Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über den Koordinierungsausschuß für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB)
Vom 8. Juli 1993
1 Aufgaben des Koordinierungsausschusses
Aufgabe des Koordinierungsausschusses ist es, die Planung, den Neubau, die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung von Heimen und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (außer Förderschulen und den dazugehörigen Internaten) zu begutachten und Entscheidungsempfehlungen zu geben.
Der Ausschuß berät über
- 1.
- grundsätzliche Fragen der Behindertenhilfe im Freistaat Sachsen im stationären und teilstationären Bereich (Standortkriterien, Konzeptionen, Baufachfragen, Prioritäten, Fördergrundsätze),
- 2.
- Standortfragen bei Bauvorhaben der stationären und teilstationären Behindertenhilfe, sofern sie im Vorplanungsstadium strittig sind,
- 3.
- Prioritätenlisten der Fördermaßnahmen von Projekten für den Beirat der Rehabilitation der Behinderten beim Bundesministerium für Arbeit („Beiratsprojekte“),
- 4.
- Prioritätenlisten der Fördermaßnahmen von Landesprojekten („Landesprojekte“),
- 5.
- Netzplanänderungen von Werkstätten für Behinderte, sofern es sich um mehr als zehn Plätze handelt,
- 6.
- den Bedarf an Plätzen in Wohnstätten,
- 7.
- Beurteilung von Einrichtungen, die bisher einem anderen Zweck gedient haben und die nun für die Zwecke der Behindertenhilfe genutzt werden sollen,
und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern.
2 Voraussetzung für das Tätigwerden des Ausschusses
Der Ausschuß behandelt im Regelfall bei Investitionsvorhaben nur solche, deren voraussichtliche Gesamtkosten 500 000 DM überschreiten.
In Zweifelsfällen entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Es kann im Einzelfall ausnahmsweise auch von der Behandlung eines Vorhabens im Ausschuß abgesehen werden, wenn diese Kosten unerheblich überschritten werden.
3 Wirkung von Beschlüssen des Ausschusses
Die Entschließungen und Empfehlungen des Ausschusses haben gutachterlichen Charakter und sollen von den öffentlichen Zuwendungsgebern bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf eine Förderung. Maßgebend sind die jeweils geltenden Förderbedingungen. Auch für Einrichtungen der Behindertenhilfe, die sich im Verantwortungsbereich von Landeseinrichtungen befinden, wird dieser Ausschuß gutachterlich tätig. Das Land fördert ein Vorhaben nur dann, wenn der Ausschuß eine positive Empfehlung gegeben hat.
4 Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuß setzt sich zusammen aus
- sechs Vertretern der in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
- einem Vertreter des Landesverbandes der Lebenshilfe,
- einem Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
- einem Vertreter des Sächsischen Landkreistages,
- einem Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,
- einem Vertreter des Landesarbeitsamtes,
- einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle
- einem Vertreter der Oberfinanzdirektion Chemnitz
- drei Vertretern der Regierungspräsidien,
- zwei Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (Referat Rehabilitation Behinderter und Referat Psychiatrie).
Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden dem Ministerium namentlich benannt. Auf mehrheitlichen Beschluß des KAB können Gäste zeitweise oder ständig an der Sitzung des KAB teilnehmen. Der Vorsitz im Koordinierungsausschuß und die Geschäftsführung obliegen dem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (Referat Rehabilitation Behinderter).
5 Arbeitsweise des Ausschusses
Die Sitzungen des Ausschusses werden von der Geschäftsführung zum voraus festgelegten Termin oder nach Bedarf anberaumt; sie finden in der Regel vier- bis sechsmal jährlich statt. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Zur Erörterung kommende Einzelfälle sind vertraulich zu behandeln. Die Empfehlung des Ausschusses und die Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten.
6 Antragstellung an den Koordinierungsausschuß
Das gültige Verfahren der Antragstellung bei Einzelvorhaben, die Antragsbearbeitung und die Entscheidungsfindung werden den Trägern über die zuständigen Mitglieder des KAB mitgeteilt.
7 Fachausschüsse zur Klärung besonderer Fragestellungen
Der Koordinierungsausschuß kann Fachausschüsse berufen, die dem Koordinierungsausschuß notwendige Zuarbeiten erstellen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
8 Geschäftsordnung
Der Koordinierungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9 Veröffentlichung
Diese Bekanntmachung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Dresden, den 8. Juli 1993
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler