Gesetz
zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen

Vom 7. August 2007

[Berichtigt 3. September 2007]

Der Sächsische Landtag hat am 4. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Stiftungsgesetz
(SächsStiftG)

Artikel 2
Änderung des Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird die laufende Nummer 97 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189) wie folgt gefasst:

Tabelle
Nummer laufende Nummer Beschreibung Kosten
„97 Vereine und Stiftungen
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 SächsStiftG, 200 bis 1 300
soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist kostenfrei
2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG  50 bis 1 050
3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG  50 bis 1 300
4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung  50 bis 300
5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB  50 bis 500
6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG  50 bis 1 300
7. Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG  10 bis 250“

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) und
2.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 4).


Dresden, den 7. August 2007


Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Albrecht ButtoloStaatsminister

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Änderungsvorschriften