Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen
und der Verbundquoten in den Jahren 2019 und 2020
(Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 – FAMG 2019/2020)

erlassen als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020

§ 1
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2019

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
22,1349345 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
2.
22,1349345 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2019 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 471 708 000 Euro. 2Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 50 244 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2017 in Höhe von 55 339 000 Euro,
3.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Jahres 2018 in Höhe von 18 300 000 Euro,
4.
ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 211 000 Euro und
5.
ein Erhöhungsbetrag zur Verwendung nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 54 500 000 Euro.

§ 2
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2020 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
22,6503455 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
2.
22,6503455 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2020 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4 219 265 000 Euro. 2Darin sind enthalten:

1.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103 505 000 Euro und
2.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ gemäß dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 395 100 000 Euro; die Mittel sind bestimmt
 
a)
in Höhe von 226 250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
 
b)
(aufgehoben)
 
c)
in Höhe von 147 500 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
 
d)
in Höhe von 21 350 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

(3) (aufgehoben)

(4) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d nicht zur Deckung der Hälfte der Bewilligungssumme gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 erforderlich sind, werden sie dem „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.1

§ 3
Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 180 806 000 Euro, der weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verausgabt wird,
2.
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
3.
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 136 659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
4.
im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 136 659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
5.
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 36 883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
6.
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 592 500  Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
7.
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 39 872 000  Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, entspricht,
8.
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 47 900 000  Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entspricht,
9.
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 116 637 000 Euro und im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 95 800 000  Euro, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
10.
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 23 615 000 Euro und im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 47 565 000 Euro, der im Falle der Verabschiedung eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht.2