Historische Fassung war gültig vom 01.08.2018 bis 31.05.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)1

Vom 19. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2018

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 13 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Kultus sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und
2.
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,

soweit in ihnen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe  – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben (Einrichtungen).

(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4, 9 und 12 entsprechend.2

§ 2
Trägerschaft

Einrichtungen können von

1.
einem Schulträger im Sinne von § 22 des Sächsischen Schulgesetzes der im Bereich der Einrichtung befindlichen Schule (öffentliche Schulträger) oder
2.
einem freien Träger der Jugendhilfe

betrieben werden.3

§ 3
Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit, Zusammenarbeit, Mitwirkung

(1) Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen entsprechend. Dem speziellen Förderbedarf der Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtung arbeitet eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.

(2) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und Schüler gilt § 6 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen entsprechend.4

§ 4
Personalschlüssel

(1) Die Einrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann unter deren Anleitung durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) Es sollen folgende Personalschlüssel nicht unterschritten werden:

1.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 1 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Schüler sowie 1 Nachtwache für bis zu 30 Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen ist eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden vorgesehen,
2.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2:
 
a)
0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
 
b)
0,9 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
3.
1 pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je 10 einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

Das Landesjugendamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.5

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte

(1) Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):

1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
5.
Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder
4.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.

(3) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen. Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.

(4) Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.6

§ 6
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

(1) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation

1.
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
2.
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1

verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.7

§ 7
Baukosten

Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger. Wird eine Einrichtung von einem Träger der freien Jugendhilfe betrieben, soll der Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 8
Betriebskosten

§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Die ermittelten Betriebskosten sind an die oberste Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. August zu melden.8

§ 9
Elternbeiträge

(1) Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt. Der ungekürzte Elternbeitrag soll mindestens 15 Prozent und darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.

(2) § 15 Absatz 1 und 4 bis 6 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen besuchen.9

§ 10
Eigenanteil des freien Trägers

§ 16 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend.10

§ 11
Leistungen des öffentlichen Schulträgers

(1) Bei Einrichtungen eines öffentlichen Schulträgers trägt dieser die durch Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.

(2) Bei Einrichtungen eines freien Trägers hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und Eigenanteil des freien Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Übernahme ist mit dem freien Träger vertraglich zu vereinbaren.

(3) Ist der Landkreis öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort in einem anderen Landkreis liegt, hat dieser Landkreis dem öffentlichen Schulträger einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren. Ist die Gemeinde öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort sich in einer anderen Gemeinde befindet, hat die Wohnortgemeinde dem öffentlichen Schulträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.

(4) Erhält ein öffentlicher Schulträger den Landeszuschuss für einen Schüler, der nicht mehr in einer Einrichtung in dessen Zuständigkeitsbereich betreut wird, hat er den Landeszuschuss anteilig an den öffentlichen Schulträger weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schüler betreut wird.

§ 12
Landeszuschuss

(1) Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes einen jährlichen Landeszuschuss. Dieser beträgt je Schüler

1.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 5 172 Euro,
2.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
 
a)
bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 1 430 Euro oder
 
b)
bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 1 608 Euro.

(2) Zuständige Behörde für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der Landesdirektion Sachsen die Anzahl der aufgenommenen Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 10. September bis zum 30. September zu melden. Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.

(4) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 10. September gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres. Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.11

§ 13
Übergangsregelung

Personen, die nicht über die in § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder die in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen, die am 29. Oktober 2016 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder als deren Leitung tätig sind und die durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.12

§ 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz