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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. November 2008 (SächsJMBl. S. 413) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Strafvollzugsgesetz

erlassen als Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Neuerlass der ergänzenden Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz sowie zur Änderung von Justizverwaltungsvorschriften

Vom 11. Dezember 2001

[Geändert durch VwV vom 10. November 2008 (SächsJMBl. S. 413) mit Wirkung vom 27. November 2008]

Ergänzend zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG), in der mit Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 142) in Kraft gesetzten Fassung, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1999 (SächsJMBl. S. 112), wird Folgendes bestimmt:

SVV zu § 5

1

Das Aufnahmeverfahren besteht aus dem Verfahren nach den Vorschriften des zweiten Teils der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO), der Durchsuchung des Gefangenen und der eingebrachten Sachen, der Umkleidung des Gefangenen und seiner ärztlichen Untersuchung.

2

Das Aufnahmeverfahren wird in eigens dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt.

3

(1) Der Gefangene wird darauf hingewiesen, dass er mitgebrachte Sachen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam behalten darf und dass er bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung mit der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen rechnen muss.

(2) Bei der Durchsuchung des Gefangenen und seiner Sachen ist besonders darauf zu achten, ob äußere Anzeichen für Entzugserscheinungen, übertragbare Krankheiten, Ungeziefer oder verborgene Gegenstände vorhanden sind. Die eingebrachten Sachen sind in Gegenwart des Gefangenen im Einzelnen festzustellen.

(3) Der Gefangene erhält nach der Durchsuchung die Möglichkeit zu duschen und wird mit Anstaltskleidung ausgestattet. Die Bestimmungen über das Tragen eigener Kleidung bleiben unberührt.

4

Die Gefangenen werden im Rahmen der ärztlichen Zugangsuntersuchung auch auf Tuberkulose der Atmungsorgane untersucht.

SVV zu § 6

Der Anstaltsleiter bestimmt, wer die Behandlungsuntersuchung sowie die Planung der Behandlung leitet und wer dabei mitwirkt. Er bestimmt ferner das Verfahren.

SVV zu § 7

(1) Der Anstaltsleiter bestimmt, wer den Vollzugsplan aufstellt, ändert und dessen Durchführung überwacht. Er bestimmt ferner die Mindestfristen für die Wiederbesprechung des Vollzugsplanes.

(2) Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen des Gefangenen soll Gelegenheit gegeben werden, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken. Ihnen kann ermöglicht werden, sich an der Vollzugsplanung zu beteiligen.

(3) Für den Vollzugsplan soll der von der Aufsichtsbehörde bestimmte Vordruck verwendet werden.

(4) Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist die Erstellung eines Vollzugsplanes in der Regel nicht geboten. Feststellungen über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug und Lockerungen des Vollzuges sind unerlässlich.

SVV zu § 9 Abs. 2

1

(1) Von der Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung sind Gefangene ausgeschlossen,

a)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
b)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz (StVollzG) – besteht
oder
c)
gegen die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

(2) Für die Aufnahme ungeeignet sind in der Regel Gefangene,

a)
die voraussichtlich vor Ablauf von 18 Monaten entlassen werden oder nach Ablauf von drei Jahren nicht entlassen werden können,
b)
die hirnorganisch beeinträchtigt, akut psychotisch gestört oder akut suchtkrank sind,
c)
die jünger als 18 Jahre oder älter als 35 Jahre sind oder
d)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.

2

(1) Der Gefangene wird zunächst probeweise aufgenommen. Die Auswahlkommission der sozialtherapeutischen Abteilung entscheidet vor Ablauf von drei Monaten, ob der Gefangene geeignet ist.

(2) Der Gefangene ist zurückzuverlegen, sobald sich ergibt, dass er für die sozialtherapeutische Abteilung nicht geeignet ist. Die Gründe der Rückverlegung sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken.

SVV zu § 10

1

Über die Unterbringung im offenen Vollzug sowie über die Verlegung oder Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug entscheidet der Anstaltsleiter.

2

Für die Gestaltung des offenen Vollzugs gelten die nachstehenden Besonderheiten:

a)
Die Gefangenen sollen in der Regel zum Freigang zugelassen werden.
b)
Den Gefangenen wird grundsätzlich gestattet, eigene Kleidung zu tragen, so weit für deren Reinigung gesorgt ist.
c)
Der Schriftverkehr der Gefangenen erfolgt in der Regel nicht durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt. Der Anstaltsleiter kann die Überwachung anordnen, wenn zu befürchten ist, dass ein Gefangener den Verzicht auf Überwachung missbraucht. Entsprechendes gilt für den Besuchsverkehr.
d)
Den Gefangenen kann ein Schlüssel zu ihren Hafträumen ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt für Behältnisse, in denen sie die ihnen überlassenen persönlichen Gegenstände verwahren, soweit die Justizvollzugsanstalt über einen Zweitschlüssel verfügt.

SVV zu § 11

1

Über die Erstgewährung von Lockerungen sowie deren Wiedergewährung nach Lockerungsversagen entscheidet der Anstaltsleiter in den Fällen, in denen nach den VV zu § 11 StVollzG oder dieser Vorschrift in der Regel Ungeeignetheit vorliegt oder eine besonders gründliche Prüfung erforderlich ist.

2

Der Anstaltsleiter bestimmt im Einzelnen, in welcher Weise der Gefangene bei der Außenbeschäftigung zu beaufsichtigen ist. Bei einer Beaufsichtigung in unregelmäßigen Zeitabständen sollen diese nicht mehr als 30 Minuten betragen.

3

(1) Außenbeschäftigung und Freigang zur Ausübung einer Tätigkeit im eigenen Betrieb oder bei Angehörigen des Gefangenen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sollen nur in Ausnahmefällen und nach besonders gründlicher Prüfung zugelassen werden. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.

(2) Der Freigänger erhält einen mit Lichtbild versehenen Lockerungsausweis.

(3) Der Gefangene ist vor Beginn des Freigangs insbesondere darüber zu belehren, dass er rechtzeitig in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren muss, dass er ihm ausgehändigte Geldbeträge nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Justizvollzugsanstalt erworbene Gegenstände nur mit vorheriger Zustimmung des Anstaltsleiters in die Justizvollzugsanstalt einbringen darf. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Gefangenen zu unterschreiben.

(4) Nach Beendigung der Arbeit hat der Freigänger innerhalb einer im Einzelnen festgelegten Zeit in die Justizvollzugsanstalt zurückzukehren. Die festgelegte Rückkehrzeit kann zu notwendigen Besorgungen für den täglichen Bedarf bis zu einer Stunde verlängert werden.

(5) Der Anstaltsleiter bestimmt im Einzelnen, wie oft und in welcher Weise das Verhalten des Gefangenen während des Freigangs zu überprüfen ist. Der Zeitpunkt der Überprüfung und festgestellte Besonderheiten sind schriftlich festzuhalten.

(6) Die Person oder Stelle, bei der der Gefangene während des Freigangs beschäftigt ist, ist in der Regel schriftlich darauf hinzuweisen, dass dem Gefangenen über das für seine Tätigkeit Notwendige hinaus nichts übergeben, von ihm nichts angenommen und für ihn nichts besorgt werden darf. Auf § 120 StGB und § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) ist hinzuweisen.

(7) Der Freigänger darf eigene Kleidung tragen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel hat er auf eigene Kosten zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann dies die Justizvollzugsanstalt übernehmen. Verfügt der Gefangene nicht über die erforderliche Kleidung und kann er sie auch nicht beschaffen, wird sie von der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellt. Sie darf den Freigänger nicht als Gefangenen kenntlich machen.

(8) Freigänger sollen in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen getrennt werden. Ist eine vollständige Trennung nicht möglich, sind ein Ausweis nach Absatz 2, etwaige Geldbeträge und gegebenenfalls der Führerschein jeweils erst beim Verlassen der Justizvollzugsanstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen. Dies gilt auch für Freigänger, die in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden.

(9) Der Freigänger hat nach einem mit ihm erstellten Verwendungsplan, soweit als möglich, seine Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten zu erfüllen und den durch seine Straftat verursachten Schaden wieder gut zu machen.

4

(1) Zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann geeigneten Gefangenen mit einer voraussichtlichen Verbüßungszeit von nicht mehr als einem Jahr sofortiger Freigang gewährt werden, wenn sie sich selbst stellen und ein festes Arbeitsverhältnis nachweisen. Gefangene können außerdem zum sofortigen Freigang zugelassen werden, wenn sie in ihrem Haushalt Kinder zu versorgen haben. Über die Zulassung zum sofortigen Freigang entscheidet der Anstaltsleiter innerhalb einer Woche nach Strafantritt.

(2) Vom sofortigen Freigang sind in der Regel Gefangene ausgeschlossen,

a)
die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen erheblicher Wirtschaftsstraftaten, wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verbüßen, oder bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes verwendet oder bei sich geführt haben,
b)
die sich zum wiederholten Male im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden, sofern die letzte Entlassung nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt oder
c)
die erheblich suchtgefährdet sind.

(3) Im Falle der Zulassung zum sofortigen Freigang bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis unberührt, die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis werden unmittelbar an den Gefangenen ausbezahlt. Der Gefangene hat hiervon einen Haftkostenbeitrag jeweils für einen Monat im Voraus zu zahlen. Absatz 2 der SVV zu § 39 StVollzG findet keine Anwendung.

(4) Urlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG kann erstmals nach Ablauf von drei Monaten nach Strafantritt gewährt werden.

(5) Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.

5

(1) Ausgang kann insbesondere zur Teilnahme am Unterricht, zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, zum Besuchsempfang außerhalb der Justizvollzugsanstalt anstelle eines Besuches in der Justizvollzugsanstalt, im Rahmen der Freizeitgestaltung oder zur Vorbereitung der Entlassung gewährt werden.

(2) Während der Arbeitszeit darf Ausgang nur angeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Ausgangs unerlässlich ist.

(3) Der Gefangene erhält für den Ausgang einen Ausgangsschein gemäß Nummer 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VGO, Vordruck VG 31 und einen mit Lichtbild versehenen Lockerungsausweis.

(4) Für den Erwerb von Nahrungs- und Genussmitteln zum Verzehr oder Verbrauch außerhalb der Justizvollzugsanstalt und zur Bestreitung von Fahrtkosten sowie sonstigen mit dem Zweck des Ausgangs zusammenhängenden Ausgaben kann dem Gefangenen für den Ausgang der notwendige Betrag aus dem Hausgeld, dem Taschengeld oder dem Eigengeld ausgehändigt werden. Der Anstaltsleiter bestimmt, ob und in welcher Weise der Gefangene über den ausgehändigten Geldbetrag Rechenschaft ablegen muss.

(5) Der Gefangene ist vor dem ersten Ausgang insbesondere darüber zu belehren, dass er rechtzeitig in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren muss und dass er einen ihm ausgehändigten Geldbetrag nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Justizvollzugsanstalt erworbene Gegenstände nur mit vorheriger Zustimmung des Anstaltsleiters in die Justizvollzugsanstalt einbringen darf. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Gefangenen zu unterschreiben.

(6) Der Ausgangsschein, der Lockerungsausweis und der Geldbetrag sind dem Gefangenen erst beim Verlassen der Justizvollzugsanstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen.

(7) Der Gefangene darf beim Ausgang eigene Kleidung tragen. Nummer 4 der VV zu § 75 StVollzG gilt entsprechend.

6

(1) Ungeeignet im Sinne der Nummer 7 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG sind in der Regel auch Gefangene, die

a)
während des laufenden Freiheitsentzuges an der Herstellung, Weitergabe oder Aufbewahrung von berauschenden Mitteln wie Alkohol, Tabletten oder Betäubungsmittel beteiligt sind oder solche Stoffe, auch ohne erheblich suchtgefährdet zu sein, konsumieren,
b)
bei den der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten Schusswaffen bei sich geführt oder verwendet haben oder
c)
während des laufenden Vollzuges eine Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verbüßen und die sich zum wiederholten Male im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden, sofern die letzte Entlassung nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt.

(2) Einer besonders gründlichen Prüfung bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzuges zu verantworten ist, bei Gefangenen, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die

a)
bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollziehen sind,
b)
eine Freiheitsstrafe wegen Betruges oder vergleichbarer durch Täuschungshandlungen begangene Vermögensdelikte vollzogen wird und die einschlägig vorbestraft sind oder
c)
eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, die wegen einer Straftat verhängt wurde, die während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde.

(3) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, ist bei der Prüfung, ob eine Lockerung des Vollzuges zu verantworten ist, stets der Anstaltspsychologe zu beteiligen.

7

Besondere Lockerungen nach § 11 Abs. 1 StVollzG, insbesondere Gruppenausführungen und Freizeitmaßnahmen, die länger als einen Tag dauern, sind der Aufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme unter Angabe von Ort und Datum sowie der Anzahl der begleitenden Bediensteten zu berichten. Die A-Bögen der Gefangenen sind beizufügen, bereits gewährte Lockerungen sind mitzuteilen. Nummer 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

8

Über eine Ausführung aus medizinischen Gründen entscheidet grundsätzlich der Anstaltsleiter. Die Anordnungsbefugnis kann an Feiertagen, Wochenenden und zur Nachtzeit auf andere geeignete Bedienstete übertragen werden. Nummer 4 der VV zu § 11 StVollzG ist zu beachten.

SVV zu § 13

1

Der Gefangene soll nicht zu einem Vollzugsbediensteten oder zu dessen Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurlaubt werden.

2

Der beurlaubte Gefangene erhält einen mit Lichtbild versehenen Lockerungsausweis.

3

Der Urlaubsschein gemäß Nummer 8 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG, Nummer 46 Abs. 2 VGO und der Lockerungsausweis sind dem Gefangenen erst beim Verlassen der Justizvollzugsanstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen.

4

Über die Erstgewährung von Urlaub sowie dessen Wiedergewährung nach einem Lockerungsversagen entscheidet der Anstaltsleiter in den Fällen, in denen nach Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG und Nr. 6 Abs. 1 SVV zu § 11 StVollzG in der Regel Ungeeignetheit vorliegt und in den Fällen, in denen nach Nr. 6 Abs. 2 Buchst. b und c SVV zu § 11 StVollzG eine besonders gründliche Prüfung erforderlich ist. Nummer 6 Abs. 3 SVV zu § 11 StVollzG gilt entsprechend.

SVV zu § 16

Der Sonnabend gilt nicht als vorhergehender Werktag im Sinne des § 16 Abs. 2 StVollzG.

SVV zu § 17

Die Unterbringung nach § 17 Abs. 3 StVollzG von mehr als sechs Wochen Gesamtdauer in einem Jahr ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.

SVV zu § 21

(1) Der Gefangene soll beim Freigang an einer Gemeinschaftsverpflegung, die an der Beschäftigungsstelle gewährt wird, teilnehmen. Ist dies nicht möglich, können dem Freigänger angemessene Geldbeträge zum Erwerb der während der Beschäftigungszeit üblichen Verpflegung ausgehändigt werden.

(2) Die Kosten für die Verpflegung nach Absatz 1 trägt in den Fällen des
§ 39 Abs. 1 und 2 StVollzG der Gefangene.

SVV zu § 22

1

(1) Die Justizvollzugsanstalt überprüft in unregelmäßigen Abständen, ob Güte und Preis der angebotenen Waren angemessen sind.

(2) Das Warensortiment wird vom Sicherheitsbeauftragten regelmäßig überprüft. Der Kaufmann ist zu verpflichten, jede Änderung und Erweiterung des Sortiments der Justizvollzugsanstalt vorher mitzuteilen, um eine Überprüfung der neuen Ware zu ermöglichen.

2

Für den Einkauf nach Nummer 2 der VV zu § 22 StVollzG darf der Gefangene im Monat einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG aus seinem Eigengeld verwenden. Der Anstaltsleiter kann in besonderen Ausnahmefällen den Einkauf für einen höheren Betrag aus dem Eigengeld gestatten.

3

Bei einer Rückverlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug gilt Nummer 2 der SVV zu § 47 entsprechend.

4

Bedienstete dürfen nicht den Einkauf für Gefangene erledigen.

SVV zu § 24

1

(1) Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch des Gefangenen zugelassen werden. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

(2) Minderjährige, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind, sollen nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.

2

(1) Besucher dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände wie Funktelefone, Brieftaschen, Uhren, Taschen, Kalender, Geldbörsen, Nahrungs- und Genussmittel einbringen. Der Anstaltsleiter kann Ausnahmen gestatten.

(2) Gegenstände im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Verwahrung zu nehmen.

3

Für Besucher sind besondere Besuchs- und Warteräume vorzusehen. In anderen Diensträumen dürfen Besuche nur für Gespräche zur Planung der Vollzugsgestaltung und nur in Anwesenheit eines Vollzugsbediensteten durchgeführt werden.

4

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder können Justizvollzugseinrichtungen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muss Gelegenheit sein, mit jedem Strafgefangenen jederzeit vertraulich zu sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können.

SVV zu § 26

Die Unterlagen über den Nachweis der Verteidigereigenschaft, Ablichtungen dieser Unterlagen und ein Vermerk darüber, in welcher Weise die Verteidigereigenschaft nachgewiesen wurde, sind zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen.

SVV zu § 27

Dem Gefangenen dürfen zweimal pro Monat beim Besuch Erfrischungsgetränke, Tabak- und Süßwaren jeweils bis zum Gesamtwert des 0,6-fachen Tagessatzes der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG übergeben werden. Diese Gegenstände müssen durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt bezogen werden.

SVV zu § 28

1

Im geschlossenen Vollzug darf der Gefangene nur Briefmarken im Gesamtwert bis zum 2,25-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG in Gewahrsam haben.

2

Eine Kostentragung der Anstalt gemäß Nummer 2 Satz 2 der VV zu § 28 StVollzG kommt nur in Betracht, wenn der Schriftwechsel für die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen erforderlich ist und er ohne sein Verschulden bedürftig ist.

SVV zu § 29

Der Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird nicht überwacht. An die Justizvollzugsanstalten gerichtete Schreiben dieser Institutionen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

SVV zu § 30

Das Absenden von Schreiben der Gefangenen als Telefax durch die Justizvollzugsanstalt ist grundsätzlich unzulässig. Als Telefax bei der Justizvollzugsanstalt eingehende Schreiben an Gefangene werden grundsätzlich nicht an diese weitergeleitet. Entsprechendes gilt für elektronische Post (e-mail).

SVV zu § 33

1

Die vorübergehende Versagung des Paketempfanges nach § 33 Abs. 3 StVollzG kommt insbesondere für suchtgefährdete Gefangene in Betracht. Anstelle des Paketempfanges wird diesen Gefangenen ein Ersatzeinkauf gemäß Nummer 6 der VV zu § 33 StVollzG gewährt.

2

Der Anstaltsleiter kann Beschränkungen des Inhalts von Paketen anordnen.

3

Für den Ersatzeinkauf nach Nummer 6 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG gilt Nummer 2 entsprechend. Der für den Ersatzeinkauf eingezahlte Geldbetrag wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt und bleibt bei der Berechnung des Taschengeldes für den laufenden und längstens für den folgenden Monat außer Betracht.

4

Die Aushändigung von Paketen ist aktenkundig zu machen.

SVV zu § 36

1

Ausgang und Urlaub nach § 36 StVollzG sind im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 StVollzG zulässig und bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

2

Bei der Ausführung nach § 36 Abs. 2 StVollzG ist die VV zu § 35 StVollzG zu beachten.

SVV zu § 37

1

Die Zeiten für die Wege zwischen Haftraum und Beschäftigungsstelle sollen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden.

2

Die Beschäftigung eines Gefangenen mit Verwaltungsaufgaben bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

SVV zu § 39

(1) Wird der Freigänger nicht vom Arbeitgeber abgeholt und wieder zurückgebracht, hat er grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist die Arbeitsstelle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, kann ihm die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges gestattet werden. Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn der Gefangene auf etwaige Ersatzansprüche gegen den Freistaat Sachsen wegen Beschädigung oder Abnutzung des Kraftfahrzeuges schriftlich verzichtet und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Fahrtkosten trägt der Gefangene.

(2) Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Anstaltsleiter ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Justizvollzugsanstalt zu schließen. Es sind die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Vordrucke zu verwenden.

SVV zu § 42

1

(1) Als zugewiesene Tätigkeit gilt auch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, Umschulung, beruflichen Fortbildung oder an einem Unterricht, sofern der Gefangene dafür Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG oder Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erhält.

(2) Nach einer unmittelbar vorangegangenen Untersuchungshaft werden Zeiten einer Pflichtarbeit auf das Jahr angerechnet.

(3) Tage, an denen der Gefangene nur zeitweise zugewiesene Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt hat, gelten bei der Berechnung der Jahresfrist als volle Arbeitstage.

2

(1) Bei der Anrechnung von Fehlzeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 StVollzG und Nummer 2 Buchst. b der VV zu § 42 StVollzG sind nur die Tage zu berücksichtigen, an denen der Gefangene zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Die bei der Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiträume von drei beziehungsweise sechs Wochen entsprechen dabei 15 beziehungsweise 30 Arbeitstagen (fünf Arbeitstage pro Woche).

(2) Die Anrechnung von Fehlzeiten auf das Jahr ist in der Regel nicht angemessen, wenn der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 StVollzG oder Nummer 1 Abs. 1 schuldhaft nicht ausgeübt hat. Nicht anrechenbare Fehlzeiten kann der Gefangene grundsätzlich durch die Fortsetzung seiner Tätigkeit ausgleichen. Fehlzeiten nach Satz 1 können ohne Unterbrechung der Jahresfrist nur bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen ausgeglichen werden.

SVV zu § 44

1

Vor Beginn einer Maßnahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt zu prüfen, ob dem Gefangenen Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Diese Leistungen sind gegebenenfalls zu beantragen.

2

Für Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVollzG der Ausbildungsbeihilfe vorgehen und die nicht auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung gewährt werden, gelten die Bestimmungen für Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis ent-sprechend.

3

Gefangene, die während der Arbeits- oder Ausbildungszeit an therapeutischen Maßnahmen zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung teilnehmen, können für bis zu 20 Stunden pro Monat eine Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gemäß § 1 Abs. 2 StVollzVergO erhalten, sofern eine Durchführung außerhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit nicht möglich ist. Die Gewährung bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.

SVV zu § 47

1

In den Fällen des § 47 Abs. 2 StVollzG darf der Höchstbetrag des Hausgeldes im Monat den zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG nicht übersteigen.

2

Geld, das der Gefangene aus dem Urlaub oder vom Ausgang mitbringt, wird auf Antrag des Gefangenen bis zur Höhe des Betrages, der dem Gefangenen bei Antritt des Urlaubes oder des Ausgangs aus dem Hausgeld oder dem Taschengeld ausgehändigt wurde, als Hausgeld oder als Taschengeld behandelt.

SVV zu § 50

(1) Von der Erhebung des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Die VV zu § 50 StVollzG bleibt unberührt.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird von der Justizvollzugsanstalt erhoben.

SVV zu § 51

1

Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes wird für den Gefangenen auf den 115-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG festgesetzt. Der Betrag erhöht sich für jeden Unterhaltsberechtigten des Gefangenen um den 55-fachen Tagessatz der Eckvergütung. Überbrückungsgeld wird für Gefangene, die zum sofortigen Freigang zugelassen sind, in der Regel nicht gebildet.

2

(1) Das Überbrückungsgeld und das als Überbrückungsgeld notwendige Eigengeld gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG können auf schriftlichen Antrag des Gefangenen in dessen Namen und auf seine Rechnung durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt verzinslich angelegt werden, wenn sich der Gefangene zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre im Vollzug befinden wird.

(2) Die verzinsliche Anlage ist erstmals ab einem Betrag von 100 EUR (bis zum 31. Dezember 2001: 200 DM) und später jeweils ab einem Betrag von 50 EUR (bis zum 31. Dezember 2001: 100 DM), mindestens aber einmal im Jahr zulässig. Der Anstaltsleiter bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die verzinsliche Anlage vermittelt wird.

(3) Es ist sicherzustellen, dass über das gemäß Absatz 1 verzinslich angelegte Geld einschließlich der Zinsen nur im Rahmen der §§ 51, 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften verfügt werden kann. Auf die Unpfändbarkeit des Geldes gemäß § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG ist hinzuweisen.

(4) Dokumente über die verzinsliche Geldanlage sind von der Justizvollzugsanstalt zu verwahren.

SVV zu § 56

Der Gefangene wird zur notwendigen Körperpflege angehalten. Die notwendigen Mittel zur Körperpflege werden ihm bei Bedarf von der Anstalt zur Verfügung gestellt.

SVV zu § 58

(1) Bei der ärztlichen Untersuchung des Gefangenen dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Medikamente werden an Gefangene möglichst in aufgelöster Form oder in Tropfenform verabreicht. Die Einnahme der Medikamente soll stets unter Aufsicht eines Bediensteten erfolgen. Bei Haftraumkontrollen ist darauf zu achten, dass der Gefangene keine größeren Mengen von Medikamenten oder unzulässiger Weise Arzneimittel in seinem Haftraum verwahrt oder bei sich führt.

SVV zu § 59

1

(1) In der Regel ist die Ausstattung mit Sehhilfen ungerechtfertigt, wenn der Freiheitsentzug noch weniger als drei Monate dauert.

(2) Grundlage für die Beschaffung einer Brille ist die Verordnung eines Augenarztes oder eines Optikers. Auf Grund dieser Verordnung hat der Anstaltsarzt zu prüfen und aktenkundig zu machen, welche der Voraussetzungen für die Beschaffung einer Brille auf Staatskosten vorliegen. Verfügt der Anstaltsarzt über die erforderliche Sachkunde, kann er die Brille selbst verordnen.

(3) Brillen sind in einfacher Ausführung zu beschaffen. Der Gefangene hat die Kosten des Brillengestells selbst zu tragen.

(4) Zur Brille kann bei Bedarf ein einfaches Behältnis beschafft werden. Brille und Behältnis gehen in das Eigentum des Gefangenen über.

(5) Liegt keine der Voraussetzungen für die Beschaffung einer Brille auf Staatskosten vor und hält der Anstaltsarzt die Beschaffung einer Brille nur für zweckmäßig, kann dem Gefangenen auf Antrag gestattet werden, sich aus eigenen Mitteln eine Brille zu beschaffen.

(6) Ändert sich die Sehfähigkeit des Gefangenen, ist entsprechend den Absätzen 1 bis 5 zu verfahren.

(7) Die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verloren gegangener, zerstörter oder beschädigter Brillengläser hat der Gefangene aus eigenen Mitteln zu bestreiten, soweit ihn ein Verschulden trifft.

2

(1) Die Ausstattung eines Gefangenen mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist gerechtfertigt, wenn die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzuges sechs Monate übersteigt. In besonderen Fällen können die Kosten hierfür auch bei kürzerem Freiheitsentzug von der Staatskasse übernommen werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstattung auf Staatskosten nicht vor, kann der Gefangene sich Körperersatzstücke und Hilfsmittel auf eigene Kosten beschaffen.

(2) Die Beschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Soll die Beschaffung auf Staatskosten erfolgen, ist eine nicht vom Anstaltsarzt ausgestellte Verordnung vom Anstaltsarzt dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 61 StVollzG vorliegen.

3

(1) Eine Eigenleistung hat der Gefangene aus seinem Haus-, Eigen- oder Überbrückungsgeld zu erbringen. Reichen die hiernach zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, kann in geeigneten Fällen ein Vorschuss gewährt werden. Mit der Beschaffung darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass die benötigten Gelder dem Gefangenen zur Verfügung stehen.

(2) Die Entscheidungen nach den Nummern 1 und 2 trifft der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes. Bei Eigenleistungen des Gefangenen entscheidet der Anstaltsleiter, in welchem Umfang Haus-, Eigen- und Überbrückungsgeld in Anspruch zu nehmen ist und ob ein Vorschuss gewährt wird.

SVV zu § 62

1

(1) Die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) richtet sich nach § 30 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches ( SGB V).

(2) Ist der Gefangene, der Zahnersatz benötigt, bedürftig, können in begründeten Ausnahmefällen die Kosten voll übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter.

(3) Bei Gefangenen, deren voraussichtliche Verweildauer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahnersatz weniger als sechs Monate beträgt, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen. Er sollte abhängig von der verbleibenden Verweildauer höchstens 30 Prozent betragen. Der Zuschuss darf nur dann gewährt werden, wenn die zahnprothetische Behandlung während der Dauer des Freiheitsentzuges voraussichtlich auch zu Ende geführt werden kann.

2

Liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 SGB V nicht vor, kann der Gefangene auf eigene Kosten Zahnersatz anfertigen lassen, sofern dies vom Anstaltsarzt für zweckmäßig gehalten wird. Zahnersatz ist in einfacher Ausführung zu fertigen. Auf Antrag des Gefangenen kann eine darüber hinausgehende Ausführung gewährt werden, wenn der Gefangene die Mehrkosten übernimmt. Zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung verloren gegangener oder auf andere Weise als durch normale Abnutzung beschädigter oder zerstörter Zahnprothesen erhält der Gefangene unter der Voraussetzung der Nummer 1 nur dann einen Zuschuss, wenn er den Verlust oder den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

3

Nummer 3 der SVV zu § 59 StVollzG gilt entsprechend.

SVV zu § 66

1

(1) Stirbt ein Gefangener, stellt ein Arzt den Tod, die Todesart und die Todesursache fest. Ein Vermerk darüber ist zu den Gefangenenpersonalakten zu bringen. Die Leichenschau ist von einem Arzt, der nicht im Justizvollzug beschäftigt ist, vorzunehmen.

(2) Vom Tod des Gefangenen sind sofort fernmündlich die Polizei und die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Der Sachverhalt ist unverzüglich festzustellen und mit einem Gutachten des Anstaltsarztes der die Ermittlung führenden Behörde mitzuteilen. Liegen Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod vor, dürfen ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei an der Leiche und am Auffindungsort keine Veränderungen vorgenommen werden. Über die Leiche darf nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft verfügt werden.

(3) Die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen des verstorbenen Gefangenen sind unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel 24 Stunden beträgt, mitzuteilen, ob sie für die Bestattung sorgen. Kann auf diese Weise innerhalb der bestimmten Frist die Bestattung nicht sichergestellt werden, ist die für die Justizvollzugsanstalt zuständige Gemeinde zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen.

SVV zu § 75

Die Beihilfe darf in der Regel nicht mehr als den 8,4-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG zuzüglich Reisekosten betragen.

SVV zu § 83

1

Als geringer Wert gilt ein Betrag bis zu einem halben Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG. Für Eigengeld, das als Überbrückungsgeld notwendig ist, gelten § 51 Abs. 3 StVollzG und Nummer 2 der VV zu § 51 StVollzG entsprechend. § 22 Abs. 3 StVollzG und Nummer 1 Abs. 1 und 2 der VV zu § 22 StVollzG bleiben unberührt.

2

Bei der Entlassung in die Freiheit werden dem Gefangenen gegen Empfangsbestätigung die für ihn aufbewahrten Sachen ausgehändigt und das ihm gutgeschriebene Geld ausgezahlt, soweit nicht im Einzelfall eine Überweisung des Überbrückungsgeldes an den Bewährungshelfer oder eine mit der Entlassungsbetreuung befasste Stelle angezeigt ist.

SVV zu § 84

1

(1) In Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges sind Gefangene nach der Rückkehr aus Ausgang und Urlaub und von Gerichtsterminen gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG zu durchsuchen.

(2) Der Gefangene und seine Sachen sind vor der Entlassung aus dem geschlossenen Vollzug zu durchsuchen.

2

Bei der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung sollen zwei Vollzugsbedienstete anwesend sein.

3

Es ist ein Haftraumkontrollbuch zu führen, in dem Zeitpunkt, Ergebnis und Namen der kontrollierenden Bediensteten nach jeder Haftraumdurchsuchung festzuhalten sind.

SVV zu § 88

(1) Über die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ist Buch zu führen. Hierin sind aufzunehmen:

a)
Name des Gefangenen,
b)
Name des Anordnenden und des Aufhebenden,
c)
Beginn und Ende der Unterbringung,
d)
Kontrollzeitpunkte und
e)
Unterschrift des Bediensteten.

(2) Während der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum soll der Gefangene fachdienstlich betreut werden. Bei suizidgefährdeten Gefangenen soll der Anstaltsseelsorger benachrichtigt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 3 der VV zu § 88 StVollzG ist auch die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme mitzuteilen.

SVV zu § 89

(1) Jede Einzelhaft von mehr als sechs Wochen Gesamtdauer in einem Jahr ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 89 Abs. 2 StVollzG ist der Aufsichtsbehörde auch die Aufhebung der Einzelhaft mitzuteilen.

SVV zu § 93

Die Aufrechnung eines Aufwendungsersatzanspruches der Vollzugsbehörde gegen den Taschengeldanspruch eines Gefangenen ist nicht zulässig.

SVV zu § 95

Als Waffen können dienstlich zugelassen werden:

a)
als Hiebwaffen:
 
 
 
Schlagstöcke und
b)
als Schusswaffen:
 
 
 
Pistolen.

Die Zulassung und Beschaffung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

SVV zu § 99

Der Anstaltsleiter bestimmt diejenigen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die Schusswaffen gebrauchen dürfen.

SVV zu § 101

Dem Gefangenen sind auch während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme zu den in der Anstalt üblichen Zeiten die Anstaltsverpflegung und das übliche Getränk anzubieten.

SVV zu § 104

Vor dem Vollzug des Arrestes werden der Gefangene und seine Sachen durchsucht. Verbleibt der Gefangene während des Arrestes ausnahmsweise in seinem Haftraum, wird auch dieser durchsucht.

SVV zu § 109

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich dem gemäß § 110 StVollzG zuständigen Gericht zuzuleiten.

(2) Dem Gefangenen ist auf Verlangen vor Beginn des Vollzuges einer belastenden Maßnahme Gelegenheit zu geben, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. § 114 Abs. 1 StVollzG bleibt unberührt.

SVV zu § 115

Entscheidungen zugunsten des Antragstellers sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

SVV zu § 116

1

Die Einlegung oder Rücknahme einer Rechtsbeschwerde bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

SVV zu § 133

Taschengeld kann dem Sicherungsverwahrten im Monat bis zum 4,6-fachen Tagessatz der Eckvergütung gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG gewährt werden. Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Sicherungsverwahrung zu vollziehen, vermindert sich das Taschengeld entsprechend.

SVV zu § 151

(1) Der Anstaltsleiter entscheidet über Besuche der Justizvollzugsanstalt durch anstaltsfremde Personen. Besuchswünsche von

a)
Mitgliedern von Volksvertretungen,
b)
Vertretern politischer Parteien,
c)
Vertretern ausländischer Stellen,
d)
Medienvertretern und
e)
Personen der Zeitgeschichte

sind der Aufsichtsbehörde vorab mitzuteilen. Dies gilt auch für Besuchswünsche der genannten Personen bei Gefangenen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Besuch bei Gefangenen unberührt.

(2) Der Anstaltsleiter kann ausnahmsweise Gefangene für Interviews vorschlagen, wenn dies auch dem Interesse des Justizvollzuges dient.

SVV zu § 154

(1) Der Anstaltsleiter fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ehrenamtlich tätigen Personen sowie mit Mitarbeitern der in § 154 Abs. 2 StVollzG genannten Stellen, Behörden und Verbände.

(2) Geeignete Personen sollen zur Betreuung eines oder mehrerer bestimmter Gefangener (ehrenamtlicher Betreuer) oder sonst zur Mithilfe bei der Betreuung und Behandlung der Gefangenen (ehrenamtlicher Mitarbeiter) in der Anstalt zugelassen werden.

(3) Als ehrenamtlicher Mitarbeiter oder Betreuer darf in der Regel nicht zugelassen werden,

a)
wer noch nicht 21 Jahre alt ist,
b)
wer innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung belegt wurde,
c)
wer unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht,
d)
wer Beschuldigter eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist oder
e)
wer mit einer Selbstauskunft, einer Anforderung eines Führungszeugnisses durch die Justizvollzugsanstalt sowie einer Sicherheitsüberprüfung nicht einverstanden ist.

(4) Bei Personen, die sich für die Betreuung extremistischer Straftäter oder von Straftätern aus dem Bereich der organisierten Kriminalität interessieren, ist die Eignung besonders gründlich zu prüfen.

(4) Über die Zulassung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Betreuer entscheidet der Anstaltsleiter auf schriftlichen Antrag.

(5) Der ehrenamtliche Mitarbeiter oder Betreuer erhält eine mit Lichtbild versehene Zulassungsbescheinigung, die ihn auch in anderen sächsischen Justizvollzugsanstalten zur ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigt. Die Zulassungsbescheinigung ist einzuziehen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind. Anstaltsschlüssel dürfen diesen Personen in der Regel nicht überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anstaltsleiters.

(6) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Aufgaben und Pflichten, die einschlägigen Vollzugsvorschriften, § 120 StGB, § 115 OWiG und das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Die Aufnahme der Tätigkeit ist ferner davon abhängig zu machen, dass sich diese Personen verpflichten,

a)
die in der Anstalt geltenden Vorschriften zu beachten,
b)
mit den Vollzugsbediensteten zusammenzuarbeiten,
c)
Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen und aus denen sich der Verdacht einer erheblichen Straftat oder eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ergibt, unverzüglich dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Bediensteten mitzuteilen,
d)
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters mit dem Gefangenen keine Geschäfte zu machen, von ihm nichts anzunehmen, ihm nichts zu übergeben und für ihn keine Nachrichten oder Aufträge zu vermitteln,
e)
die angeordneten Kontrollmaßnahmen zu dulden und
f)
über die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen und andere vertrauliche Angelegenheiten gegenüber Dritten, auch nach Beendigung der Tätigkeit, Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Kontakte der in Absatz 1 genannten Personen mit den Gefangenen werden in der Regel nicht überwacht.

(8) Der Anstaltsleiter beauftragt einen oder mehrere Vollzugsbedienstete, die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Betreuer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, anzuleiten und zu beraten.

(9) Der Anstaltsleiter entscheidet, wie oft und wie lange der ehrenamtliche Betreuer den Gefangenen besuchen darf. Die Besuche werden auf die in der Anstalt übliche Besuchszeit nicht angerechnet.

(10) Eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit in der Anstalt soll insbesondere gestattet werden, wenn dadurch die allgemeine oder berufliche Bildung der Gefangenen, ihre sozialen Kontakte oder eine sinnvolle Freizeitgestaltung gefördert werden.

(11) Die Justizvollzugsanstalten stellen sicher, dass den ehrenamtlich Tätigen möglichst bald nach der Zulassung die Teilnahme an einer Veranstaltung zum Thema „Ehrenamt im Justizvollzug“ ermöglicht wird. Zur Teilnahme an dieser und an weiteren von der Aufsichtsbehörde empfohlenen Veranstaltungen können auf Antrag notwendige Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) erstattet werden.

SVV zu § 156

1

Eine Bestellung zum Vertreter des Anstaltsleiters nach Nummer 1 der VV zu § 156 StVollzG soll frühestens nach einer Beschäftigungszeit von einem Jahr erfolgen. Ist ein Vertreter noch nicht bestimmt, wird im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde die Vertretung durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt.

2

Die Aufsichtsbehörde bestellt Bedienstete zum Verwaltungsdienstleiter, zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes und zum Abteilungsleiter Funktionsdienste.

3

Der Anstaltsleiter kontrolliert mindestens einmal im Monat die Anstalt während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss. Er kann damit seinen Vertreter beauftragen; in diesem Fall muss er selbst mindestens einmal im Kalendervierteljahr die Anstalt kontrollieren. Zeit, Dauer und Ergebnis dieser Kontrollen sind in einem besonderen Buch festzuhalten.

4

(1) Außerordentliche Vorkommnisse gemäß Nummer 3 der VV zu § 156 StVollzG sind insbesondere

a)
der Tod eines Gefangenen,
b)
der Selbsttötungsversuch, der eine stationäre Behandlung innerhalb oder außerhalb der Anstalt erfordert,
c)
die Nahrungsverweigerung eines Gefangenen, wenn dieser in ein Krankenhaus verlegt werden muss,
d)
die Entweichung sowie der Versuch der Entweichung aus dem geschlossenen Vollzug, bei Aus- und Vorführung, Ausantwortung, Transport und Krankenhausaufenthalt,
e)
die Entweichung aus dem offenen Vollzug und bei Außenbeschäftigung, sowie jeder Versuch,
f)
die Nichtrückkehr von Urlaub, Ausgang und Freigang sowie von einer besonderen Lockerungsmaßnahme, es sei denn, der Gefangene stellt sich bis zum Ablauf des auf das Lockerungsende folgenden Tages,
g)
erhebliches Versagen während einer Lockerung oder eines Urlaubs, insbesondere der Verdacht strafbarer Handlungen,
h)
Verdacht von strafbaren Handlungen eines Gefangenen von erheblichem Gewicht,
i)
Angriffe auf Bedienstete, wenn die Folgen erheblich sind,
j)
Angriffe auf und Demonstrationen vor Justizvollzugseinrichtungen,
k)
Brandfälle mit erheblichen Personen- oder Sachschäden,
l)
epidemische Erkrankungen,
m)
schwere Unfälle mit erheblichen Personen- oder Sachschäden,
n)
jeder Fall des Einschmuggelns, des Handelns und der Sicherstellung von Betäubungsmitteln, bei Cannabisprodukten jedoch nur, soweit eine Menge von vier Gramm überschritten wird,
o)
Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch, wenn die Folgen erheblich sind,
p)
Gebrauch einer Waffe (§ 95 Abs. 4 StVollzG) oder eines Räum- und Abdrängstockes,
q)
Dienstpflichtverletzungen von Bediensteten, soweit sie Anlass zur Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens geben können,
r)
sonstige Vorfälle, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Aufsehen zu erregen, sowie in der Presse, Rundfunk und Fernsehen behandelt zu werden,
s)
jeder Einsatz von Polizeibediensteten in der Justizvollzugsanstalt, der auf Aufforderung der Anstalt erfolgt und
t)
sonstige Fälle, die wegen ihrer Besonderheiten im Bereich von Sicherheit und Ordnung von anstaltsübergreifender Bedeutung sind.

(2) Nicht natürliche Todesfälle, Entweichungen, Meutereien, fortdauernde Brände oder andere außerordentliche Ereignisse, die geeignet sind, erhebliches öffentliches Aufsehen zu erregen, sind der Aufsichtsbehörde und – wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht – der zuständigen Staatsanwaltschaft sogleich fernmündlich vorab mitzuteilen. Dies gilt auch zur Nachtzeit und an Wochenenden und Feiertagen.

(3) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 2 ist der Aufsichtsbehörde bei außerordentlichen Vorkommnissen am Tag des Bekanntwerdens des Vorfalls oder wenn das Ereignis am Wochenende oder einem Feiertag bekannt wird, am darauf folgenden Werktag per Telefax möglichst umfassend zu berichten.

(4) Der Verdacht einer strafbaren Handlung ist der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn nicht aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass ein Strafverfahren eingestellt würde (§§ 153, 154 Abs. 1, § 154a Abs. 1, § 154b StPO).

(5) Bei der Nichtrückkehr von Lockerungen und Urlaub sind die Fahndungsmaßnahmen spätestens zwei Stunden nach der festgelegten Rückkehrzeit in die Wege zu leiten, es sei denn, der Anstaltsleiter trifft im Einzelfall eine andere Festlegung. Diese ist aktenkundig zu machen.

(6) Der Anstaltsleiter führt die erforderlichen innerdienstlichen Erhebungen zur Klärung des außerordentlichen Vorkommnisses durch. Er stimmt eigene Ermittlungen mit der zuständigen Ermittlungsbehörde ab, wenn das Vorkommnis Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist.

(7) Berichtspflichten, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

5

(1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über außerordentliche Vorkommnisse gemäß Nummer 3 der VV zu § 156 StVollzG und Nummer 4 obliegt grundsätzlich dem Anstaltsleiter und erfolgt in der Regel durch Herausgabe einer schriftlichen Pressemitteilung. Diese ist gleichzeitig dem Pressereferenten und der Abteilung Justizvollzug des Staatsministeriums der Justiz zu übermitteln. Auf eine gleichmäßige Behandlung aller Presseorgane ist zu achten.

(2) Bei außerordentlichen Vorkommnissen, die zugleich Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sind, ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Hier erfolgt durch den Anstaltsleiter lediglich eine knappe Mitteilung des Sachverhaltes an die Presse, weitere Auskünfte sollen im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht erteilt werden. Bei Presseanfragen ist vielmehr auf die zuständige Staatsanwaltschaft zu verweisen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Bei außerordentlichen Vorkommnissen von vollzugspolitischer Bedeutung erfolgt die Unterrichtung der Presse ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde. Entsprechende Presseanfragen sind von dem Anstaltsleiter unverzüglich an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Der Anstaltsleiter soll in regelmäßigen Abständen Gespräche mit Vertretern der örtlichen Presseorgane führen.

SVV zu § 158

Den Ärzten obliegt die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen, die Überwachung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse in der Anstalt, die ärztliche Überwachung der Anstaltsverpflegung und die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge. Sie können ferner zu der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes, der Beurteilung der Gefangenen und der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten hinzugezogen werden. Darüber hinaus wirken sie bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sowie in Einzelfällen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit von Vollzugsbediensteten sowie der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Vollzugsdienst mit.

SVV zu § 159

Der Anstaltsleiter führt einmal im Jahr eine Dienstbesprechung mit allen Vollzugsbediensteten durch (allgemeine Dienstbesprechung). Er teilt den Zeitpunkt jeder allgemeinen Dienstbesprechung spätestens zwei Wochen vorher der Aufsichtsbehörde mit.

SVV zu § 160

1

Zweck der Mitverantwortung der Gefangenen ist es, ihre Verantwortungsbereitschaft gegenüber anderen sowie ihre Bereitschaft zur positiven Mitarbeit im Vollzug anzuregen und zu stärken. Leitgedanken dieser Mitarbeit sind gegenseitige Toleranz und Verantwortungsbewusstsein. Die Einrichtung der Mitverantwortung soll auch dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zwischen Anstaltsbediensteten und Gefangenen zu fördern. Die Gefangenenmitverantwortung ist kein Vertretungsorgan der Gesamtheit der Gefangenen nach außen.

2

Für die Mitverantwortung der Gefangenen kommen insbesondere in Betracht:

a)
Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung,
b)
Maßnahmen zur Förderung und Betreuung,
c)
Angelegenheiten der Hausordnung,
d)
Anregungen für Aus- und Weiterbildung und
e)
Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes.

3

Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen:

a)
Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren,
b)
Personalangelegenheiten der Bediensteten und
c)
die Individualvertretung der Gefangenen.

4

Die Vertreter der Gefangenen sollen von diesen aus ihrer Mitte nach demokratischen Wahlgrundsätzen gewählt werden. Das Nähere regelt der Anstaltsleiter.

5

Die Vertreter werden für einen Zeitraum gewählt, der zwölf Monate nicht überschreiten soll.

6

Der Anstaltsleiter kann Gefangene von der Kandidatur zur Gefangenenmitverantwortung und Gewählte zeitweise oder auf Dauer ausschließen, wenn

a)
es die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordert,
b)
sich der Gefangene nach seiner Persönlichkeit dafür nicht eignet oder
c)
zu befürchten ist, dass der Gefangene das ihm gewährte Vertrauen missbrauchen wird.

7

In welchem Umfang und in welcher Weise die Gefangenen an der Verantwortung beteiligt werden, regelt der Anstaltsleiter.

SVV zu § 162

1

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2

Die Mitglieder werden vom Anstaltsleiter nach Anhörung der regionalen kirchlichen Einrichtungen und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Benehmen mit dem zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Justiz ernannt. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtages, die von diesem benannt werden.

3

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirates endet mit Ende der laufenden Legislaturperiode des Landtages.

(2) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Ein Mitglied des Beirates, das seine Pflichten erheblich verletzt, kann seines Amtes enthoben werden. Vor der Entscheidung sind der Betroffene und der Vorsitzende des Beirates zu hören. Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse (§ 164 StVollzG) angeordnet werden. Die Entscheidung trifft bei Abgeordneten der Landtag, bei den sonstigen Mitgliedern das Staatsministerium der Justiz.

4

(1) Der Beirat wird vom Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen. Der Vorsitzende kann sich dabei der Unterstützung durch die Anstalt bedienen.

(2) An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirates der Anstaltsleiter und andere Anstaltsbedienstete teil. Der Anstaltsleiter gibt dabei, sofern der Beirat dies wünscht, einen Bericht über die Situation in der Anstalt.

5

Die Namen der Mitglieder sind den Gefangenen durch Aushang mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an diese wenden können.

6

Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten, soweit sie nicht Mitglieder des Landtages sind, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer gesonderten Regelung.

SVV zu § 163

1

(1) Die Mitglieder des Beirates teilen besondere Wahrnehmungen, Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen dem Anstaltsleiter mit.

(2) Der Beirat hat nicht die Aufgabe einer Beschwerdeinstanz im Sinne des § 108 StVollzG. Er unterliegt nicht der Weisung der Vollzugsbehörden.

SVV zu § 164

(1) Der Anstaltsleiter unterstützt die Mitglieder des Beirates bei der Ausübung ihrer Befugnisse und erteilt ihnen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Mit Zustimmung des Gefangenen können dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen gemacht werden, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben des Beirates erforderlich sind.

(3) Der Anstaltsleiter unterrichtet den Vorsitzenden des Beirates oder, im Falle der Unerreichbarkeit, ein weiteres Mitglied des Beirates alsbald über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt und alle Planungen, Entwicklungen und Ereignisse, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für den Beirat von besonderem Interesse sind.

SVV zu § 177

Wird Untersuchungshaft in einer Jugendstrafanstalt vollzogen, gilt § 44 StVollzG entsprechend. Für die Ausbildungsbeihilfe gilt Nummer 80 Abs. 2 Satz 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) entsprechend.

SVV zu § 186

Die Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 311-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 2008