Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen
(PflegeheimVO)
Vom 10. August 1996
Aufgrund von § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBI. S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit den für Haushalt und Finanzen sowie für Sozialpolitik zuständigen Ausschüssen des Sächsischen Landtages verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck und Grundlage der Förderung
(1) Die öffentliche Förderung der Investitionsaufwendungen von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) im Sinne von § 71 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), soll den Aufbau und Ausbau einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur im stationären Bereich unterstützen und die Belastung der Pflegebedürftigen mit Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI verringern. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBI. S. 21) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sofern in dieser Verordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 Abs. 1 SächsPflegeG.
§ 3
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Träger von Pflegeheimen, die gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassen und in einen Pflegeeinrichtungsplan nach § 3 Abs. 2 und 3 SächsPflegeG aufgenommen sind. Bei Neuerrichtung eines Pflegeheims hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen, daß mit ihm ein Versorgungsvertrag für die geförderten Plätze besteht.
Zweiter Abschnitt
Zuwendungsvoraussetzungen
§ 4
Kommunaler Finanzierungsanteil
Für eine Förderung von Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsPflegeG ist eine Bestätigung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt erforderlich, aus der hervorgeht, daß für das Vorhaben der kommunale Finanzierungsanteil nach § 12 Abs. 1, 2 oder 4 SächsPflegeG zur Verfügung steht.
§ 5
Voraussetzungen der Einzelförderung
Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn
- 1.
- das Vorhaben in das Investitionsprogramm nach § 4 SächsPflegeG aufgenommen worden ist; bei Projekten, die mit Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), gefördert werden können, ist vor Aufnahme in das Investitionsprogramm das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen;
- 2.
- das Vorhaben die Kostenobergrenzen einhält, die das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) nach Anhörung der fachlich zuständigen Koordinierungsausschüsse und unter Beteiligung des Landespflegeausschusses festsetzt;
- 3.
- eine Förderempfehlung des fachlich zuständigen Koordinierungsausschusses nach Maßgabe der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB) vom 8. Juli 1993 (SächsABl. S. 1068) oder der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe vom 20. Juni 1992 (SächsABl. S. 850) vorliegt;
- 4.
- der Träger schriftlich sein Einverständnis erklärt, daß die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI auf der Grundlage des im Bewilligungsbescheid enthaltenen Finanzierungsplans gegeben wird.
§ 6
Voraussetzung der pauschalen Förderung
Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn der Träger des Pflegeheims die Möglichkeiten der Einzelförderung gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG jeweils ausgeschöpft hat oder eine Förderung nach § 7 dieser Verordnung möglich ist.
§ 7
Voraussetzung der Förderung von Nutzungsentgelten
Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn das Nutzungsentgelt die ortsüblichen Entgelte für vergleichbare Objekte in der Standortgemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde nicht überschreitet.
Dritter Abschnitt
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
§ 8
Einzelförderung
(1) Die Förderung nach § 6 Abs. 1 SächsPflegeG aus Landesmitteln und Finanzhilfen des Bundes wird in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung oder in den Fällen nach Nummer 3 als Vollfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt einschließlich des kommunalen Finanzierungsanteils bei
- 1.
- vollstationären Pflegeeinrichtungen 80 vom Hundert;
- 2.
- teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege 90 vom Hundert;
- 3.
- Pflegeeinrichtungen der Behindertenhilfe 100 vom Hundert
der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen. Den Förderanteilen nach Satz 2 können höchstens die Kostenobergrenzen gemäß § 5 Nr. 2 zugrunde gelegt werden.
(2) Sofern eine Sanierungsmaßnahme gefördert wird, sind bei der Bemessung der Höhe der Einzelfördermittel auch die für Instandhaltung und Instandsetzung vorgesehenen Pauschalfördermittel zu berücksichtigen.
§ 9
Pauschale Förderung
(1) Die Förderung nach § 7 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie beträgt je Pflegeplatz, der in einen Pflegeeinrichtungsplan aufgenommen ist und am 1. November des Vorjahres mit einem Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI belegt war,
- 1.
- bei vollstationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1 800 DM und
- 2.
- bei teilstationären Pflegeeinrichtungen jährlich bis zu 600 DM.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Förderhöhe angemessen absenken, wenn eine geringere Förderhöhe ausreichend ist. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn feststeht, daß das Pflegeheim in absehbarer Zeit aus einem Pflegeeinrichtungsplan nach § 3 Abs. 2 und 3 SächsPflegeG ausscheidet.
(3) Die pauschalen Fördermittel werden auf einem bei einer Landeskasse für jeden Zuwendungsempfänger einzurichtenden Verwahrkonto verwaltet. Rückstellungen von Zuwendungen für große Anschaffungen können über mehrere Haushaltsjahre gebildet werden.
§ 10
Förderung von Nutzungsentgelten
Die Förderung nach § 8 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt. Die geförderten Anteile an den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen den Quoten der gesamten öffentlichen Förderung nach § 8; die Förderung beträgt jedoch jährlich höchstens ein Vierzigstel der nach § 8 zu ermittelnden Förderhöchstbeträge bei Neubauvorhaben. Bei Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege können Zuschüsse nur für eine Übergangszeit gewährt werden.
§ 11
Förderung von Schuldendienstlasten
(1) Die Förderung nach § 9 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung zu den laufenden Belastungen (Zins und Tilgung) oder zur Ablösung des Darlehens oder der Verbindlichkeiten gewäl1rt. Die gesamte Förderung aus öffentlichen Mitteln einschließlich des kommunalen Anteils kann nur den Anteil des restlichen Darlehens oder der restlichen Verpflichtung erfassen, der bei einer Investitionsmaßnahme nach § 8 hätte gefördert werden können.
(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Trägers der Pflegeeinrichtung aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich aufgrund einer Umschuldung erhöht haben.
Vierter Abschnitt
Gesonderte Berechnung
§ 12
Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können den Pflegebedürftigen betriebsnotwendige Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind. Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Aufwendungen, soweit sie für Gebäude. und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter erbracht werden, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI notwendig sind.
(2) Gemäß Absatz 1 können Aufwendungen gesondert berechnet werden für
- 1.
- die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter;
- 2.
- die Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter in Höhe von bis zu 1 vom Hundert des jährlich mit dem Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden in Sachsen fortzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands, ersatzweise des Brandversicherungswerts;
- 3.
- marktübliche Zinsen aus Darlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten, die für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI aufgenommen worden sind;
- 4.
- Zinsen in Höhe von bis zu 4 vom Hundert jährlich auf das Eigenkapital, das für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI eingesetzt worden ist;
- 5.
- Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebs- notwendigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.
(3) Besteht zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Vermieter oder Verpächter des als Pflegeheim genutzten Gebäudes eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, sind die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden Aufwendungen gesondert berechenbar.
§ 13
Laufzeit und Verteilung auf die Pflegebedürftigen
(1) Werden Aufwendungen nach§ 12 gesondert berechnet, sind die berechneten Monats- oder Tagesbeträge über ein Jahr gleich zu halten.
(2) Laufende Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 dürfen jeweils in dem Zeitraum gesondert berechnet werden, in dem sie anfallen. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 dürfen mit den jeweils im Jahresabschluß ausgewiesenen Beträgen für Absetzung für Abnutzung gesondert berechnet werden.
(3) Werden Aufwendungen gesondert berechnet, sind sie für alle Pflegebedürftigen einheitlich und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die Höhe der gesonderten Berechnung auf Antrag dem Pflegebedürftigen gegenüber zu belegen und zu erläutern.
§ 14
Vereinbarung
Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände und die nach § 15 Abs. 3 zuständige Behörde können im Rahmen der §§ 12 und 13 vereinfachte Regelungen zur gesonderten Berechnung vereinbaren.
Fünfter Abschnitt
Verfahren und Übergangsregelungen
§ 15
Verfahren und zuständige Behörden
(1) Die Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Bewilligungsbehörde ist
- 1.
- bei der Förderung nach § 6 SächsPflegeG das für den Sitz des Pflegeheims örtlich zuständige Regierungspräsidium;
- 2.
- bei der Förderung nach den §§ 7, 8 und 9 SächsPflegeG das Staatsministerium; dieses kann die Aufgabe auf eine andere Stelle übertragen oder eine andere Stelle damit betrauen.
(2) Die Zuwendung nach § 9 wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides auf das Verwahrkonto überwiesen. Die bewilligten Mittel können bei begründetem Bedarf bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und für die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist das Staatsministerium; Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich einer vorläufig genehmigten abschlagsweisen gesonderten Berechnung, versehen werden. Die zuständige Behörde ist berechtigt, alle für die Entscheidung über die Zustimmung erforderlichen Unterlagen der Pflegeeinrichtung einzusehen. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens I 0 vom Hundert ändert.
§ 16
Übergangsregelungen
(1) § 3 steht einer Förderung des Eigentümers einer Pflegeheimimmobilie nicht entgegen, soweit die Förderung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich zukünftiger landesrechtlicher Regelungen bewilligt worden ist. Eine Förderung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger den Träger der Pflegeeinrichtung im Nutzungsvertrag dazu verpflichtet, sich der Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach den Regelungen dieser Verordnung zu unterwerfen.
(2) Pflegeeinrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger ein Pflegesatz vereinbart oder festgesetzt ist, können die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Aufwendungen für die Kostenpositionen
- 1.
- Absetzung für Abnutzung des Gebäudes;
- 2.
- Absetzung für Abnutzung des Inventars;
- 3.
- geringwertige Wirtschaftsgüter vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Pflege-Abgrenzungsverordnung;
- 4.
- Instandhaltung;
- 5.
- Fremdkapitalkosten entsprechend den Beschlüssen der Pflegesatzkommission für die Pflegesätze in der Sozialhilfe sowie Fremdkapitalkosten für anerkannte Mehrkosten;
- 6.
- Mieten, Leasing und Pachten
bis zum 31. Dezember 1996 oder bis zum Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI gesondert berechnen, soweit diese nicht durch die Förderung nach dem SächsPflegeG abgedeckt werden.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 können die Träger von stationären Pflegeeinrichtungen die Belegung mit Pflegebedürftigen nach§ 14 SGB XI im Jahr 1996 zum 1. Juli 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen, sobald die Begutachtung der Bewohner durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgt ist. Die anteilige pauschale Förderung für das zweite Halbjahr 1996 kann vorab in Teilbeträgen ausgezahlt werden; der Förderung werden dabei pauschal 80 vom Hundert der im Pflegeeinrichtungsplan ausgewiesenen Plätze zugrunde gelegt. Über- oder Unterzahlungen werden mit der Fördersumme des folgenden Jahres verrechnet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.
Dresden, den 10. August 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler