Gesetz
über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG)1

Vom 24. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2022

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt 
Berufsvertretungen

§ 1
Kammern

(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der

1.
Ärzte die Sächsische Landesärztekammer,
2.
Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Sachsen,
3.
Tierärzte die Sächsische Landestierärztekammer,
4.
Apotheker die Sächsische Landesapothekerkammer und
5.
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, oder nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.

(2) 1Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.

(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbständige Untergliederungen errichten.

(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nr. 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.3

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten an, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.

(2) 1Personen, die sich

1.
in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
2.
im Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, oder
3.
in der praktischen Ausbildung nach § 18 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch § 85 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, oder nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch § 85 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,

befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. 2Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung.

(3) 1Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. 2Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.

(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.

(5) 1Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches (StGB). 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Falle des § 70a StGB mit der Aussetzung des Berufsverbots.4

§ 3
Melde- und Informationspflicht

(1) 1Das Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer zu melden. 2Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen. 3Soweit das Mitglied den Beruf selbständig ausübt, bleibt die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. 4Satz 1 gilt entsprechend für Veränderungen der meldepflichtigen Angaben während der Pflichtmitgliedschaft; die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit dem Eintritt der Veränderung.

(2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Meldeverfahren regeln und die zur Überwachung der Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.

(3) 1Die Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich unterrichtet. 2Die zuständige Behörde informiert darüber hinaus die Kammer über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben. 3Die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke erfolgt im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. 4Von der Beteiligung der Kammer kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. 5Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zur Folge haben können, informiert sie die zuständige Behörde hierüber..5

§ 4
Dienstleistungserbringer

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

(2) 1Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. 2Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Dienstleistungserbringer entsprechend.

(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.

(5) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.

(6) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über

1.
die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
2.
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
3.
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

(7) 1Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. 2Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Berufszulassungsbehörde. 3Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

(8) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.6

§ 4a
Vorwarnmechanismus

(1) 1Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 18 Absatz 1 betreffen. 2Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.

(2) 1Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 18 Absatz 1. 2Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. 3Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. 4Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. 5Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.

(3) 1Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. 2Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. 3Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.7

§ 5
Aufgaben der Kammern

(1) 1Aufgabe der Kammern ist es,

1.
im Sinne des jeweiligen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen,
2.
die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist,
3.
die Qualität der Berufsausübung zu sichern,
4.
geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,
5.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken,
6.
bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag eines Beteiligten zu vermitteln,
7.
die ihnen in der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
9.
soweit es erforderlich ist, Versorgungswerke und sonstige soziale Einrichtungen für die Mitglieder und deren Angehörige zu schaffen,
10.
auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und in allen sonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen,
11.
die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen,
12.
Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen.2Sie nehmen für Kammerangehörige und für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 899) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr. 3Dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung.

2Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. 3Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung.


(2) 1Der Kammer können durch Rechtsverordnung mit ihrer Zustimmung weitere Aufgaben übertragen werden. 2Für die Rechtsverordnung eines Staatsministeriums, das nicht nach § 37 Aufsichtsbehörde ist, ist das Einvernehmen der Aufsichtsbehörde erforderlich. 3Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln.

(3) 1Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten. 2Diese sollen die Kammern vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, hören. 3Auf Anfragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 4Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, übermitteln die Kammern an die Kammern anderer Bundesländer die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. 5Das gilt auch für die Information an die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

(4) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand gemeinsam berührenden Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.8

§ 5a
Ethikkommission

(1) 1Die Sächsische Landesärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben nach

1.
§§ 40 bis 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655) geändert worden ist,
2.
§ 20 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2316) geändert worden ist,
3.
§§ 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist,
4.
§ 24 in Verbindung mit § 92 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2658) geändert worden ist,
5.
§ 28b in Verbindung mit § 28g der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),

in der jeweils geltenden Fassung, eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein. 2Die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere

1.
die Aufgaben und Zuständigkeiten,
2.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
3.
die Zusammensetzung,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
8.
die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
9.
die Kosten des Verfahrens,
10.
die Entschädigung der Mitglieder.

2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) 1Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten selbst errichten jeweils zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission. 2Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. 3Soweit die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer eine berufsethische Beratungspflicht vorsieht, kann sie auch von der Ethikkommission im Sinne von Satz 1 erfüllt werden. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen EUR pro Jahr ab. 2Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. 3Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.

(5) 1Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln. 2Absatz 2 gilt entsprechend.9

§ 6
Versorgungswerk

(1) 1Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. 2Die Satzung über das Versorgungswerk kann von der Aufsichtsbehörde nur genehmigt werden, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. 3Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.

(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbständige Einrichtung geführt werden; in diesem Falle gilt § 1 Abs. 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend.

(3) 1Die Satzung trifft Regelungen über

1.
die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
2.
den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
3.
die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
4.
die Voraussetzungen, nach denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
5.
die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften
 
a)
aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit,
 
b)
aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und
 
c)
aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,
 
richten und den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,
7.
die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
8.
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
9.
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
10.
die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung,
11.
Voraussetzungen und Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation,
12.
Überschussverwendung und Verlustrücklage.

2Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.

(4) 1Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. 2Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. 3Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(5) 1Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. 3Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(6) 1Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. 2Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(7) 1Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. 2Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen. 3Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. 4In ihr sind vor allem Regelungen über die Einzelheiten des Zusammengehens und über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu treffen. 5Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden. 6Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.10

§ 7
Organe der Kammern

Organe der Kammern sind:

1.
die Kammerversammlung,
2.
der Vorstand.

§ 8
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung

1.
der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus 101 gewählten Mitgliedern,
2.
der Landeszahnärztekammer Sachsen besteht aus 72 gewählten Mitgliedern,
3.
der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern,
4.
der Sächsischen Landesapothekerkammer besteht aus 45 gewählten Mitgliedern,
5.
der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus gewählten Mitgliedern, deren Anzahl und Zusammensetzung in Artikel 2 des am 2. Juni 2005 geschlossenen Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt wird.

(2) 1Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an. 2Satz 1 gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.

(3) 1Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. 2Vor allem beschließt sie

1.
die Hauptsatzung,
2.
weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs-, Melde- und Haushalts- und Kassenordnung,
3.
die Feststellung des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes,
4.
die Errichtung von Versorgungswerken und sonstigen sozialen Einrichtungen,
5.
die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
6.
die Vorschläge der Kammer für die Besetzung der Berufsgerichte,
7.
die Einrichtung von Bezirks- und Kreisstellen,
8.
über die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(4) 1Die Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.

(5) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(6) 1Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen. 3Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(7) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.

(8) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der in § 5 Abs. 4 genannten Arbeitsgemeinschaften.

(9) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder.

(10) 1Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2Sie ist vom Vorstand einzuberufen und vom Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten. 3Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.11

§ 9
Wahl

(1) 1Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

(2) In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest.

§ 10
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.

(3) Nicht wählbar sind Mitglieder,

1.
solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das Wahlrecht zur Kammerversammlung, die allgemeine Wählbarkeit oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist,
2.
die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt haben,
3.
die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelegenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind.

(4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange

1.
dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2.
die in § 2 Abs. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen,
3.
sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
4.
das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind.

(5) Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand festgestellt.12

§ 11
Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats

(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung

1.
durch Verzicht, sofern er dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich erklärt wurde,
2.
bei nachträglicher Feststellung oder nachträglichem Eintritt seiner Nichtwählbarkeit,
3.
mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Kammer,
4.
durch ein Urteil, durch das auf eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 erkannt wird.

(2) Der Verlust des Sitzes wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

(3) Im Falle des Absatzes 1 oder nach dem Tod eines Mitglieds der Kammerversammlung ist das nach der Wahlordnung (Satzung) nachrückende Mitglied der Kammerversammlung schriftlich zu bestätigen.

(4) 1Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 10 Abs. 4 ruht. 2Das Ruhen des Mandats wird wirksam, wenn der Vorstand das Ruhen festgestellt und die Mitteilung darüber dem Betroffenen zugestellt hat.

§ 12
Rechtstellung der Mitglieder der Kammerversammlung

(1) 1Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet. 2Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.

(3) 1Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie sonstige, im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. 2Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.13

§ 13
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidenten. 2Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Wahlperiode der Kammerversammlung.

(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) enthaltenen Grundsätze verletzt hat.

(3) 1Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 3Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. 4Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. 5Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung. 6Die Hauptsatzung kann ferner vorsehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes dem Vorstand als kooptiertes Mitglied angehört.

(4) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) 1Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass er rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass er für die Kammer nachteilig ist. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden. 4Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. 5Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.

(6) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident oder ein nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter, vertritt die Kammer.

(7) 1Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung. 2Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren. 3Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung.14

§ 14
Beiträge, Kosten

(1) 1Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt.

(2) 1Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. 2Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.

(3) 1Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. 3Näheres regelt eine Gebührenordnung.

(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327) sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das zuständige Finanzamt ist.15

§ 15
Haushaltsplan/Wirtschaftsplan

(1) 1Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan/Wirtschaftsplan auf. 2Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. 3Er darf keine höheren Gesamtausgaben/Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen/Erträge und Rücklagen gedeckt sind.

(2) 1Die Haushaltsrechnung/der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. 2Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.16

Zweiter Abschnitt 
Berufsausübung

§ 16
Berufspflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Mitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen,
3.
die Schweigepflicht sowie die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten,
4.
soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
5.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
6.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
7.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.

(3) 1Das Nähere zu Absatz 2 regelt die Berufsordnung. 2Sie hat zu Absatz 2 Nr. 4 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann.

(4) 1Die Berufspflichten sind auch bei Betreiben einer Praxis oder Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. 2Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. 3Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform können nur Angehörige der Heilberufekammern untereinander oder selbstständig tätige und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Angehörige anderer Heilberufe, andere Naturwissenschaftler im Gesundheitswesen, Angehörige der staatlich geregelten Gesundheitsberufe und der sozialpädagogischen Berufe in den für den Beruf zugelassenen Kooperationsformen sein. 4Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. 5Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. 6Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. 7Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 8 und 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(5) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.17

§ 17
Berufsordnung

(1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich

1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4.
der Praxis- und Apothekenankündigung,
5.
der Praxiseinrichtung,
6.
der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
7.
der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit mit anderen Berufsangehörigen,
8.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
9.
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung,
10.
der nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
11.
der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
12.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
13.
der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
14.
der Ausbildung von Personal,
15.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
16.
der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische und/oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalem menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe,
17.
des ärztlichen Verhaltens bei der Behandlung menschlicher Sterilität, bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität.

(2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patienten erforderlich ist.

(3) Über die Berufspflichten von Apothekern bestehende Sondervorschriften bleiben unberührt.18

Dritter Abschnitt 
Weiterbildung

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 18
Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) 1Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Der Kammer steht es frei, anstelle der Bezeichnung „Teilgebiet“ die Bezeichnung „Schwerpunkt“ zu verwenden.

(2) Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung und einer angemessenen medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können.

(3) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.19

§ 19
Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

(1) 1Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. 2Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.

(3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.

§ 20
Anerkennungsverfahren

(1) 1Die Anerkennung ist bei der Kammer zu beantragen. 2Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung Aufschluss zu geben haben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 18.

(2) 1Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. 2Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen zu bilden. 3Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. 4Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. 5Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.

(3) 1Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.

(5) 1Wer in einem von § 22 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. 4Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. 5Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 6Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. 7Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. 8Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn dieser Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.

(8) 1Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist. 2Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. 3Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. 4Abweichend von Satz 2 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. 5Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.

(9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.

(10) 1Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. 2Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. 3Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 22 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt. 4In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. 5Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:

1.
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

6Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.

(11) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.

(12) 1Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. 2Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. 3Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. 4Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird. 5Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.20

§ 21
Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) 1Eine Gebietsbezeichnung darf grundsätzlich nur führen, wer in dem entsprechenden Gebiet tätig ist, eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer auch in dem Teilgebiet tätig ist, dessen Bezeichnung er führt. 2Wer als Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein.

(2) Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen.21

§ 22
Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. 2Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) 1Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten. 2Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. 3Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. 4Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung kürzere Weiterbildungsabschnitte als sechs Monate vorschreibt oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt.

(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(5) 1Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. 2Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.22

§ 23
Befugnis zur Weiterbildung

(1) 1Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. 2Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.

(2) 1Die Befugnis kann einem Mitglied nur erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet ist. 2Sie kann dem Mitglied nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sein sollen.

(3) 1Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten. 2Über die Weiterbildung ist ein Zeugnis auszustellen.

(4) 1Die Kammer führt ein aktuelles Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. 2Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitgliedes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.23

§ 24
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.

(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

1.
Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
3.
öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe,
4.
Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,
5.
Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung,
6.
Praxen niedergelassener Mitglieder.

(3) 1Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. 2Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. 3Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 23. 4Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 5Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.

(4) 1Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. 2Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.24

§ 25
Weiterbildungsordnung

Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, in der insbesondere zu regeln sind

1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 18 Abs. 2 und 3,
3.
die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
4.
der Inhalt, die Durchführung und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 22, vor allem Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach § 22 Abs. 4 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, und unter welchen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 eine Anerkennung für einen Weiterbildungsgang erteilt werden kann, auch wenn er von der Regelweiterbildung des § 22 abweicht,
5.
die Voraussetzungen für die Befugnis zur Weiterbildung nach § 23 Abs. 2 und die Zulassung von Einrichtungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2,
6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 und das Nähere über das Anerkennungsverfahren nach § 20 Abs. 4,
8.
die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglieds- oder Vertragsstaaten gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren,
9.
besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten.25

§ 26
Geltung anderer Anerkennungen

(1) 1Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach der sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen. 2Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann.

(2) 1Die im Beitrittsgebiet bis zum 3. Oktober 1990 erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. 2Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden. 3Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer.26

Zweiter Unterabschnitt
Weiterbildung der Ärzte

§ 27
Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1.
Hausärztliche Medizin,
2.
Konservative Medizin,
3.
Operative Medizin,
4.
Nervenheilkundliche Medizin,
5.
Theoretische Medizin,
6.
Ökologische Medizin,
7.
Methodisch-technische Medizin,
8.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Daneben besteht die Bezeichnung ‚Öffentliches Gesundheitswesen‘ als Gebietsbezeichnung.

(3) 1Soweit es im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist, können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs

1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fertigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
2.
von Fachkunde in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Arztes voraussetzen,

vorgesehen werden. 2Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen sind in der Weiterbildungsordnung zu regeln. 3Sie können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. 4Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.27

§ 28
Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 20 bis 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. 2Dabei sind insbesondere zu regeln

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
3.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
4.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
5.
die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.28

§ 29
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. 2Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG. 3Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.

(3) 1Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ oder „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. 2Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tage nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.

(4) 1Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. 2Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

(6) 1Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ oder „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.29

§ 30
(aufgehoben)30

§ 31
(aufgehoben)31

§ 32
Überleitungs- und Vollzugsvorschrift

(1) Wer sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig als „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 29 nicht erfüllt sind.

(2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 29 ist die Kammer.32

Dritter Unterabschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte

§ 33
Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung

(1) Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen.

(2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Gebietsbezeichnungen bestimmen kann, sind

1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde,
4.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Daneben besteht die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ als Gebietsbezeichnung.

§ 34
Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945, 2950) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde entsprechen.

(4) 1Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das Öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist.33

Vierter Unterabschnitt
Weiterbildung der Tierärzte

§ 35
Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der
tierärztlichen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tierschutz,
3.
Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Tierzucht und Zuchthygiene,
6.
Ökologische Veterinärmedizin und Tierhygiene,
7.
Verbindungen der genannten Fachrichtungen.

(2) Daneben bestehen die Bezeichnungen „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ und „Öffentliches Veterinärwesen“ als Gebietsbezeichnungen.

(3) 1Die Bezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben der Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ geführt werden. 2Neben der Bezeichnung „Praktischer Tierarzt“ dürfen nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 20 bis § 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. 2Dabei sind insbesondere zu regeln

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
3.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
4.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
5.
die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(5) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

§ 35a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren für Tierärzte

Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.34

Fünfter Unterabschnitt
Weiterbildung der Apotheker

§ 36
Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der
Apothekerweiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1.
Arzneimittelversorgung,
2.
Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologische Pharmazie,
5.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Daneben besteht die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ als Gebietsbezeichnung.

(3) 1Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. 2Sie erstreckt sich auch auf die Ermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 20 bis § 24 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. 2Dabei sind insbesondere zu regeln

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
3.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
4.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet,
5.
die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
6.
die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung für diejenigen Apotheker, die Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.

(5) 1Die Weiterbildung der Apotheker in Gebieten und Teilgebieten erfolgt nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen anderen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen). 2Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung eines für diesen Bereich befugten Apothekers durchgeführt wird. 3Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 bezieht;
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie entsprechen.

Sechster Unterabschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 36a
Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang
der psychotherapeutischen Weiterbildung

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 18 Abs. 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1.
Psychologische Psychotherapie,
2.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
3.
Öffentliches Gesundheitswesen,
4.
Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis setzt voraus, dass

1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
3.
regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisoren erfolgt, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, oder des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 967) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.35

Vierter Abschnitt 
Aufsicht

§ 37
Inhalt und Grenzen der Aufsicht

(1) 1Die Aufsicht über die Tierärztekammer führt das für das Veterinärwesen zuständige Staatsministerium (Aufsichtsbehörde); die Aufsicht über die anderen Kammern und die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke führt das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium. 2Die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.

(2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kammern unterstehen der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung besonders bestimmt ist; im Übrigen beschränkt sich die staatliche Aufsicht auf die Rechtsaufsicht.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. 2In der Kammerversammlung ist ihren Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass sie von der Kammer binnen einer angemessenen Frist abgeändert oder aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht sofort treffen kann.

(7) Die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.36

§ 38
Genehmigungspflicht für Satzungen

(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.
Hauptsatzung;
2.
Wahlordnung;
3.
Beitrags- und Gebührenordnung;
4.
Berufsordnung;
5.
Weiterbildungsordnung.

(2) 1Satzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 bedürfen stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) Satzungen nach § 6 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Die genehmigten Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Kammern oder in elektronischer Form bekannt zu machen.37

Fünfter Abschnitt 
Vermittlungsverfahren

§ 39
Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten

(1) 1Berufsbezogene Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, sollen nach Möglichkeit in einem Vermittlungsverfahren beigelegt werden. 2Zu diesem Zweck bestellen die Kammern einen oder mehrere Vermittler.

(2) 1Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein. 2Der Vermittler unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. 3Erhebt ein Beteiligter vor Beginn des Vermittlungsversuches Widerspruch, entfällt die Tätigkeit des Vermittlers.

(3) Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Vermittler nur bei Zustimmung aller Beteiligten tätig werden.

(4) 1Der Vermittler hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2Er kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen.

(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist die Tätigkeit des Vermittlers beendet.

(6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.

Sechster Abschnitt 
Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

§ 40
Verhältnis von Rügeverfahren zur Berufsgerichtsbarkeit

1Ist der Vorstand der Kammer der Ansicht, dass ein Mitglied die ihm obliegende Berufspflicht verletzt hat, kann er entweder ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten. 2Der Vorstand beschränkt sich auf das Rügeverfahren, wenn ihm die Schuld des Mitglieds gering und deshalb die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

§ 41
Rügeverfahren

(1) Das Rügeverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.

(2) Auf Mitglieder, die einer Disziplinarordnung unterliegen, ist das Rügeverfahren nicht anzuwenden.

(3) 1Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. 2Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.

(4) Sobald wegen derselben Berufspflichtverletzung ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist, kann das Rügerecht nicht mehr ausgeübt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Im Rügeverfahren kann neben der Erteilung einer Rüge auch ein Ordnungsgeld bis zu 5 000 EUR verhängt werden.

(6) 1Vor Erteilung der Rüge ist das Mitglied zu hören. 2Die Erteilung der Rüge erfolgt durch Bescheid. 3Der Bescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 4Eine Zweitschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(7) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Kammer; Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.38

§ 42
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 2Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

(2) 1Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf. 2Das Gericht entscheidet durch Urteil; das Urteil ist unanfechtbar.39

§ 43
Berufsgerichtliches Verfahren

(1) 1Eine Berufspflichtverletzung wird im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht § 40 Satz 2 zur Anwendung kommt. 2§ 41 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. 2Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. 3Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. 4Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Verfolgungsverjährung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.40

§ 44
Antragsteller und Beteiligte

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch den Antrag

1.
des Vorstandes der Kammer,
2.
der Aufsichtsbehörde oder
3.
eines Mitglieds der Kammer gegen sich selbst

eingeleitet.

(2) 1Ein Antragsberechtigter nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt hat, kann dem Verfahren entsprechend §§ 66 und 67 ZPO jederzeit beitreten. 2Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

(3) Beteiligte des Verfahrens sind der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Falle des Absatzes 2 der Nebenintervenient.

(4) 1Der Antragsteller hat die Tatsachen anzugeben, auf die er seinen Antrag stützt. 2Der Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 hat auch die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.

(5) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichtet der Antragsteller den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.

(6) 1Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 angezeigt sind. 3Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 45
Verfahrensvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann beantragen, wenn der Vorstand der Kammer das Rügeverfahren eingeleitet hat. 2Nach Durchführung des Rügeverfahrens erlischt dieses Recht innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des Rügebescheides.

(2) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rügebescheides innerhalb der gleichen Frist die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn entweder neue schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind oder wenn das Mitglied sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.

§ 46
Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des
berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) 1Der Vorsitzende stellt dem beschuldigten Mitglied den Antrag mit der Aufforderung zu, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. 2Eine Kopie des Antrages ist auch den übrigen Antragsberechtigten unter Hinweis auf ihr Beitrittsrecht nach §§ 66 und 67 ZPO zu übermitteln.

(2) 1Kommt der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt, weist er den Antrag zurück. 2Er kann den Antrag auch zurückweisen, wenn ihm die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht erforderlich erscheint. 3Das Gleiche gilt, wenn er eine Rüge zur Ahndung der Berufspflichtverletzung für ausreichend hält; in diesem Falle übersendet er die Akten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 an die für die Durchführung des Rügeverfahrens zuständige Kammer.

(3) Der Vorsitzende kann eine Entscheidung nach Absatz 2 auch ohne Übermittlung des Antrags und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten treffen, wenn er den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält oder wenn er die Zurückweisung wegen Geringfügigkeit schon vor Anhörung der Beteiligten für gerechtfertigt hält.

(4) 1Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ergeht durch Beschluss. 2Der Antragsteller oder ein Nebenintervenient kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in voller Besetzung beantragen. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 47
Untersuchungsverfahren

(1) Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es den Untersuchungsführer mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens.

(2) 1Die Beteiligten sind zu allen Beweiserhebungen zu laden. 2Der Beschuldigte ist durch den Untersuchungsführer zu vernehmen.

(3) 1Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen. 2Der Schriftführer ist, wenn er kein Beamter ist, entsprechend zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Beweiserhebungen erstattet der Untersuchungsführer einen schriftlichen Bericht über das wesentliche Ergebnis der Untersuchung.

(5) Das Berufsgericht kann auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung nach § 46 Abs. 2 treffen.

§ 48
Eröffnungsbeschluss

(1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.

(2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.

§ 49
Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren

(1) Solange gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist, ist ein berufsgerichtliches Verfahren auszusetzen.

(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, darf ein berufsgerichtliches Verfahren nur noch durchgeführt werden, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.

(3) 1Die tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Berufsgericht bindend. 2Sie können nur dann zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, wenn dieser zuvor zu den Feststellungen im berufsgerichtlichen Verfahren gehört worden ist.

§ 50
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamte

(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 49 entsprechend.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

1.
die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2.
die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
3.
wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 in Frage kommen.

§ 51
Hauptverhandlung

(1) Der Termin der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt.

(2) Den Beteiligten und dem Verteidiger ist die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zuzustellen.

(3) Gegen ein beschuldigtes Mitglied, das nicht erschienen und nicht durch einen Verteidiger oder Beistand vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn es ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) 1Das beschuldigte Mitglied darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Es kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 52
Beschluss über Verlesung von Niederschriften
und Gutachten

(1) 1Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass

1.
Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren gegen den Beschuldigten,
2.
schriftliche Gutachten eines Sachverständigen

zu verlesen sind. 2Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zeuge oder Sachverständige jedoch in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn er nicht am Erscheinen verhindert oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist.

(2) 1Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. 2Ergeht er vor der Hauptverhandlung, ist er dem Antragsteller, einem Beigetretenen und dem beschuldigten Mitglied mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. 3Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme des Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.

§ 53
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache,
Schweigepflicht

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit kann außer aus den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

§ 54
Verfahrenseinstellung

(1) 1Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 46 Abs. 2 Satz 3 einstellen. 2Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht auch mit der Auflage verbinden, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag bis zur Höhe von 2 500 EUR zugunsten einer sozialen Einrichtung der Kammer zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.

(2) 1An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richter mitzuwirken. 2Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er durch den Beschuldigten mit der Beschwerde angefochten werden; im übrigen ist er unanfechtbar.41

§ 55
Maßnahmen

(1) Im Urteil kann erkannt werden auf

1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis 50 000 EUR,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen der Kammer,
4.
Aberkennung der Wählbarkeit in Organe der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
5.
Aberkennung des Wahlrechts zur Kammerversammlung,
6.
Ausschluss aus der Kammer, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist.

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Maßnahmen kann nebeneinander erkannt werden.

(3) 1Das Berufsgericht kann der zuständigen Kammer gestatten, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. 2Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen.

(4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat.42

§ 56
Urteil

(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

§ 57
Bekanntgabe von Entscheidungen

(1) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. 2Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. 3Den Beteiligten und dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen.

(2) Beschlüsse sind den Beteiligten und dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist.

§ 58
Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Mitglied und der Antragsteller Berufung einlegen.

(2) 1Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 2Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(3) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. 2Der Berufungskläger kann den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung anfechten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

(5) 1Eine neue Tat kann von dem Landesberufsgericht in die Verhandlung und Entscheidung nur einbezogen werden, wenn das beschuldigte Mitglied zustimmt. 2In diesem Falle muss das Landesberufsgericht den Eröffnungsbeschluss ergänzen.

(6) Hält das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst.

(7) Unbeschadet der nach Absatz 5 möglichen Einbeziehung einer neuen Tat darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds geändert werden, wenn lediglich zu seinen Gunsten Berufung eingelegt wurde.

§ 59
Beschwerderecht

(1) 1Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse sowie gegen Verfügungen des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zulässig. 2Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

(2) 1Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet. 2Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar. 3Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2.

§ 60
Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

(2) 1Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 wirksam.

(3) Lag bei einem Verfahren nach § 45 bereits ein Rügebescheid vor, wird er mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.

(4) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.

§ 61
Wiederaufnahme

1Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden. 2Die Wiederaufnahme kann das beschuldigte Mitglied oder ein Antragsberechtigter (§ 44 Abs. 1) beantragen.

§ 62
Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.

(3) Das Staatsministerium der Justiz führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.

§ 63
Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle

(1) 1Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. 2Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem, einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richtern. 3Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. 4Die ehrenamtlichen Richter müssen Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.

§ 64
Bestellung der Berufsrichter und
der ehrenamtlichen Richter

(1) Das Staatsministerium der Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren

1.
die Vorsitzenden des Berufsgerichtes und des Landesberufsgerichts und die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts sowie deren Stellvertreter,
2.
die ehrenamtlichen Richter und deren Stellvertreter,
3.
für das Berufsgericht einen ständigen Untersuchungsführer und einen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.

(3) 1Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts müssen Mitglieder des jeweiligen Gerichts (§ 62 Abs. 2) sein. 2Der Untersuchungsführer und sein Stellvertreter müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein.

(4) 1Das Staatsministerium der Justiz bestimmt nach Anhörung der Kammer die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. 2Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Kammern getrennt nach den Rechtszügen beim Staatsministerium der Justiz einreichen. 3Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten, als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. 4Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 65
Bestimmungen für ehrenamtliche Richter

(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt vor allem

1.
Vollendung des 65. Lebensjahres,
2.
Krankheit oder Gebrechen,
3.
andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
4.
Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.

2Ist zweifelhaft, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist, entscheidet hierüber das Staatsministerium der Justiz. 3Es hat vor der Entscheidung die Kammer zu hören.

(3) Zum ehrenamtlichen Richter darf nicht bestellt werden, wer

1.
dem Vorstand einer Kammer angehört,
2.
in einer Kammer bei der Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
3.
Bediensteter einer Kammer ist,
4.
der Aufsichtsbehörde angehört,
5.
die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzt,
6.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist,
7.
nach Absatz 5 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.

(4) Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

(5) 1Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,

1.
solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
2.
solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
3.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
4.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinne dieses Gesetzes betrifft,
5.
während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.

2In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

§ 66
Ablehnung und Ausschließung von Richtern

1Von der Ausübung eines richterlichen Amtes ist ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wenn er mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, vor allem als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen sinngemäß.

§ 67
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.43

§ 68
Amts- und Rechtshilfe

(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. 2Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.

§ 69
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.

§ 70
Wahl eines Verteidigers, Akteneinsicht

(1) Das beschuldigte Mitglied kann sich zu seiner Verteidigung in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers oder eines Mitgliedes seiner Kammer bedienen.

(2) 1Der Beschuldigte und sein Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die beim Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Dieses Recht darf ihnen nur versagt werden, soweit hierdurch entweder der Zweck der Untersuchung oder der gerichtlichen Beweisaufnahme gefährdet wäre oder ähnliche schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

(3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder anderer Personen nicht entgegenstehen.

(4) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Falle eines Untersuchungsverfahrens der Untersuchungsführer und in anderen Fällen das Berufsgericht. 2Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.

§ 71
Verfahrenskosten

(1) 1Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. 2Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. 3Sie betragen für jede Instanz mindestens 25 EUR, höchstens 2 500 EUR. 4Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostenpflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469 StPO sinngemäß mit den folgenden Maßgaben:

1.
Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen sind, sind sie im Falle eines Antrages nach § 42 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1 der Kammer, im Falle eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse und im Falle eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Tatsachen, die den Beschuldigten zu dem Verfahren gegen sich selbst veranlasst haben, nach Billigkeit entweder der Kammer oder der Staatskasse aufzuerlegen.
2.
Der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 473 Abs. 2 StPO stehen im berufsgerichtlichen Verfahren die Antragsberechtigten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gleich.
3.
Die berufsgerichtliche Bestätigung des Rügebescheides hat die Kostenpflicht des beschuldigten Mitglieds zur Folge.44

§ 72
Anwendung der Strafprozessordnung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtskostengesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung (§ 60 Abs. 1) finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463d der Strafprozessordnung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.45

§ 73
Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern

(1) 1Eintragungen in die bei der Kammer geführten Berufsakten über eine Maßnahme nach § 55 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus den Berufsakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist.

(3) 1Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. 2Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist.

(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 41 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.

§ 74
Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit
durch die Kammern

(1) 1Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten. 2Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen.

(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen zuzuführen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.

Siebter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75
Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder § 4 Abs. 2 die vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer.46

§ 76
Übergangsbestimmungen

(1) 1Eine noch nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder partieller Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(2) 1Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bereits begonnen aber noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende. 2Die Sächsische Landesärztekammer regelt in ihrer Weiterbildungsordnung die Anrechnung bisher abgeleisteter Weiterbildungszeiten.

(3) Wer bis zum Ablauf des 31. März 2013 bereits eine Weiterbildung begonnen hat, ohne dass die Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 vorlagen, muss einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand spätestens durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nachweisen.47

§ 77
In-Kraft-Treten48

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsvertretungen und die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker – Kammergesetz – vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 44 S. 711) außer Kraft. 2Die hierauf beruhenden Satzungen gelten fort, soweit sie nicht diesem Gesetz widersprechen. 3§ 26 bleibt unberührt.

4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

§ 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 489)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374)

Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Art. 18 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764)