Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen

Vom 11. April 2024

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876, 883) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der seit dem 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913),
2.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160),
3.
das am 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802),
4.
den am 27. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 251),
5.
den am 31. Dezember 2023 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. April 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVG)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

1.
der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
sonstiger Behörden durch die in Nummer 1 genannten Behörden im Wege der Vollstreckungshilfe.

(2) Die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden, wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

(3) Privatrechtliche Forderungen können nach Maßgabe von § 17b nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden.

(4) 1Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. 2Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

§ 2
Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

1.
unanfechtbar geworden ist oder
2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 2a
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn

1.
ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
2.
der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
3.
die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
4.
der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
5.
die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.

§ 3
Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer

1.
eine Leistung aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet,
2.
für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet, persönlich haftet, oder
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 3 in der Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 als zahlungspflichtig benannt ist.

(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.

(3) 1Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit er durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. 2Ist die Vollstreckung beim Tode des Vollstreckungsschuldners bereits eingeleitet, so kann sie in den Nachlass fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.

§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) 1Vollstreckungsbehörden sind:

1.
die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
2.
für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
3.
für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
4.
die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken,
5.
die Behörden, die für die Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 zuständig sind.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) 1Soweit nach Absatz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten der erste bis siebente Teil der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Die Mitteilung von Daten, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, an die ersuchende Behörde ist zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde erforderlich ist.

(3) 1Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. 2Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(4) 1Ein Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 kann, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Vollstreckungsbehörde zurückgewiesen werden, wenn es nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.
die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, kann die Unterschrift fehlen und durch die Namenswiedergabe oder die Signatur der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person ersetzt werden,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

2Die ersuchende Behörde ist zur Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an die Vollstreckungsbehörden befugt. 3Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. 5Ein Ersuchen nach Satz 4 soll unterbleiben, wenn die zu vollstreckende Forderung nicht mindestens 36 Euro beträgt.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsersuchen mitzueilen, ob Informationen vorliegen, aus denen sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ergeben kann. 2Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde hat die ersuchende Behörde Auskunft zu den Sachverhalten zu geben, aus denen sich eine solche Gefahr ableiten lässt.

(6) 1Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen natürlichen oder juristischen Person, hat diese die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu erstatten. 2Die Vollstreckungsbehörde soll auf die Geltendmachung verzichten, sofern die uneinbringlichen Vollstreckungskosten im Einzelfall 35 Euro nicht übersteigen. 3Bei Behörden des Bundes oder der anderen Bundesländer hat die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu verzichten, soweit auch jene nach dem für sie geltenden Recht auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungskosten verzichten. 4Leisten sich kommunale Körperschaften des Freistaates Sachsen gegenseitig Vollstreckungshilfe, so kann die Vollstreckungsbehörde auf die Geltendmachung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten verzichten, soweit die ersuchende Behörde ihrerseits darauf verzichtet. 5Die uneinbringlichen Vollstreckungskosten sind durch Verwaltungsakt festzusetzen; soweit die Finanzämter vollstrecken, gilt Absatz 2 Satz 1. 6Soweit die ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.

(7) 1Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. 2Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen der Vollstreckung, dann die Gebühren und Auslagen der Mahnung, dann die Nebenforderungen und dann die Hauptforderung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.

§ 5
Vollstreckungsauftrag

(1) 1Die oder der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbedienstete oder Vollstreckungsbediensteter) wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. 2Die oder der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift der oder des ausstellenden Bediensteten und den Namen der oder des beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der elektronisch erteilt oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,
4.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners sowie bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie
3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister,
2.
durch Einholung von Auskünften bei den Behörden, welche für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind.

(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, darf sie einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen.

(4) 1Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürgerin oder Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn eine solche Feststellung nicht vorliegt.

§ 6
Betreten und Durchsuchen

(1) 1Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. 2Sie oder er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann die oder der Vollstreckungsbedienstete ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, durchsuchen. 2Eine Anordnung des Amtsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.

§ 7
Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

1Die oder der Vollstreckungsbedienstete ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, einfache körperliche Gewalt anzuwenden. 2Sie oder er kann eine Polizeidienststelle um Unterstützung ersuchen. 3§ 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 8
Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen

Ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende Person anwesend, so hat die oder der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugin oder Zeugen zuzuziehen.

§ 9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) 1Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. 3Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

§ 10
Niederschrift

(1) Die oder der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,
2.
Ort und Zeit der Niederschrift,
3.
die Vollstreckungshandlung,
4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,
5.
die Namen der als Zeuginnen oder Zeugen zugezogenen Personen,
6.
eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
7.
die Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,
8.
die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.

(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.

§ 11
Wegfall der aufschiebenden Wirkung

1Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

Zweiter Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen

§ 12
Art und Umfang der Vollstreckung

(1) Leistungsbescheide werden durch Beitreibung vollstreckt.

(2) 1Mit der Hauptforderung können beigetrieben werden:

1.
die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung,
2.
Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Leistungsbescheid oder in der Mahnung auf die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist.

2Die Beitreibung ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung erfüllt wurde.

§ 12a
Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

(1) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Kommunalabgaben verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden. 3Die Vollstreckungsbehörde darf darüber hinaus ihr bekannte, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Vollstreckung eines nicht unter Satz 2 fallenden Leistungsbescheides verwenden darf, auch zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts; § 34 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(3) 1Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Auskunft nach Absatz 2 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Auskunft nach Absatz 2 angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Auskunft nach Absatz 2 verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde

1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben und
2.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

2Nach Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

§ 13
Fälligkeit, Mahnung

(1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.

(2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) In der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.

(5) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

§ 14
Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) 1Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. 2Hierfür gelten die §§ 281 bis 283, § 285 Absatz 1, § 286 und die §§ 292 bis 308 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsbedienstete und der Vollstreckungsbedienstete treten.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. 2Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche oder elektronische Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. 3Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

§ 15
Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände

(1) Erfolgt die Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände, so gelten folgende Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend:

1.
§§ 281 bis 283 für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen im allgemeinen;
2.
§§ 309 bis 314, § 315 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte;
3.
§§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) 1Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes einschließlich Gebühren und Auslagen betrieben, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen. 2Bei Pfändungsschutzkonten kann die Vollstreckungsbehörde von § 899 Absatz 1 und 2 sowie § 902 der Zivilprozessordnung abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen. 3Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und die Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner außerhalb des Freistaates Sachsen, jedoch im Inland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt.

(4) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen.

§ 16
Sonstige Vorschriften für die Beitreibung

Im Übrigen gelten für die Beitreibung § 251 Absatz 2 Satz 2, die §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267 und 324 bis 327 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 17
Vermögensauskunft

(1) 1Der Vollstreckungsschuldner hat der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches oder elektronisches Vollstreckungsersuchen übermittelt und ihr oder ihm einen Auftrag nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. 2Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

(2) 1Hat die Vollstreckungsbehörde die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher um die Vornahme der Pfändung beim Vollstreckungsschuldner ersucht und hat

1.
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert oder
2.
die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt,

kann die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde abweichend von § 802f Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 5 und 6 sowie § 807 Absatz 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Für die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die §§ 802c bis 802i, 802k, 802l und 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) 1Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet. 2Erlässt das Gericht den Haftbefehl gegen den Schuldner nach § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht, ist dagegen die sofortige Beschwerde entsprechend § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.

(5) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden können, anstatt den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher zu erteilen, verlangen, dass der Vollstreckungsschuldner die Auskunft über sein Vermögen ihnen gegenüber erteilt. 2Die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners gegenüber den in Satz 1 genannten Körperschaften erfolgt in entsprechender Anwendung des § 284 der Abgabenordnung. 3Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung gilt § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 17a
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

(1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 17 Absatz 5 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten, darf die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde folgende Daten erheben:

1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners und
2.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Die innerhalb der letzten drei Monate erhobenen Daten darf die Vollstreckungsbehörde einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen.

§ 17b
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden gelten entsprechend für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen, die entstanden sind aus Forderungsübergängen nach

1.
§ 7 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
§ 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
§ 141 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
den §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
§ 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
8.
den §§ 27g und 27h des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung. 2Zu der Forderung gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.

(3) 1Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. 3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger

1.
nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
2.
mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4Ist die Vollstreckung eingestellt worden, kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 18
Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Die Beitreibung bedarf der Zulassung durch

1.
die Staatsregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,
2.
die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Freistaates Sachsen richtet,
3.
die Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet; dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Beitreibung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

Dritter Teil
Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 19
Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.

(2) Zwangsmittel sind

1.
Zwangsgeld und Zwangshaft,
2.
Ersatzvornahme und Fiktion der Abgabe einer Erklärung,
3.
unmittelbarer Zwang einschließlich Zwangsräumung und Wegnahme.

(3) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(4) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.

(5) 1Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. 2Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist.

§ 20
Androhung

(1) 1Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. 2Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. 3Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. 2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) 1Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten anzugeben.

§ 21
Vollstreckung bei Gefahr im Verzug

Von § 3 Absatz 3, §§ 5, 8, 9 und 20 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.

2. Abschnitt
Die einzelnen Zwangsmittel

§ 22
Zwangsgeld

(1) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.

(2) Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.

§ 23
Zwangshaft

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners einen Haftbefehl erlassen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.

(2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(3) 1Die Zwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. 2§ 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 24
Ersatzvornahme

(1) 1Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst vornehmen. 2Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

(3) 1Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt. 2Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.

(4) 1Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. 2Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. 3Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. 4Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 5Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 6Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

(5) 1Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf den grundstücksgleichen Rechten. 2Der Eigentümer hat diesbezüglich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. 3Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. 4Der Eigentümer kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 5Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 24a
Fiktion der Abgabe einer Erklärung

(1) 1Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. 2Voraussetzung ist, dass

1.
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
2.
der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
3.
er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.

(2) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. 2Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. 3Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die der betroffenen Person auf Antrag von einer anderen Behörde, einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, kann sie die Erteilung anstelle der betroffenen Person verlangen.

§ 25
Unmittelbarer Zwang

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. 2Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.

(2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist.

(3) 1Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. 2Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand der Personen angemessen sein.

§ 26
Zwangsräumung

(1) 1Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff zu räumen, zu überlassen oder herauszugeben, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. 2Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenn dieser nicht anwesend ist, der ihn vertretenden Person oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben.

(3) 1Weigert sich die empfangsberechtigte Person nach Absatz 2, die Sachen in Empfang zu nehmen, sind sie zu verwahren. 2Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmen Frist abzuholen. 3Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen verwerten. 4Die §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 5Unverwertbare Sachen kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vernichten, wenn sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

§ 27
Wegnahme

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die oder der Vollstreckungsbedienstete sie ihm wegnehmen.

(2) 1Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) 1Dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts beizufügen. 2Für das Verfahren gelten § 802c Absatz 3 und § 802e der Zivilprozessordnung entsprechend. 3Die Vorschriften der §§ 802g und 802h der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner sich weigert, die Versicherung an Eides statt nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 28
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 29
Übergangsvorschrift

§ 24 Absatz 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 festgesetzt wurden, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner ist zu diesem Zeitpunkt kein Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr.

§ 30
(In-Kraft-Treten)

Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160)

Zweites Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)