftsersuchen bei der nach der VwV-Vollstreckungsplan zuständigen Anstalt per Telefax oder per E-Mail. Zur Vorbereitung der Entscheidung sind bereits bei Eingang eines Aufnahmeersuchens, spätestens beim Strafantritt bei der Vollstreckungsbehörde offene Straf- und Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde der ausländerrechtliche Status in Erfahrung zu bringen.
b)
Spätestens bei der Vollzugsplanerstellung ist die Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug unter Berücksichtigung der nachfolgend unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Umstände zu überprüfen oder erstmalig eine solche Entscheidung zu treffen.
c)
Grundlage der Eignungsprüfung sind die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, das bisherige Verhalten der oder des Gefangenen im Vollzug und ihre oder seine Entwicklung sowie weitere Erkenntnisse, auch externer Stellen. Das Vorliegen eventueller Risikofaktoren ist zeitnah abzuklären. Das Risiko ist zu gewichten und gegen das mit der Unterbringung im offenen Vollzug angestrebte Ziel abzuwägen.
2.
Eignungsprüfung
a)
Gefangene werden nicht im offenen Vollzug untergebracht, wenn gegen sie Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft angeordnet ist.
b)
Gefangene, gegen die
aa)
während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird,
bb)
eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, die gemäß § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes von einer Strafkammer oder gemäß § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
cc)
eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine sonstige Ausreisepflicht besteht,
dd)
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
können nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im offenen Vollzug untergebracht werden. Sofern in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe cc die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, hat die Anstalt vorab die zuständige Strafvollstreckungskammer anzuhören.
c)
Bei Gefangenen,
aa)
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben, einen Ausbruch unternommen haben oder aus der letzten Lockerung nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder
bb)
gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist,
ist in der Regel zu befürchten, dass sie sich dem Vollzug entziehen werden.
d)
Bei Gefangenen, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie erheblich suchtgefährdet sind, dass sie bei Lockerungen im laufenden Freiheitsentzug eine strafbare Handlung begangen haben oder bei denen im laufenden Freiheitsentzug eine Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zugrunde liegt, ist in der Regel zu befürchten, dass sie die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.
e)
Ausnahmen können in den Fällen der Buchstaben c und d zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstaben c Doppelbuchstaben cc ist die Vollstreckungsbehörde vorab anzuhören. In den Fällen des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die zuständige Ausländerbehörde anzuhören.

X.
Zu § 16

1.
Anwendung der Vollzugsgeschäftsordnung
Die Regelungen des Dritten Teils der Vollzugsgeschäftsordnung bleiben unberührt.
2.
Verlegungen
a)
Bei der Bearbeitung von Anträgen der Gefangenen auf Verlegung in eine andere Anstalt sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:
aa)
der Status der Gefangenen hinsichtlich der Eignung für Lockerungen oder den offenen Vollzug,
bb)
das Bestehen vorrangig zu berücksichtigender resozialisierungsfördernder Maßnahmen,
cc)
Art und Häufigkeit der Kontakte zu den Angehörigen,
dd)
bisherige eigene Bemühungen der Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Kontakte; zu berücksichtigen sind auch Anträge auf Überstellung zur Besuchsdurchführung, auf Verlegung oder, bei ausländischen Gefangenen, auf Vollstreckung im Heimatland,
ee)
die Bereitschaft und tatsächliche Möglichkeiten der Angehörigen zur Hilfe bei Eingliederungsbemühungen,
ff)
bestehende Widersprüche aus den vorliegenden Unterlagen zu behaupteten stabilen Beziehungen und
gg)
die ausländerrechtliche Situation, insbesondere Erkenntnisse über die Abschiebung, das Verfahren gemäß § 456a der Strafprozeßordnung sowie über die Übertragung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen an andere EU-Mitgliedstaaten gemäß §§ 85 bis 85f des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Gefangenen sind in die Prüfung einzubeziehen. Sie sollen insbesondere angehalten werden, bestätigende Unterlagen und schriftliche Erklärungen der Bezugspersonen hinsichtlich der Förderungsbereitschaft beizubringen.
b)
Sollen Gefangene in ein anderes Bundesland verlegt werden, ist § 26 Absatz 2 der Anlage 1 zu Ziffer I Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
3.
Überstellungen
a)
Wichtige Gründe für eine Überstellung sind insbesondere:
aa)
die Besuchsdurchführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb)
Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
cc)
Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
dd)
die Entlassung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
ee)
Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.
b)
Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig.
c)
Überstellungen für eine Besuchsdurchführung sind so häufig zu gewähren, dass das Ziel, familiäre Bindungen zu stützen, erreicht werden kann. In der Regel sollen sie mindestens einmal im Kalendervierteljahr ermöglicht werden.
d)
Angeordnete Trennungen, besondere Sicherungsmaßnahmen und richterlich angeordnete Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozeßordnung sind der Empfangsanstalt vorab mitzuteilen.
4.
Umgang mit suizidgefährdeten Gefangenen
a)
Gefangene mit S-Kennzeichnung im Rahmen der Suizidprophylaxe sollen in der Regel nicht verlegt oder überstellt werden. Verlegungen oder Überstellungen zur medizinischen Behandlung bleiben davon unberührt. Ist ein Transport in diesen Fällen erforderlich, ist dieser als Einzeltransport durchzuführen. Die aufnehmende Anstalt ist rechtzeitig und umfassend vorab zu informieren. Bei länderübergreifenden Transporten von suizidgefährdeten Gefangenen sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen konkret zu benennen.
b)
Bei der Verlegung oder Überstellung von Gefangenen mit Suizidrisiko in eine andere Anstalt ist auf dem Transportschein deutlich ein entsprechender Hinweis anzubringen.
c)
Bevor die Gefangenen in die nach der VwV-Vollstreckungsplan zuständige Anstalt verlegt werden, ist der Suizidprophylaxebogen abschließend zu bearbeiten.
5.
Dokumentation
Sowohl die Prüfung als auch die Gründe einer Verlegung oder Überstellung sind zu dokumentieren.

XI.
Zu § 17

1.
Eignungsprüfung
a)
Gefangene, gegen die
aa)
Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft angeordnet ist oder
bb)
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
sind in der Regel von der Aufnahme in einer sozialtherapeutischen Abteilung ausgeschlossen. Soweit hiervon abgewichen wird, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
b)
Gefangene,
aa)
die voraussichtlich vor Ablauf von 18 Monaten entlassen werden,
bb)
die hirnorganisch beeinträchtigt, akut psychotisch gestört oder akut suchtkrank sind,
cc)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
sind in der Regel für die Aufnahme ungeeignet.
2.
Aufnahme, Rückverlegung, Verfahren
a)
Die oder der Gefangene wird zunächst probeweise aufgenommen. Die Auswahlkommission der sozialtherapeutischen Abteilung entscheidet vor Ablauf von drei Monaten, ob die oder der Gefangene geeignet ist. Die Entscheidung über die Eignung kann im Einzelfall bis zur Dauer von weiteren drei Monaten zurückgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt nach Satz 2 die Eignung noch nicht abschließend festgestellt werden kann.
b)
Die oder der Gefangene ist zurückzuverlegen, sobald sich ergibt, dass sie oder er für die sozialtherapeutische Abteilung nicht geeignet ist. Die Aufenthaltsdauer soll 36 Monate möglichst nicht übersteigen.
c)
Die Gründe einer Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung sind aktenkundig zu machen.

XII.
Zu § 22

1.
Anwendung der Verwaltungsvorschrift Beschäftigung im Justizvollzug
Die Regelungen in der VwV Arbeitswesen im Justizvollzug vom 30. September 2014 (SächsABl. S. 1312), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Einsatz von Gefangenen in besonders sicherheitsrelevanten Anstaltsbereichen
Vor dem Einsatz in besonders sicherheitsrelevanten Anstaltsbereichen der Anstalt insbesondere als Haus-, Hof- oder Kammerarbeitskräfte ist die Eignung der oder des Gefangenen unter Beteiligung der Sicherheitsbediensteten zu prüfen und aktenkundig festzustellen. Der Einsatz ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet. Über eine Verlängerung bis zu einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Bei ausdrücklicher und dokumentierter Zustimmung der Anstaltsleitung kann der Einsatz in besonders sicherheitsrelevanten Anstaltsbereichen auch über die einjährige Tätigkeit hinaus verlängert werden. Gefangene, die sich wegen Straftaten mit extremistischem Hintergrund in Haft befinden oder die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, sind für den Einsatz ungeeignet.

XIII.
Zu § 23

1.
Eignungsprüfung
a)
Bei der Prüfung der Eignung der Beschäftigungsstelle ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Gefangenen erforderliche Aufwendungen, wie Fahrtkosten, ihren Lebensunterhalt oder Haftkosten, aus ihren Bezügen bestreiten können.
b)
Den Gefangenen kann aufgegeben werden, Rücklagen für erforderliche Aufwendungen zu bilden.
c)
Die Gewährung eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung zur Ausübung einer Tätigkeit im eigenen Betrieb oder bei Angehörigen der oder des Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ist besonders gründlich zu prüfen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.
2.
Vertragliche Vereinbarungen
a)
Zwischen der oder dem Gefangenen und ihrer oder seiner arbeitgebenden oder ausbildenden Person ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der in der Regel festlegt, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung bei Widerruf der Erlaubnis nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes endet und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzugs mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können.
b)
Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, und dem Arbeitgeber oder dem Ausbildungsbetrieb der oder des Gefangenen ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs gegenüber der Anstalt zu schließen.
3.
Verwendung der Bezüge
a)
Die Bezüge der oder des Gefangenen werden in nachstehender Reihenfolge für folgende Zwecke verwendet:
aa)
die Auslagen der oder des Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung und andere im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Beschäftigung notwendige Aufwendungen,
bb)
die Auslagen der oder des Gefangenen für Verpflegung,
cc)
das Hausgeld und, falls beantragt, Überbrückungsgeld,
dd)
die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der oder des Gefangenen auf ihren oder seinen Antrag sowie Aufwendungen zur Schadenswiedergutmachung,
ee)
den Haftkostenbeitrag,
ff)
die Erfüllung von sonstigen Verbindlichkeiten der oder des Gefangenen auf ihren oder seinen Antrag,
gg)
das Eigengeld der oder des Gefangenen.
Soweit ein Insolvenzverfahren gegen die Gefangene oder den Gefangenen eröffnet ist, soll Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter hergestellt werden.
b)
Die Gefangenen sind anzuhalten, ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Anstalt bekannt, dass Angehörige oder andere Personen, denen die Gefangenen unterhaltspflichtig sind, Sozialhilfe im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Unterhaltsvorschuss im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erhalten, werden die Träger der Sozialleistungen von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung werden die Gefangenen hingewiesen.
4.
Selbstbeschäftigung
a)
Für die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gefangenen und Dritten sowie für das Entgelt aus der Selbstbeschäftigung gelten die Nummern 2 und 3 entsprechend.
b)
Die Gefangenen sind anzuhalten, ihrer Steuerpflicht nachzukommen. Erfüllen Gefangene ihre steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen, gewerberechtlichen und sonstigen gesetzlich auferlegten Pflichten nicht, ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen.
5.
Arbeitsweg
Werden Freigängerinnen und Freigänger nicht von deren arbeitgebenden oder ausbildenden Personen abgeholt und wieder zurückgebracht, wirkt die Anstalt darauf hin, dass sie grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel benutzen, wenn der Arbeitsort zumutbar nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist. Ziffer XXVI gilt entsprechend.

XIV.
Zu § 24

1.
Zeitpunkt, Dauer
Die Freistellung ist von den Gefangenen mindestens zwei Wochen im Voraus zu beantragen. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts und der zusammenhängenden Dauer der Freistellung sind die betrieblichen Belange, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellungszeit zu berücksichtigen.
2.
Anrechnungszeiten
a)
Tage, an denen die oder der Gefangene nur zeitweise gearbeitet oder an Maßnahmen nach den §§ 19, 20 und 21 Absatz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes teilgenommen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit während des Vollzugs abgewendet hat, gelten bei der Berechnung der Halbjahresfrist als volle Arbeitstage. Zeiten, für die finanzielle Anerkennung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gewährt wurde, bleiben bei der Berechnung der Halbjahresfrist unberücksichtigt.
b)
Während des Vollzugs der Untersuchungshaft erbrachte Arbeitsleistungen werden angerechnet, wenn deren Vollzug dem Vollzug der Freiheitsstrafe unmittelbar vorausgegangen ist.
3.
Berechnung des Arbeitsentgelts während der Freistellung
Der Berechnung des Arbeitsentgelts nach § 24 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen die oder der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe tätig war, zugrunde zu legen.
4.
Abgeltung der Freistellungsansprüche bei länderübergreifenden Verlegungen
In anderen Bundesländern aufgrund einer dort gültigen landesrechtlichen Norm erworbene Ansprüche auf Freistellung, deren Erwerb nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vollendet war, sind im Entsendeland abzuwickeln.

XV.
Zu § 26

1.
Minderjährige Besucherinnen und Besucher
Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sollen nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.
2.
Besuch bei kranken Gefangenen
Vor dem Besuch bei kranken Gefangenen, die in einer Krankenabteilung, im Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig oder in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs untergebracht sind, ist die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt anzuhören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind der Besucherin oder dem Besucher mitzuteilen. Über die Zulassung des Besuchs entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

XVI.
Zu § 28

1.
Umgang mit Besucherinnen und Besuchern
a)
Alle Besucherinnen und Besucher ab Vollendung des 14. Lebensjahres müssen auf Verlangen der Anstalt einen Ausweis zur Feststellung der Identität vorlegen.
b)
Besucherinnen und Besucher dürfen in den Besuchsbereich keine Personaldokumente, keine Nahrungs- und Genussmittel sowie keine persönlichen Gegenstände wie Mobilfunkendgeräte, Brieftaschen, Uhren, Taschen, Kalender oder Geldbörsen einbringen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Ausnahmen gestatten. Persönliche Gegenstände können von der Anstalt in Verwahrung genommen oder in einem dafür vorgesehenen Schließfach aufbewahrt werden.
c)
Bestehen bei Besucherinnen oder Besuchern konkrete Anhaltspunkte, dass sie unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehen, ist ihnen der Zutritt in die Anstalt grundsätzlich zu untersagen. Der Sachverhalt ist in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren.
2.
Besuchergeschenke
Anlässlich des Besuchs dürfen Gefangene durch Vermittlung der Anstalt erworbene Erfrischungsgetränke, Tabak, Süßwaren und Gebäck jeweils bis zum monatlichen Gesamtwert des dreifachen Tagessatzes der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes zur Mitnahme in den Haftbereich erhalten.

XVII.
Zu § 29

Die Anordnungsgründe sind aktenkundig zu machen. Bei bestehender Anordnung sind die Gespräche der oder des Gefangenen im Umfang der Anordnung tatsächlich zu überwachen.

XVIII.
Zu § 30

1.
Zulassung von Teilnehmenden und Telefonnummern
Die oder der Gefangene kann für Telefonate die Zulassung von zehn Teilnehmenden mit insgesamt bis zu 15 Telefonnummern beantragen. Von der Anstalt wird geprüft, ob die Teilnehmenden zugelassen werden und eine Überwachung der Telefonate angezeigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Anzahl von Teilnehmenden und Telefonnummern zugelassen werden. Telefonate mit Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder Einrichtungen, die für die Eingliederung der oder des Gefangenen zuständig sind, sind unabhängig davon zu gewähren. Telefonnummern der Aufsichtsbehörde sind von einer Zulassung ausgeschlossen.
2.
Änderung von Teilnehmenden und Telefonnummern
Rufnummernwechsel sind nach Durchführung einer Identitätsprüfung der Teilnehmenden kurzfristig zu gewährleisten. Die Anstalt kann längere Fristen von bis zu drei Monaten zum Austausch eines Teilnehmenden festlegen.
3.
Guthabenkonto
Die Bezahlung der Telefonate erfolgt über ein Guthabenkonto der oder des Gefangenen. Das Guthaben der oder des Gefangenen darf den jeweils 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes nicht überschreiten. Monatliche Einzahlungen auf das Guthabenkonto der oder des Gefangenen oder von Dritten dürfen den jeweils 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes pro Monat nicht überschreiten. Die Anstalt kann in diesem Rahmen Festlegungen zum Höchstbetrag pro Einzahlerin und Einzahler treffen.
4.
Überwachung von Telefongesprächen
Ziffer XVII gilt sinngemäß.

XIX.
Zu § 31

Es werden höchstens drei Nachrichten pro Woche für die oder den Gefangenen ausgedruckt und ausgehändigt, soweit keine beschränkenden Maßnahmen bezüglich der Briefüberwachung für die oder den Gefangenen angeordnet sind. Der Ausdruck der Nachricht erfolgt nicht in Farbe.

Das Textfeld der Nachricht ist auf 4000 Zeichen begrenzt. Die Nachricht darf keine Links oder Anlagen enthalten. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Nachrichten ohne Aushändigung und Benachrichtigung gelöscht.

XX.
Zu § 33

Das Absenden von Schreiben der Gefangenen als Telefax durch die Anstalt ist unzulässig. Gleiches gilt für elektronische Post.

Als Telefax bei der Anstalt eingehende Schreiben an Gefangene werden grundsätzlich nicht an diese weitergeleitet.

XXI.
Zu § 34

Die Kosten für die Übersetzung von Schreiben, die in fremder Sprache abgefasst sind, trägt die Staatskasse.

XXII.
Zu § 35

1.
Bekanntgabe unbedenklichen Inhalts
Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens ist der oder dem Gefangenen bekannt zu geben.
2.
Begleitschreiben
Ein Begleitschreiben nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. Die oder der Gefangene ist über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten.
3.
Dokumentation
Die Gründe für das Anhalten sind aktenkundig zu machen und der oder dem Gefangenen mitzuteilen.

XXIII.
Zu § 36

Die Internetnutzung im offenen Vollzug wird als andere Form der Telekommunikation zugelassen. Umfang und Grenzen regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, sofern die Aufsichtsbehörde keine Regelung trifft.

XXIV.
Zu § 38

1.
Eignungsprüfung
a)
Grundlage der Eignungsprüfung sind die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, das bisherige Verhalten der oder des Gefangenen im Vollzug und ihre oder seine Entwicklung sowie weitere zugängliche Erkenntnisse, auch externer Stellen. Das Vorliegen eventueller Risikofaktoren ist zeitnah abzuklären. Das Risiko ist zu gewichten und gegen das mit der Gewährung der Lockerung angestrebte Ziel abzuwägen.
b)
Die Entscheidung über die Lockerungseignung ist vor Gewährung entsprechender Lockerungen im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz zu besprechen. Das Konferenzvotum ist zu dokumentieren.
c)
Die Gewährung von Lockerungen ist ausgeschlossen bei Gefangenen, gegen die Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft angeordnet ist.
d)
Lockerungen bei Gefangenen, gegen die
aa)
während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird,
bb)
eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, die gemäß § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes von einer Strafkammer oder gemäß § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
cc)
eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine sonstige Ausreisepflicht besteht,
dd)
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet oder vorbehalten ist, auch wenn diese noch nicht vollzogen ist,
können nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. In den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe cc hat die Anstalt vorab die zuständige Ausländerbehörde anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe dd hat die Anstalt die zuständige Vollstreckungsbehörde und die Strafvollstreckungskammer vorab anzuhören.
e)
Bei Gefangenen,
aa)
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben, einen Ausbruch unternommen haben oder aus der letzten Lockerung nicht freiwillig zurückgekehrt sind,
bb)
gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren anhängig ist oder
cc)
gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist,
ist in der Regel zu befürchten, dass sie sich dem Vollzug entziehen werden.
f)
Bei Gefangenen, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während der letzten Lockerung eine strafbare Handlung begangen haben oder bei denen die zu verbüßende Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vollzogen wird, ist in der Regel zu befürchten, dass sie Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.
g)
Ausnahmen können in den Fällen der Buchstaben e und f zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Vollstreckungsbehörde ist vorab anzuhören. In den Fällen des Buchstaben e Doppelbuchstabe bb hat die Anstalt vorab die zuständige Ausländerbehörde anzuhören.
2.
Verfahren
a)
Lockerungen werden in der Regel nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Erforderlichenfalls sind die Gefangenen bei der Antragstellung zu unterstützen. Der Antrag muss enthalten:
aa)
den Ort der Durchführung der Lockerung und in Fällen des Langzeitausgangs die Adresse der Unterkunft und
bb)
nähere Angaben zum Zweck der beantragten Lockerung.
b)
Lockerungen dürfen nicht zum Wohnsitz von Vollzugsbediensteten oder deren Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches erfolgen.
c)
Es ist darauf hinzuwirken, dass die oder der Gefangene den Erstantrag mindestens vier Wochen und Folgeanträge mindestens zwei Wochen vor dem angestrebten Lockerungstermin stellt.
d)
Die Erstlockerung und der Erstlangzeitausgang sind aktenkundig vor- und nachzubereiten. Auch Folgelockerungen werden in der Regel vor- und nachbereitet.
3.
Anlassprüfung
a)
Der Erreichung des Vollzugsziels dienen insbesondere:
aa)
Besorgungen für die Entlassungssituation,
bb)
die Herstellung oder Aufrechterhaltung förderlicher sozialer Kontakte außerhalb der Anstalt,
cc)
die Teilnahme an von der Anstalt oder Ehrenamtlichen gestalteten Kultur- oder Freizeitveranstaltungen,
dd)
der Einkauf bei zugelassener Selbstversorgung.
b)
Während der Arbeitszeit darf Gefangenen, denen Arbeit übertragen wurde, eine Lockerung nur gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Lockerung unerlässlich ist. Gleiches gilt für vorrangige Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
4.
Begleitpersonen bei Ausgang
Die von der Anstalt zugelassenen Personen im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes können externe Personen, ausnahmsweise aber auch Bedienstete der Anstalt sein. Im Rahmen der Prüfung der Eignung von externen Begleitpersonen hat mindestens ein persönliches Gespräch mit diesen Personen vor Gewährung der Lockerung zu erfolgen. Das Gespräch und das Ergebnis der Prüfung sind zu dokumentieren.
5.
Freigang
a)
Freigängerinnen und Freigänger werden im offenen Vollzug untergebracht.
b)
Zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen nach Strafantritt, über die Gewährung von Freigang, wenn Gefangene mit einer voraussichtlichen Haftzeit von nicht mehr als 24 Monaten sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt stellen und ein festes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nachweisen und der Arbeitgeber an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist.
c)
Ziffer XIII gilt entsprechend.
d)
Die Gewährung des Freigangs kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person oder Stelle, bei der die oder der Gefangene während des Freigangs beschäftigt ist, schriftlich verpflichtet wird, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die oder der Gefangene an der Beschäftigungsstelle nicht rechtzeitig erscheint, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sonst ein besonderer Anlass, wie zum Beispiel Erkrankung oder Trunkenheit, hierzu besteht. Sie ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass der oder dem Gefangenen über das für ihre oder seine Tätigkeit Notwendige hinaus nichts übergeben, von ihr oder ihm nichts angenommen und für sie oder ihn nichts besorgt werden darf. Auf § 120 des Strafgesetzbuches und § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist hinzuweisen.
e)
Es wird im Einzelnen festgelegt, wie oft und in welcher Weise das Verhalten der oder des Gefangenen während des Freigangs zu überprüfen ist. Der Zeitpunkt der Überprüfung und festgestellte Besonderheiten sind zu dokumentieren.
6.
Sonstiges
a)
Für den Erwerb von Nahrungs- und Genussmitteln zum Verzehr oder Verbrauch außerhalb der Anstalt und zum Bestreiten von Fahrtkosten sowie sonstigen mit dem Zweck der Lockerung zusammenhängenden Ausgaben kann der oder dem Gefangenen für den Ausgang der notwendige Betrag aus dem Hausgeld, dem verfügbaren Eigengeld oder bei Vorliegen der Voraussetzungen aus dem Überbrückungsgeld ausgehändigt werden.
b)
Die oder der Gefangene ist vor Antritt der Erstlockerung über die Bedeutung der ihr oder ihm erteilten Weisungen und die Bedeutung eines Widerrufs zu belehren. Insbesondere ist die oder der Gefangene darüber zu belehren, rechtzeitig in die Anstalt zurückzukehren und den ausgehändigten Geldbetrag nur bestimmungsgemäß zu verwenden sowie außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände nur mit vorheriger Zustimmung in die Anstalt einzubringen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und ist von der oder dem Gefangenen zu unterschreiben.
c)
Aus wichtigem Grund kann der oder dem Gefangenen im Rahmen eines Ausgangs oder eines Langzeitausgangs ihr oder sein bei der Anstalt verwahrtes Personaldokument ausgehändigt werden. Die oder der Gefangene hat den wichtigen Grund nachzuweisen.
7.
Dokumentation
Die Gründe einer Ablehnung des Lockerungsantrags sind zu dokumentieren und der oder dem Gefangenen bekannt zu geben.

XXV.
Zu § 39

Der oder dem Gefangenen ist aufzugeben, den wichtigen Anlass im Sinne des § 39 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes glaubhaft zu machen.

XXVI.
Zu § 40

1.
Zustimmungsvorbehalt für das Führen von Kraftfahrzeugen durch Gefangene
Das Führen von Kraftfahrzeugen durch Gefangene während einer Lockerung erfordert die Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters.
2.
Prüfungsmaßstab
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die oder der Gefangene eine gültige Fahrerlaubnis, eine gültige Zulassung des Kraftfahrzeugs nebst Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, eine gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung, den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz und die Deckung der Finanzierung des Fahrzeuges nachweist. Zudem darf anhand des von der oder dem Gefangenen vorzulegenden Auszuges aus dem Fahreignungsregister ein Anhaltspunkt für den Missbrauch nicht zu befürchten sein. Bei Gefangenen, die
a)
eine Freiheitsstrafe wegen Straßenverkehrsdelikten verbüßen,
b)
vor oder während der Haft Betäubungsmittel konsumiert haben,
ist die Zustimmung in der Regel zu versagen. Ausnahmen von der Versagung können zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Diese sind aktenkundig zu machen.
3.
Dokumentation
Die Prüfung ist zu dokumentieren.

XXVII.
Zu § 41

1.
Anwendung der VwV Justizvollzugssicherheit
Die Regelungen zu Aus- und Vorführungen in der VwV Justizvollzugssicherheit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährleistung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt vom 2. Mai 2013 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Verhältnis Ausführung zu Begleitausgang
Ausführungen sind gegenüber Ausgängen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes nachrangig und sollen nur gewährt werden, wenn die oder der Gefangene nicht für Ausgänge in Begleitung einer oder eines Bediensteten geeignet ist. Die oder der Gefangene wird während der Ausführungen ständig und unmittelbar beaufsichtigt.
3.
Anlässe für Ausführungen
Besondere Gründe für die Gewährung von Ausführungen sind insbesondere wichtige Anlässe im Sinne des § 39 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes. Darüber hinaus können Ausführungen zur Vorbereitung der Entlassung oder von Lockerungen gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist.
4.
Außenbeschäftigung
Für die Außenbeschäftigung werden die näheren Voraussetzungen der Gestattung und die notwendige Form der Beaufsichtigung in einer schriftlichen Verfügung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters festgelegt.

XXVIII.
Zu § 42

1.
Übergangsmanagement
a)
Das Übergangsmanagement ist die Gestaltung des Überganges von der Haft in die Freiheit in enger Kooperation zwischen Justizbehörden, Einrichtungen der Straffälligenhilfe und Institutionen außerhalb des Justizvollzugs mit dem Ziel, eine nachhaltige Wirkung der im Vollzug begonnenen und abgeschlossenen Resozialisierungsmaßnahmen zu erreichen.
b)
In jeder Anstalt wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter als beauftragte Person für das Übergangsmanagement benannt. Deren Aufgabe ist die Umsetzung und Weiterentwicklung des Übergangsmanagements innerhalb der Anstalt und die Koordination geeigneter Maßnahmen im Zusammenwirken mit externen Partnerinnen und Partnern.
c)
Konkrete Einzelmaßnahmen im Rahmen des Übergangsmanagements können insbesondere sein:
aa)
die Arbeit mit Angehörigen, Förderung familiärer Bindungen,
bb)
Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration,
cc)
Wohnraumbeschaffung und Unterbringung in betreuten Wohnformen oder Übergangseinrichtungen,
dd)
die Klärung des ausländerrechtlichen Status in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,
ee)
die Beschaffung von Arbeits- und Ausweispapieren,
ff)
die Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
gg)
die Schuldenregulierung,
hh)
die Planung von suchttherapeutischen Behandlungen, Gesundheitsfürsorge,
ii)
die Vermittlung weiterführender Behandlungs- und Beratungsangebote,
jj)
die Nachsorge, Hilfestellung nach Entlassung und Anregung einer Betreuung,
kk)
die wechselseitige Übergabe der Fallbearbeitung mit Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie Jugendgerichtshilfe,
ll)
die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements Dritter.
d)
Die im Rahmen des Übergangsmanagements geplanten und durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
2.
Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung
a)
Bei Beantragung hat die oder der Gefangene darzulegen, aus welchen Gründen die Lockerung zum Zweck der Eingliederung erforderlich ist.
b)
Vor Gewährung eines zusammenhängenden Langzeitausgangs ist die Möglichkeit einer Verlegung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes zu prüfen.
c)
Lockerungen sind dann nicht zu gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit für einen Missbrauch höher ist, als die des Ausbleibens eines Missbrauchs. Einer besonderen Prüfung bedarf die Gewährung von Lockerungen, wenn
aa)
Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft angeordnet ist,
bb)
eine vollziehbare Ausweisungsverfügung oder eine sonstige Ausreisepflicht besteht,
cc)
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
dd)
Gefangene während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben, einen Ausbruch unternommen haben oder aus der letzten Lockerung nicht freiwillig zurückgekehrt sind,
ee)
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während der letzten Lockerung eine strafbare Handlung begangen haben.
d)
Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstaben c Doppelbuchstabe aa bis dd hat die Anstalt vorab die zuständige Behörde anzuhören. Sofern in den Fällen des Buchstaben c Doppelbuchstabe cc die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, hat die Anstalt zusätzlich die zuständige Strafvollstreckungskammer vorab anzuhören.
e)
Die Entscheidung über den Lockerungsantrag ist vor dem Lockerungstermin in einer Konferenz zu besprechen und gegebenenfalls auch zu entscheiden. Das Konferenzvotum ist zu dokumentieren.

XXIX.
Zu § 43

1.
Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes
a)
Die Vorverlegung der Entlassung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist grundsätzlich vertretbar, wenn sich die oder der Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befindet.
b)
§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes darf nicht herangezogen werden, um den Anwendungsbereich des § 43 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes zu eröffnen.
c)
Die Gründe einer Vorverlegung der Entlassung im Sinne des § 43 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sind zu dokumentieren.
2.
Entlassungsbeihilfe
a)
Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungsziels notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. Es ist rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass durch bedürftige Gefangene Leistungen der konsularischen Vertretungen und anderer Behörden in Anspruch genommen werden. Die Höhe dennoch zu gewährender Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die preisgünstigste Verbindung des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels unter Beachtung einer angemessenen Zielankunftszeit. Der oder dem Gefangenen ist möglichst eine Fahrkarte oder ein entsprechender Gutschein auszuhändigen. Bedürftige Gefangene aus anderen Staaten erhalten eine Fahrkarte oder einen entsprechenden Gutschein für eine Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bis zum ersten nach der Grenze der Bundesrepublik Deutschland erreichbaren Ort oder zur nächstgelegenen konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die oder der Gefangene dies beantragt.
b)
Die oder der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie oder er den Bestimmungsort voraussichtlich erst nach mehr als vier Stunden erreichen wird.
c)
Die Gewährung sonstiger notwendiger Unterstützung soll die oder den Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ihren oder seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, bis sie oder er ihn aus ihrer oder seiner Arbeit oder aus Zuwendungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen decken kann.
d)
Bei der Bemessung des Umfangs der Unterstützung soll von den Leistungen ausgegangen werden, die Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für vergleichbare Fälle vorsieht.
e)
Barauszahlungen dürfen in der Regel nicht mehr als den neunfachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes betragen.

XXX.
Zu § 44

1.
Verfahren
a)
Die nachgehende Betreuung erfolgt nur mit Zustimmung von der Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt Regelungen zu Dauer und Ausgestaltung einer nachgehenden Betreuung. Für die Umsetzung bestimmt sie oder er besonders erfahrene und geeignete Bedienstete.
b)
Sind die Entlassenen der Bewährungshilfe unterstellt, wird die nachgehende Betreuung dem zuständigen Sozialen Dienst der Justiz mitgeteilt. Dies gilt entsprechend für sonstige Auflagen oder Unterstellungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
c)
Soweit eine nachgehende Betreuung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus stattfindet, sind die besonderen Gründe hierfür aktenkundig zu machen.
2.
Ausgestaltung der nachgehenden Betreuung
a)
Die nachgehende Betreuung findet in der Regel während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumen der Anstalt statt. Die nachgehende Betreuung außerhalb der Anstalt bedarf der Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters.
b)
Soweit die nachgehende Betreuung außerhalb der Anstalt stattfindet, muss gegenüber den Entlassenen, deren Angehörigen und deren sonstigem sozialen Umfeld die für die allgemeine Aufgabenerfüllung notwendige Distanz gewahrt bleiben. Insbesondere
aa)
dürfen dabei Räumlichkeiten des privaten Umfelds der Entlassenen und der Bediensteten nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters aufgesucht werden,
bb)
ist die Bekanntgabe der eigenen Wohnadresse, persönlicher Verhältnisse und Kontaktdaten auch bezüglich des eigenen sozialen Umfelds der oder des Bediensteten untersagt,
cc)
ist die telefonische Erreichbarkeit der oder des Bediensteten von der Anstalt sicherzustellen.
3.
Dokumentation
Der Verlauf der nachgehenden Betreuung ist in der Gefangenenpersonalakte der oder des Entlassenen zu dokumentieren. Hierbei sind insbesondere Hinweise auf eine Veränderung der Sozial- oder Kriminalprognose zu berücksichtigen.

XXXI.
Zu § 45

1.
Verbleib, Aufnahme und Entlassung, Anzeigepflicht
a)
Der Verbleib und die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage kann insbesondere erfolgen
aa)
zum Abschluss einer laufenden Bildungsmaßnahme,
bb)
zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs in eine Therapie- oder Wohneinrichtung oder
cc)
zur Beendigung einer laufenden Behandlungsmaßnahme.
b)
Auf ihren Antrag ist den untergebrachten Entlassenen zu gestatten, die Anstalt unverzüglich, nicht aber zur Unzeit zu verlassen.
c)
Ein freiwilliger Aufenthalt über die Dauer von vier Wochen hinaus ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
2.
Ausgestaltung des Aufenthalts in der Anstalt
a)
Die Anstalt trifft mit den auf freiwilliger Grundlage untergebrachten Entlassenen die notwendigen Vereinbarungen zu den Bedingungen der Unterbringung nach Maßgabe des § 61 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
b)
Den untergebrachten Entlassenen wird die in der Anstalt vorgehaltene ärztliche Behandlung angeboten. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, werden die untergebrachten Entlassenen angehalten und dabei unterstützt, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ansprüche der untergebrachten Entlassenen auf Kostenerstattung gegen Dritte sind im Rahmen der zu treffenden Vereinbarung abzutreten.

XXXII.
Zu § 46

1.
Einbringen von Kleidung oder Nahrungs- und Genussmitteln
a)
Das Einbringen von erforderlicher Kleidung für die Entlassung oder Entlassungsvorbereitung soll gestattet werden.
b)
Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln zur Selbstversorgung im offenen Vollzug soll gestattet werden. Darüber hinaus kann dies insbesondere gestattet werden, wenn Selbstversorgung oder Selbstkochen Bestandteil des behandlerischen Prozesses ist.
2.
Umgang mit Geldern und Wertgegenständen der Gefangenen
a)
Die Regelungen in der VwV Gelder und Wertgegenstände der Gefangenen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Behandlung von Geldern und Wertgegenständen der Gefangenen vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
b)
Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch die oder den Gefangenen nicht vertretbar erscheint, wie zum Beispiel Waffen oder Diebeswerkzeug, werden der zuständigen Behörde angezeigt. Trifft sie keine Verfügung, werden die Sachen der oder dem Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt oder zur Absendung freigegeben, sofern deren Besitz nicht gesetzlich verboten ist.
c)
Bei der Entlassung in die Freiheit werden der oder dem Gefangenen gegen Empfangsbestätigung die für sie oder ihn aufbewahrten Sachen ausgehändigt und das ihr oder ihm gutgeschriebene Geld ausgezahlt, soweit nicht die Herausgabe aufgrund einer Anordnung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine bestellte Betreuerin oder an einen bestellten Betreuer angezeigt ist.

XXXIII.
Zu § 47

Als geringer Wert im Sinne des § 47 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gilt ein Wert von bis zu 10 Euro.

XXXIV.
Zu § 48

1.
Verzeichnis über Haftraumausstattung
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass die Gefangenen in ihrem Haftraum nur Sachen in Gewahrsam haben dürfen, die in einem besonderen Verzeichnis vermerkt sind. Die Eintragung in das Verzeichnis haben die Bediensteten vorzunehmen, die der oder dem Gefangenen die Sachen überlassen oder entziehen.
2.
Elektrogeräte
Elektrogeräte werden im geschlossenen Vollzug vor ihrer Aushändigung an Gefangene technisch überprüft und versiegelt oder verplombt. Die Aushändigung und ordnungsgemäße Überprüfung wird in einem Verzeichnis vermerkt. Bei der Entlassung der oder des Gefangenen werden die Siegel auf ihren oder seinen Elektrogeräten entfernt oder unbrauchbar gemacht.
3.
Hausordnung
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt Näheres in der Hausordnung.

XXXV.
Zu § 50

1.
Bezug von Zeitungen und Zeitschriften
Nach vorheriger Genehmigung können durch Gefangene oder Dritte Zeitungen und Zeitschriften bestellt werden. Sie sollen über einen Postzeitungsdienst bezogen werden.
2.
Bezahlung von Zeitungen und Zeitschriften
Gefangene können für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ihr Hausgeld, ihr Taschengeld und ihr verfügbares Eigengeld verwenden. Es ist auch zulässig, dass externe Dritte das Abonnement für die Gefangene oder den Gefangenen direkt bezahlen, ohne dass eine Einzahlung über ein Konto der Anstalt vorgenommen wird.
3.
Vorenthaltung, Entzug von Zeitungen und Zeitschriften
Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben vorenthalten, wird dies der oder dem Gefangenen unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
4.
Verbleib von Zeitungen und Zeitschriften
Zeitungen und Zeitschriften, die nicht mehr aktuell sind, werden verwertet oder vernichtet. Sie sind auf Antrag der oder des Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls sie oder er ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung darlegt.
5.
Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung
Die oder der Gefangene hat die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen. Bei Bedarf ist die oder der Gefangene zu unterstützen. Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet. Gehen für entlassene oder in eine andere Anstalt verlegte Gefangene Zeitungen oder Zeitschriften ein, hat die oder der Gefangene der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, soll die Anstalt die Annahme verweigern.

XXXVI.
Zu § 51

1.
Ausgestaltung des Zugangs zum Rundfunk
Der bereitgestellte Zugang muss Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information sowie nach Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigen. Auf die Bedürfnisse ausländischer Gefangener ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
2.
Hörfunk- und Fernsehgeräte
a)
Für Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie sonstige zugelassene Informations- und Unterhaltungselektronik gilt Ziffer XXXV Nummer 2 entsprechend.
b)
Die erforderlichen technischen Überprüfungen und etwa notwendige technische Änderungen werden von der Anstalt auf Kosten der oder des Gefangenen veranlasst.
c)
Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.
d)
Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung und die Reparatur von Rundfunkgeräten können die Gefangenen aus ihrem Hausgeld, ihrem Taschengeld und ihrem verfügbaren Eigengeld decken.
e)
Die Ausstattungsmerkmale der Empfangsgeräte regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter in der Hausordnung.

XXXVII.
Zu § 52

1.
Anstaltskleidung
Die Anstalt hält für Gefangene eine angemessene Ausstattung an Anstaltskleidung vor.
2.
Eigene Kleidung
Die Möglichkeit zum Tragen eigener Kleidung ist zu fördern. Tragen die Gefangenen eigene Kleidung, darf diese keine gewaltverherrlichende, diskriminierende, menschenverachtende oder extremistische Haltung ausdrücken. Kleidung, welche das Gesicht verdeckt, ist nicht zulässig. Das Tragen von Uniformstücken oder -imitaten darf Gefangenen nicht gestattet werden.
3.
Arbeitskleidung
Für die Arbeitskleidung gelten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften. Private Arbeitskleidung ist in der Regel nicht zuzulassen.

XXXVIII.
Zu § 53

1.
Verpflegung
Die Regelungen in der VwV Gefangenenverpflegung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 17. November 2015 (SächsABl. S. 1704), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Einkauf
a)
Die Anstalt überprüft in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Vergleich mit dem örtlichen Einzelhandel, ob Güte, Preis und Umfang der angebotenen Waren angemessen sind.
b)
Alkoholhaltige Produkte dürfen nicht angeboten werden. Andere Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztlichen Rat allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
c)
Das Warensortiment wird unter dem Aspekt der Sicherheit und Ordnung regelmäßig überprüft. Der Anbieter ist zu verpflichten, jede Änderung und Erweiterung des Sortiments der Anstalt vorab mitzuteilen, um eine Überprüfung neuer Warenangebote zu ermöglichen.
d)
Bestellungen Gefangener bei geeigneten Versandhandelsunternehmen sollen zugelassen werden. Näheres regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
e)
Ein angemessener Umfang im Sinne des § 53 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist in der Regel ein monatlicher Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann in Ausnahmefällen den Einkauf für einen höheren Betrag gestatten.
3.
Sondereinkauf
Für den Einkauf nach § 53 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter einen Betrag bis zum achtfachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes festsetzen.

XXXIX.
Zu § 54

1.
Sport
Das sportliche Angebot muss ausgewogen sein. Mannschaftssport und Ausdauersport sind besonders zu fördern. Den Risiken einseitiger sportlicher Aktivitäten, insbesondere im Kraftsportbereich, ist durch Aufklärung und Anleitung entgegenzuwirken.
2.
Einbeziehung Dritter
Angebote ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von Sportvereinen sollen in die Freizeitgestaltung der Anstalt einbezogen werden.
3.
Beteiligung der Gefangenen
Gefangene sind in die Entwicklung, Organisation und Durchführung von Freizeitangeboten einzubeziehen.
4.
Erwerb von Qualifikationen durch Gefangene
Geeigneten Gefangenen kann der Erwerb einer Übungsleiterlizenz oder vergleichbarer Qualifikationen ermöglicht werden.

XL.
Zu § 55

Vor Beginn der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, für die gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes Ausbildungsbeihilfe gewährt wird, ist in Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu prüfen, ob der oder dem Gefangenen Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Gegebenenfalls ist auf eine Antragstellung der oder des Gefangenen hinzuwirken.

XLI.
Zu § 57

1.
Verfahren
a)
Der Antrag ist in dem Monat zu stellen, für den die Bedürftigkeit geltend gemacht wird. Hierauf sind die Gefangenen hinzuweisen.
b)
Die Möglichkeit der Vorauszahlung des Taschengeldes soll insbesondere zu Beginn der Haft angeboten werden. Die Vorauszahlung kann in bis zu sechs aufeinanderfolgenden Monaten gewährt werden, um eine Rücklage für die Umstellung auf nachträgliche Zahlung zu bilden.
2.
Gewährung von Taschengeld im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
Gefangene, gegen die eine Ersatzfreiheitstrafe vollstreckt wird, haben Anspruch auf den vollen Taschengeldsatz.

XLII.
Zu § 58

1.
Anwendung der VwV Gelder und Wertgegenstände der Gefangenen
Für die Verwaltung der Gelder und Konten der Gefangenen gilt die VwV Gelder und Wertgegenstände der Gefangenen.
2.
Bargeld im offenen Vollzug
Gefangenen im offenen Vollzug werden das Taschengeld und das Hausgeld in bar ausgezahlt, wenn sie nicht am Anstaltseinkauf teilnehmen.

XLIII.
Zu § 59

Ein angemessenes monatliches Hausgeld im Sinne von § 59 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes ist grundsätzlich für Gefangene zu bilden,

1.
die Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis beziehen. Es beträgt maximal den 25-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
2.
die Einkünfte aus einer Selbstbeschäftigung beziehen oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben. Es beträgt maximal den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.

XLIV.
Zu § 62

1.
Höhe des Überbrückungsgeldes
Im Hinblick auf die zu beachtenden Gläubigerinteressen darf das Überbrückungsgeld nur für den direkt mit der Entlassungsvorbereitung im Zusammenhang auftretenden Bedarf, wie zum Beispiel zur Zahlung einer Mietkaution, Kosten in Verbindung mit einer Arbeitsplatzsuche oder Kleidung verwendet werden. Ist der Bedarf, für den Überbrückungsgeld verwendet werden soll, auch ohne entlassungsvorbereitende Maßnahmen zu decken, scheidet eine Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes hierfür aus. Das Überbrückungsgeld darf den 110-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 55 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes grundsätzlich nicht übersteigen. Die Bildung von Überbrückungsgeld über diesen Betrag hinaus soll nur in begründeten Fällen gestattet werden. Die Gründe sind zu dokumentieren. Bei der Festsetzung sind Gläubigerbelange, insbesondere Unterhaltspflichten der oder des Gefangenen, zu beachten.
2.
Ansparraten
Die Höhe der monatlichen Rate des Überbrückungsgeldes kann die oder der Gefangene wählen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, unter welchen Bedingungen eine Änderung der Ratenhöhe zulässig ist.

XLV.
Zu § 63

1.
Sehhilfen
a)
Für die Versorgung der Gefangenen mit Sehhilfen gilt § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Hilfsmittel-Richtlinie in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2012 (BAnz AT 10.04.2012 B2), die zuletzt durch den Beschluss vom 22. November 2019 geändert worden ist (BAnz AT 14.02.2020 B2), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
b)
Die Versorgung mit Sehhilfen ist in der Regel im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes nicht gerechtfertigt, wenn der Freiheitsentzug zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich noch weniger als drei Monate betragen wird.
c)
Besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, sind sie in einfacher Ausführung zu beschaffen. Kosten des Brillengestells, sofern diese anfallen, sind von der oder dem Gefangenen selbst zu tragen. Zur Brille kann auf Antrag der oder des Gefangenen bei Bedarf ein einfaches Behältnis beschafft werden. Brille und Behältnis gehen in das Eigentum der oder des Gefangenen über.
d)
Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nicht vor und wurde eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet, kann der oder dem Gefangenen auf Antrag gestattet werden, die verordnete Sehhilfe aus eigenen Mitteln zu beschaffen.
e)
Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen gemäß Buchstabe a nicht vor, können der oder dem Gefangenen in besonderen Härtefällen auf Antrag Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe zur Verfügung gestellt werden. Über das Vorliegen eines Härtefalles entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Buchstabe b gilt entsprechend.
2.
Zahnmedizinische Leistungen
a)
Die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (BAnz. 2005 S. 4094), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Februar 2016 (BAnz AT 03.05.2016 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Die Gefangenen haben einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Gefangenen, deren voraussichtliche Verweildauer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahnersatz noch weniger als sechs Monate betragen wird, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen. Er soll abhängig von der verbleibenden Verweildauer höchstens 30 Prozent betragen. Der Zuschuss darf nur gewährt werden, wenn die Behandlung während der Dauer des Freiheitsentzugs voraussichtlich auch zu Ende geführt werden kann.
c)
Ist die oder der Gefangene im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes bedürftig, können die für eine medizinisch notwendige Versorgung nach Buchstabe a tatsächlich entstandenen Kosten auf Antrag der oder des Gefangenen in voller Höhe erstattet werden. Buchstabe b Satz 5 gilt entsprechend.
d)
Über Ausnahmen entscheidet in besonderen Härtefällen die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
3.
Gynäkologische Behandlung
a)
Die Gefangenen werden in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz durch eine Gynäkologin behandelt.
b)
Sofern eine vertrauensvolle Beziehung zwischen der Gynäkologin und der Gefangenen nicht aufgebaut werden kann, sind der Gefangenen im Einzelfall Ausführungen zu einer externen Gynäkologin oder einem externen Gynäkologen zu gestatten. Soweit die Gefangene ausdrücklich die Behandlung durch einen Gynäkologen wünscht, ist ihr in diesem Fall eine Ausführung zu einem Gynäkologen zu gestatten, sofern nicht die Behandlung durch einen in der Anstalt beschäftigten oder honorarvertraglich verpflichteten Facharzt möglich ist.

XLVI.
Zu § 64

1.
Ausgabe von Medikamenten
a)
Soweit pharmazeutisch möglich und medizinisch sinnvoll, werden Medikamente in flüssiger oder aufgelöster Form verabreicht. An Gefangene werden Medikamente, soweit medizinisch vertretbar, nur in Einzeldosen ausgegeben. Über eine ausnahmsweise andere Dosierung und Ausgabe an die oder den Gefangenen entscheidet die Ärztin oder der Arzt.
b)
Die Einnahme der Medikamente wird durch Bedienstete ständig und unmittelbar beaufsichtigt. Dies gilt nicht für Medikamente, die die oder der Gefangene nach ärztlicher Anordnung in ihrem oder seinem Haftraum in eigener Verwahrung haben darf sowie im Regelfall für die Medikamente der Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht sind. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt.
c)
Eine Substitution wird nach rein medizinischen Gesichtspunkten eingeleitet oder durchgeführt. Die Möglichkeiten für betäubungsmittelabhängige Gefangene, eine Substitution im Justizvollzug zu beginnen oder fortzuführen, müssen denen in Freiheit entsprechen.
2.
Unterbringung in einem externen Krankenhaus
a)
Werden medizinische Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Gefangenen ausnahmsweise in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs erbracht, entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter über Art und Umfang der Beaufsichtigung. Die Gefangenen sind aktenkundig über die Verhaltenspflichten während des Krankenhausaufenthalts zu belehren.
b)
Die Verbringung der oder des Gefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs kann durch Ausführungen erfolgen. Dies gilt auch im Falle eines stationären Aufenthalts. Bei lockerungsgeeigneten Gefangenen kann die medizinische Leistung, auch bei stationärem Aufenthalt, als Lockerung durchgeführt werden.

XLVII.
Zu § 66

Der Nichtraucherschutz ist insbesondere durch ausreichend Nichtraucherhaftplätze sicherzustellen. Gefangene dürfen nicht gegen ihren Willen mit rauchenden Gefangenen gemeinsam untergebracht werden. Der Nichtraucherschutz ist auch in Gemeinschaftsräumen zu gewährleisten.

XLVIII.
Zu § 68

1.
Nahrungsverweigerung
a)
Verweigern Gefangene beharrlich die Aufnahme von Nahrung oder Getränken (Nahrungsverweigerung), werden sie von den Bediensteten besonders sorgfältig beobachtet. Der oder dem Gefangenen ist auch während der Nahrungsverweigerung zu den in der Anstalt üblichen Zeiten die Anstaltsverpflegung auszugeben. Der ungehinderte Zugang zu Trinkwasser im Haftraum ist jederzeit zu gewährleisten.
b)
Die oder der Gefangene wird engmaschig psychologisch und ärztlich betreut. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt führt mit der oder dem Gefangenen unter Beteiligung einer Psychologin oder eines Psychologen und gegebenenfalls einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ein Aufklärungsgespräch. Die oder der Gefangene ist dabei über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung zu belehren. Die Belehrung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Mit zunehmender Dauer der Nahrungsverweigerung muss die Frequenz der ärztlichen Betreuung steigen.
c)
Beginn und Dauer der Nahrungsverweigerung, die durchgeführten Betreuungsmaßnahmen sowie die Reaktionen der oder des Gefangenen auf die Ausgabe der Verpflegung sind zu dokumentieren. Das Aufklärungsgespräch ist zu protokollieren und mit den Unterschriften der Anwesenden zu versehen. Die Unterschrift der oder des Gefangenen ist entbehrlich. Die wiederholt durchgeführten Belehrungen sind aktenkundig zu machen. Befindet sich die oder der Gefangene aus Sicht der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes aufgrund der Nahrungsverweigerung in Lebensgefahr, ist die ausführlich begründete Einschätzung der Ärztin oder des Arztes zur Gesundheitsakte zu nehmen.
2.
Zwangsernährung
a)
Die Feststellung, ob Lebensgefahr droht und somit ein akuter Selbsttötungsversuch vorliegt, obliegt der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt. Die ausführlich begründete Einschätzung ist zur Gesundheitsakte zu nehmen.
b)
Ist die erforderliche medizinische Behandlung und Betreuung in der zuständigen Anstalt nicht mehr gewährleistet, wird die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter informiert. Diese oder dieser setzt sich mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig für die Einweisung in das Haftkrankenhaus ins Benehmen. Die ergriffenen Maßnahmen und getroffenen Absprachen sind zu dokumentieren.

XLIX.
Zu § 74

Zur einvernehmlichen Streitbeilegung sollen auch moderierte Ausgleichsverfahren wie Mediation oder Täter-Opfer-Ausgleich angeboten werden.

L.
Zu § 75

1.
Haftraumkontrollen im geschlossenen und offenen Vollzug
Anlassunabhängige Haftraumkontrollen sind mindestens zweimal pro Monat durchzuführen, auch während des Nachteinschlusses, am Wochenende und an Feiertagen. Es ist ein Haftraumkontrollbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt, das Ergebnis und die Haftraumnummer der Gefangenen sowie die Namen der kontrollierenden Bediensteten jeder Haftraumdurchsuchung festzuhalten sind.
2.
Sicherheitskontrollen im geschlossenen Vollzug
Alle Hafträume werden täglich einer Sicherheitskontrolle, die sich insbesondere auf die technische und bauliche Sicherheit des Haftraumes bezieht, unterzogen. Alle Räumlichkeiten, die von Gefangenen frequentiert werden, werden regelmäßig kontrolliert und durchsucht, insbesondere auf verbotene Gegenstände, Versteckmöglichkeiten, sicherheitsrelevante Beschädigungen, Ordnung und Sauberkeit. Die Durchsuchungen und Kontrollen werden dokumentiert.
3.
Durchsuchungen Gefangener
Zusätzlich zu anlasslosen Durchsuchungen werden
a)
alle Gefangenen zum Arbeitsbeginn, zum Beginn von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie nach deren Ende unter Einsatz einer Handsonde oder eines Metalldetektorrahmens durchsucht; zusätzlich werden die beschäftigten Gefangenen ohne Entkleidung stichprobenartig durchsucht,
b)
die am Aufenthalt im Freien teilnehmenden Gefangenen jeweils vor Betreten und nach Verlassen des Geländes stichprobenartig mindestens durch Abtasten und zusätzliches Absonden mittels Handsonde durchsucht,
c)
die Gefangenen vor und nach einer Besuchsdurchführung durchsucht.
4.
Körperliche Durchsuchungen Gefangener mit Entkleidung
a)
Anordnungen gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sind bei Erlass der Anordnung vor Durchführung der Durchsuchung mündlich zu begründen.
b)
Körperliche Durchsuchungen mit Entkleidung, die auf eine allgemeine Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nach § 75 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gestützt werden, bedürfen einer Einzelfallentscheidung der anordnenden Bediensteten.
c)
Bei der Durchführung der Durchsuchung haben mindestens zwei Vollzugsbedienstete anwesend zu sein. Die Anordnung, die Durchführung und das Ergebnis der Durchsuchung sind in der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren. Aus der begründeten Anordnung müssen sich Ort, Zeit, Art und Umfang der Maßnahme sowie der Kreis der Betroffenen zweifelsfrei ergeben.

LI.
Zu § 76

Die Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden sollen.

LII.
Zu § 82

Bei Nichtrückkehr Gefangener von Lockerungen sind Fahndungsmaßnahmen unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der festgelegten Rückkehrzeit in die Wege zu leiten, es sei denn, die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trifft im Einzelfall eine andere Festlegung. Diese ist aktenkundig zu machen.

LIII.
Zu § 83

1.
Beobachtung
Werden Gefangene gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes beobachtet, ist die Intimsphäre der Gefangenen, insbesondere während des Toilettengangs, zu wahren.
2.
Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum
Eine Absonderung oder Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Gefangenen am Aufenthalt im Freien teilnehmen.
3.
Fixierung
Die Fixierung ist nur im Justizvollzugskrankenhaus Leipzig zulässig.
4.
VwV Justizvollzugssicherheit
Die Regelungen des zweiten Abschnitts der VwV Justizvollzugssicherheit bleiben unberührt.

LIV.
Zu § 84

1.
Anordnung mehrerer Sicherungsmaßnahmen
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
2.
Überprüfung angeordneter Sicherungsmaßnahmen
Eine Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme erfolgt in der Regel
a)
täglich in den Fällen des § 83 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sowie in den Fällen der Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes,
b)
wöchentlich in den Fällen des § 83 Absatz 2 Nummer 1 und 4 sowie in den Fällen der Beobachtung ohne optisch-technische Hilfsmittel nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
3.
Dokumentation
Lückenlos zu dokumentieren sind die Anordnung, die durchgeführte Betreuung und die Überprüfung der Anordnung
a)
der Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,
b)
der Absonderungen,
c)
der Unterbringung Gefangener im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum und im Präventions- und Sicherungshaftraum sowie
d)
der Fixierung von Gefangenen.
Es sind die von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Dokumentationsbücher für die Unterbringung Gefangener im besonders gesicherten Haftraum zu verwenden. Die Dokumentation ist zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen.

LV.
Zu § 86

Als Waffen sind im Justizvollzug zugelassen:

1.
als Hiebwaffen: Teleskopeinsatzstöcke,
2.
als Schusswaffen: Pistolen,
3.
zum Einsatz von Reizstoffen: Reizstoffsprühgeräte.

Über die Beschaffung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Regelungen in der VwV Justizvollzugssicherheit bleiben unberührt.

LVI.
Zu § 87

1.
Meldung, Dokumentation
Über jeden Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist eine dienstliche Meldung zu erstellen und der Vollzugsabteilungsleiterin oder dem Vollzugsabteilungsleiter zur Kenntnis zu bringen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt im Rahmen einer dienstlichen Anordnung, in welchen Fällen sie oder er von der Vollzugsabteilungsleiterin oder dem Vollzugsabteilungsleiter über die Anwendung unmittelbaren Zwanges unterrichtet wird.
2.
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter
a)
Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, ist eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter zu bestimmen und bekannt zu geben. Nur diese oder dieser ist befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen.
b)
In dringlichen Fällen, in denen eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter nicht bestimmbar ist, darf jede oder jeder Vollzugsbedienstete die Aufgabe der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters einstweilen übernehmen. Die Übernahme ist bekannt zu geben.
c)
Das Recht von höheren Vorgesetzten, unmittelbaren Zwang anzuordnen, bleibt unberührt.
3.
Schulung
Die Vollzugsbediensteten sind jährlich zu Voraussetzungen und Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu schulen.

LVII.
Zu § 90

Die Disziplinarmaßnahme der Beschränkung oder des Entzugs des Aufenthalts in Gemeinschaft umfasst nicht die Teilnahme am Aufenthalt im Freien, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen und an Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Anstalt.

LVIII.
Zu § 91

Die Bewährungszeit des § 91 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden. Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

LIX.
Zu § 93

1.
Anordnungsbefugnis
Das Disziplinarverfahren darf nicht von der Person geführt werden, gegen die sich die Verfehlung richtet.
2.
Anhörung
Die anordnende Person hat die Gefangenen persönlich anzuhören.
3.
Einvernehmliche Streitbeilegung
Ist eine Vereinbarung mit der oder dem Gefangenen oder zwischen Gefangenen zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen nicht angemessen oder kann eine solche nicht erzielt werden, wird dies mit entsprechender Begründung aktenkundig gemacht.
4.
Verteidigung
Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes hinzuweisen.
5.
Verfahren bei Widerruf
§ 93 Absatz 6 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gilt auch für den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung.

LX.
Zu § 94

1.
Zustimmungsvorbehalt
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, inwieweit die Aufhebung begünstigender Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für die oder den Gefangenen sind, insbesondere die Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug oder der Widerruf genehmigter Lockerungen, ihrer oder seiner Zustimmung bedürfen.
2.
Dokumentation
Die Gründe für die Aufhebung begünstigender Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.

LXI.
Zu § 95

1.
Sprechstunden
Sprechstunden der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters sind mindestens monatlich, Sprechstunden der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters und der Vollzugsabteilungsleiterin oder des Vollzugsabteilungsleiters sind mindestens wöchentlich einzurichten.
2.
Verfahren bei Beschwerden
a)
Beschwerden, die an eine offenbar nicht zuständige Behörde gerichtet sind, leitet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an die zuständige Behörde weiter.
b)
Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sowie die Petentin oder der Petent sind in der Regel zu informieren. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
c)
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters sowie ihrer oder seiner Vertretung im Amt, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

LXII.
Zu § 96

Die Regelungen in der VwV Kriminologischer Dienst des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 4. Mai 2009 (SächsJMBl. S. 226), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

LXIII.
Zu § 99

1.
Übertragung von Aufgaben
a)
Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vertretung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter, die Leiterin oder den Leiter der sozialtherapeutischen Abteilungen, die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt des Krankenhauses der Justizvollzugsanstalt Leipzig, die Verwaltungsdienstleiterin oder den Verwaltungsdienstleiter, die Leiterin oder den Leiter der Sicherheitsgruppe Justizvollzug, die hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitglieder der Sicherheitsgruppe Justizvollzug sowie die Vollzugsabteilungsleiterinnen und Vollzugsabteilungsleiter.
b)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in ihrem oder seinem Auftrag Entscheidungen treffen können und welche Aufgabenbereiche Bediensteten übertragen werden.
c)
Folgende Befugnisse dürfen ausschließlich auf die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter übertragen werden:
aa)
die Entscheidung über die dauerhafte Unterbringung im offenen Vollzug (Ziffer IX),
bb)
die Entscheidung über die Gewährung von Erstlockerungen und deren Wiedergewährung nach Widerruf sowie Entscheidung über die Gewährung weiterführender Lockerungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe und bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (Ziffer XXIV),
cc)
die Zustimmung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Gefangene während einer Lockerung (Ziffer XXVI),
dd)
die Verfügung zur Gestattung und Beaufsichtigung von Außenbeschäftigung (Ziffer XXVII),
ee)
die Entscheidung über Art und Umfang der Beaufsichtigung in einem externen Krankenhaus (Ziffer XLVI),
ff)
die Festlegung des Zustimmungsvorbehaltes der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters bei der Aufhebung begünstigender Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für die Gefangenen sind, (Ziffer LX) und
gg)
die monatlich stattfindende persönliche Kommunikation mit den Mitgliedern der Gefangenenmitverantwortung (Ziffer LXIV).
d)
Die Zeichnung von Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes darf nur der Vertretung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, der Vollzugsleiterin oder dem Vollzugsleiter oder Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden.
2.
Die Übertragung der Anordnungsbefugnisse für folgende Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
a)
Durchsuchungen gemäß § 75 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes,
b)
besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 83 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes,
c)
Disziplinarmaßnahmen gemäß § 90 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.

LXIV.
Zu § 103

1.
Wahl zur Gefangenenmitverantwortung, Mandatsende
a)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Wahlordnung. Die Wahlperiode soll nach zwölf Monate enden. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln, dass möglichst Gefangene aus allen Unterkunftsbereichen der Anstalt in der Gefangenenmitverantwortung und soweit tatsächlich möglich auch ausländische Gefangene vertreten sind.
b)
Wahlberechtigt sind Gefangene, die sich zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Monat in der Anstalt befinden.
c)
Kandidieren dürfen Gefangene, die sich zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten in der Anstalt befinden und deren Strafende voraussichtlich nach dem Ende der Wahlperiode liegt. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Ausnahmefall hiervon abweichend geeignete Gefangene zur Kandidatur zulassen, wenn deren Vollzugsdauer mindestens drei Monate beträgt.
d)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Gefangene von der Kandidatur und Gewählte zeitweise oder auf Dauer aus der Gefangenenmitverantwortung ausschließen, wenn
aa)
es die Sicherheit der Anstalt erfordert oder
bb)
aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass die Gefangenen das ihnen gewährte Vertrauen zu Verstößen gegen die Anstaltsordnung missbrauchen werden.
e)
Das Mandat endet
aa)
mit Ablauf der Wahlperiode,
bb)
mit der Entlassung der Gefangenenvertreterin oder des Gefangenenvertreters aus der Haft,
cc)
mit der Verlegung der Gefangenenvertreterin oder des Gefangenenvertreters in eine andere Anstalt,
dd)
durch den bei der Anstaltsleiterin oder beim Anstaltsleiter schriftlich erklärten Rücktritt oder
ee)
durch Ausschluss, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass die oder der Gefangene das ihr oder ihm gewährte Vertrauen zu Verstößen gegen die Anstaltsordnung oder -sicherheit missbrauchen wird.
2.
Beteiligung der Gefangenenmitverantwortung
a)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Gefangenen an der Verantwortung beteiligt werden. Sie oder er trifft sich regelmäßig mit den Mitgliedern der Gefangenenmitverantwortung. Diese Pflicht kann auf eine Verbindungsperson übertragen werden, wobei die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mindestens einmal monatlich persönlich mit den Mitgliedern der Gefangenenmitverantwortung spricht.
b)
Für die Mitwirkung kommen insbesondere in Betracht:
aa)
Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Gestaltung von Kulturprojekten und Veranstaltungen,
bb)
Anregungen zu Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sowie der Aus- und Weiterbildung Gefangener,
cc)
Angelegenheiten der Hausordnung einschließlich Besuchsregelung, Anstaltsklima und Eindämmung subkultureller Erscheinungen,
dd)
Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes, der Realisierung des Projektes Selbstkochen und des Warenangebotes beim Einkauf.
c)
Die Gefangenenmitverantwortung ist kein Vertretungsorgan der Gesamtheit der Gefangenen nach außen.

LXV.
Zu § 104

Erlässt die Aufsichtsbehörde eine Rahmenhausordnung, bedarf eine hiervon abweichende Hausordnung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

LXVI.
Zu § 107

1.
Mitglieder des Beirates
a)
Der Beirat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Vertreterin oder einem Vertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Bei Nichterreichbarkeit der oder des Vorsitzenden tritt die Vertreterin oder der Vertreter an deren oder dessen Stelle.
b)
Diejenigen Mitglieder, die nicht Abgeordnete des Landtags sind, werden von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter nach Anhörung der regionalen kirchlichen Einrichtungen, der Handwerkskammern, der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Träger der freien Straffälligenhilfe und der zuständigen Landrätin, dem zuständigen Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorgeschlagen und durch die Aufsichtsbehörde ernannt. Es ist auf eine paritätische Besetzung des Beirats hinsichtlich des Geschlechts hinzuwirken.
c)
Mitglieder des Beirates, die ihre Pflichten erheblich verletzen, können ihres Amtes enthoben werden. Vor der Entscheidung sind die Betroffenen und die oder der Vorsitzende des Beirates anzuhören. Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse aus § 107 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes angeordnet werden. Die Entscheidung trifft bei Abgeordneten der Landtag, bei den sonstigen Mitgliedern die Aufsichtsbehörde.
2.
Arbeit des Beirates
a)
Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal jährlich einberufen. Sie oder er kann sich dabei der Unterstützung der Anstalt bedienen.
b)
An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirates die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter und andere Anstaltsbedienstete teil. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter berichtet bei Bedarf über die Situation in der Anstalt.
c)
Die Namen der Mitglieder sind den Gefangenen durch Aushang mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass und auf welchem Weg sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an diese wenden können.
d)
Der Beirat ist keine Beschwerdeinstanz im Sinne des § 95 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes. Er unterliegt nicht der Weisung der Vollzugsbehörden.
3.
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten, soweit sie nicht Mitglieder des Landtages sind, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten vom 3. Dezember 1998 (SächsJMBl. S. 151), die durch Ziffer IX der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157, 158) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Aufgaben der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters
a)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirates bei der Ausübung ihrer Befugnisse und erteilt ihnen die erforderlichen Auskünfte. Mitteilungen aus der Gefangenenpersonalakte oder Einsichtnahmen von Anstaltsbeiräten in die Gefangenenpersonalakte sowie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden dokumentiert.
b)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Beirates zeitnah über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt und alle Planungen, Entwicklungen und Ereignisse, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für den Beirat von besonderem Interesse sind.
c)
Die Mitglieder des Beirates werden von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter über die Wahrung der Verschwiegenheit, auch im Fall der Akteneinsicht, belehrt.

LXVII.
Zu § 111

1.
Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung
a)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich dem gemäß § 110 des Strafvollzugsgesetzes zuständigen Gericht zuzuleiten.
b)
Stellungnahmen der Anstalt in gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes zeichnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
2.
Mitteilungen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Die Anstalt teilt der für die Anstalt zuständigen Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer mit:
a)
die auch bundeslandübergreifende Verlegung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in andere Anstalten,
b)
die Aufnahme von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus anderen Anstalten, auch aus anderen Bundesländern,
c)
neu im Vollzug aufgenommene Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung,
d)
Gefangene, bei denen gegebenenfalls auch im Laufe des Vollzugs mit rechtskräftigem Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wird,
e)
die Entlassung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung.
3.
Zivilhaft
a)
Im Vollzug der Zivilhaft dürfen über den bloßen Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen nur angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn Zivilhaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
b)
Unverzüglich nach der Aufnahme werden die Gefangenen von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt untersucht.
c)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann in den Fällen des Buchstaben a Satz 1 ausnahmsweise gestatten, dass die oder der Gefangene sich auf eigene Kosten innerhalb der Anstalt von einer Ärztin oder einem Arzt ihrer oder seiner Wahl behandeln lässt.
d)
Beantragt die oder der Gefangene ihre oder seine Ausführung zum Gericht, um die Handlung vorzunehmen oder die Erklärung abzugeben, zu deren Erzwingung, Erwirkung oder Erreichung die Haft angeordnet wurde, ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Gericht zu übermitteln.
e)
Die Ausführung der oder des Gefangenen bedarf der Zustimmung des Gerichts, das die Haft angeordnet hat. In Eilfällen ist die Zustimmung des Gerichts telefonisch einzuholen. Die Kosten der Ausführung trägt die oder der Gefangene.

LXVIII.
Zu § 112

Die Vorschrift des § 112 Absatz 4 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes erfüllt sind.

Abschnitt 2:
Mitteilungs- und Berichtspflichten

LXIX.
Allgemeines

1.
Vollzugliche Maßnahmen
Bedarf eine vollzugliche Maßnahme der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, berichtet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter so rechtzeitig, dass eine fristgemäße Entscheidung möglich ist. Die Aufhebung der Maßnahme ist mitzuteilen.
2.
Allgemeiner Regelungsbedarf
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeinen Regelung geben können.

LXX.
Besuche und Schreiben bestimmter Institutionen und Personen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter informiert die Aufsichtsbehörde umgehend, soweit möglich rechtzeitig vorab, über Besuche von den in § 33 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Stellen und über Besuchswünsche von Medienvertretern sowie Vertretern ausländischer Stellen der Zeitgeschichte. An die Anstalt gerichtete Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen sind der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben.

LXXI.
Außerordentliche Vorkommnisse

1.
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
a)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, die geeignet sind, öffentliches Aufsehen zu erregen, insbesondere die unter Buchstabe c genannten außerordentlichen Vorkommnisse.
b)
Entweichungen, Meutereien, Geiselnahmen, Brände, Todesfälle von Gefangenen oder andere außerordentliche Vorkommnisse, die geeignet sind, erhebliches öffentliches Aufsehen zu erregen, sind der Aufsichtsbehörde und, in Fällen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder in Todesfällen von Gefangenen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich fernmündlich vorab mitzuteilen. Dies gilt auch zur Nachtzeit sowie an Wochenenden und Feiertagen.
c)
Außerordentliche Vorkommnisse sind insbesondere:
aa)
der Tod einer oder eines Gefangenen,
bb)
ein Suizidversuch, Nahrungsverweigerung, ein Betäubungsmittel- oder Medikamentenmissbrauch Gefangener, soweit dadurch eine stationäre Behandlung erforderlich wird,
cc)
der Verdacht auf epidemische Erkrankungen,
dd)
Brandfälle,
ee)
schwere Unfälle mit erheblichen Personen- oder Sachschäden,
ff)
die Entweichung aus dem geschlossenen Vollzug, bei Aus- und Vorführung, Ausantwortung, Transport und Krankenhausaufenthalt, aus dem offenen Vollzug und bei Außenbeschäftigung sowie jeder Versuch einer Entweichung in den genannten Fällen,
gg)
die Nichtrückkehr von Lockerungsmaßnahmen, soweit Fahndungsmaßnahmen eingeleitet wurden (Ziffer LII),
hh)
der Verdacht auf strafbare Handlungen Gefangener während Lockerungsmaßnahmen,
ii)
Angriffe auf Bedienstete oder Unfälle Bediensteter, die eine ärztliche Behandlung oder Dienstunfähigkeit zur Folge hatten,
jj)
Angriffe auf und Demonstrationen vor Einrichtungen des Justizvollzugs, widerrechtliches Eindringen eines Unbefugten in die Anstalt,
kk)
Meutereien,
ll)
Geiselnahmen,
mm)
die Sicherstellung von Betäubungsmitteln innerhalb der Anstalt von mehr als 5 Gramm, bei Cannabisprodukten von mehr als 10 Gramm,
nn)
auf dem Anstaltsgelände erfolgte Sicherstellungen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes,
oo)
jede Anwendung unmittelbaren Zwangs, wenn die oder der Gefangene dabei verletzt wurde,
pp)
jeder Einsatz von Polizeibediensteten in der Anstalt, der auf Anforderung der Anstalt erfolgt,
qq)
die Fehlentlassung von Gefangenen,
rr)
der Verlust von Haftraum- und Durchgangsschlüsseln,
ss)
die Feststellung von unerlaubten Drohnenflügen über dem Anstaltsgelände,
tt)
der Ausfall der Stromversorgung oder der Sicherheitstechnik,
uu)
Dienstpflichtverletzungen von Bediensteten, soweit sie Anlass zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens geben können,
vv)
die Feststellung, dass eine Gefangene oder ein Gefangener Finanz-Sanktionslisten unterliegt.
2.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
a)
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über außerordentliche Vorkommnisse obliegt grundsätzlich der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und erfolgt in der Regel durch Herausgabe einer schriftlichen Pressemitteilung. Diese ist vorab der Aufsichtsbehörde und deren Pressestelle zu übermitteln.
b)
Sind außerordentliche Vorkommnisse Gegenstand eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens, erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nur in Absprache mit der Staatsanwaltschaft. Bei Presseanfragen ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu verweisen.
c)
Bei außerordentlichen Vorkommnissen gemäß Nummer 1 Buchstabe b stimmt sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter hinsichtlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit unverzüglich mit der Aufsichtsbehörde ab.

LXXII.
Strafanzeigen

1.
Erstattung von Strafanzeigen
Der Verdacht einer strafbaren Handlung ist der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn nicht aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass ein Strafverfahren eingestellt würde (§§ 153, 154 Absatz 1, § 154a Absatz 1, § 154b der Strafprozeßordnung).
2.
Zusammenarbeit mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
a)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter soll im Anzeigefall die Polizei oder Staatsanwaltschaft auch über Durchführung und Ergebnis eines Disziplinarverfahrens gegen die Gefangene oder den Gefangenen und vereinbarte Ausgleichsmaßnahmen nach § 93 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes unterrichten.
b)
Sind außerordentliche Vorkommnisse Gegenstand der Strafanzeige, stimmt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eigene Ermittlungen gegebenenfalls mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ab.
3.
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie der Strafanzeige zu übersenden. Verletzungen oder Verletzungsfolgen der Beteiligten sind in der Strafanzeige zu erläutern. Auf Vollzugsmaßnahmen, die nicht in der Strafanzeige erläutert sind, insbesondere Sicherungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen, Verlegungen von Beteiligten, Opferbetreuung und eingeleitete Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Vorkommnisse, ist im Bericht einzugehen. Dem Bericht sind die Personal- und Vollstreckungsblätter aller beteiligten Gefangenen beizufügen.

LXXIII.
Aufnahme in Amtshilfe

Der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen sind Ersuchen, die gerichtet sind:

1.
auf den Vollzug von Polizeigewahrsam im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (SächsPVDG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) in der jeweils geltenden Fassung in Amtshilfe in einer Anstalt oder
2.
auf die Aufnahme von Abschiebungsgefangenen in Amtshilfe gemäß § 62a Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 des Aufenthaltsgesetzes.

Das weitere Vorgehen regelt die Aufsichtsbehörde.

LXXIV.
Weitere Berichtspflichten

1.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich
a)
über die Aufnahme von Personen, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt ist, unter Mitteilung des Aufnahmegrundes, des konkreten strafrechtlichen Vorwurfs und weiterer wichtiger Umstände des Einzelfalls,
b)
über die Aufnahme von Gefangenen, die ausweislich ihrer Vollstreckungsunterlagen einer Straftat aus den §§ 129 bis 129b, 89 bis 89c und 91 des Strafgesetzbuchs verdächtig oder wegen einer solchen verurteilt sind,
c)
über die Aufnahme und über die bestehende Inhaftierung von Gefangenen,
aa)
die, ohne unter Buchstabe b zu fallen, ausweislich ihrer Vollstreckungsunterlagen wegen einer Straftat verdächtig oder verurteilt sind, die aus einer politischen oder extremistischen Motivation heraus begangen wurde, oder
bb)
bei denen sonstige Tatsachen den Verdacht einer extremistischen Haltung, Gesinnung oder Einstellung begründen oder
cc)
bei denen aufgrund erlangter Erkenntnisse schon vor Haftantritt oder aufgrund eines bekannt gewordenen Verhaltens während der Inhaftierung Hinweise auf eine extremistische Haltung, Gesinnung oder Einstellung sowie Anhaltspunkte für entsprechende Radikalisierungstendenzen bekannt werden, wobei eine politische, extremistische Motivation oder eine solche Haltung, Gesinnung oder Einstellung insbesondere Bezug auf die Phänomene Rechtsextremismus und Linksextremismus, Islamismus, auf religiöse und ausländische Ideologien sowie auf Staatsfeindlichkeit sowie Selbstverwalter- und Reichsbürgertum sowie gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit nimmt,
d)
über die erneute Aufnahme von Gefangenen nach einer Entweichung oder Nichtrückkehr,
e)
über Einschränkungen des gemeinschaftlichen Aufenthalts von Gefangenen oder dessen Entzug von mehr als sechs Wochen ununterbrochener Dauer (§ 12 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes),
f)
über die beabsichtigte landesübergreifende Verlegung von Gefangenen zur Herbeiführung einer Entscheidung gemäß Ziffer X; der Bericht, dem die Gefangenenpersonalakte beizufügen ist, enthält insbesondere Angaben zum Überbrückungsgeld und zu den Freistellungstagen der Gefangenen sowie gegebenenfalls zum ausländerrechtlichen Status,
g)
über die Gewährung weiterführender Lockerungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe und bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß Ziffer XXIV; der Bericht ist zeitnah, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Konferenz zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung vorzulegen,
h)
über Nichtgewährung von Lockerungen bei Gefangenen nach Ablauf von zehn Jahren ununterbrochenen Freiheitsentzugs,
i)
über jede ernstliche, mehr als 48 Stunden andauernde Nahrungsverweigerung von Gefangenen, die noch keine stationäre Behandlung erfordert, mindestens unter Angabe der erfolgten und zukünftig voraussichtlich notwendigen ärztlichen und gegebenenfalls psychologischen Maßnahmen; auch die Beendigung der Nahrungsverweigerung ist zu berichten; erstellte Protokolle, insbesondere zum Aufklärungsgespräch nach Ziffer XLVIII sowie zu anderen Gesprächen sind beizufügen,
j)
über Zwangsbehandlungen, auch die Zwangsernährung, wenn möglich vorab; der Aufsichtsbehörde ist auch die Beendigung dieser Maßnahmen mitzuteilen,
k)
über die Aufhebung der berichteten besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes,
l)
über Fixierungen; der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung dieser besonderen Sicherungsmaßnahmen mitzuteilen,
m)
über gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 109 bis 121 und 50 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes zugunsten der oder des Gefangenen und die beabsichtigte Einlegung oder Rücknahme einer Rechtsbeschwerde; der Bericht soll die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gefertigten und empfangenen Schreiben sowie weitere Unterlagen enthalten, die benötigt werden, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können,
n)
über die Aufnahme einer transgeschlechtlichen, nicht-binären oder intergeschlechtlichen Person.
2.
Die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter berichten über alle innerhalb der Anstalt erfolgten Sicherstellungen von Betäubungsmitteln und Mobilfunkendgeräten. Neben der Erfassung in der Zentrale Datenerfassung (ZDE) sind die Aktualität und Vollständigkeit der Eintragungen in die ZDE durch die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung jährlich zum 15. Januar für das zurückliegende Kalenderjahr mittels Übersendung eines Berichts unter Beifügung der exportierten Excel-Tabelle zu bestätigen.

Abschnitt 3:
Schlussbestimmungen

LXXV.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Umsetzung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes und findet bei der Umsetzung im Vollzug von

1.
Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest,
2.
Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, 412 und § 453c Absatz 1 der Strafprozeßordnung sowie
3.
einstweiliger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozeßordnung

nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ihnen zugrundeliegenden Gesetze oder Haftarten entsprechende Anwendung.

LXXVI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2.
Außer Kraft treten gleichzeitig:
a)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Oktober 2002 (SächsJMBl. S. 132), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. August 2004 (SächsJMBl. S. 91) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), und
b)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. November 2008 (SächsJMBl. S. 413) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275).

Dresden, den 15. Mai 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften