Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten
Vom 12. Dezember 1997
Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) wird verordnet:
§ 1
(1) Stiftungsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes sind die Regierungspräsidien.
(2) Durch Beschluß der Staatsregierung kann im Einzelfall eine andere Stiftungsbehörde bestimmt werden.
§ 2
Soweit die Regierungspräsidien bisher die Stiftungsaufsicht wahrgenommen haben, gelten sie als zuständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 1997
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht